einladung zur hauptversammlung der stratec biomedical ag am 6. Juni 2013

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1 2013 einladung zur hauptversammlung der stratec biomedical AG am 6. Juni 2013 HV 2013

2 stratec Biomedical AG Birkenfeld ISIN DE WKN Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 6. Juni 2013, Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, Am Waisenhausplatz 1-3, Pforzheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 2

3 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, des Lageberichts und Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern abschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter zugänglich. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach deutschen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2012 von ,45 1 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 1 pro dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie der stratec Biomedical AG (Ausschüttung: ,00 1) b) Vortrag von ,45 1 auf neue Rechnung Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem ersten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Inhaber-Stammaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Dividende pro dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 3

4 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands Von der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) geschaffenen Möglichkeit einer Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ( 120 Abs. 4 AktG) soll Gebrauch gemacht werden. eine Darstellung des geltenden Systems finden Sie im Vergütungsbericht, der Bestandteil des Geschäftsberichts 2012, dort Seite 25, ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geltende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der stratec Biomedical AG zu billigen. 6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WirtschaftsTreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahres finanzberichts zum 30. Juni 2013 vor, soweit diese erfolgt. 7. Beschlussfassung über eine Neuregelung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besser als die bisherige auch einen variablen Anteil beinhaltende Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom Unternehmenserfolg generell bestehenden Beratungs- und Kontroll aufgaben des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. 4

5 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, 13 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 13 Vergütung des Aufsichtsrats Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von EUR ,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 750,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amts notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft Die vorstehende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats ist erstmals für das am 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahr anwendbar. 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG und der Stratec Newgen GmbH Zwischen der stratec Biomedical AG und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, stratec Newgen GmbH, Birkenfeld, bestand seit 2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 mit der stratec Biomedical AG als herrschendem Unternehmen (Organträger) und der stratec Newgen GmbH als beherrschtem Unternehmen (Organgesellschaft). Um den aktuellen Rechtsentwicklungen Rechnung zu tragen, haben die Parteien diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet. 5

6 Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung eines körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaftsverhältnisses haben die stratec Biomedical AG und die stratec Newgen GmbH für Geschäftsjahre ab 2013 am 09. April 2013 einen neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser neue Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst nach Vorliegen der Zustimmungen der Hauptversammlung der stratec Biomedical AG und der Gesellschafterversammlung der stratec Newgen GmbH und mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der stratec Newgen GmbH wirksam. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der stratec Biomedical AG und der stratec Newgen GmbH vom 09. April 2013 wird zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 09. April 2013 zwischen der stratec Biomedical AG und der stratec Newgen GmbH hat folgenden Inhalt: Vorbemerkung Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der stratec Biomedical AG (ehemals: stratec Biomedical Systems AG) Birkenfeld (AG Mannheim HRB ) nachstehend Organträgerin genannt und der stratec Newgen GmbH Birkenfeld (AG Mannheim HRB ) nachstehend Organgesellschaft genannt Laut der zuletzt im Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom 2. Oktober 2002 ist an der im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB eingetragenen Organgesellschaft mit Sitz in Birkenfeld, die Organträgerin mit Sitz in Birkenfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB , mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR als alleinige Gesellschafterin beteiligt. 6

7 stratec Einladung zur Hauptversammlung Leitung der Organgesellschaft 1. Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung der Organ trägerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen hinsichtlich der Geschäftsleitung der Gesellschaft zu erteilen. 2. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen der Organträgerin zu folgen. 3. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegt weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt. 2 Informationsrechte 1. Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 2. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. 3 Gewinnabführung 1. Die Organgesellschaft ist entsprechend der derzeit gültigen Fassung des 301 AktG verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag und um den nach 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag an die Organträgerin abzuführen. Sollte 301 AktG künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung entsprechend anwendbar. 2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss ggf. mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen nur insoweit in die Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist generell ausgeschlossen. 7

