Vorgaben des Infektionschutzgesetzes
|
|
- Meta Knopp
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorgaben des Infektionschutzgesetzes Dr. med. Klaus R. Walter sdezernent
2 Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz im 43 wird die sog. Belehrung geregelt, die alle Beschäftigten im Lebensmittelbereich haben müssen Vortrag mit Unterichtsmaterialien des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (LGA)
3 Essen ist lecker, aber Lebensmittel können auch Krankheiten verursachen
4 Wer benötigt die Belehrung nach 43 IfSG Nach 43 Abs.1 Satz1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen gewerbsmäßig die... Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn eine Belehrung durch das samt vorliegt. 42 IfSG nennt diese Tätigkeiten: a) Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.
5 Gefährdete Lebensmittel (1) im Sinne des 42 Abs 1 des Infektionsschutzgesetzes sind Fleisch, Geflügelfleisch (roh und gegart) und Erzeugnisse daraus (z.b. Wurst, Hackfleisch) Milch und Erzeugnisse aus Milch oder auf Milchbasis (z.b. Käse, Joghurt) Fische, Krebse oder sonstige Meeresfrüchte wie Weichtiere, Muscheln etc. oder Erzeugnisse daraus (z.b. Krabbencocktail) Eiprodukte (z.b. Eiklar, Eiweiss oder Eigelb)
6 Gefährdete Lebensmittel (2) im Sinne des 42 Abs 1 des Infektionsschutzgesetzes sind Säuglings- oder Kleinkindernahrung Speiseeis (mit und ohne Milch) und entsprechende Erzeugnisse (z.b. Sorbet) Backwaren mit nicht durchgebackenen Anteilen (z.b. Torten, cremegefülltes Gebäck) Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden und Speisen mit Mayonnaise, Saucen, Nahrungshefe Mayo
7 Ziel der Belehrung nach 43 IfSG: dass die Betroffenen die im IfSG genannten Tätigkeiten nicht ausüben, wenn der Arzt bei ihnen bestimmte Krankheiten festgestellt hat, oder bei ihnen Krankheitssymptome aufgetreten sind, die auf diese Erkrankungen hinweisen.
8 Welche Krankheiten sind das Akute infektiöse Gastroenteritis = = plötzlich auftretender, ansteckender Durchfall - ausgelöst durch Bakterien und Viren Typhus oder Paratyphus Virushepatitis A oder E (Leberentzündung) Infizierte Wunden oder eine Hauterkrankung, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen und damit auf andere Menschen übertragen werden können.
9 Also Vorsicht besonders bei : Durchfall oder Ausscheidung von Erregern Blutenden oder entzündeten Wunden
10 Tätigkeitsverbot besteht bei: Erkrankungen an einer der folgenden Krankheiten: infektiöse Gastroenteritis (Verdacht = Durchfall) Virushepatitis A oder E, Typhus oder Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose) oder ein Verdacht besteht wenn sie infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben wenn sie bestimmte Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen) ausscheiden
11 Warum eine Vereinfachte Belehrung Die vereinfachte Belehrung ein Info- bzw. Merkblatt - wurde eingeführt zur Erleichterung für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer Andererseits bleibt es - unabhängig von den Bestimmungen des IfSG - bei der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung eines jeden, der Lebensmittel in Verkehr bringt
12 Für welche Personen gilt die vereinfachte Belehrung? Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht (mehr) der gesetzlichen infektionshygienischen Belehrung. Es ist davon auszugehen, dass diese Personen nicht gewerbsmäßig im Sinne des IfSG tätig sind. Als Grenze sehen wir im Ostalbkreis 7 Tage an
13 So wird die vereinfachte Belehrung durchgeführt? Die vereinfachte Belehrung sieht vor, dass die gesetzliche infektionshygienische Belehrung durch ein Merkblatt des Regierungspräsidiums Stuttgart Landesgesundheitsamt mit umfassenden Informationen über den sicheren Umgang mit Lebensmitteln ersetzt wird.
