29 Musik ( 56 LPO I)
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- Hajo Baumann
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1 29 Musik ( 56 LPO I) Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Musik für die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Das hier geordnete Studium enthält das Studium der Musik als wissenschaftliches Fachstudium gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bay LBG. Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben. 1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen Es ergeben sich Berührungspunkte mit dem Magisterstudiengang im Fach "Musikwissenschaft". Veranstaltungen mit gleichlautendem Titel (z.b. Tonsatz, Analyse) können wahlweise aus dem Lehrangebot des einen oder des anderen Studiengangs besucht werden. Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl Studienbeginn Das Studium kann zum Winter- und zum Sommersemester begonnen werden. Die Eignungsprüfung (siehe unten bei Ziffer 3) findet jedoch nur einmal jährlich statt. 3. Studienvoraussetzungen Vor Beginn des Studiums ist das Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich. Für die Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen der Qualifikationsverordnung (BayRS UK/WKF) in der jeweils geltenden Fassung. 4. Studienziele Das Studium zielt auf die Vermittlung musikpädagogischer Handlungskompetenz. Die Studenten sollen befähigt werden, schulischen Musikunterricht schüler- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.
2 5. Studieninhalte (1) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik gliedert sich in die Bereiche Musikpraxis, Musikdidaktik und Musiktheorie.? Musikpraktische Studien sollen die künftigen Lehrkräfte befähigen, die Schüler beim Umgang mit Musik, insbesondere beim Singen und Musizieren, kompetent anzuregen, anzuleiten und zu fördern. Dementsprechend differenziert sich der musikpraktische Bereich des Studiums aus in die Teilgebiete Künstlerisches und schulpraktisches Instrumentalspiel; Gesang; Rhythmik, Tanz Darstellendes Spiel und Improvisation; Ensemble- und Chorleitung; Praxis der Pop-/Rockmusik oder der Volksmusik.? Musikdidaktische Studien zielen auf die Fähigkeit zur schüler- bzw. sachgerechten Planung, Durchführung und Reflexion musikbezogener Lern-, Lehr- und Unterrichtsprozesse ab.? Musiktheoretische Studien dienen dem Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie zur fachgerechten Auswahl, Analyse und Aufbereitung musikalischer Materialien für den schulischen Musikunterricht notwendig sind. (2) Die Studenten setzen in ihrem Studium inhaltliche Akzente nach eigener Wahl, zum einen im Bereich Musikdidaktik durch zwei fachdidaktische Lehrveranstaltungen, zum anderen durch einen selbstgewählten Studienschwerpunkt aus den Bereichen Musikpraxis, Musikdidaktik und Musiktheorie. 2
3 6. Studienplan 1. Übersicht Nr. Fachgebiet Art der Veranstaltung SWS im 1. und 2. Sem. SWS im 3. und 4.Sem. SWS im 5. und 6.Sem. Musikdidaktik 01 Einführung in die Musikpädagogik V, S 1 02 Stimmphysiologie, Stimmbildung, Stimmpflege V, Ü 1 03 Didaktik der Pop-/Rockmusik oder der Volksmusik S, Ü 1 04 Musikbezogene Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis) Ü 1 05 Musikpädagogische Psychologie/ Musikpädagogische Soziologie V, S, Ü 1 06 Kreatives Gestalten mit elementaren Instrumenten und Ü 2 Stimme (Kurs 1 und 2) (Faktor: 0,5) 07 zwei fachdidaktische Lehrveranstaltungen nach Wahl (z.b. Musikdidaktische Konzeptionen; Didaktik des Singens, der Werkanalyse, des Instrumentalspiels usw.) S Praktikumsseminar (Seminar zum studienbegleitenden Praktikum oder Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Grund-/Haupt-/Realschule) 2 Musikpraxis 09 Instrument Ü a a a 10 Gesang Ü a a a 11 Chor, Orchester, Instrumentalensemble Ü Ensembleleitung (Kurs I und II) Ü Rhythmik, Tanz, Darstellendes Spiel (Kurs 1 und 2) (Faktor: 0,5) Ü 2 14 Schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument Ü 2 15 Praxis der Pop/Rockmusik oder Volksmusik Ü 1 Musiktheorie 16 Gehörbildung (Kurs I-IV) b Ü 2 b 2 17 Tonsatz (Kurs I-IV) b Ü 2 b 2 18 Musikgeschichte V, S, Ü Musikalische Analyse S, Ü 2 20 Studienschwerpunkt nach Wahl (aus dem Veranstaltungsangebot der Fächer Musikpädagogik und Musikwissenschaft) V, S, Ü 4 Summe der SWS:
4 2. Erwerb der Nachweise Die als Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Nachweise (vgl. unten Ziffer 7) können in den folgenden Veranstaltungen erworben werden: Nachweis 1. Nachweis der Teilnahme an - Übungen in Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel, - einer Übung in musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis) - Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble, 2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an - einer Übung in Stimmphysiologie, Stimmbildung und Stimmpflege, - Übungen in Gehörbildung, - Übungen zum kreativen Gestalten (freie Improvisation, Komposition) mit elementaren Instrumenten - einer Lehrveranstaltung zur Didaktik und Praxis der Pop-/Rockmusik oder Volksmusik, - zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen 3. Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument Laufende Nummer der Veranstaltung und und Anmerkungen: a) Der Unterricht soll - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - umfassen: im Instrumentalspiel je Semester in Gesang je Semester - im Schwerpunktfach Gesang in Chor / Orchester / Ensemblespiel je Semester 1 SWS 0,66 SWS 1 SWS 2 SWS b) Bestimmte Leistungsnachweise können in vorgezogenen Abschlussklausuren erworben werden. Beim Bestehen erübrigt sich die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen. 7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt ( 56 Abs. 1 LPO I): 1. Bestehen einer Eignungsprüfung. 2. Nachweis der Teilnahme an a) Übungen in Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel, b) einer Übung*) in Stimmphysiologie, Stimmbildung und Stimmpflege, c) Übungen*) in Gehörbildung, d) einer Übung in musikbezogener Medienpädagogik (einschließlich Medienpraxis), e) Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble, 4
5 f) Übungen *) zum kreativen Gestalten (freies Improvisation, Komposition) mit elementaren Instrumenten und Stimme g) einer Lehrveranstaltung*) zur Didaktik und Praxis der Pop-/Rockmusik oder der Volksmusik, h) zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen *). 3. Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument. *) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme. Bei einer Erweiterung mit Musik entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 2. 5
6 ANHANG Entwurf des Instituts Stand von der Kommission für Lehrerbildung noch nicht verabschiedet Doppelfach Musik (Lehramt an Gymnasien) (Pilotprojekt) Die vorliegende Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums des Faches Musik für das Pilotprojekt "Lehramt Musik an Gymnasien Regensburger Modell (Musik als Doppelfach, vertieftes Studium) an der Universität Regensburg in Kooperation mit der Hochschule für Katholische Kirchenmusik und Musikpädagogik, Regensburg. Das hier geordnete Studium enthält das Studium der Musik als wissenschaftliches Fachstudium gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG. 1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen Es ergeben sich Berührungspunkte mit dem Magisterstudiengang im Fach "Musikwissenschaft". Vergleichbare Veranstaltungen (z.b. im Bereich Musiktheorie) können wahlweise aus dem Lehrangebot des einen oder des anderen Studiengangs besucht werden. Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl Studienvoraussetzungen und Studienbeginn Vor Beginn des Studiums ist das Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich. Für die Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen der Qualifikationsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Studium kann nur zum Wintersemester begonnen werden. Die Eignungsprüfung findet einmal jährlich statt. 3. Studienziele und Studieninhalte Das Studium zielt auf die Vermittlung fundierter künstlerischer und wissenschaftlicher Kompetenzen. Die Studierenden sollen befähigt werden, Musikunterricht in allen Jahrgangsstufen des Gymnasiums und in musikalischen Arbeitsgemeinschaften schülerund sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren. Das Studium des Unterrichtsfaches Musik gliedert sich in den musikpraktischen und den theoretisch-wissenschaftlichen Bereich.? Musikpraktische Studien sollen die künstlerischen Fähigkeiten der künftigen Lehrkräfte weiter entwickeln. Ihnen soll dazu verholfen werden, Jugendliche beim Umgang mit Musik, insbesondere beim Singen und Musizieren, kompetent anzuregen, anzuleiten und zu fördern.? Theoretisch-wissenschaftliche Studien dienen dem Erwerb fundierter Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auch von Gegenständen und Methoden, die zur 6
