Arbeitszeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Arbeitszeitschutz

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1 TK Lexikon Arbeitsrecht Arbeitszeit Arbeitszeit HI Zusammenfassung LI Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhezeiten zur Arbeitszeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zu beachten ist das Ladenschlussgesetz des Bundes und die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Rechtsprechung: BAG, Urteil v , 6 AZR 638/89 (Definition der Ruhepause); BAG, Urteil v , 2 AZR 633/88 (Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung); BAG, Urteil v , 4 AZR 567/56 (Definition des Bereitschaftsdienstes). Arbeitsrecht 1 Arbeitszeitschutz HI HI Der Arbeitszeitschutz umfasst die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit, über die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit während eines Tages, über Pausen und arbeitsfreie Zeiten nach Ende der täglichen Arbeit und über Sonn- und Feiertagsruhe. Er ist vor allem im Arbeitszeitgesetz geregelt. 2 Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes HI Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Es ist nach 18 ArbZG nicht anzuwenden auf Leitende Angestellte i. S. von 5 Abs. 3 BetrVG und u. a. auf Chefärzte und Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.

2 Achtung Sonderregelungen Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer in Bäckereien und Konditoreien (s. u.), für Besatzungsmitglieder i. S. des Seemannsgesetzes und teilweise für den öffentlichen Dienst, die Luftfahrt und die Binnenschifffahrt. [ 1 ] 3 Tägliche Höchstarbeitszeit HI Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Höchstarbeitszeit und etliche Ausnahmen. 3.1 Höchstarbeitszeit HI Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. [ 2 ] 3.2 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag HI Nach 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung abweichend von 3 ArbZG (tägliche Höchstarbeitszeit) zugelassen werden, die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen. Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, können nach 7 Abs. 2 ArbZG ferner Anpassungen im landwirtschaftlichen Bereich, in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Dienst zugelassen werden. 3.3 Höchstgrenzen bei Tarifverträgen HI Werden verlängerte Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss nach 7 Abs. 8 ArbZG grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Die Übergangsregelung für Alttarifverträge in 25 ArbZG ist zum ausgelaufen. Die Übergangsregelung erfasste zudem die 48-Stunden-Grenze nicht. [ 3 ]

3 3.4 Höchstgrenzen bei Betriebs- bzw. Individualvereinbarung HI Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. [ 4 ] Aufgrund der Regelungen nach 7 Abs. 2a, 3 bis 5 ArbZG jeweils in Verbindung mit 7 Abs. 2a ArbZG darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Die Arbeitszeit darf allerdings auch in einem solchen Fall 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten nicht überschreiten. [ 5 ] 4 Zeitliche Lage der Arbeitszeit HI Sie ist für Männer nicht allgemein vorgeschrieben, wohl aber für Mütter und Jugendliche. 5 Ruhepausen HI Nach 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allgemein verstanden als im Interesse des Arbeitnehmers stehende Arbeitsunterbrechung, während der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann. [ 8 ] Wichtig Länge der Ruhepausen Die Ruhepausen betragen grundsätzlich bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 6 Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft HI Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom [ 9 ] wurden Arbeits- und Bereitschaftsdienst neu geregelt und insgesamt als Arbeitszeit im Sinne von 2 Abs. 1 ArbZG gewertet.

4 6.1 Arbeitsbereitschaft HI Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung dar. [ 10 ] Bei der Arbeitsbereitschaft muss der Arbeitnehmer bereit sein, aus dem Zustand der wachen Aufmerksamkeit zur Arbeit gerufen zu werden. [ 11 ] 6.2 Bereitschaftsdienst HI Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muss, um erforderlichenfalls unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. [ 12 ] In diesem Rahmen kann der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes seine Zeit weitgehend frei gestalten und kann in Zeiten ohne Inanspruchnahme auch ruhen, da er anders als bei der Arbeitsbereitschaft nicht zu "wacher Aufmerksamkeit" verpflichtet ist. 6.3 Rufbereitschaft HI Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss die Arbeitsstätte aber in angemessen kurzer Zeit erreichen können. [ 13 ] Achtung Keine Arbeitszeit Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne von 2 Abs. 1 ArbZG. Sie bleibt daher auch bei der Berechnung der zulässigen Arbeitszeiten außer Ansatz. 7 Notfälle HI Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen kann unter den Voraussetzungen des 14 ArbZG u. a. von der Regelung über die tägliche Höchstarbeitszeit in 3 ArbZG abgewichen werden. Soweit von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, darf die Arbeitszeit 48 Stunden

