D CH 09: Arbeitslosenversicherung
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- Adolf Böhler
- vor 7 Jahren
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1 1. Das ist in der Schweiz anders Zwischenstaatliches Recht Gemeinschaftsvorschriften Zuständig für vollarbeitslose Grenzgänger: Wohnsitzstaat Ausnahme: Zuständigkeit des Beschäftigungsstaats So ist die Situation in der Schweiz Beiträge und Leistungen Was muss ein Arbeitnehmender im Falle eines Arbeitsverlustes unternehmen? Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland Arbeitslos gemeldet und aktiv Arbeit suchend Verfügbarkeit Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes in Deutschland Sozialversicherung Informationen und Beratung vor Ort EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl) EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Arbeitslosenkassen in der Schweiz Arbeitsagenturen in Deutschland... 7 Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. Wichtiger rechtlicher Hinweis: Für die vorliegende Information besteht Haftungsausschluss
2 1. Das ist in der Schweiz anders Die Arbeitslosenversicherung sieht eine maximale Bezugsdauer von 2 Jahren vor. Die Anzahl der Arbeitslosentaggelder ist abhängig vom Alter/Unterhaltspflicht und geleisteter Beitragszeit d.h. zwischen 200 bis 520 Taggelder. Das Arbeitslosengeld wird von Montag bis Freitag ausbezahlt, also 5 Tage pro Woche. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben selbständig erwerbende Personen. 2. Zwischenstaatliches Recht Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) und die EFTA-Konvention koordinieren die verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, ohne sie jedoch zu vereinheitlichen. Jedes Land behält seine Struktur, Art und Höhe der Beiträge sowie seiner Versicherungsleistungen bei. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sind auf die Staatsangehörigen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar, Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hingegen sind auf die Bürgerinnen und Bürger der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar. 3. Zuständigkeit 3.1. Zuständig für vollarbeitslose Grenzgänger: Wohnsitzstaat Die Verordnung besagt, dass der Staat, in welchem eine Person wohnt, für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist. Als Arbeitnehmer in der Schweiz zahlen Grenzgänger Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenkasse. Im Falle eines Arbeitsplatzverlustes erhalten sie jedoch Arbeitslosengeld im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, nach dessen Rechtsvorschriften. Jedoch werden die Zeiten der Versicherung, der Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften berücksichtigt. Ausserdem legt die Verordnung den Rahmen zur Berechnung der Leistungen fest. 3.2 Ausnahme: Zuständigkeit des Beschäftigungsstaats Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall (Schlechtwetter) Arbeitslosenleistungen des Beschäftigungsstaates (Schweiz), als ob sie dort wohnten. In der Schweiz beitragspflichtige Arbeitnehmende haben des Weiteren Anspruch auf Insolvenzentschädigungen, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses. Zuständig sind ausschliesslich die öffentlichen Arbeitslosenkassen. Die Adressen finden Sie unter > Adressen > Arbeitslosenkassen. 2/7
3 Weitere Informationen befinden sich unter > Arbeitgeber > Versicherungsleistungen 4. So ist die Situation in der Schweiz 4.1 Beiträge und Leistungen Als Arbeitnehmer in der Schweiz zahlen Grenzgänger Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenkasse. Im Falle eines Arbeitsplatzverlustes erhalten sie jedoch Arbeitslosengeld im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, nach dessen Rechtsvorschriften. Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall (Schlechtwetter) Arbeitslosenleistungen des Beschäftigungsstaates (Schweiz), als ob sie dort wohnten. Vollarbeitslose (ehemalige) Grenzgänger haben Anspruch auf den Zugang zur öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz. Sie können sich bei einem RAV (als nicht anspruchsberechtigte Stellensuchende) zur Arbeitsvermittlung anmelden. Zuständig ist das RAV des Betriebssitzes des letzten Arbeitgebers. 4.2 Was muss ein Arbeitnehmender im Falle eines Arbeitsverlustes unternehmen? Der Arbeitnehmende muss sich unverzüglich bei der für seinen deutschen Wohnort zuständigen Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden, sobald er den Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kennt (nach Erhalt der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages; falls er in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, muss er sich drei Monate vor Fristablauf melden). Der Arbeitnehmende benötigt dazu seinen Personalausweis oder eine Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes. Bei der Arbeitsagentur erhält er den Antrag auf Arbeitslosengeld. Zur Einhaltung der Meldepflicht genügt eine telefonische Meldung unter der Nummer +49 (0) , eine Meldung per oder über die Website (> Jobbörse > Arbeitsuchend melden). Allerdings muss dieser Meldung eine persönliche Arbeitsuchendmeldung nach Terminvereinbarung folgen. Eine verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit führt zur Kürzung des Arbeitslosengelds. Gleichzeitig wendet sich der Arbeitnehmende in der Schweiz an die Arbeitslosenkasse oder dem SECO und beantragt mit dem Formular d das Formular (PD) U1. Um dieses Formular zu erhalten, muss er vom Arbeitgeber die Arbeitgeberbescheinigung, Formular Nummer d, beantragen und vorlegen (Download des Formulars unter: Mit diesem Formular U1 weist er bei der deutschen Arbeitsagentur nach, dass er in der Schweiz beitragspflichtig beschäftigt war und in die Schweizer Arbeitslosenkasse einbezahlt hat. Diese Zeiten zählen dann für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld wie deutsche Beitragszeiten. 3/7
