Der große Irrtum der Flughafengesellschaft

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1 Der große Irrtum der Flughafengesellschaft oder die bewusste Täuschung der Betroffenen beim Schallschutz? Wenn die Fenster wegen der hohen Fluglärmwerte nicht mehr zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen, müssen Lüftungsgeräte eingesetzt werden, um den hygie nisch und hygrisch erforderlichen Luftwechsel in den Wohnungen realisieren zu können. Die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg (FBB), die für den Schallschutz der Betroffenen zuständig ist, hat dafür zwei Einzelraum-Zuluftgeräte ausgewählt, die sie Schalldämmlüfter nennt. Mit diesen Geräten soll den betreffenden Räumen kalte Frischluft zugeführt und die mit Schadstoffen und Feuchtigkeit angereicherte warme Raumluft über die vorhandenen Undichtigkeiten in der Gebäudehülle abgeführt werden. Die unterschiedliche Luftdichtheit der Räume und Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser im Bestand und nach der schalltechnischen Sanierung wird dabei nicht berücksichtigt. Mit dieser Ausarbeitung soll untersucht werden, in wie weit diese Maßnahmen der FBB mit den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses, den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN) und den Zulassungen der Geräte durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übereinstimmen. 1. Die Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss Im Planfeststellungsbeschluss (PFB) wird zur Ausgestaltung des Lüftungssystems in Schlaf- und Kinderzimmern folgendes ausgesagt: Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen. [PFB 2004: Punkt 5.1.3, Seite 106 und Punkt , Seite 656] Was unter geeigneten Belüftungseinrichtungen zu verstehen ist, regelt der Planergänzungsbeschluss: Nach dem Planfeststellungsbeschluss vom bestimmen sich die Anforderungen zum baulichen Schallschutz nach den technischen Regelwerken DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, VDI 2719 zur Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen, und DIN EN ISO 140-5, Akustik - Messung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, sowie nach DIN , Raumlufttechnik: Lüftung von Wohnungen, in der jeweils gültigen Fassung. [PEB Punkt 5.3, Seite 236] Keine Festlegung, sondern eine Erläuterung bzw. Annahme der Planfeststellungsbehörde ist: Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass tagsüber eine ordnungsgemäße Belüftung der Räume durch Stoßlüftung, also das gleichzeitige Öffnen der Fenster und Türen an entgegen gesetzten Seiten der Wohnung, gewährleistet ist. [PFB 2004, Seite 655] Diese Annahme der Planfeststellungsbehörde ist falsch, denn sie setzt die ganztägige Anwesenheit der Nutzer voraus. Nach DIN ist der hygienische Mindestluftwechsel und der Luftwechsel zum Feuchteschutz kontinuierlich und unabhängig vom Nutzereingriff zu gewährleisten. Der höchstrichterlich bestätigte PFB legt also eindeutig fest, dass die DIN Lüftung von Wohnungen anzuwenden ist. Das wurde bisher sowohl von der FBB als auch von der Genehmigungsbehörde der Brandenburgischen Landesregierung (MIL) mit fadenscheinigen und unwahren Argumenten angezweifelt. 2. Die falschen Argumente der FBB zur Wohnungslüftung Argument 1: Die DIN ist nicht anzuwenden, weil es sich um Geräte handelt, die ein- und ausgeschaltet und daher temporär betrieben werden können. Dieses Argument ist geradezu grotesk und durch nichts belegt. Welches technische Gerät kann nicht ein- und ausgeschaltet werden? Auch wenn eine Anlage nicht im Dauerbetrieb läuft, muss sie trotzdem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. - 1/8 -

2 Argument 2: Die DIN wäre nicht bauaufsichtlich eingeführt worden und ist deshalb durch die FBB zum Schallschutz auch nicht anzuwenden. Ob diese DIN bauaufsichtlich eingeführt ist oder nicht spielt für den Schallschutz am BER keine Rolle. Die Anwendung der DIN wird im höchstrichterlich bestätigten Planergänzungsbeschluss gefordert und entspricht somit geltendem Recht. Argument 3: Die DIN ist nur anzuwenden, wenn mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht worden sind oder 1/3 der Dachfläche abgedichtet worden ist (Staatsekretärin Schneider auf der 4. und 5. Sitzung des Sonderausschuss BER laut Protokoll). Die Anwendung der DIN beim Schallschutz ergibt sich aus der Planfeststellung und kann nur im Widerspruch zu übergeordnetem Recht oder durch die DIN selbst ausgeschlossen werden. Im Abschnitt 1 Anwendungsbereich werden keine Gebäude aufgrund ihrer lüftungstechnischen Eigenschaften ausgenommen. Dort heißt es: Diese Norm gilt für die freie und für ventilatorgestützte Lüftung von Wohnungen und gleichartig genutzten Raumgruppen (Nutzungseinheiten). Diese Norm legt die Anforderungen an die Planung, die Ausführung und Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung der notwendigen LüftungsKomponenten bzw. Geräte für Einrichtungen zur freien Lüftung und für ventilatorgestützte Lüftungssysteme unter Berücksichtigung bauphysikalischer, lüftungstechnischer, hygienischer sowie energetischer Gesichtspunkte fest. Sie legt weiterhin für die freien Lüftungssysteme als auch für die ventilatorgestützten Lüftungssysteme ein Kennzeichnungsschema fest. Diese Norm behandelt nicht die Luftbehandlungsarten aktives Kühlen sowie aktives Be- und Entfeuchten. Für die Lüftung von fensterlosen Räumen, die der Bauaufsichtlichen Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen unterliegen, gilt zusätzlich DIN Die Schlussfolgerungen, die sich durch den Austausch von Fenstern bzw. die Abdichtung von Dachflächen ergeben, beziehen sich nicht auf die Anwendung der DIN , sondern ausschließlich auf die Notwendigkeit zur Erstellung eines Lüftungskonzepts. Unter Punkt 4.1 Lüftungskonzept Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen wird folgendes festgestellt: Für neu zu errichtende oder zu modernisierende Gebäude mit lüftungstechnisch relevanten Änderungen ist ein Lüftungskonzept zu erstellen. Das Lüftungskonzept umfasst die Feststellung der Notwendigkeit von lüftungstechnischen Maßnahmen und die Auswahl des Lüftungssystems. Dabei sind bauphysikalische, lüftungs- und gebäudetechnische sowie auch hygienische Gesichtpunkte zu beachten. Das Lüftungskonzept sollte unter Beachtung der lüftungstechnischen Situation der gesamten Nutzungseinheit erstellt werden, weil jede lüftungstechnische Maßnahme in einer Nutzungseinheit immer auch Auswirkungen auf alle anderen Räume der Nutzungseinheit hat. Das gilt auch, wenn nur einzelne, z. B. fensterlose Räume, mit einem ventilatorgestützten Lüftungssystem gelüftet werden sollen. Die Luftdichtheit bzw. Luftdurchlässigkeit der Hüllkonstruktion der gesamten Nutzungseinheit ist zu beachten. Ein Lüftungskonzept sollte nach dem im Anhang B aufgeführten Schema erstellt werden. Das Lüftungskonzept kann von jedem Fachmann erstellt werden, der in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig ist. Eine Instandsetzung/Modernisierung eines bestehenden Gebäudes ist dann lüftungstechnisch relevant, wenn ausgehend von einem für den Gebäudebestand anzusetzenden n 50 -Wert von 4,5 h -1 - im MFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht werden und - im EFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet werden, siehe und Tabelle /8 -

3 Wenn lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich sind, ist die Auswahl eines Lüftungssystems nach Abschnitt 5 durchzuführen. Bezeichnenderweise wird hier immer der Satz unterschlagen, dass ein Lüftungskonzept auch erstellt werden muss, wenn nur einzelne Räume mit einem Lüftungsgerät ausgestattet werden. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Lüftungskonzepts beim Einsatz von Einzelraum-Lüftungsgeräten wird auch noch am weiteren Stellen in der DIN betont. Als Schlussfolgerung ist festzustellen, dass nicht nur für Gebäude mit oben beschriebenen lüftungstechnisch relevanten Änderungen ein Lüftungskonzept zu erstellen ist, sondern auch in Nutzungseinheiten mit Einzelraum-Lüftungsgeräten. Das betrifft somit alle Gebäude sowohl im Tagschutz- als auch im Nachtschutzgebiet. Argument 4: Dieses Lüftungssystem ist bereits in vielen Infrastrukturprojekten bei anderen Flughäfen und bei der Bahn zum Schallschutz eingesetzt worden. Für andere Infrastrukturprojekte sind oft andere Forderungen in den Planfeststellungsbeschlüssen bzw. Verträgen festgelegt. Das müsste jeweils geklärt werden. Wenn das nicht explizit ausgeschlossen wird, müssten die Regeln der Technik gelten. Hierbei ist zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt die geltende Fassung der technischen Regel verbindlich geworden ist. Die DIN wurde im Mai 2009 als allgemein anerkannte Regel der Technik verbindlich eingeführt. Ein Entwurf dieser Neufassung (E DIN ) wurde bereits im Dezember 2006 veröffentlicht, um Hersteller, Planer, Handwerker und Verbände vorzuinformieren. In früheren Fassungen der DIN wurden Zuluftgeräte, die im Rahmen des Schallschutzes am BER eingesetzt werden sollen, wegen der großen bauphysikalischen Risiken nicht beschrieben. Auf Wunsch der einschlägigen Industrie sind sie in die derzeit gültige Fassung aufgenommen worden. Gleichzeitig werden aber auch die Einsatzbedingungen so beschrieben, dass durch unzulässig hohe Überdrücke und kontrollierte Abluftführung über Außenluftdurchlässe keine Bauschäden verursacht werden können. Da diese Bedingungen durch