8 Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt davon unberührt. 4. Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn abzuführen, umfasst soweit rechtlich zulässig auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögens gegenstände. Dies gilt nicht für nach Auflösung der Organ gesellschaft anfallende Gewinne. 5. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 6. Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist. 4 Verlustübernahme 1. Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. 2. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 5 Aufstellung des Jahresabschlusses 1. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 2. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und festzustellen. 3. Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 8

9 stratec Einladung zur Hauptversammlung Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 1. Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) kommt er erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2013 beginnt. Im Hinblick auf die Beherrschung wird der Vertrag mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Organträgerin und die Organgesellschaft verpflichten sich schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der Beherrschung ab dem Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der letzten der beiden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der Parteien. 2. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf (Zeit-) Jahren (60 Monaten), gerechnet ab dem 1. Januar 2013, abgeschlossen; er kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag ist vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Sollte das Vertragsende gemäß Satz 1 nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft übereinstimmen, läuft der Vertrag bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er verlängert sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten im Einzelfall insbesondere: a) die Veräußerung oder sonstige Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, b) die Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt, wenn dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. 9

10 3. Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der Laufzeit des Vertrages (Absatz 2) weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung dieses Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere ganze (Rumpf-) Geschäftsjahre, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-) Jahren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 7 Kosten Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin. 8 Schlussbestimmung 1. sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 2. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9. April 2013 ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der stratec Biomedical AG und der Geschäftsführung der stratec Newgen GmbH gemäß 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. Da es sich bei der stratec Newgen GmbH um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der stratec Biomedical AG handelt, sind für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß 293b AktG nicht erforderlich. 10

11 stratec Einladung zur Hauptversammlung Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals V sowie Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals VI zur Bedienung der Aktienoptionsrechte sowie damit verbundene Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: I. Reduzierung des bedingten Kapitals I Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen keine neuen Optionen mehr aus dem von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen Aktienoptionsprogramm auszugeben. Für bereits ausgegebene Optionen genügt ein verbleibendes bedingtes Kapital V in Höhe von EUR ,00. Das bisher noch bestehende bedingte Kapital V in Höhe von EUR ,00 soll daher auf EUR ,00 reduziert werden und die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen vom 20. Mai 2009 insoweit aufgehoben werden, als daraus keine neuen Optionen mehr gewährt werden dürfen, sondern nur noch bestehende Optionen gemäß den Optionsbedingungen genutzt werden können. 4 Ziffer 4.6. Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Das Grundkapital ist um bis zu EUR ,00, eingeteilt in bis zu auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im Nennwert von EUR 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Mai 2009 bis zum 19. Mai Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. II. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2018 den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG (nachfolgend: verbundene Unternehmen ) oder den Geschäftsführungsmitgliedern verbundener Unternehmen bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen auf bis zu auf den Inhaber lautenden Stammaktien im Nennwert von je EUR 1,00 der Gesellschaft zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Aktienoptionsprogramms obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen optionsberechtigten Personen zu übertragen. Auch in diesem Fall können die Aktienoptionen nur von den Optionsberechtigten ausgeübt werden. Die Gewährung der Aktienoptionen für Aktien der 11

12 Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen: (1) Berechtigte Personen Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören: a) die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft b) die Arbeitnehmer der Gesellschaft c) die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen d) die Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen ist wie folgt auf die Bezugsberechtigten zu verteilen: 75 % auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und auf die Arbeit nehmer verbundener Unternehmen; 25 % auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und auf die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen. Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Aktien optionen können neue Aktienoptionen begeben werden. (2) Recht zum Bezug von Aktien Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der Option das Recht eine auf den Inhaber lautende Stammaktie im Nennwert zu je EUR 1,00 der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer 4 zu erwerben. (3) Erwerbs- und Ausübungszeiträume Die Aktienoptionen können jederzeit während des Geschäfts jahres an die bezugsberechtigten Personen bis zum 5. Juni 2018 ausge geben werden. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen soll in nicht weniger als zwei Jahrestranchen ausgegeben werden. Keine Jahrestranche darf mehr als 50 % des Gesamtvolumens der Options rechte umfassen. Die Bezugsberechtigten können die Options rechte nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) 12