5 wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. 8 Ausnahmebewilligung HI Für kontinuierliche Schichtbetriebe und Montagestellen, für Saison- und Kampagnebetriebe sowie für den öffentlichen Dienst können weitere Ausnahmen u. a. von der täglichen Höchstarbeitszeit durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. [ 14 ] 9 Aushang und Arbeitszeitnachweis HI Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes und der für den Betrieb geltenden (abweichenden) Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. [ 15 ] Ferner hat der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit des 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. 10 Bäckereien und Konditoreien HI Für Bäckereien und Konditoreien ist in 2 Abs. 3 ArbZG der Zeitraum für die Nachtarbeit abweichend vom generell für Nachtarbeit geltenden Zeitraum (23 bis 6 Uhr) auf die Zeit von 22 bis 5 Uhr festgesetzt worden. Die einschränkenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Nachtarbeit in Bäckereien und Konditoreien gelten daher nur dann, wenn die Arbeit vor 3 Uhr beginnt. 11 Ladenschlussgesetz HI Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt als partielles Bundesrecht in den Ländern fort, in denen es noch kein eigenes Landesgesetz gibt. [ 16 ] Das Ladenschlussgesetz schreibt zwingend vor, dass Verkaufsstellen aller Art, Wochenmärkte und das ambulante Gewerbe für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen an Sonn- und Feiertagen, montags bis freitags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Verkaufsstellen für Bäcker- oder Konditorwaren dürfen bereits um 5.30 Uhr öffnen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Das Ladenschlussgesetz sieht etliche Ausnahmen für einzelne Gewerbezweige vor. Wichtig Ladenöffnungsgesetze der Länder Die meisten Bundesländer haben zudem eigene Ladenschlussgesetze erlassen, die weitergehende Öffnungszeiten zulassen.

6 Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und für unerlässliche Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten während weiterer 30 Minuten beschäftigt sein, aber nicht mehr als 8 Stunden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit in Verkaufsstellen ist den Arbeitnehmern in derselben Woche Freizeit zu gewähren, wenn die Arbeit länger als 3 Stunden gedauert hat; mindestens jeder dritte Sonntag muss dann beschäftigungsfrei bleiben. Weitere Einzelheiten enthält 17 LadenSchlG. 12 Ausgleichsansprüche bei Verstoß gegen Arbeitszeiten HI In einem aktuellen Urteil hat der EuGH [ 17 ] einem im öffentlichen Einsatzdienst tätigen Arbeitnehmer (Feuerwehrmann), der entgegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 der Europäischen Union mehr als 48 Stunden wöchentlich durch seinen Arbeitgeber (Behörde) beschäftigt wurde, Ausgleichsansprüche zugesprochen. Ob dieser Ausgleich in der Gewährung von Freizeit oder in finanzieller Entschädigung besteht, kann durch die Mitgliedsstaaten in nationalen Vorschriften geregelt werden. Der Ausgleich muss dabei angemessen sein. [ 1 ] 18 bis 21 ArbZG. [ 2 ] 3 ArbZG. [ 3 ] BAG, Beschluss v , 1 ABR 6/05. [ 4 ] 7 Abs. 3 ArbZG. [ 5 ] 7 Abs. 8 Satz 2 ArbZG. [ 6 ] [ 7 ] [ 8 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 638/89. [ 9 ] EuGH, Urteil v , C-151/02. [ 10 ] BAG, Urteil v , 2 AZR 633/88. [ 11 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 592/89. [ 12 ] BAG, Urteil v , 4 AZR 567/56. [ 13 ] BAG, Urteil v , 6 AZR 592/89. [ 14 ] 15 ArbZG. [ 15 ] 16 Abs. 1 ArbZG. [ 16 ] Art. 125a GG. [ 17 ] EuGH, Urteil v , C-429/09.

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