LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
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- Felix Beckenbauer
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg- Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts A Problem und Ziel Artikel 1 des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts vom 17. August 2005 regelt die Übertragung der Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Mecklenburg- Vorpommern auf das Amtsgericht Hamburg. Auf dieser Grundlage übernahm Hamburg, wo die Mahnverfahren bereits seit 1998 vollautomatisiert bearbeitet werden, den kompletten Betrieb des Mahngerichts und damit alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten. Im Gegenzug erhält Hamburg auch die für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Mecklenburg-Vorpommern anfallenden Gebühren, sodass ein kostendeckender Betrieb des Verfahrens gewährleistet ist. Künftig sollen die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom Amtsgericht Hamburg(-Mitte) auf das Amtsgericht Hamburg-Altona übertragen werden, in dessen Räumlichkeiten das gemeinsame Mahngericht bereits untergebracht ist. Durch diese organisatorische Anbindung erweitert sich der Kreis der Personen, die in Mahnsachen tätig und praxiserfahren sind (Rechtspfleger und Geschäftsstellenmitarbeiter), erheblich. Dies führt künftig zu erhöhter Vertretungsfestigkeit in der Postsachbearbeitung, Verbesserung der sicherheitsrelevanten Aufgaben (Einlasskontrollen, Publikumsbegleitung), Ausweitung der Sprechzeiten, Synergieeffekten im Leitungsbereich sowie durch Kooperation im IT-Bereich zu schnelleren Reaktionszeiten bei technischen Störungen. Inhaltliche Modifikationen in der Zusammenarbeit zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern sind damit nicht verbunden.
2 Drucksache 6/5294 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B Lösung Mit dem anliegenden Gesetzentwurf erfolgt die notwendige Zustimmung zu dem Staatsvertrag. Der Staatsvertrag, durch welchen der bisherige Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsames Mahngerichts dahingehend geändert wurde, dass als gemeinsames Mahngericht für Mahnverfahren der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zukünftig das Amtsgericht Hamburg-Altona zuständig ist, ist nach Zustimmung des Kabinetts am 1. September 2015 durch die Justizministerin am 17. November 2015 unterzeichnet worden. Zur Ratifikation bedarf er der Zustimmung durch das anliegende Gesetz. Artikel 1 und Artikel 2 des Staatsvertrages sind dahingehend geändert worden, dass die Zuordnung des gemeinsamen Mahngerichts der geplanten organisatorischen Anbindung an das Amtsgericht Hamburg-Altona entspricht. C Alternativen D Notwendigkeit Die Zustimmung zum Staatsvertrag durch das anliegende Gesetz ist notwendig, da bereits die Errichtung des gemeinsamen Mahngerichts durch einen Staatsvertrag, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Landesverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages durch Gesetz bedurfte, erfolgte. Die Änderung des Staatsvertrages unterliegt ebenfalls diesen Voraussetzungen. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand Keiner. F Sonstige Kosten G Bürokratiekosten 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5294 DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 4. April 2016 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 4. April 2016 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 3
4 Drucksache 6/5294 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem am 11. November 2015/17. November 2015 in Hamburg und Schwerin unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5294 Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts A. Allgemeiner Teil Durch den Staatsvertrag wird der bisherige Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts auf Wunsch Hamburgs dahingehend geändert, dass als gemeinsames Mahngericht für Mahnverfahren der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zukünftig anstelle des Amtsgerichts Hamburg das Amtsgericht Hamburg-Altona zuständig ist. Damit dieser Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wirksam werden kann, ist die Zustimmung durch den Landtag sowie die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages sowie die darauf folgende Veröffentlichung des Staatsvertrages vor. Zu Artikel 2 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Satz 2 ist die Tatsache, dass der Staatsvertrag in Kraft getreten ist, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 5
6 Drucksache 6/5294 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 6
7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5294 7
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