BGG 946 Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen
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- Sylvia Kranz
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1 BGG 946 Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen (bisher ZH 1/59) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel" der BGZ Juli 2001 Vorbemerkung Gemäß den Prüfungsanforderungen in der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" 1 (BGV D34, bisherige VBG 21) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen durch Sachkundige durchgeführt werden. Die Durchführungsanweisungen zu 33 Abs. 1 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift definiert den Sachkundigen wie folgt: Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen nach 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DVGW-Regeln, DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen nach 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 beurteilen kann. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen trägt der Unternehmer die Verantwortung. Der nachstehende BG-Grundsatz soll ihm dabei behilflich sein und einheitliche Bedingungen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis der vorstehend genannten Sachkundigen schaffen. Dieser BG-Grundsatz geht davon aus, dass die Auswahl, Ausbildung und der Befähigungsnachweis sich auf Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen bezieht, die von den "Gemeinsamen Bestimmungen" und nicht mehr als einem Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21) erfasst werden. 1 Diese Unfallverhütungsvorschrift ist im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
2 Sachgebiete der "Besonderen Bestimmungen" sind z.b.: Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen, Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor, Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten. 1 Anwendungsbereich Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, Ausbildung und den Befähigungsnachweis von Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen. Anhand der in dem BG-Grundsatz vorgegebenen Maßstäbe sollen geeignete Personen ausgewählt und diese durch entsprechende Ausbildung zu Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21) befähigt werden können. 2 Auswahl geeigneter Personen Voraussetzung zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ist, dass die erforderliche fachliche Ausbildung (z.b. einschlägige handwerkliche oder industrielle Ausbildung, Technikerausbildung) und eine mindestens einjährige Erfahrung mit Flüssigasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen bescheinigt ist. In er Regel wird diese Bescheinigung vom Unternehmer für das Sachgebiet, für das die Ausbildung erfolgen soll, ausgestellt. 3 Ausbildungsziel Ziel der Ausbildung ist es, die nach Abschnitt 2 ausgewählten Personen auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen soweit mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den arbeitssicheren Zustand der vorstehend genannten Anlagen beurteilen können. 4 Lehrinhalte Bei der Ausbildung zum Sachkundigen werden folgende Lehrinhalte zu Grunde gelegt: chemisch-physikalische Eigenschaften der Flüssiggase Anlagenkunde Staatliche Arbeitsschutzvorschriften Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z.b. Unfallverhütungsvorschriften) unter der Bestell-Nummer GUV 9.7 erhältlich.
3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik Rechtsfragen Im Anhang 1 sind die einzelnen Lehrinhalte näher erläutert. 5 Dauer von Ausbildungslehrgängen Die Dauer der ergänzenden Ausbildung soll mindestens 12 Lehreinheiten (LE) umfassen. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Die Prüfung ist in der geforderten Ausbildungsdauer eingeschlossen. Je nach Art und Umfang der Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen können zusätzlich Ausbildungsabschnitte mit Branchen- bzw. gerätespezifischen Schwerpunkten erforderlich werden. 6 Prüfung Der Lehrgangsteilnehmer hat am Ende der Ausbildung in einer Prüfung seine Kenntnisse nachzuweisen. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen Test zu den Lehrinhalten sowie eine praktische Sachkundigenprüfung einer Flüssiggasanlage/Flüssiggasverbrauchsanlage. Wird eine bestimmte Fehlerquote überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Ausbildungsträgers. 7 Befähigungsnachweis 7.1 Einen Befähigungsnachweis (Muster einer Bescheinigung siehe Anhang 2) zum Sachkundigen erhält, wer an einem Lehrgang für Sachkundige nach diesem BG-Grundsatz teilgenommen hat und Kenntnisse mit einer bestandenen Prüfung zu Lehrinhalten nachgewiesen hat. 7.2 In dem Befähigungsnachweis sind die Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen anzugeben, auf die sich der Lehrgang bezogen hat. 8 Träger der Ausbildung 8.1 Die Träger der Ausbildung müssen z.b. durch geeignetes Fachpersonal, geeignete technische Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten die Gewähr dafür bieten, dass den Teilnehmern ausreichende Kenntnisse für den Befähigungsnachweis des Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen vermittelt werden. 8.2 Die Träger der Ausbildung sind aufgefordert, den Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel", Sachgebiet "Verwendung von Flüssiggas", Dynamostraße 7-11, Mannheim über die Durchführung des Nachweises der Sachkunde zu informieren und gegebenenfalls zu beteiligen. Die Ergebnisse des Nachweises sind zu dokumentieren,
4 beim Ausbildungsträger aufzubewahren und auf Anforderung dem vorstehend genannten Fachausschuss mit zuteilen. 8.3 Die zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Fachausschuss "Nahrungs- und Genussmittel", Sachgebiet "Verwendung von Flüssiggas" kann auf Antrag von Ausbildungsträgern bei entsprechenden Nachweisen bestätigen, dass diese ihre Ausbildungslehrgänge nach dem vorliegenden BG-Grundsatz durchführen. Hierbei sind Rahmen, Umfang und Inhalt der Prüfung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder dem vorstehend genannten Fachausschuss abzustimmen. 9 Fortbildung Der Sachkundige ist gehalten, sich hinsichtlich der Weiterentwicklung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen sowie des zugehörigen Vorschriftenwesens fortzubilden. Der Unternehmer hat die Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Anhang 1 Lehrinhalte 1 Chemisch-physikalische Eigenschaften der Flüssiggase 1 LE unter anderem Dichte (flüssig, gasförmig) Siedeverhalten (z.b. Dampfdruckdiagramme, Entnahmediagramme, Vereisungen) Volumenveränderung (Gasphase, Flüssigphase) Brand-, Explosions- und Zündverhalten Luft- bzw. Sauerstoffbedarf beim Verbrennen 2 Flüssiggasanlagen 2.1 Flüssiggasversorgungsanlagen 3 LE Anlagen mit Druckbehältern (Übersicht) Anlagen mit Druckgasbehältern (Aufstellung) 2.2 Flüssiggasverbrauchsanlagen
