Rechtlich Aspekte der Archivierung von s. A MessageLabs white paper prepared by Detlef Klett Taylor Wessing

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1 Rechtlich Aspekte der Archivierung von s A MessageLabs white paper prepared by Detlef Klett Taylor Wessing

2 Table of Contents Einleitung 3 Die Notwendigkeit der Archivierung von s aus rechtlichen Gründen 3 Elektronischer Geschäftsverkehr 4 Öffentliche Verwaltung Sonderfall: s in der Rechtspflege 5 Steuerprüfung / ordnungsgemäße Buchführung 5 Kontrolle operationeller Risiken - Bsp: Sarbanes- Oxley-Act 6 Die Beschränkung der Archivierung von s durch das Kommunikationsgeheimnis 7 -Archivierung und Mitbestimmung 8 Fazit 8 2

3 Einleitung Die Bedeutung von s für die geschäftliche Kommunikation bedarf kaum näherer Begründung. Elektronische Post stellt nicht nur eine Ergänzung der klassischen Kommunikationsmedien, insbesondere Brief und Telefax, dar, sondern ersetzt und verdrängt diese aus dem Geschäftsalltag. Dies betrifft nicht nur die unternehmensinterne Kommunikation sondern auch außenwirksame Korrespondenz etwa mit Kunden oder Lieferanten eines Unternehmens. Bestellungen, Absprachen, Leistungsbestimmungen, Reklamationen usw. erfolgen selbst bei umfangreichen Transaktionen häufig ausschließlich per und sind in der Retrospektive nur unter Rückgriff auf die jeweiligen Dateien nachvollziehbar. Derzeitige Archivierungspraxis Um so erstaunlicher ist die Archivierungspraxis der meisten Unternehmen: s werden, ungeachtet ihrer Relevanz für die jeweilige Transaktion, ausgedruckt und, bestenfalls sortiert nach Geschäftsvorfällen, chronologisch abgeheftet. Die elektronische Fassung wird eine Zeit lang im Postfach des Empfängers gespeichert und schließlich gelöscht, um die Leistungsfähigkeit des -Systems nicht zu beeinträchtigen. Aus rechtlicher Sicht wird diese Praxis weder der Bedeutung von s im elektronischen Geschäftsverkehr noch den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unternehmensführung gerecht. Der vorliegende Beitrag soll die wesentlichen rechtlichen Grundlagen, aus denen sich die Notwendigkeit einer systematischen Archivierung der elektronischen Kommunikation eines Unternehmens ergibt ebenso wie die Anforderungen, die an ein Archivierungssystem zu stellen sind, zusammenfassen, aber auch die Probleme vor allem aus Sicht des Datenschutzrechts aufzeigen, die mit einer umfassenden Archivierung verbunden sind. Die Notwendigkeit der Archivierung von s aus rechtlichen Gründen 4Elektronischer Geschäftsverkehr s und Formfreiheit Die Zahl der s, die rechtserhebliche Erklärungen enthalten, wächst ständig. Aus rechtlicher Sicht wird diese Entwicklung vor allem von den liberalen Formvorschriften des bürgerlichen Rechts begünstigt. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts setzt lediglich voraus, dass der Handelnde seinen Willen zu diesem Geschäft nach außen erkennbar macht in welcher Form er dies tut, per Brief, Fax, Telefon oder eben , ist grundsätzlich unerheblich. Der Austausch von s kann daher genauso zu einem Kaufvertrag über z. b. ein Laptop führen wie ein von beiden Parteien unterschriebenes Vertragsdokument. Nur ausnahmsweise knüpft das Gesetz die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes an eine bestimmte Form meist zum Schutz der Parteien vor übereilten Entscheidungen oder ungewollten Rechtsfolgen. Aber auch in diesen Fällen ist die Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung via nicht per se ausgeschlossen. Schreibt das Gesetz für eine Erklärung die Textform vor (z.b. im Rahmen von verbraucherschützenden Hinweispflichten), ist eine Übermittlung per grundsätzlich ausreichend ( 126b BGB). Auch die Schriftform die wichtigste Formvorschrift im bürgerlichen Recht kann durch eine erfüllt werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird ( 126a