14 Wo bekommen Sie das Merkblatt? Beim Geschäftsbereich oder im Internet beim Landesgesundheitsamt: (Google: Vereinsfest Landesgesundheitsamt)
15 Ziel des vereinfachten Verfahrens Entbürokratisierung Umsetzung der Absicht des Infektionsschutzgesetzes: Eigenverantwortung stärken Zusammenarbeit und Mitwirkung der Beteiligten
16 Allgemeine Verhaltensempfehlungen im Umgang mit Lebensmitteln Gründliches Händewaschen vor der Arbeit, vor jedem neuen Arbeitsgang und selbstverständlich nach jedem Toilettenbesuch. Einmalhandtücher verwenden. Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen. Abdecken von Wunden mit wasserundurchlässigem Pflaster oder dicht schließendem Verband. Tragen von sauberer Schutzkleidung. Durch Einmalhandschuhe direkten Kontakt mit Lebensmitteln vermeiden. Vor Arbeitsbeginn Schmuck ablegen
17 Alkoholische Händedesinfektion 2-3 Hübe aus Wandspendern) in die trockene Hohlhand geben, mindestens 30 Sekunden Einwirkzeit einhalten. 1. Desinfektionsmittel auf die Handfläche geben und verreiben 2. Handfläche auf Handrücken im Wechsel für beide Hände 3. Handfläche auf Handfläche mit verschränkten, gespreizten Fingern 4. Außenseite der Finger auf gegenüberliegende Handfläche mit verschränkten Fingern 5. kreisendes Reiben der Daumen in der geschlossenen Handfläche für beide Hände 6. kreisendes Reiben hin und her mit geschlossenen Fingerkuppen in der Hohlhand für beide Hände
18 Alkoholische Händedesinfektion Sechs Schritte für eine saubere Hand Quelle: Pflege-Wiki
19 Alkoholische Händedesinfektion (1) Desinfektionsmittel auf die Handfläche geben und verreiben Quelle: Pflege-Wiki
20 Alkoholische Händedesinfektion (2) Handfläche auf Handrücken im Wechsel für beide Hände Quelle: Pflege-Wiki
21 Alkoholische Händedesinfektion (3) Handfläche auf Handfläche mit verschränkten, gespreizten Fingern Quelle: Pflege-Wiki
22 Alkoholische Händedesinfektion (4) Außenseite der Finger auf gegenüberliegende Handfläche mit verschränkten Fingern Quelle: Pflege-Wiki
23 Alkoholische Händedesinfektion (5) kreisendes Reiben der Daumen in der geschlossenen Handfläche für beide Hände Quelle: Pflege-Wiki
24 Alkoholische Händedesinfektion (6) kreisendes Reiben hin und her mit geschlossenen Fingerkuppen in der Hohlhand für beide Hände Quelle: Pflege-Wiki
25 Dauer: insgesamt 30 Sekunden Sechs Schritte für eine saubere Hand Quelle: Pflege-Wiki
26 Viel Spass und viel Erfolg bei Ihren Aktivitäten und Festen
Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten
Feste feiern aber sicher Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten Das Infektionsschutzgesetz -Für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer- Was ist bei Festen zu beachten? Vortrag in Titisee-Neustadt
MehrGesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin
Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg Die Geschäftsführerin Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrLeitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln. für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT
Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen MERKBLATT Veterinäramt und Verbraucherschutz Warum müssen beim Umgang mit Lebensmitteln
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!
MehrMerkblatt. Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Merkblatt Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse
MehrSchulverpflegung und Infektionsschutzrecht
Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,
MehrBelehrung über das Infektionsschutzgesetz
Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom 1.1.2001 1 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus,
MehrMerkblatt Infektionschutzgesetz
Merkblatt Infektionschutzgesetz Seit dem 01.01.2001 hat das neue Infektionsschutzgesetz das bisherige Bundesseuchengesetz ablöst. Neu geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen bei Personen, die in
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und
MehrBelehrung. Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
ArbG Kreisverwaltung Cochem-Zell Gesundheitsamt Endertplatz 2 56812 Cochem Belehrung Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz Sehr geehrte Dame, sehr geehrter
MehrVermeidung von Lebensmittelinfektionen
LANDESGESUNDHEITSAMT BADEN-WÜRTTEMBERG IM REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen - Merkblatt
MehrName und Anschrift des Vereins. Vorstand: Nachweis für die Behörde
Name und Anschrift des Vereins Vorstand: Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über das Tätigkeitsverbot nach 42 und der Meldepflicht nach 43 IFSG belehrt wurde. Ich erkläre mit meiner Unterschrift,
MehrIn dieser Belehrung wird auch das Thema akute Krankheiten angesprochen, bei deren Vorliegen Tätigkeiten im Umgang mit Lebensmitteln verboten sind.
Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikanten), dürfen dieses erst tun, wenn sie an einer Belehrung nach 43 Infektionsschutzgesetz
MehrUmgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen
Umgang mit Lebensmitteln / Herstellung von Kuchen Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt nur für Lebensmittelunternehmen. Privatpersonen, die gelegentlich und in kleinem Rahmen Speisen zubereiten
MehrJährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber
zertifiziert nach: Jährlich wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Mitarbeiterin / den Mitarbeiter durch den Arbeitgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBelehrungen für Personen, die im Lebensmittelgewerbe tätig sind
Landratsamt Konstanz Dienstgebäude: Scheffelstr. 15 Amt für Gesundheit und Versorgung 78315 Radolfzell Referat Gesundheitsamt Telefon: 07531/800-2617 Fax: 07531/800-2688 E-Mail: gesundheitsamt@lrakn.de
MehrLEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.
10_01 Belehrung Sub- Sicherung Thema der Gesundheit LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN. (Ersetzt den alten Bazillenausscheider.) 10.02
MehrWiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber
Wiederkehrende Belehrung gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Beschäftigten durch den Dienstgeber Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreis Euskirchen Abt. Gesundheit Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrBelehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln
-Sachgebiet Gesundheit- Kronacher Str. 28-30 96215 Lichtenfels Tel.: 09571/18-556 Fax.: 09571/18-500 Belehrung gem. 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformationen für den Umgang
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln für Schüler und deren Erziehungsberechtigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrLandkreis Harz Der Landrat
Landkreis Harz Der Landrat Gesundheitsamt Amtsärztlicher Dienst Tel. 03941/5970-2341 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrWer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG?
Wer braucht eine Bescheinigung nach 43 IfSG? Personen, die Umgang mit besonders empfindlichen Lebensmitteln haben. Personen, die direkten oder indirekten Kontakt mit empfindlichen Lebensmitteln haben.
MehrKreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt -
Kreisverwaltung Vulkaneifel - Gesundheitsamt - Merkblatt für Vereine und Gruppierungen über die Vorschriften gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für unentgeltliche, gelegentliche Tätigkeiten im Lebensmittelbereich
MehrInfektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten beim Umgang mit Lebensmitteln
GEWERBERECHT - G28 Stand: Januar 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Infektionsschutzgesetz: Belehrungs- und Meldepflichten
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen:
MehrRHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt
RHEIN-NECKAR-KREIS LANDRATSAMT Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Dr. med. Stefan Herzog FA für Innere Medizin - Beauftragter Arzt des Gesundheitsamtes - Römerstr. 38 63843 Niedernberg Telefon: 06028/995117 Telefax: 06028/995134 BELEHRUNG GEMÄß 43 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ
MehrKREIS STEINBURG Patenkreis des Kreises Pr. Holland
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrBelehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang mit Lebensmitteln
Abteilung Gesundheit Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: 04171 693-372 Telefax: 04171 693-174 E-Mail: gesundheitsamt@lkharburg.de Belehrung nach 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umgang
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
MehrAbt. 7 Gesundheitsamt - KV Bad Dürkheim - Infektionsschutz in Kindertagesstätten
Belehren Wer belehrt wen? 34 IfSG Belehrung der Eltern durch KGE vor Neuaufnahme über ihre Mitwirkungspflicht 35 IfSG Belehrung der Mitarbeiter durch KGE über ihre Mitwirkungsverpflichtungen zu Tätigkeitsbeginn
MehrInfektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG
Infektionsschutzgesetz Belehrung nach 42 u. 43 IfSG Infektionsschutzgesetzbelehrung 1. Anwendungsbereiche des IfSG 2. Hygienegebote 3. Gefährliche Krankheitserreger 4. Übertragungswege 5. Tätigkeits- und
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1, Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder In Verkehr
MehrFlore-Chemie GmbH Hygieneschulung Infektionsschutzgesetz
Infektionsschutzgesetz Warum Infektionsschutzgesetz? ALT NEU Das Infektionsschutzgesetz löst das Bundesseuchengesetz ab. Was bedeutet Infektionsschutz? Infektionsschutz bedeutet: Frühzeitige Erkennung
MehrGesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, Dachau
Gesundheitsamt Dachau Dr.- Hiller- Str. 36, 85221 Dachau BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR.1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig
MehrBelehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe.