5 2.2.1 Verbrauchseinrichtungen mit Abgasführung Verbrauchseinrichtungen ohne Abgasführung Ausrüstungsteile unter anderem Flammenüberwachungseinrichtungen (Zündsicherung) Gasmangelsicherung Absperreinrichtungen (von Geräten) Sauerstoffmangelsicherung Ablageeinrichtungen von Handbrennern Flammenkleineinstelleinrichtung von Handbrennern Regeleinrichtungen Regeleinrichtungen Regeleinrichtungen mit SBV Regeleinrichtungen mit SBV und SAV Regeleinrichtungen mit Überdrucksicherheitseinrichtung (ÜDS) Leckgassicherungen Schlauchbruchsicherungen Rohrbruchsicherungen Überdrucksicherheitseinrichtung Absperreinrichtungen (z.b. von Flaschen) Leitungen Rohrleitungen Schlauchleitungen 3 Bestimmungen 6 LE (Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen" 2 LE zusätzlich) 3.1 Staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gerätesicherheitsgesetz Druckbehälterverordnung mit Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung (z.b. TRB 801, Anlage Nr. 25) Technische Regeln Druckgase (z.b. TRG 280) Siebte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 7. GSGV)
6 Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Umsetzung in nationales Recht noch nicht erfolgt) Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) mit den in Bezug genommenen Anlagen A und B des ADR 3.2 Unfallverhütungsvorschriften "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21) Grundlagen (z.b. Rechtsstellung, Aufbau) Inhalte Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Aufstellung Gemeinsame Bestimmungen Besondere Bestimmungen (je nach Umfang des angestrebten Sachkundenachweises) Prüfungen Rechtsfragen (Zivilrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht) 3.3 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze unter anderem "Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen nach 33 und 38 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssigas" (BGV D34, bisherige VBG 21)" (BGG 935, bisherige ZH 1/56) "Prüfbescheinigung über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor durch den Sachkundigen nach 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21)" (BGG 936, bisherige ZH 1/57) "Prüfbescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden durch Sachkundige nach 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21)" (BGG 937, bisherige ZH 1/58)
7 3.4 Allgemein anerkannte Regeln der Technik unter anderem Internationale Normen Nationale Normen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z.b. BG-Regeln) Regeln von Verbänden (z.b. Technische Regeln Flüssiggas [TRF]; DVGW-Regeln) 4 Durchführung und Dokumentation der Sachkundigenprüfung 5 Nachweis der Sachkunde praktische Prüfung einer Flüssiggasanlage 1 LE Prüfung zu den Lehrinhalten (schriftlicher Test mit 30 Fragen) 1 LE
8 Anhang 2 Muster einer Bescheinigung Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem BG-Grundsatz "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen" (BGG 946) Herr / Frau geb. am wohnhaft in hat vom bis in an einem Lehrgang zum Sachkundigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen gemäß den "Gemeinsamen Bestimmungen" ( 3 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34 / GUV 9.7) und für das Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen 2 ": mit Erfolg teilgenommen. Ort Datum Ausbildungsträger: 2 Ein Sachgebiet der "Besonderen Bestimmungen" ( 21 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggasen" (BGV D34, bisherige VBG 21) gegebenenfalls eintragen; andernfalls Zeile streichen.
9 Anhang 3 Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze, Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln. Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung DruckbehV), Siebte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung 7. GSGV), Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (Umsetzung in nationales Recht noch nicht erfolgt), Technische Regeln Druckbehälter, insbesondere: TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter; Kennzeichnung", TRB 610 "Druckbehälter; Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen", TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu 12 DruckbehV" Nr. 25: "Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische" und Anlage zu TRB 801 Nr. 25 "Flüssiggaslagerbehälteranlagen", Technische Regeln Druckgase, insbesondere: TRG 270 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Kennzeichnung der Druckgasbehälter", TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern", TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen", TRG 301 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen", TRG 303 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Einwegflaschen", TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks", TRG 402 "Füllanlagen; Betreiben von Füllanlagen", Anlage 1 "Betreiben von Füllanlagen; volumetrisches Füllen von Handwerkerflaschen mit Flüssiggas",
10 Technische Regeln Rohrleitungen, insbesondere: TRR 100 "Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen". 2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln. Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21), Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104, bisherige ZH 1/10). 3. Technische Regeln Flüssiggas TRF 1996 Bezugsquelle: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches, Technischwissenschaftlicher Verein, Josef-Wirmer-Straße 1-3, Bonn.
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