Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP

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1 Kurzumtriebsplantagen in der Praxis rechtliche Rahmenbedingungen, Anbautechnik, Artenvielfalt Derzeitige rechtliche Rahmenbedingungen für Greening und Möglichkeiten der Investitionsförderung bei KUP Versuchsgut Stifterhof, Odenheim, Alexander Möndel Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Klaus Mastel Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg

2 Gliederung Rechtliche und förderpolitische Rahmenbedingungen - Bundeswaldgesetz - Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - Nachbarrechtsgesetz - Investitionsförderung - Wassergesetz BW - Gemeinsame Agrarpolitik ( ): Direktzahlungen und Greening mit ÖVF Zusammenfassung und Ausblick

3 Rechtliche und förderpolitische Rahmenbedingungen 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz (gültig seit ): Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Grundflächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen KUP) 2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung)

4 Rechtliche und förderpolitische Rahmenbedingungen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) (gültig ab ) Seit der Novellierung gilt: eine generelle Genehmigungspflicht für KUP (> 20 Ar) für KUP (< 20 Ar) gilt eine Anzeigepflicht auf Dauergrünland ist auf Grund eines generellen Umwandlungsverbots seit 2011 in Baden-Württemberg Anbau von KUP nicht mehr möglich nicht als Umwandlung gilt die Umwandlung von Dauergrünland auf Flächen von bis zu 20 Ar Infos/Formulare unter:

5 Nachbarrecht: 16 Nachbarrechtsgesetz (NRG) Sonstige Gehölze: Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind [ ] folgende Grenzabstände einzuhalten: Weidenanpflanzungen, nicht jährlich genutzt, bis 4 m Wuchshöhe: über 4 m Wuchshöhe 2 m 3 m Pappelanpflanzungen Mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen ( 2 Abs. 2 (1) des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren und bis max. 12 m Wuchshöhe 4 m. bei Umtriebszeiten über zehn Jahren 8 m

6 Fördermöglichkeiten von KUP nach den Richtlinien der einzelbetrieblichen Förderung landw. Unternehmen (AFP Teil B, Investitionen zur Diversifizierung) Die Förderung/Zuwendung beträgt einmalig max ,- je Hektar bzw. bis zu 40% der Anlagekosten Die Mindestinvestitionssumme des Landwirtes beträgt 7.500,- Maximal können 10 Hektar KUP je Betrieb gefördert werden. Die Mindestbaumzahl liegt bei Bäumen/ha Mindeststandzeit der Anlage 12 Jahre Ausgeschlossen sind KUP, deren Biomasse für die Vergütung nach EEG in Anspruch genommen wird. Weiterhin: zinsgünstige Darlehen über das Förderprogramm Nachhaltigkeit der Rentenbank.

7 Gewässerrandstr. (WG 29): Verbot bei Düngung u. Pflanzenschutz Der 5 m-bereich ab Böschungsoberkante für das Verbot des Einsatzes und der Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln neben einem Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung. Bild: MLR 28./29./ Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz

8 Gewässerrandstr. (WG 29): eingeschränkte Ackernutzung ab 2019 ab 1. Januar 2014 ab 1. Januar /29./ Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg Gewässerrandstreifen, MLR/Referat23/Dölz

9 Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule Direktzahlungen (Flächenprämie): = Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte + Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes public money for public goods Greening-Auflagen: - Schaffung ökologischer Vorrangflächen (= Flächen im Umweltinteresse) - Anbaudiversifizierung - Erhaltung von Dauergrünland Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt. Klaus Mastel KUP-Tag, , Stifterhof

10 Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) Klaus Mastel KUP-Tag, , Stifterhof

11 Was sind Direktzahlungen? Wert in BW: rd. 161 /ha (2015) alle aktivierten beihilfefähigen Flächen CC-Verpflichtung Basisprämie Greening -prämie Wert: rd. 87 /ha (2015) alle aktivierten beihilfefähigen Flächen CC-Verpflichtung Anforderung: Greening Wert: 50 /ha (Hektar 1-30) 30 /ha (Hektar 31-46) auf Basis aktivierter ZA bis zu 46 ha CC-Verpflichtung Junglandwirteprämie Umverteilungsprämie Wert: rd. 44 /ha auf Basis aktivierter ZA bis 90 ha Anforderung an Person

12 KUP-Flächen sind beihilfefähigen Flächen, für die Direktzahlungen gewährt werden! = VO (EG) 1120/2009 mit Definition/Bestimmungen zu KUP a) Niederwald im Kurzumtrieb = Flächen mit mehrjährigen Gehölzarten, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt (Erntezyklus < 20 Jahre, Quelle: DirektZahlDurchfV) b) Verpflichtung der EU-MS, ab 2010 KUP-Liste zu erstellen In D (nach Bekanntmachung der BLE Nr. 05/10/31 u. 15/10/31) nur: Weiden, Pappeln, Robinien, Birken, Erlen, Gem. Esche, Stieleiche, Traubeneiche und Roteiche Es handelt sich weder bei Miscanthus, Silphie, Sudangras oder Malven um Gehölzarten. Diese sind daher weder unter KUP noch unter övf-fähige KUP zu subsummieren.