4 5. Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland 5.1 Arbeitslos gemeldet und aktiv Arbeit suchend Ein Stellensuchender ist dann arbeitslos, wenn er vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Tätigkeit sucht, die mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Eine wesentliche Voraussetzung ist die aktive Beschäftigungssuche, d.h. er muss alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Der Stellensuchende muss sich persönlich bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. 5.2 Verfügbarkeit Der Stellensuchende muss für Vermittlungsbemühungen seiner Arbeitsagentur zur Verfügung stehen und bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung oder Massnahme der beruflichen Eingliederung anzunehmen. Er muss gesundheitlich in der Lage sein, eine Beschäftigung aufzunehmen. 5.3 Die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet. Es können auch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden. Kein Anspruch besteht, wenn eine Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbständige Tätigkeit) von mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird. 5.4 Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes in Deutschland Für die Höhe des Arbeitslosengeldes sind von Bedeutung: das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten 52 Wochen die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse die Anzahl der Kinder Arbeitslose mit mindestens einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind erhalten 67 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose ohne Kind erhalten 60 %. Der wöchentliche Leistungssatz wird aus einem pauschalierten Nettoarbeitsentgelt errechnet. Das pauschalierte Nettoentgelt weicht in der Regel von Ihrem letzten tatsächlichen Nettoentgelt ab. Die Leistungssätze werden jährlich neu festgesetzt und je nach Lohnsteuerklasse getrennt berechnet. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie vom Alter der betroffenen Person ab. 4/7
5 Versicherungsdauer Alter Bezugsdauer 12 Monate 6 Monate 16 Monate 8 Monate 20 Monate 10 Monate 24 Monate 12 Monate 30 Monate Ab 50. Lebensjahr 15 Monate 36 Monate Ab 55. Lebensjahr 18 Monate 48 Monate Ab 58. Lebensjahr 24 Monate Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist, kann der Arbeitslose unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten. Eine weitere Anspruchsvoraussetzung hierfür ist die Bedürftigkeit des Antragstellers. Jede Änderung muss unverzüglich der Arbeitsagentur mitgeteilt werden. 6. Sozialversicherung Während des Bezuges von Arbeitslosengeld ist der Arbeitslose grundsätzlich krankenund pflegeversichert. Seine Arbeitsagentur zahlt für die Zeit des Leistungsbezuges Pflichtbeiträge an den Rentenversicherungsträger, wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Zahlung rentenversicherungspflichtig war. War er nicht versicherungspflichtig, kann er die Versicherungspflicht beantragen. Als Leistungsempfänger ist er gegen Unfall versichert, wenn er auf besondere Aufforderung hin die Agentur für Arbeit oder andere Stellen (z.b. Vorstellung beim Arbeitgeber) aufsucht. 5/7
6 7. Informationen und Beratung vor Ort 7.1. EURES-Berater/innen in der Schweiz Folgende EURES-Beraterinnen und EURES-Berater in der Schweiz informieren und beraten bei Fragen über Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz: Rosa Maria HALTER, EURES-Beraterin Kanton Aargau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Rain 53 CH-5001 AARAU Martin KAESER, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Anita SCHERRER, EURES-Beraterin Kanton Schaffhausen, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SCHAFFHAUSEN Kevin HEDINGER, EURES-Berater Kanton St. Gallen, Amt für Arbeit Unterstrasse 22 CH-9001 ST. GALLEN Peter HUBER, EURES-Berater Kanton Thurgau, Amt für Wirtschaft und Arbeit Thundorferstrasse 37 CH-8510 FRAUENFELD Monika MIRASOLA, EURES-Beraterin Kanton Zürich, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Lagerstrasse 107 CH-8004 ZUERICH Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Tel.: +41 (0) Mail: Eine Übersicht aller Schweizer EURES-Beratenden finden Sie unter: > Was ist EURES > Kontaktpersonen 7.2 EURES-Berater/innen in Deutschland Die Kontaktangaben der Deutschen EURES-Beratenden finden Sie unter: > EURES Dienstleistungen > Was kann EURES für Sie tun? > EURES-Berater suchen One- Stop Shop EURES - T- Oberrhein 6/7
7 Anja Taupitz Deutschland: Frankreich: Schweiz: Hannah Waldvogel Deutschland: Frankreich: Schweiz: Arbeitslosenkassen in der Schweiz Arbeitsagenturen in Deutschland Die Service-Nummern: Tel: 0800 / (für Arbeitnehmer)* Tel: 0800 / (für Arbeitgeber)* Montag bis Freitag von 08:00 18:00 Uhr erreichbar. * Gebührenfrei - Diese Service-Nummern sind aus dem Ausland nicht über alle Netzanbieter zu erreichen. Aus dem Ausland (gebührenpflichtig) Arbeitsuche > Jobbörse > Finden Sie eine passende Stelle oder > Für Bürgerinnen & Bürger > Arbeit und Beruf > Arbeitsuche Leistungen bei Arbeitslosigkeit > Für Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosigkeit 7/7
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