BGB). Die Bedeutung von s im Falle eines Rechtsstreits Es liegt auf der Hand, dass an die Aufbewahrung von s mit rechtsgeschäftlichem Inhalt besondere Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten oder gar Rechtsstreitigkeiten ist es in der Regel erforderlich, den Inhalt, unter Umständen sogar den Wortlaut, einer Erklärung oder Vereinbarung genau zu rekonstruieren und ggf. zu beweisen. Ist eine Erklärung nur in einer verkörpert, so muss diese einschließlich der relevanten Header- Informationen wie Absender, Adressat sowie dem Zeitpunkt der Übermittlung u.u. auch nach Jahren noch kurzfristig zur Verfügung stehen. Inhalte 3

4 von Ansprüchen, Verjährungsfristen etc. sind oft nur unter Rückgriff auf die vergangene - Korrespondenz nachvollziehbar. Möglichkeiten der Beweisführung Bestreiten von Integrität und Authentizität Indizwirkung verlässlicher Archivierungssysteme Dies gilt um so mehr, falls der Inhalt einer Erklärung Gegenstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme ist. So ist, entgegen landläufiger Behauptungen, eine Beweisführung durch Vorlage von s durchaus möglich. Anders als handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke sind s allerdings keine Urkunden sondern Augenscheinsobjekte i.s.d 371 ZPO. Der Beweisantritt erfolgt gem. 371 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Vorlage eines Datenträgers oder durch die Übermittlung einer Datei. Schwierig ist indes die Beweisführung, wenn die Integrität oder Authentizität einer bestritten werden. Als Augenscheinsobjekte unterliegen s der freien Beweiswürdigung des Gerichts. In der Vergangenheit wurde der Beweiswert von s, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, mehrheitlich als gering eingestuft. Dabei wird vor allem auf die technischen Möglichkeiten verwiesen, Inhalt und Absender einer zu manipulieren. In diesem Zusammenhang könnte einem verlässlichen und gut dokumentierten Archivierungssystem eine Schlüsselrolle zukommen. So ist im Handelsrecht seit jeher anerkannt, dass ordnungsgemäß geführte Handelsbücher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der einzelnen Einträge begründen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn Handelsbücher elektronisch geführt werden (hierzu noch im Folgenden). Aber auch über die unmittelbar aufzeichnungspflichtigen Vorgänge hinaus spricht einiges dafür, den Grundsatz, dass ein sorgfältiges und verlässliches Archivierungs- und Dokumentationssystem zumindest indizielle Wirkung für dessen Integrität und Authentizität entfaltet auch auf - Archivierungssysteme zu übertragen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass die archivierten s jederzeit abrufbar sind, dass nachträgliche Veränderungen des archivierten Bestandes durch technische Sicherheitsmaßnehmen ausgeschlossen sind und dass ein Zugang zu dem archivierten Bestand nur denjenigen Personen möglich ist, die über eine entsprechende Berechtigung verfügen. Keine Verbesserung der Beweiskraft durch Papierausdruck Zuletzt sei bemerkt, dass eine Ablage von s in Papierform ein solches Archivierungssystem im Falle eines Rechtsstreits nicht ersetzen kann. So ist allgemein anerkannt, dass der Ausdruck eines elektronischen Dokumentes die Beweiskraft einer nicht erhöht, oftmals sogar nicht ausreichend ist. Vice versa dürfte aber ein gut funktionierendes elektronisches Archivierungssystem eine zusätzliche Papierablage überflüssig machen. Öffentliche Verwaltung Vorstehende Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn und so weit s für die Kommunikation mit Behörden und sonstigen Einrichtungen genutzt werden, welche traditionell in hohem Maße an die papiergebundene Kommunikation gebunden sind. Bedeutung von s im Verwaltungsverfahren Der Gesetzgeber selbst ist bestrebt, aus Effizienzgründen die elektronische Kommunikation mit Behörden