Kreis Siegen-Wittgenstein

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1 Satzung zur Änderung der Landschaftspläne zur Regelung des Anbaus von Energiepflanzen im Kreis Siegen-Wittgenstein rechtskräftig seit Kreis Siegen-Wittgenstein Der Landrat - Untere Landschaftsbehörde Siegen

2 zur Regelung des Anbaus von Energiepflanzen im Kreis Siegen-Wittgenstein Inhalt: Artikel 1 Änderung des Landschaftsplanes Netphen Artikel 2 Änderung des Landschaftsplanes Burbach Artikel 3 Änderung des Landschaftsplanes Freudenberg Artikel 4 Änderung des Landschaftsplanes Kreuztal Artikel 5 Änderung des Landschaftsplanes Bad Laasphe Artikel 6 Änderung des Landschaftsplanes Siegen Artikel 7 Verfahrenschritte und Inkrafttreten Der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2012 gemäß 29 Abs. 1 LG i. V. mit 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Buchst. f) KrO folgende Satzung zur Änderung der Landschaftspläne Netphen, Burbach, Freudenberg, Kreuztal, Bad Laasphe und Siegen beschlossen: Seite 2

3 Artikel 1 Änderung des Landschaftsplanes Netphen Der Landschaftsplan Netphen, durch Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1984 am 22. August 1985 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Unter Ziffer 2.1 wird das Verbot l) mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kulturen mit Energiepflanzen und Kurzumtriebsplantagen anzulegen; 2. Unter Ziffer 2.2 wird das Verbot m) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. 3. Unter Ziffer 2.2 erhält die Unberührtheitsklausel a) folgenden Wortlaut: die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (z. B. Umwandlung von Acker- in Grünlandflächen und umgekehrt) mit Ausnahme der Beseitigung von Hecken, Feld-Ufergehölzen (ggf. Einzelbäumen oder Baumreihen), der Flächendrainage und der Veränderung der Oberflächengestalt. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde; Artikel 2 Änderung des Landschaftsplanes Burbach Der Landschaftsplan Burbach, durch Satzungsbeschluss vom 25. Juli 2003 am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Brach- und Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu überführen, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten, Schmuckreisigund Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anzulegen sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen zu bepflanzen, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einzubringen oder diese Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen, Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen für eine Überführung von Brach- oder Sukzessionsflächen in eine landwirtschaftliche Nutzung und einen Unterbau von Sukzessionsflächen mit einheimischen und standortgerechten Laubhölzern. Seite 3

4 2. Ziffer G. II. f) erhält folgende Fassung: Brach- oder Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung überführt, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einbringt oder bisher nicht bewaldete Flächen aufforstet, Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anlegt sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen bepflanzt, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einbringt oder diese Flächen forstwirtschaftlich nutzt, 3. Unter Ziffer 2.2 D. wird das Verbot m) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde. 4. Unter Ziffer 2.2 G. wird die Ordnungswidrigkeit m) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einbringt. Kurzumtriebsplantagen ohne Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde anlegt. Eine Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen ohne die dafür erforderliche Genehmigung hinsichtlich des Standortes umwandelt. 5. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder den Schutzbereich aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 6. Ziffer G. I. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt oder den Schutzbereich aufforstet oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anlegt, 7. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 8. Ziffer G. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einbringt oder bisher nicht bewaldete Flächen aufforstet oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anlegt, Seite 4

5 Artikel 3 Änderung des Landschaftsplanes Freudenberg Der Landschaftsplan Freudenberg, durch Satzungsbeschluss vom 25. Juli 2003 am 18. Dezember 2003 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Brach- und Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu überführen, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten, Schmuckreisigund Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anzulegen sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen zu bepflanzen, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einzubringen oder diese Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen, Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen für eine Überführung von Brach- oder Sukzessionsflächen in eine landwirtschaftliche Nutzung und einen Unterbau von Sukzessionsflächen mit einheimischen und standortgerechten Laubhölzern. 2. Ziffer G. II. f) erhält folgende Fassung: Brach- oder Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung überführt, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einbringt oder bisher nicht bewaldete Flächen aufforstet, Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anlegt sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen bepflanzt, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einbringt oder diese Flächen forstwirtschaftlich nutzt, 3. Ziffer 2.2 D. m) erhält folgende Fassung: in den Teilflächen A - E des Landschaftsschutzgebietes Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie Kulturen mit Energiepflanzen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. Ausgenommen sind Maßnahmen zum Grünland-Pflegeumbruch nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 4. Unter Ziffer 2.2 D. wird das Verbot n) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde. Seite 5