13 Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen

14 Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen) Anbaudiversifizierung ha Ackerfläche: mind. zwei Kulturen 1. Kultur < 75% > 30 ha Ackerfläche: mind. drei Kulturen 1. Kultur < 75%; Kultur < 95% Erhaltung von Dauergrünland Ausnahmen < 10 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Dauergrünlandumwandlungsverbot nach 27a LLG ist in BW zu beachten. Ökologische Vorrangflächen auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%) Verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren möglich Ausnahmen < 15 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Klaus Mastel KUP-Tag, , Stifterhof

15 Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten Grünland, das am 1. Januar 2015 als FFH-Gebiet ausgewiesen ist: absolutes Umwandlungs- und Pflügeverbot Ausnahme für Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen umgewandelt werden. Verbesserung der Grasnarbe möglich (solange diese nicht beschädigt wird)

16 Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I) Einzelbetrieb Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²) i.d.r. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen Versagungsgründe: andere Rechtsvorschriften stehen entgegen Verpflichtungen gegenüber Öffentlichen Stellen Dauergrünland hat gegenüber Referenzjahr (2012) um mehr als 5 % abgenommen. Ersatzgrünland muss im selben Bundesland angelegt werden, Neuanlage kann auch auf Flächen anderer Antragsteller erfolgen. Ersatzgrünland muss mindestens 5 Jahre erhalten werden

17 Beibehaltung Dauergrünland-Anteil außerhalb FFH-Gebieten (I) Einzelbetrieb Umwandlung nach Genehmigung (ab dem ersten m²) i.d.r. mit Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland Genehmigung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen Fazit: KUP auf Dauergrünland ist unter bestimmten Voraussetzungen theoretisch möglich, in der Praxis jedoch keine Option!

18 Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Zs.-fassung GREENING (freigestellt sind Ökobetriebe und Betriebe mit Dauerkulturen) Anbaudiversifizierung ha Ackerfläche: mind. zwei Kulturen 1. Kultur < 75% > 30 ha Ackerfläche: mind. drei Kulturen 1. Kultur < 75%; Kultur < 95% Erhaltung von Dauergrünland Ausnahmen < 10 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Dauergrünlandumwandlungsverbot nach 27a LLG ist in BW zu beachten. Ökologische Vorrangflächen auf 5% der Ackerfläche (2018 ggf. 7%) Verschiedene Maßnahmen mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren möglich Ausnahmen < 15 ha Ackerfläche > 75% der LF Dauergrünland (Rest max. 30 ha Ackerfläche) > 75% der AF Grasanbau, Grünfutterpflanzen, Brache oder Kombination (Rest max. 30 ha Ackerfläche) Klaus Mastel KUP-Tag, , Stifterhof

19 Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg Greening - Ökologische Vorrangflächen Mögliche Maßnahmen (Art. 46 (1) Nr. 2 der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom und Delegierte VO (EU) Nr. 639/214 vom und Durchführungs-VO (EU) Nr. 641/2014 vom : Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung, Begrünung/Blühmischung (1) ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt) Terrassen Landschaftselemente (je nach Element) Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen) (1,5) Agroforstflächen (1) Flächen entlang von Waldrändern (1,5) Kurzumtriebsplantagen (ohne (0,3) Pflanzenschutzmittel und mineralische Düngung ) Aufforstungsflächen (1) Flächen mit Zwischenfrüchten (0,3) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (0,7) Klaus Mastel Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet. KUP-Tag, , Stifterhof

20 Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen und deren maximale Erntezyklen Die gängigen Pappel- und Weidenkreuzungen sind als ÖVF geeignet

21 Berechnungsbeispiel: Auf 5% des Ackerlandes einschließlich ÖVF Flächen sind Maßnahmen durchzuführen, die als ÖVF anerkannt werden. Beispiel: Betrieb mit 100 ha Ackerland einschl. 2 ha ÖVF-KUP muss 5% von 100 ha = 5 ha als ÖVF bereitstellen. Die 2 ha KUP werden mit 2 ha * 0,3 (Gewichtungsfaktor) = 0,6 ha ÖVF angerechnet, d. h. der Betrieb muss noch 4,4 ha als ÖVF zur Verfügung stellen z. B. über Zwischenfrüchte, Eiweißpflanzen oder Blühmischungen.

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