Gesundheitsamt Gesundheitszeugnisse Belehrungen nach 42 und 43 Infektionsschutzgesetz IfSG für Personen im Lebensmittelgewerbe. Öffnungszeiten Tel.: 09 11 / 2 31-21 60 oder -31 42 oder - 29 82 oder -22
MehrInformationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Fachbereich Gesundheit / Team Allgemeiner Infektionsschutz und Umweltmedizin Informationen für Arbeitgeber / Dienstherren zum Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Lichtenberg Alfred-Kowalke-Straße 24, 10315 Berlin Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Stempel des Gesundheitsamtes/ Arztes Landratsamt Ostallgäu Gesundheitsamt Schwabenstraße 11 87616 Marktoberdorf Tel.: 08342 / 911-623 Fax:
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen
MehrASI. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich. ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN ASI 11.2
ASI Infektionsschutzgesetz (IfSG) Umsetzung im Lebensmittelbereich ASI 11.2 ASI - Arbeits-Sicherheits-Informationen - BGN 1. Einleitung Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist, übertragbare Krankheiten
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
Stempel des Gesundheitsamtes bzw. beauftragten Arztes 1/6 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In
MehrWarum müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden?
Merkblatt des Robert-Koch-Instituts Stempel des Gesundheitsamtes / des beauftragten Arztes Landeshauptstadt München Referat für Gesundheit und Umwelt Schwanthalerstr. 69 80336 München Belehrung gemäß 43
MehrBesondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren
Besondere Hinweise für Arbeitgeber/Dienstherren 1. Auch Arbeitgeber haben die in der Anlage niedergelegte Erklärung abzugeben, sofern Sie zu dem auf Seite 2 des Merkblattes ausgeführten Personenkreis gehören.
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Belehrung gemäß 43 Abs.1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsamt Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf Telefon: 02581/535365 Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
Mehrbenötigen Sie vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz durch Ihr Gesundheitsamt.
MERKBLATT Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Wann brauchen Sie eine Bescheinigung gem. 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz? Wenn Sie gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Sehr geehrte Sorgeberechtigte, Jugendliche, die im Lebensmittelbereich tätig sind oder mit Lebensmitteln umgehen (auch Schulpraktikum), dürfen
MehrPflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Pflichtschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz und in Lebensmittelhygiene Alle Personen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dazu zählt unter anderem Küchen-, Reinigungs- und Servicepersonal,
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landratsamt Bamberg Gesundheitswesen Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jungfernmühle / pixelio.de birgith / pixelio.de
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 41600 Fax: 0711 3902 51600 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
MehrDRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG )
DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Belehrung nach Infektionsschutzgesetz ( IFSG ) Erstbelehrung - Folgebelehrung Erstbelehrung nach IFSG Die Erstbelehrung kann nur durch das Gesundheitsamt, oder einen
Mehr- Lebensmittelüberwachung
- Lebensmittelüberwachung Merkblatt Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Das Wichtigste im Überblick
LANDRATSAMT GÖPPINGEN Gesundheitsamt BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Das Wichtigste im Überblick In vielen Lebensmitteln
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- Telefon: 0631 / 7105-520 Telefax: 0631 / 7105-526 Email: infoga@kaiserslautern-kreis.de BELEHRUNG gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) am
MehrD E R L A N D R AT M E R K B L A T T. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
L A N D K R E I S O S T E R H O L Z D E R L A N D R AT M E R K B L A T T Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)!!! Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch!!! Nachdem
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS.1 NR.1 INFEKTlONSSCHUTZGESETZ (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen: 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
MehrBelehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig?
Belehrung nach 43 lnfektionsschutzgesetz (IfSG) Welche Inhalte sind bei der Folgebelehrung notwendig? Inhalt 1. Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln. 2 2. Wer braucht eine Bescheinigung
MehrBelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kreisverwaltung Bernkastel Wittlich Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz Informationen zu Hygiene und Infektionsschutz Angaben zur Person Name, Vorname Geburtsdatum Straße Postleitzahl, Ort Erstbelehrung
MehrBELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
BELEHRUNG gemäß 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Landkreis Esslingen Landratsamt Gesundheitsamt Am Aussichtsturm 5 73207 Plochingen Tel.: 0711 3902 1600 Fax: 0711 35 15 40 70 BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln - Merkblatt - Personen (z.b. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten,
MehrMerkblatt zur. Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Merkblatt zur Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wer muss belehrt werden? Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen eine Belehrung und Bescheinigung
MehrKreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen
Kreis Wesel Der Landrat Fachdienst 53 Gesundheitswesen Dienststellen: Mühlenstr. 9-11, 47441 Moers Jülicher Str. 6, 46483 Wesel Belehrung gemäß Paragraph 43 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrGesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
BELEHRUNG GEMÄSS 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IfSG) (basierend auf einem Vorschlag aus dem Robert-Koch-Institut) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig
MehrGesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung nach 43 Abs.1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
MehrStadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz
Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Stadt Bielefeld Infektionsschutzgesetz Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrGesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben
Dokumente & Checklisten zum Download auf Gesundheitsnachweise für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben Einführung Bis zum 31.12.2000 mussten Beschäftigte im Lebensmittelbereich ein Gesundheitszeugnis
Mehr23. Deutsche Grill- & BBQ-Meisterschaft Fulda 2018
23. Deutsche Grill- & BBQ-Meisterschaft Fulda 2018 Belehrung der Grillteams Gemeinsam mit den zuständigen Behörden legt die GBA großen Wert auf hygienische Verhältnisse. Belehrung durch die GBA gemäß 43
MehrDokumentation Reinigung
Dokumentation Reinigung Monat und Jahr: täglich wöchentlich monatlich sonstiges z. B. Böden, Arbeitsflächen, Arbeitstische, Spülmaschine, usw. Unterschrift 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
Mehr1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG)
1 Einführung in das Thema Infektionsschutzgesetz (IfSG) MARIA REVERMANN Infektionsschutzgesetz (IfSG) löste Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat am 01.01.2001 in Kraft
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )
LANDKREIS MANSFELD-SÜDHARZ Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrStandard Allgemein Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz
Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie,
MehrInformationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Gesundheitsamt Arzheimer Straße 1 76829 Landau Tel.: 06341/940-606 Informationen für den Umgang mit Lebensmitteln Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG )
Landkreis Mansfeld-Südharz Gesundheitsamt Größlerstraße 2 06295 Luth.Eisleben Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen,
MehrBelehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stempel des Gesundheitsamtes Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrDas Gesundheitsamt informiert über die Vorgaben und Richtlinien für die Installation und den Betrieb von Trinkwasserversorgungsanlagen auf
Das Gesundheitsamt informiert über die Vorgaben und Richtlinien für die Installation und den Betrieb von Trinkwasserversorgungsanlagen auf Volksfesten, Vereinsfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen
MehrDer Kreisausschuss Gesundheitsamt
Der Kreisausschuss Gesundheitsamt Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel
MehrInformation des Gesundheitsamtes
Information des Gesundheitsamtes Hygieneinformation für den Umgang mit Lebensmitteln zur Belehrung gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Quelle: Robert-Koch-Institut; Stand: 10-2011) Personen,
MehrJährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Rotkreuzgemeinschaften Jährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz Handreichung für die jährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz Herausgegeben von: Deutsches Rotes
MehrGESUNDHEITSINFORMATIONEN
Unt GESUNDHEITSINFORMATIONEN FÜR DEN UMGANG MIT LEBENSMITTELN BELEHRUNG NACH 43 ABS. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Personen, die gewerbsmäßig (d. h. dauerhaft / wiederkehrend) folgende Lebensmittel herstellen,
MehrInfektionsschutz- Gesetz
Lebensmittelrecht Infektionsschutz- Gesetz mit Anmerkungen des Deutschen Fleischerverbandes Deutscher Fleischer-Verband Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz A. Hinweise für den Arbeitgeber / Betriebsinhaber
MehrSicherer Umgang mit Lebensmitteln
Sicherer Umgang mit Lebensmitteln Information Ihres Gesundheitsamtes zu 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Aktive Region Nachhaltige Region BildungsRegion Soziale Region1 Information Ihres Gesundheitsamtes
MehrArbeitgeber-Informationen zum Infektionsschutzgesetz Stand Oktober 2017
Arbeitgeber-Informationen zum Infektionsschutzgesetz Stand Oktober 2017 Selbstverständlich benötigen auch Arbeitgeber selbst eine Bescheinigung über die Erstbelehrung nach 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
MehrGutachten des. Ständigen. Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN
Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUND- HEITLICHEN ANFORDERUNGEN AN PERSONEN BEIM UMGANG MIT LEBENSMITTELN ANLAGE LEITLINIE ZUR SICHERUNG DER GESUNDHEITLICHEN ANFORDERUNGEN
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrBELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
Stempel des Gesundheitsamtes BELEHRUNG GEMÄß 43 ABS. 1 NR. 1 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG) Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen,
MehrINFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH
INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER IM LEBENSMITTELBEREICH Impressum: Herausgeber: Kreis Recklinghausen Der Landrat Gesundheitsamt Abteilung Infektionsschutz und Hygiene, Umweltmedizin, Umwelthygiene, Arzneimittelüberwachung
MehrWiederholungsbelehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
Wiederholungsbelehrung gemäß 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz ifsg_lehrunterlage_komplett, Stand 01.2013 Handreichung für die jährliche Unterweisung nach 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz Herausgegeben
Mehr