6 5. Ziffer 2.2 G. m) erhält folgende Fassung: in den Teilflächen A - E des Landschaftsschutzgebietes Grünland umbricht oder in Ackerland umwandelt sowie Kulturen mit Energiepflanzen oder Kurzumtriebsplantagen anlegt. 6. Unter Ziffer 2.2 G. wird die Ordnungswidrigkeit n) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einbringt. Kurzumtriebsplantagen ohne Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde anlegt. Eine Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen ohne die dafür erforderliche Genehmigung hinsichtlich des Standortes umwandelt. 7. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder den Schutzbereich aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 8. Ziffer G. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt oder den Schutzbereich aufforstet oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anlegt, 9. Ziffer D. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 10. Ziffer G. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einbringt oder bisher nicht bewaldete Flächen aufforstet oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anlegt, Artikel 4 Änderung des Landschaftsplanes Kreuztal Der Landschaftsplan Kreuztal, durch Satzungsbeschluss vom 25. Juni 2004 am 10. Juli 2004 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Brach- und Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu überführen, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten, Schmuckreisigund Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anzulegen sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen zu bepflanzen, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einzubringen oder diese Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen, Seite 6

7 Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen für eine Überführung von Brach- oder Sukzessionsflächen in eine landwirtschaftliche Nutzung und einen Unterbau von Sukzessionsflächen mit einheimischen und standortgerechten Laubhölzern. 2. Ziffer 2.2 C. m) erhält folgende Fassung: in den Teilflächen A - O des Landschaftsschutzgebietes Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie Kulturen mit Energiepflanzen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. Ausgenommen sind Maßnahmen zum Grünland-Pflegeumbruch nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 3. Unter Ziffer 2.2 C. wird das Verbot n) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde. 4. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder den Schutzbereich aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 5. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, Artikel 5 Änderung des Landschaftsplanes Bad Laasphe Die 1. Änderung des Landschaftsplanes Bad Laasphe, durch Satzungsbeschluss vom 09. Dezember 2005 am 21. August 2006 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Brach- und Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu überführen, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten, Schmuckreisigund Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anzulegen sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen zu bepflanzen, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession gebildet haben, Gehölze einzubringen oder diese Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen, Seite 7

8 Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen für eine Überführung von Brach- oder Sukzessionsflächen in eine landwirtschaftliche Nutzung, einen Unterbau von Sukzessionsflächen mit einheimischen und standortgerechten Laubhölzern sowie das Aussetzen von Wild nach Zustimmung der zuständigen Jagdbehörde. 2. Ziffer 2.2 C. m) erhält folgende Fassung: in den Teilflächen A - M des Landschaftsschutzgebietes Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie Kulturen mit Energiepflanzen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. Ausgenommen sind Maßnahmen zum Grünland-Pflegeumbruch nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 3. Unter Ziffer 2.2 C. wird das Verbot n) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde. 4. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder den Schutzbereich aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 5. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, Artikel 6 Änderung des Landschaftsplanes Siegen Der Landschaftsplan Siegen, durch Satzungsbeschluss vom 20. Juni 2008 am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten, wird wie folgt geändert: 1. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Brach- und Sukzessionsflächen in eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zu überführen, Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten, Schmuckreisigund Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen mit Energiepflanzen, Kurzumtriebsplantagen oder Baumschulen anzulegen sowie Grundstücke oder Grundstücksteile flächenhaft, truppweise oder reihenförmig mit Nadelgehölzen zu bepflanzen, in Waldflächen, die sich seit dem In-Kraft-Treten des Landschaftsplans durch Sukzession Seite 8

