1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit )

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1 Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung 1. Pflicht, auf Streitschlichtungsplattform hinzuweisen (seit ) Seit Anfang 2016 gilt die EU-Verordnung Nr. 524/2013, welche bestimmt, dass in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, sowie Online Marktplätze einen leicht zugänglichen Link zur Verfügung zu stellen haben, welcher auf die von der EU eingerichtete Online-Streitschlichtungs (OS)- Plattform führt. Es ist nicht vollständig geklärt, wie diese Informationspflicht erfüllt werden kann. Der Hinweis selbst könnte etwa folgendermaßen lauten: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden. Die Verordnung verlangt die Zurverfügungstellung dieser Information anhand eines leicht zugänglichen Links. Das OLG München hat entschieden (29 U 2498/16), dass tatsächlich ein Link gesetzt werden muss - eine bloße Information reiche nicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ab wann ein Link als leicht zugänglich anzusehen ist: dies ist nicht der Fall, wenn er innerhalb der AGBs genannt wird und diese lediglich am Ende des Bestellvorgangs abrufbar sind. Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine Platzierung in den AGB genügt, wenn diese jederzeit für den Verbraucher abrufbar sind. Es wird zudem vertreten, dass ein Link im Impressum ausreichend ist. Es gilt jedoch zu bedenken, dass der Link Impressum keinen Rückschluss darauf zulässt, dass sich hier auch die Schlichtungsinformation befindet. Im Sinne einer solchen Erkennbarkeit könnte es sich empfehlen, den Link Impressum in der Bezeichnung um den Begriff Onlineschlichtung zu erweitern oder einen gesonderten Link einzuführen. Ob die Informationspflicht auch für Anbieter auf Plattformen wie amazon, ebay, etc. gilt, oder ob es reicht, wenn nur die Plattform selbst den Link setzt, ist nicht endgültig geklärt. Sicherheitshalber sollten Sie als Anbieter auf Plattformen den Link setzen. 2. Pflicht, über Verbraucherstreitbeilegung zu informieren (seit 2016 bzw. ab 1. Februar 2017) a. Allgemeine Informationspflichten Aus Art. 14 Abs. 2 ODR-VO und 36 VSBG ergeben sich weitere, sich teilweise überschneidende, Informationspflichten. Bereits seit müssen Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO, wenn sie verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, eine Streitschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen, einen Hinweis darauf auf die Homepage, in die AGB sowie in Angebots- s aufnehmen. Dazu kommt das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches am 1. April in Kraft getreten ist. Es soll die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern fördern. Es enthält jedoch keine Pflicht für den Unternehmer, sich an einer Schlichtung zu beteiligen.

2 Nach und nach werden Schlichtungsstellen nach diesem Gesetz anerkannt. Die Anerkennung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. Die Liste der anerkannten Stellen finden Sie hier. Ab dem müssen Unternehmer, die sich an Verbraucher wenden, auf ihrer Webseite (soweit vorhanden) und in ihren AGB (soweit vorhanden) angeben, inwieweit sie verpflichtet sind oder sich verpflichtet haben, eine Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung zu nutzen. Eine Verpflichtung kann sich aus vertraglichen Abreden, aus Verbandszugehörigkeit oder gesetzlich ergeben, zum Beispiel aus 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG, 57a LuftVG oder 191f BRAO. Unternehmer, die nicht verpflichtet sind, eine solche Stelle zu nutzen, können frei entscheiden, ob sie sich dazu verpflichten. Wenn sie sich entscheiden, keine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nutzen zu wollen, müssen sie darüber jedoch ebenfalls informieren, es sei denn, das Unternehmen hatte am des vorherigen Jahres zehn oder weniger Beschäftigte. Auch eine bedingte Verpflichtung unter bestimmten Maßgaben ist möglich, soweit diese für den Verbraucher klar und verständlich formuliert sind. Wenn Unternehmen eine Stelle für außergerichtliche Streitbeilegung nutzen müssen oder wollen, müssen sie die Anschrift der Stelle, die Webseite der Stelle, und die Erklärung an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen, sowohl auf ihre Website (soweit vorhanden) als auch in ihre AGB (soweit vorhanden) aufnehmen. Alle Pflicht-Informationen sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zu erteilen. b. Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit Entsteht eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag, die nicht beigelegt werden konnte, trifft alle Unternehmer, auch solche ohne Webseite und AGB (!) und auch solche mit 10 oder weniger Beschäftigten, eine Informationspflicht nach 37 VSBG: Der Unternehmer hat den Verbraucher auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen, und ob er zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet ist. Wiederum muss auch auf die fehlende Bereitschaft, teilzunehmen, hingewiesen werden. Diese Informationspflichten sind auch einzuhalten, wenn der (nicht verpflichtete) Unternehmer im Rahmen seiner Informationspflichten aus 36 VSBG (vgl. oben, 2. a)) auf seiner Webseite und/oder in seinen AGB erklärt hat, nicht zu einem Schlichtungsverfahren bereit zu sein. Umgekehrt kann der Unternehmer nach Entstehen der Streitigkeit nicht erklären, nicht an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen zu wollen, wenn er sich im Rahmen seiner Informationspflichten aus 36 VSBG freiwillig verpflichtet hat. Die Informationen sind dem Verbraucher in Textform zu erteilen. Das bedeutet als Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarte, Festplatte, oder Computerfax. Die Erklärung muss keine Unterschrift enthalten. Checkliste/Schnelltest Abschnitt 1: fortlaufende Informationspflichten