13 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung (Ausübungsfenster), oder nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet, oder 9-Monats-Ergebnisse, (Ausübungsfenster), und zwar unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausüben. (4) Ausübungspreis Der Ausübungspreis zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der stratec Biomedical AG ( stratec-aktie) im elektronischen Handels system der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an den der Entscheidung über die Zuteilung der Optionsrechte vorausgehenden fünf Börsenhandelstage, mindestens aber dem Nennwert je Aktie in Höhe von EUR 1,00. Soweit Aktienoptionen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt wurden und wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der stratec-aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis um mehr als 200 % übersteigt, erhöht sich der Ausübungspreis in dem Umfang, dass die Differenz nur 200 % des ursprünglichen Ausübungspreises beträgt. (5) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen Der Ausübungspreis kann bei Kapitalmaßnahmen, die nicht mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden sind (beispielsweise Kapital erhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung, Neueinteilung des Grundkapitals) vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats angepasst werden, 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. (6) Wartezeiten a) Wird das Erfolgsziel gemäß nachstehendem Absatz (7) erfüllt, können die gewährten Aktienoptionen erstmals nach Ablauf von vier Jahren ( Mindestwartefrist ) seit Zuteilung der jeweiligen Optionen vollständig ausgeübt werden. b) Die Aktienoptionen haben eine jeweilige Laufzeit von sieben Jahren ab ihrer Zuteilung. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos. 13

14 (7) Erfolgsziel Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nach Erfüllung folgender Erfolgsziele ausgeübt werden: a) Am Tag des Ablaufs der Mindestwartefrist von vier Jahren seit Zuteilung der jeweiligen Optionsrechte bzw. dem darauf folgenden nächsten Börsenhandelstag muss der Schlusskurs der stratec-aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20 % gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein. Wird an dem vorgenannten jeweiligen Stichtag dieses Erfolgsziel nicht erreicht, so können die jeweiligen Aktienoptionen in den folgenden Ausübungszeiträumen ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der stratec-aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417 % des Ausübungspreises gestiegen ist. b) Am Tag vor Ausübung des Optionsrechts muss der Schlusskurs der stratec-aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20 % gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein. (8) Persönliche Rechte Die Aktienoptionen können nur durch die berechtigten Personen selbst ausgeübt werden. Eine Verfügung über Aktienoptionen ist ausgeschlossen. Die Aktienoptionen sind vererblich. Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person und der Gesellschaft bzw. den verbundenen Unternehmen ein Anstellungsoder Arbeitsverhältnis besteht. Die Optionsbedingungen können im Übrigen abweichend hiervon besondere Regelungen für den Todesfall und Fälle der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung der berechtigten Personen vorsehen. (9) Regelung der Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einschließlich der Optionsbedingungen für die berechtigten Personen festzulegen; für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft trifft der Aufsichtsrat die entsprechenden Bestimmungen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktienoptionsbedingungen anzu passen, falls sich die bisherigen Regelungen angesichts tatsächlicher und rechtlicher Änderungen als nicht mehr durchführbar erweisen. Diese neuen Regelungen müssen dem Zweck der bisherigen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. 14

15 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 (10) Bedingtes Kapital Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR ,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im Nennwert von EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Jahres, in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes Kapital VI). Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2013 gemäß vorstehenden Regelungen bis zum 5. Juni 2018 gewährt werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital zu ändern. III. 4 Ziffer 4.6. der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: Das Grundkapital ist um bis zu EUR ,00, eingeteilt in bis zu auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im Nennwert von EUR 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VI). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 6. Juni 2013 bis zum 5. Juni Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung: Der Vorstand der stratec Biomedical AG (nachfolgend auch stratec AG genannt) und die Geschäftsführung der stratec Newgen GmbH (nachfolgend auch Organgesellschaft genannt) erstatten über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch Vertrag genannt) zwischen der stratec AG und der Organgesellschaft den nachfolgenden Bericht gemäß 293a AktG: I. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden Der Vertrag zwischen der stratec AG und der Organgesellschaft wurde für die stratec AG von dem Vorstandsmitglied Marcus Wolfinger sowie für die Organgesellschaft von dem Geschäftsführer Dr. Robert Siegle am 9. April 2013 unterzeichnet. Der Vorstand der stratec AG hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2013 beschlossen, den Vertrag abzuschließen und der Hauptversammlung der stratec AG am 6. Juni 2013 vorzuschlagen, dem Vertrag zuzustimmen. Der Aufsichtsrat der stratec AG hat in seiner Sitzung am 8. April 2013 ebenfalls beschlossen, der Hauptversammlung der stratec AG am 6. Juni 2013 die Zustimmung zu dem Vertrag vorzuschlagen. 15