zu fördern. Dieses Bestreben drückt sich, neben zahlreichen egovernment- Initiativen, u.a. in 3a VwVfG aus, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässig ist. Eine elektronische Signatur ist auch hier nur in jenen Fällen erforderlich, in denen das Gesetz die schriftliche Form der Kommunikation vorschreibt. Schon heute ist abzusehen, dass s in Verwaltungsverfahren mittelfristig die gleiche Bedeutung erlangen werden wie im elektronischen Geschäftsverkehr. Da im Verwaltungsverfahren Formalia und Fristen eine besonders große Rolle spielen, ist eine verlässliche Archivierung hier von erheblicher Bedeutung 4

5 Sonderfall: s in der Rechtspflege Letztgenanntes gilt in noch größerem Maße, sofern s im Bereich der Rechtspflege, also etwa in Rechtsanwaltkanzleien, Notariaten, Wirtschaftsprüferund Steuerberaterbüros zum Einsatz kommen. s in der Justizkommunika-tion Auch hier hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die elektronische Kommunikation - insbesondere mit Gerichten - zu fördern. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Bestrebungen im Bereich der Justizkommunikation. Bereits seit 2001 können Schriftsätze beim Bundesgerichtshof per eingereicht werden. Gleiches gilt seit 2004 für das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof. Mit der Verabschiedung des Justizkommunikationsgesetzes im Jahr 2005 ist eine Einreichung von Schriftsätzen per elektronisch signierter im gerichtlichen Verfahren nun grundsätzlich möglich (vgl. 253 Abs. 5 ZPO), sofern die Gerichte über die entsprechende Infrastruktur verfügen. Derzeit sind zahlreiche Bundesländer im Begriff, die Kommunikationsinfrastruktur und Aktenführung ihrer Gerichte entsprechend umzustellen. Steuerprüfung / ordnungsgemäße Buchführung Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungs-pflichten Aufbewahrung von s Anforderungen an die Aufbewahrung elektronscher Dokumente Originär digitale Dokumente Unternehmer sind (seit jeher) verpflichtet bestimmte Dokumente über einen längeren Zeitraum aufzubewahren - sowohl, aus handelsrechtlicher Perspektive, um eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Buchführung des Unternehmens sicherzustellen, so dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens umfassend informieren kann als auch aus steuerrechtlicher Perspektive, um steuerlich relevante Sachverhalte nachweisen und ggf. überprüfen zu können. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten ergänzen sich, trotz der Unterschiede im Anwendungsbereich und in Bezug auf die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, wechselseitig und lassen sich in der Unternehmenspraxis kaum voneinander trennen. Dies Aufbewahrungsfristen variieren dabei, je nach Art der Unterlagen, zwischen 6 und 10 Jahren. Der Einsatz von s im Geschäftsleben auch zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen führt freilich dazu, dass immer mehr s kaufmännisch oder steuerlich relevante Informationen enthalten, welche in gleicher Weise der Aufbewahrungspflicht unterliegen wie herkömmliche papiergebundene Schriftstücke. Dies gilt insbesondere für den häufigen Fall, dass vertragsrelevante Erklärungen oder sonstige Handelsbriefe (z.b. Mahnungen, Kündigungserklärungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben etc.) per ausgetauscht werden. Die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Archivierung zu stellen sind, ergeben sich, neben den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, vor allem aus den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums. Für elektronische Dokumente von besonderer Bedeutung sind die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS), die im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom niedergelegt sind. Die GoBS konkretisieren die besonderen Pflichten, die ein Kaufmann, der Handelsbücher gem. 239 Abs. 4 HGB in elektronischer Form führt, zu beachten hat. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch, wenn elektronische Dokumente, die Gegenstand der Aufbewahrungspflicht sind, als versandt oder empfangen wurden. Zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom , welches die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) erhält, nach denen ein Steuerpflichtiger eine erfolgreiche digitale Außenprüfung nach 147 Abs. 6 AO zu ermöglichen hat sowie aus dem hierzu ergangenen Fragen- und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung vom Die für die -Archivierung wichtigste Vorgabe ergibt sich aus Ziff. III.2 der GDPdU: s sind als originär digitale Dokumente in digitaler Form aufzubewahren. - Kommunikation, die steuerlich relevante Daten enthält, muss während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist elektronisch 5

6 archiviert werden - die Ablage eines Papierausdrucks ist nicht ausreichend, um der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht zu genügen. Das Archivierungsverfahren muss sicherstellen, dass Geschäftsvorfälle vollständig und nachvollziehbar erfasst werden. Nachträgliche Veränderungen sind durch einen unveränderbaren Index kenntlich zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Verknüpfung von und Attachement. Sicherheit und Verfügbarkeit Digitale Aussenprüfung Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die archivierten Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb einer angemessenen Zeitdauer lesbar gemacht werden können. Die Auswertungsmöglichkeiten, die das Archivierungssystem zur Verfügung stellt, müssen mit jenen des Hauptsystems zumindest vergleichbar sein. Wie diese Anforderung technisch zu erreichen ist, durch ein Rückladen archivierter Daten in das Hauptsystem oder durch eigene Abfragefunktionen des Archivierungssystems, bleibt dagegen dem Steuerpflichtigen überlassen. Auch ein bestimmtes Speichermedium schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Entscheidend sind allein die hard- und softwaremäßigen Sicherheitsfunktionen zur Vermeidung des Risikos einer Unauffindbarkeit, Vernichtung oder Diebstahl der archivierten Daten. Auf Grundlage des 147 Abs. 6 AO steht den Finanzbehörden im Rahmen der digitalen Außenprüfung ein Zugriffsrecht auf die im Zuge der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeicherten elektronischen Daten zu. Dabei können die Finanzbehörden zwischen verschiedenen Zugriffsarten wählen, welche der Steuerpflichtige auf seinen Systemen zu ermöglichen hat. Dieses Zugriffsrecht ist besonders problematisch, sofern der Archivbestand gesetzlich besonders geschützte Daten enthält (etwa solche, die dem Bankgeheimnis oder einer anderen berufsbezogenen Verschwiegenheitspflicht unterliegen). In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung Sache des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass das digitale Suchfeld auf die steuerlich relevanten Daten begrenzt ist und keine geschützten Bereiche tangiert werden können. Auch dies sollte bei der Implementierung eines Archivierungssystems berücksichtigt werden. Kontrolle operationeller Risiken - Bsp: Sarbanes-Oxley-Act Hintergrund des SOA Anwendungs-bereich des SOA 1. Neben steuer- und handelsrechtlichen können auch Corporate-Governance- Prinzipien die Archivierung der elektronischen Unternehmenskommunikation erforderlich machen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem die Bestimmungen des Sarbanes-Oxley-Act, der 2002 in Folge der Finanzskandale von Unternehmen wie Enron und Worldcom zur Verbesserung der Unternehmensberichterstattung erlassen wurde. Die Verpflichtungen dieses Gesetzes treffen alle an der New York Stock Exchange gelisteten Unternehmen - auch dann, wenn sie ihren Sitz nicht in den Vereinigten Staaten haben, einschließlich deren Tochterunternehmen, die bestimmte Berichtspflichten zu erfüllen haben. Darüber hinaus entfaltet der Sarbanes-Oxley- Act eine weltweite Ausstrahlungswirkung auch auf andere Corporate-Governance- Regime. Section 7 des Sarbanes-Oxley-Act normiert eine 7-jährige Aufbewahrungsfrist von Informationen, die für die Rechnungslegung relevant sind. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf die Unternehmenskommunikation unabhängig von dem verwendeten Medium, schließt also insbesondere s mit ein. Für Geschäftsjahre, die nach dem enden, stellt Section 404 des Sarbanes-Oxley-Act darüber hinaus eine Pflicht des Managements auf, eine effektive Finanzberichterstattung durch Implementierung eines internen Kontrollsystems sicherzustellen und so Fehlinformationen aufgrund mangelnder interner Kontrollen des Unternehmens zu vermeiden. Hierzu zählen alle Richtlinien und Verfahren, die dazu dienen, alle Geschäftsvorfälle, die für die Finanzberichterstattung wesentlich sind, zu erfassen, auch dann, wenn solche Geschäftsvorfälle ganz oder teilweise per abgewickelt wurden. 6

7 Die Beschränkung der Archivierung von s durch das Kommunikationsgeheimnis Natürliche Personen als Absender und Adressaten von s Datenschutzrecht und Fernmelde-geheimnis Datenschutzrechtliche Verarbeitungszwecke Fernmeldegeheimnis und private - Nutzung Rechtsfolgen Einwilligungs-erfordernis Schutz des Kommunikationspartners Die rechtlichen Probleme, die mit der Archivierung der -Kommunikation eines Unternehmens verbunden sind, ergeben sich vor allem aus dem Datenschutzrecht und dem Kommunikationsgeheimnis. Denn eine , sei ihr Versand nun betrieblich veranlasst oder nicht, stammt letztlich immer von einer natürlichen Person und ist auch immer an eine oder mehrere natürliche Personen gerichtet - und kann daher unternehmensbezogene wie auch private Informationen über diese Person enthalten. Der Verarbeitung, insbesondere der Speicherung, von Informationen über bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen sind durch das Datenschutzrecht Grenzen gesetzt. Inhalt und nähere Umstände elektronischer Kommunikation unterliegen darüber hinaus dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes und 88 Telekommunikationsgesetz. Was das Datenschutzrecht angeht, so ist die Speicherung in der Regel durch das überwiegende Interesse des Unternehmens an der Archivierung, das sich schon aus den im ersten Teil dieses Beitrags dargestellten rechtlichen Notwendigkeiten ergibt, legitimiert. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch der datenschutzrechtliche Zweckbindungsgrundsatz: die gespeicherten Daten dürfen nur für diejenigen Zwecke genutzt werden, aufgrund derer die Speicherung erfolgt ist (Bspw. zum Nachweis steuerrelevanter Sachverhalte). Eine Nutzung zu anderen Zwecken (z.b. die Weitergabe bestimmter Korrespondenzdaten zu Marketingzwecken) ist unzulässig, sofern nicht dieser andere Zweck selbst Grundlage einer eigenen datenschutzrechtlichen Erlaubnis ist. Größere Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses. So weit nämlich ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Nutzung ihres betrieblichen -Accounts auch zu privaten Zwecken gestattet, ist dieses Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern als Telekommunikationsdienstleister im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen - mit der Folge, dass dieses Unternehmen den strengen Verpflichtungen des Fernmeldegeheimnisses unterliegt. Der Zugriff auf die Inhalte wie auch auf die näheren Umstände der -Kommunikation seiner Mitarbeiter ist dem Unternehmen daher nur noch insoweit gestattet, als ein solcher Zugriff für die technische Bereitstellung des -Accounts erforderlich ist. Hieraus folgt, dass eine Einbeziehung privater s von Arbeitnehmern in die Archivierung ohne deren vorherige Einwilligung