3 1.. Bietet Ihr Unternehmen Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern an? a) Ja -> Sie trifft Pflicht 1. Weiter mit 2. b) Nein -> Weiter mit Ist Ihr, Online-Kauf-und Dienstleistungsverträge anbietendes, Unternehmen, verpflichtet eine Streitschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen (z.b. satzungsrechtlich oder aus Gesetzen wie 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG, 57a LuftVG oder 191f BRAO)? a) Ja -> Sie trifft Pflicht 2. Weiter mit 4. b) Nein-> Weiter mit Hat sich, Ihr Online-Kauf-und Dienstleistungsverträge anbietendes Unternehmen, verpflichtet, eine Streitschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen? a) Ja -> Sie trifft Pflicht 2. Weiter mit 4. b) Nein -> Weiter mit Bietet Ihr Unternehmen Verträge mit Verbrauchern an? a) Ja -> Weiter mit 5. b) Nein -> Sie trifft keine Informationspflicht. Ende der Prüfung. 5.. Ist Ihr Unternehmen verpflichtet eine Streitschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen (z.b. satzungsrechtlich oder aus Gesetzen wie 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG, 57a LuftVG oder 191f BRAO)? a) Ja -> Weiter mit 8. b) Nein -> Weiter mit Hat sich Ihr Unternehmen verpflichtet, eine Streitschlichtungsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen? a) Ja -> Weiter mit 8. b) Nein -> Weiter mit Hatte Ihr Unternehmen am vorherigen elf oder mehr Beschäftigte? a) Ja -> Sie trifft Pflicht 4. Weiter mit 9. b) Nein -> Weiter mit Betreibt Ihr Unternehmen eine Webseite und/oder verwenden Sie AGB? a) Ja -> Sie trifft Pflicht 3. Weiter mit 9. b) Nein -> Weiter mit 9.

4 Abschnitt 2: akute Informationspflichten 9.. Besteht zwischen Ihrem Unternehmen und einem Verbraucher eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag, die nicht beigelegt werden konnte? a) Ja-> Sie trifft Pflicht 5. b) Nein -> Sie trifft keine (weitere) Pflicht. Pflichten Pflicht 1: Sie trifft die Pflicht, einen leicht zugänglichen Link zur von der EU eingerichteten Online- Streitschlichtungs-Plattform einzurichten, vgl. Infoblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung Punkt 1. Pflicht 2: Sie trifft die Pflicht, einen Hinweis auf die Streitschlichtungsstelle auf Ihre Homepage, in Ihre AGB und in Ihre Angebots-Mails aufzunehmen. Pflicht 3: Sie trifft die Pflicht, auf Ihrer Webseite (soweit vorhanden) und/oder in Ihren AGB (soweit vorhanden) die Anschrift und Webseite der Streitschlichtungsstelle zu nennen und zu erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Pflicht 4: Sie trifft die Pflicht, auf Ihrer Webseite (soweit vorhanden) und/oder in Ihren AGB (soweit vorhanden) anzugeben, keine außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nutzen zu wollen. Pflicht 5: Sie trifft die Pflicht, den Verbraucher in Textform (Papier, USB-Stick, CD-Rom, Speicherkarte, Festplatte, oder Computerfax) darüber zu informieren, welche Schlichtungsstelle zuständig wäre oder ist und ob Sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Stand: Januar 2017 Dieses Merkblatt soll als Service der IHK Köln nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Ihre Ansprechpartnerin: Inga Buntenbroich Tel Fax Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

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