16 Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft soll dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags unmittelbar nach dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der stratec AG mit notariell beurkundetem Beschluss zustimmen. Zur Wirksamkeit des Vertrages ist neben den Zustimmungen der Hauptversammlung der stratec AG und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft auch die Eintragung in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim erforderlich. II. Vertragsparteien 1. stratec AG Die stratec AG mit Sitz in Birkenfeld ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB eingetragen. Das Grundkapital der stratec AG beträgt EUR und ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stammaktien im Nennwert von je EUR 1,00. Die stratec AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft im Sinne von 3 Abs. 2 AktG. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unternehmensgegenstand ist die industrielle Entwicklung, Produktion sowie der Vertrieb von biomedizinischen und medizintechnischen Systemen aller Art (Hard- und Software) einschließlich Zubehör und Peripheriegeräte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Innerhalb dieses Gesellschaftszweckes kann die Gesellschaft andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen sowie Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich sind. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen. Mitglieder des Vorstands der stratec AG sind Markus Wolfinger (Vorsitzender), Bernd Steidle und Dr. Robert Siegle. Die stratec AG wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Gemäß 7 Abs. 1 der Satzung kann der Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsrecht erteilen. Der Aufsichtsrat hat Herrn Markus Wolfinger die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt. 2. stratec Newgen GmbH Die stratec Newgen GmbH mit Sitz in Birkenfeld ist im Handels register des Amtsgerichts Mannheim unter HRB eingetragen. Das Stammkapital der Organgesellschaft beträgt EUR und ist eingeteilt in 1 Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist die stratec AG. 16

17 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 Gegenstand des Unternehmens ist die industrielle Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von klinisch-chemischen Produkten aller Art, biomedizinischen, diagnostischen und medizinischen Automatisierungssystemen einschließlich Soft- und Hardware sowie Zubehör und Peripheriegeräte, soweit dies keiner gesonderten gesetzlichen Erlaubnis bedarf. Geschäftsführer der Organgesellschaft sind Robert Siegle und Oliver Roeck, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. III. Erläuterung der Inhalte des Vertrages Die Organgesellschaft unterstellt nach 1 des Vertrages die Leitung ihrer Gesellschaft der stratec AG. Damit begründet der Vertrag mit Wirksamwerden besondere Konzernleitungsbefugnisse der stratec AG gegenüber der Organgesellschaft. Die stratec AG kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft bezüglich der Gesellschaftsleitung Weisungen erteilen. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt. Das Weisungsrecht bestimmt sich entsprechend 308 AktG. Zulässige Weisungen der stratec AG sind von der Organgesellschaft zu befolgen. Nachteilige Weisungen für die Organgesellschaft sind zulässig, wenn sie den Belangen der STRATEC AG dienen. Unzulässige Weisungen, insbesondere solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften verletzten würden, sind nicht zu befolgen. Die Organgesellschaft ist nach 3 des Vertrages verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die stratec AG abzuführen, höchstens jedoch den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahres überschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag und um den nach 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der stratec AG Beträge aus dem Jahresüberschuss ggf. mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen nur insoweit in die Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der stratec AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehl betrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, soweit sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist generell ausgeschlossen. Die Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt zulässig. Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn abzuführen, umfasst grundsätzlich auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 17