unzulässig, nach 206 StGB sogar strafbar ist. Eine nachträgliche Trennung des -Bestandes dürfte in der Regel kaum zu bewältigen sein. Soll die private Nutzung des betrieblichen -Accounts nicht von vorne herein untersagt werden, so ist es daher erforderlich, vorab die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter einzuholen. Darüber hinaus ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen in begründeten, von der Einwilligung des Mitarbeiters erfassten Fällen auf die Archivbestand zugreifen können. Vor noch größere Schwierigkeiten stellt die private Nutzung des betrieblichen E- Mail-Accounts das Unternehmen dann, wenn man, wie dies die vorherrschende Meinung der Jurisprudenz tut, auch den Kommunikationspartner des jeweiligen Mitarbeiters in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses mit einbezieht. Während nämlich die Einwilligung der Mitarbeiter des Unternehmens mit gewissem organisatorischem Aufwand eingeholt werden kann, ist dies bei Dritten, die mit diesen Mitarbeitern privat per kommunizieren, nicht möglich. Eine Lösung dieses Problems steht in der juristischen Praxis derzeit noch aus. Auf der sicheren Seite sind derzeit lediglich diejenigen Unternehmen, die die private Nutzung des betriebliche - Accounts ganz untersagen 7

8 -Archivierung und Mitbestimmung Unterrichtungs- und Mitbestimmungspflicht So weit vorhanden, ist auch der Betriebs- oder Personalrat in die Einführung des Archivierungssystems mit einzubeziehen. Grundsätzlich besteht bei der Planung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen nach 90 Betriebsverfassungsgesetz eine Unterrichtungspflicht des Betriebsrates. Diese Voraussetzungen dürfte die Einführung eines -Archivierungssystems in der Regel erfüllen. Eine Mitbestimmungspflicht besteht insbesondere dann, wenn das Archivierungssystem nach seiner technischen Ausgestaltung (auch) zur Leistungskontrolle der Mitarbeiter geeignet ist Fazit -Archiving steht aus rechtlicher Sicht derzeit in einem ungelösten Spannungsfeld zwischen rechtlicher Erforderlichkeit und rechtlichem Verbot. Während vor allem die Vorschriften des Handels- und Steuerrechts eine Archivierung großer Teile der betrieblichen -Kommunikation gebieten, verbietet das Fernmeldegeheimnis diese Archivierung in allen Fällen, in denen das Unternehmen seinen Mitarbeiter die Nutzung des -Accounts zu privaten Zwecken gestattet. Als einzig praktikable Lösung bietet sich für die betroffenen Unternehmen derzeit der auf den ersten Blick drakonisch anmutende Weg an, die private Nutzung des betrieblichen -Accounts ganz zu verbieten. Die Belastung der Mitarbeiter dürfte sich durch eine solche Maßnahme jedoch bei Lichte betrachtet in Grenzen halten, existieren doch zahlreiche kostenlose - Anbieter, deren Accounts über Web-Interfaces auch vom Arbeitsplatz abrufbar sind, ohne die betrieblich erforderlichen Archivierungsmaßnahmen zu beeinträchtigen. 8

9 Freephone UK Toll free US Europe HEADQUARTERS 1270 Lansdowne Court Gloucester Business Park Gloucester, GL3 4AB United Kingdom T +44 (0) F +44 (0) LONDON 3rd Floor 40 Whitfield Street London, W1T 2RH United Kingdom T +44 (0) F +44 (0) NETHERLANDS Teleport Towers Kingsfordweg GR Amsterdam Netherlands T +31 (0) F +31 (0) BELGIUM / LUXEMBOURG Cullinganlaan 1B B-1831 Diegem Belgium T +32 (0) F +32 (0) DACH Feringastraße Unterföhring Munich Germany T +49 (0) F +49 (0) MessageLabs 2005 All rights reserved Americas AMERICAS HEADQUARTERS 512 Seventh Avenue 6th Floor New York, NY USA T F CENTRAL REGION 7760 France Avenue South Suite 1100 Bloomington, MN USA T F Asia Pacific HONG KONG 1601 Tower II 89 Queensway Admiralty Hong Kong T F AUSTRALIA Level Mount Street, North Sydney NSW 2060 Australia T F SINGAPORE Level 14 Prudential Tower 30 Cecil Street Singapore T F

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