9 gebildet haben, Gehölze einzubringen oder diese Flächen forstwirtschaftlich zu nutzen, Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde eine Ausnahme erteilen für eine Überführung von Brach- oder Sukzessionsflächen in eine landwirtschaftliche Nutzung und einen Unterbau von Sukzessionsflächen mit einheimischen und standortgerechten Laubhölzern. 2. Ziffer 2.2 C. m) erhält folgende Fassung: in den Teilflächen A - E des Landschaftsschutzgebietes Grünland umzubrechen oder in Ackerland umzuwandeln sowie Kulturen mit Energiepflanzen oder Kurzumtriebsplantagen anzulegen. Ausgenommen sind Maßnahmen zum Grünland-Pflegeumbruch nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde. 3. Unter Ziffer 2.2 C. wird das Verbot n) mit folgendem Wortlaut eingefügt: invasive Neophyten zur Erzeugung nachwachsender Rohstoffe einzubringen. Die Anlage einer Kurzumtriebsplantage bedarf der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde. Die Umwandlung einer Grünlandfläche in eine Kultur mit Energiepflanzen bedarf ausschließlich hinsichtlich ihres Standortes der Genehmigung durch die Unteren Landschaftsbehörde. 4. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen oder den Schutzbereich aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, 5. Ziffer C. f) erhält folgende Fassung: Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile oder Tiere einzubringen oder bisher nicht bewaldete Flächen aufzuforsten oder Schmuckreisig- und Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen anzulegen, Seite 9

10 Artikel 7 Verfahrenschritte und Inkrafttreten Änderungsbeschluss Der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2010 die Änderung der Landschaftspläne Bad Laasphe, Burbach, Freudenberg, Kreuztal Netphen und Siegen beschlossen. Siegen, den (Paul Breuer) Landrat (Klaus J. Brenner) Schriftführer Offenlegungsbeschluss Der Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein hat in der Sitzung am gemäß 27c Abs. 1 i. V. m. LG 29 Abs. 1 und 2 Satz 2 LG die öffentliche Auslegung des Entwurfes der im Kreis Siegen-Wittgenstein beschlossen. Siegen, den (Paul Breuer) Landrat (Klaus J. Brenner) Schriftführer Beteiligung Träger öffentlicher Belange Den Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß 29 Abs. 2 Satz 2 LG durch Anschreiben vom Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Satzung zur Änderung der Landschaftspläne im Kreis Siegen-Wittgenstein gegeben. Siegen, den (Helge Klinkert) Dezernentin Öffentliche Auslegung Der Entwurf der im Kreis Siegen Wittgenstein hat gemäß 27c Abs. 1 LG i. V. m. LG 29 Abs. 1 LG nach ortsüblicher Bekanntmachung vom in der Zeit vom bis im Kreishaus und in den Rathäusern der Städte Netphen, Freudenberg, Kreuztal, Bad Laasphe und Siegen sowie der Gemeinde Burbach öffentlich ausgelegen. Siegen, den (Paul Breuer) Landrat Seite 10

11 Satzungsbeschluss Die im Kreis Siegen-Wittgenstein hat gemäß 16 Abs. 2 LG i. V. m. 29 Abs. 1 LG i. V. m. 5 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Buchst. f) KrO dem Kreistag zur Beschlussfassung vorgelegen. Dabei wurden die aufgrund der Entscheidung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken notwendigen Änderungen der Satzung berücksichtigt. Der Satzungsbeschluss erfolgte einstimmig. Siegen, den (Paul Breuer) Landrat (Klaus J. Brenner) Schriftführer Inkrafttreten Die tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Siegen, den (Paul Breuer) Landrat Anzeige bei der Bezirksregierung Die im Kreis Siegen-Wittgenstein wurde gemäß 29 Abs. 2 Satz 3 LG bei der Bezirksregierung Arnsberg angezeigt Siegen, den (Helge Klinkert) Dezernentin Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung, dessen Anzeige sowie die außer Kraft tretenden Vorschriften werden hiermit öffentlich bekannt gemacht ( 18 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom , 28 a Landschaftsgesetz und den 1 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht BekanntmVO vom , GV.NW. S 516, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GV.NW. S 254). Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO vom , GV.NW. S. 646, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GV.NW. S 96) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, Seite 11

12 c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreistag vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Nach 30 Abs. 1 LG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach 27 a, 27 c oder 29 Abs. 2 Satz 2 LG verletzt worden sind (unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des 27 c Abs. 2 Satz 2 oder des 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind); 2. ein Beschluss des Kreises Siegen-Wittgenstein nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nach 30 Abs. 2 LG für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend. Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind nach 30 Abs. 3 LG 1. eine Verletzung der in 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LG bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. Mängel des Abwägungsergebnisses gem. 30 Abs. 2 LG, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplanes schriftlich gegenüber dem Kreis Siegen-Wittgenstein geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Siegen, den (Helge Klinkert) Dezernentin Seite 12

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