7 fachgerechten Auswahl, Analyse und Aufbereitung musikalischer Materialien für den schulischen Musikunterricht notwendig sind. 4. Übersicht über die Lehrveranstaltungen In der folgenden Übersicht sind die für das Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen nach Semestern und nach Bereichen und den Fachgebieten geordnet zusammengestellt. Welche Nachweise in diesen Veranstaltungen erworben werden müssen, ergibt sich aus Ziffer 6 Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen. Der Unterricht findet in folgenden Formen statt: E Einzelunterricht Ü Übung S Seminar V Vorlesung 7
8 Sem Sa. Musikpraktischer Bereich Art 01 Erstes Instrument E Zweites Instrument E Gesang und Sprechen E Schulprakt. Klavierspiel Ü Ensembleleitung Ü/S Schulische Ensemblepraxis Ü/S Chorleitung Ü Orchesterleitung Ü Orchester- oder Ü Bigbandleitung 10 Chor (Faktor 0,5) Ü Orch./ Bigband (Faktor 0,5) Ü Praxis Pop. Musik (Fak. 0,5) Ü/S Gehörbildung Ü Rhythmik / Tanz / Ü Darstellendes Spiel (Faktor 0,5) 15 Percussion (Faktor 0,5) Ü Theoretisch-wissenschaftlicher Bereich 16 Tonsatz und Werkanalyse Ü/S Historische V/S Musikwissenschaft 18 Systemat. V/S Musikwissenschaft 19 Stimmphysiologie V/S V/S Musikpädagogik/Musikdidaktik 21 Musikbezogene S/Ü Medienpädag. 22 Pop. Musik und ihre S/Ü Didaktik Gesamt
9 5. Studienbegleitende Leistungsnachweise 5.1 Einige der Teilprüfungen der Ersten Staatsprüfung können bereits während des Studiums abgelegt werden (studienbegleitende Leistungsnachweise). Sie können frühestens zum Prüfungstermin nach dem 5. Semester abgelegt werden. Spätestens müssen sie zu dem Prüfungstermin abgelegt werden, zu dem erstmals die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt. Wird ein studienbegleitender Leistungsnachweis vor der Ersten Staatsprüfung abgelegt, so kann er einmal wiederholt werden. Es gilt das bessere Ergebnis. Das Nähere regelt 28a LPO I. 5.2 Folgende Teilprüfungen können studienbegleitend abgelegt werden ( 79 Abs. 3 LPO I): 1. Zweites Instrument (praktisch) 2. Gehörbildung (mündlich/praktisch) 3. Historische Musikwissenschaft ( mündlich) 4. Systematische Musikwissenschaft (mündlich) / ein Teilbereich. 6. Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen 6.1 Zulassung zur Zwischenprüfung Gemäß 38a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg sind als fachspezifische Voraussetzung zur Zwischenprüfung im Fach Musik (als Doppelfach) folgende Nachweise zu erbringen (nebenstehend die laufende Nummer der Veranstaltung, in der die Nachweise erworben werden können): 1. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an a) einem Proseminar der Historischen Musikwissenschaft 17 b) zwei Proseminaren der Musikdidaktik Nachweis des Bestehens folgender studienbegleitend abzulegender Prüfungsleistungen: a) Abschlussprüfung der Lehrveranstaltung Tonsatz IV 16 b) Prüfung in Musikdidaktik 20 c) Prüfung in Ensembleleitung (Abschlussprüfung der Lehrveranstaltung Ensembleleitung IV) Zulassung zur Ersten Staatsprüfung Gemäß 79 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 LPO I sind im Fach Musik (als Doppelfach) als fachspezifische Voraussetzungen zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung die im Folgenden genannten Nachweise zu erbringen (nebenstehend die laufende Nummer der Veranstaltung, in der die Nachweise erworben werden können): 1. Bestehen der Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums 2. Nachweis der Teilnahme an Übungen in a) Chor 10 b) Orchester oder Bigband 11 9
10 3. Nachweis der Teilnahme an je einer Übung in a) Rhythmik, Tanz und Darstellendem Spiel 14 b) Praxis von Populärer Musik und Jazz 12 c) Musikbezogener Medienpädagogik (einschl. Medienpraxis) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung in a) Historischer Musikwissenschaft 17 b) Systematischer Musikwissenschaft (aus einem der Teilbereiche, die nicht 18 als studienbegleitender Leistungsnachweis abgelegt werden) c) Stimmkunde Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen 20 Bei einer Erweiterung mit Musik entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 bis 5. 10
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