18 sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für nach formeller Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist. Diese Regelung entspricht den in 301 AktG vorgesehenen und hier entsprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. 301 AktG ist in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar. Die stratec AG ist nach 4 des Vertrages zur Verlustübernahme entsprechend den Regelungen des 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Die stratec AG ist damit nach der aktuellen Fassung des 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in die Gewinnrücklagen eingestellt worden sind. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) kommt er erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2013 beginnt. Im Hinblick auf die Beherrschung wird der Vertrag jedoch erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Organträgerin und die Organgesellschaft verpflichten sich schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der Beherrschung ab dem Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der letzten der beiden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der Parteien. Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf (Zeit-) Jahren, also 60 Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 2013, abgeschlossen; er kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag ist vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Sollte das Vertragsende gemäß Satz 1 nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft übereinstimmen, läuft der Vertrag bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er verlängert sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten die in R 60 Abs. 6 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 genannten, also im Einzelfall insbesondere (a) die Veräußerung oder sonstige Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 18

19 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, (b) die Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, (c) die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Abbzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, sowie darüber hinaus (d) die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt. Die Kündigungsgründe gelten nur dann wenn in den vorgenannten Fällen jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Da die stratec AG alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist, sind im Vertrag keine Ausgleichszahlungen und keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter vereinbart worden. Aufgrund des alleinigen Anteilsbesitzes der stratec AG bedarf es auch keiner Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer gemäß 293e Abs. 1 AktG. IV. Wirtschaftliche Bedeutung und Zweck des Vertrages Der Vertrag dient u.a. der Begründung bzw. nahtlosen Fortsetzung der körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der stratec AG und der Organgesellschaft gemäß 14 KStG. Zusätzlich dient er der Begründung/Fortsetzung einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der stratec AG und der Organgesellschaft gemäß 2 Abs. 2 GewStG. Der Vertrag enthält zu diesem Zweck die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrags, die zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft im Konzern vereinbart werden. Durch die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft wird eine zusammengefasste Besteuerung der stratec AG und der Organgesellschaft erreicht. Dies ermöglicht einen steuerlichen Ergebnisausgleich (Gewinn/Verlustausgleich). Gewerbesteuerrechtlich wird die Organgesellschaft als Betriebsstätte der stratec AG als Organträgerin qualifiziert. Damit ermöglicht der Vertrag eine steueroptimale Berücksichtigung der Gewinne und Verluste der Organgesellschaft im Rahmen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Durch die Regelungen zur Beherrschung der Organgesellschaft werden die Konzernleitungsbefugnisse der stratec gestärkt, u.a. im Hinblick auf mögliche nachteilige Weisungen, die im Konzerninteresse angezeigt sein können. Darüber hinaus wird die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft ermöglicht, für welche, ohne dass es eines Gewinnabführungsvertrages bedarf, die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger notwendig ist. Durch den Beherrschungsvertrag wird die organisatorische Eingliederung sichergestellt bzw. verstärkt. 19

20 V. Alternativen zum Abschluss des Vertrages Es besteht zum Abschluss des Vertrages keine wirtschaftlich vernünftige andere Alternative, die zur Erreichung der oben genannten Ziele ebenso geeignet wäre. Mögliche Varianten zum Vertrag wären ein Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Gewinngemeinschafts oder Teilgewinnabführungsvertrag gewesen. Jedoch können durch keine der genannten Varianten die steuerrechtlichen Vorteile erreicht werden, wie es der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht. Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, Weisungsrechte mit der Effektivität eines Beherrschungsvertrags anderweitig zu vereinbaren. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung: Unter Tagesordnungspunkt 9 ist eine Ermächtigung des Vorstands vorgesehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktienoptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen oder Geschäftsführungsmitgliedern verbundener Unternehmen zu gewähren, die zum Bezug von bis zu Stammaktien berechtigen. Die Aktienoptionen sollen durch Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von bis zu EUR ,00 abgesichert werden. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktienoptionen ist für die Gesellschaft ein Bestandteil der Vergütung von Führungskräften und Schlüsselpersonen sowie ein wesentlicher Faktor um diese Führungskräfte gewinnen zu können. Das neue Aktienoptionsprogramm ist nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat daher dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für hochqualifiziertes Personal besonders attraktiv bleibt. Mit der zielorientierten Vergütungskomponente wird die Ausrichtung der Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie gefördert und unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und gegebenenfalls verbundener Unternehmen verpflichtet sind. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für die Führungskräfte ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der stratec Biomedical AG-Aktie ( stratec-aktie) zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswerts gerichtet. Durch das neue bedingte Kapital ist keine nennenswerte Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre zu befürchten. Die gesamte Ausschöpfung des neuen bedingten Kapitals von insgesamt Aktien würde zu einer Erhöhung des Grundkapitals von weniger als zehn vom Hundert führen. Außerdem ist durch die Ausübungshürden sichergestellt, dass die Bezugsrechte nur ausgeübt werden können, 20

21 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 wenn der Kurs der stratec-aktie zwischen Ausgabe der Aktienoptionen und der Ausübung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen mindestens zehn vom Hundert besser ist als zum Ausgabezeitpunkt. Während der Laufzeit des Aktienoptionsprogramms werden alle Gruppen bezugsberechtigter Mitarbeiter zusammen maximal Aktien optionen erhalten können. Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Führungskräfte und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer Stammaktie der stratec Biomedical AG zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der stratec-aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an den der Entscheidung über die Zuteilung der Optionsrechte vorausgehenden fünf Börsenhandelstage mindestens aber dem auf eine Aktie entfallenen anteiligen Betrag am Grundkapital. Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können frühestens nach dem Ablauf einer Haltefrist von vier Jahren seit ihrer Ausgabe aus geübt werden. Mit Festsetzung dieser Wartezeit ist sichergestellt, dass nur mittel- und langfristige Unternehmenswertsteigerungen zu einer Ausübung der Aktienoptionen berechtigen, und dass die Führungskräfte an die Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen langfristig gebunden werden. Die Aktienoptionen können nur bei Erreichung der eng definierten Erfolgsziele ausgeübt werden. Wird das Erfolgsziel erreicht, können die Bezugsberechtigten einen Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausübungspreis und dem Kurs der stratec-aktie im Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoption erzielen. Diese Gewinnaussicht bildet den Leistungsanreiz, der die Führungskräfte an das Unternehmen binden und ferner motivieren soll, konsequent an der Wertsteigerung des Unternehmens zu arbeiten. Etwaige Steuern auf die von den bezugsberechtigten erzielten Gewinne sind von den bezugsberechtigten Mitarbeitern zu tragen. Für die den Mitgliedern des Vorstands der stratec Biomedical AG gewährten Aktienoptionen ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bei außergewöhnlichen Entwicklungen der stratec-aktie der Unterschiedsbetrag zum Kurs der stratec-aktie begrenzt. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft beizutragen. 21

22 Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform ( 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 16. Mai 2013, 0.00 Uhr zu beziehen und muss der Gesellschaft mit der Anmeldung unter folgender Adresse spätestens bis zum 30. Mai 2013, Uhr zugehen: stratec Biomedical AG c/o Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) 4027/H Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof Stuttgart Deutschland Telefax: HV-Anmeldung@LBBW.de Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Über sendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder 22

23 stratec Einladung zur Hauptversammlung 2013 ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung oder der Abstimmung teilnehmen, an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um Mitarbeiter der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den von diesen erteilten Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abstimmen. Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur möglich, soweit diesem eine Vollmacht schriftlich, per Telefax oder Weisungen zu allen Tagesordnungspunkten erteilt wurde. Weisungen zu Geschäftsordnungsanträgen sind nicht möglich, hier wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Für die Bevollmächtigung eines von unserer Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Um eine rechtzeitige Zusendung der Eintrittskarte zu ermöglichen, sollten die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Bestellung bei ihrer Depotbank aufgeben. Schriftliche, per Telefax oder erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für gemäß obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien müssen spätestens bis zum 4. Juni 2013, Uhr bei der Gesellschaft unter der Adresse bzw. Telefaxnummer oder stratec Biomedical AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Bettina John Vogelanger Scheuring Deutschland Telefax: eingehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können. 23

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