die FBB bisher vollkommen ignoriert werden, sind die auferlegten Lüftungseinrichtungen regelwidrig. Eine sehr eigenartige Rechtsauffassung wäre: man muss eine Regel nur oft genug übertreten, um die Regelwidrigkeit zu legitimieren. Argument 5: Eine Messung der Parameter der Lüftungsgeräte bei der Abnahme wäre nicht notwendig, denn die Geräte hätten eine bundesweite Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik Die Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik gründet sich auf die jeweils gültige Fassung der DIN. Deshalb wird unter Punkt 1.2 Anwendungsbereich auch folgende Bedingungen für die Anwendung der Lüftungsgeräte gefordert: Der dezentrale Wandlüfter... ist als Zuluftgerät für die Belüftung von Räumen, Wohnungen und oder vergleichbaren Nutzungseinheiten in Verbindung mit geeigneten Möglichkeiten zur Luftabströmung verwendbar. Da zufällige Undichtheiten in der Gebäudehülle keine geeigneten Abströmeinrichtungen sind, ist der Einsatz dieser Geräte ohne Abluftventilatoren oder Außenluftdurchlässe nicht zugelassen. Neben der Gefahr für einen beträchtlichen Tauwassereintrag in die Außenbauteile werden auch die Betriebsdaten der Einzelraum-Zuluftgeräte beeinflusst. Bei relativ dichten Gebäuden z. B. durch die Schallschutzsanierung steigt der Druckverlust durch die abströmende Luft. Dadurch sinkt automatisch der Luftvolumenstrom des Lüftungsgerätes. Um wieder die vorgesehene Lüftungsrate zu erreichen, muss die Drehzahl des Lüfters erhöht werden. Durch die Drehzahlerhöhung steigt aber auch die aufgenommene elektrische Leistung (in der 3. Potenz) und die Eigenschallemission des Lüftungsgerätes. Das heißt, wenn keine definierten Verhältnisse durch den Einsatz von einstellbaren Abluftdurchlässen geschaffen werden, können die Betriebsdaten der Geräte stark von den vorgegebenen technischen Daten abweichen. - 3/8 -

4 In der DIN wird eindeutig festgelegt, welche Messungen bzw. Überprüfungen bei der Abnahme durchgeführt und welche Dokumente dem Nutzer zu übergeben sind. Argument 6: Das Lüftungssystem ersetzt nur das gekippte Fenster Schon aus physikalischen Gründen kann der Betrieb eines Lüftungsgerätes nicht die Lüftung über ein gekipptes Fenster ersetzen. Am gekippten Fenster wird nicht nur frische Luft zu-, sondern auch gleichzeitig die verbrauchte Luft abgeführt und es treten keine Druckunterschiede im Raum auf. Dadurch ist der Luftvolumenstrom über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle sehr gering. Im Gegensatz dazu wird durch den Betrieb des Zuluftgerätes ein kontinuierlicher Überdruck im Raum aufbaut und wenn keine Außenluftdurchlässe oder Abluftventilatoren eingesetzt werden, wird die verbrauchte Luft über die natürlichen Undichtheiten des Raumes abgeführt. Dadurch ergibt sich nicht nur eine starke Beeinflussung der hygienischen Bedingungen anderer Räume, sondern auch ein beträchtlicher Tauwassereintrag in die Außenbauteile der Gebäudehülle. Argument 7: Innerhalb der Außenbauteile könne sich durch die Überdrucklüftung kein Tauwasser bilden Das ist eine völlig unwahre Behauptung der FBB. Die Aussagen namhafter Bauphysiker und zahlreiche Beispiele aus der Baupraxis belegen das Gegenteil. Selbst einer der von der FBB ausgewählten Hersteller beschreibt in seinem Lüftungslexikon die große Gefahr für Schäden innerhalb der Bauteile durch den konvektiven Feuchteeintrag (N. B.: Nachdem der FBB auf diesen Fakt aufmerksam gemacht wurde, verschwand des Lüftungslexikon von der Website des Herstellers). Argument 8: Es gäbe keine Lüftungsgeräte, die die Anforderungen zum Schallschutz und der Energieeffizienz erfüllen Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass ausschließlich Einzelraum-Zuluftgeräte für alle Anwendungsfälle und Gebäudeeigenschaften gleichermaßen ausgeschrieben werden. Das ist schon aus Schallschutzgründen nicht sinnvoll. Außerdem können Lüftungsgeräte ohne Wärmerückgewinnung keine Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Im Los 1 des Angebotsleistungsverzeichnisses zu den Konzessionsverträgen wird das Lüftungsgerät folgendermaßen beschrieben: Elektrisch betriebener schallgedämmter Lüfter (Schalldämmlüfter) als Zuluftgerät Stromverbrauch im Sparbetrieb: max. ca Watt. Regelung des Betriebs mit mind. 2 Stufen (für 1 oder 2 Personen) der effektiven Luftleistung: 30 bzw. 60 m³/h Die Schalldämmung muss nach DIN EN : Dn,e,w geöffnet / geschlossen = min. 48 / 56 db betragen. Das Eigengeräusch im eingebauten Zustand bei 60 m³/h (für 2 Personen) muss Lp(A 0 = 10 m²): < 30 db sein. Als Nachweis für die Erreichung der Werte ist mit der Angebotsabgabe, ein dem Schalldämmlüfter entsprechendes Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle nach DIN EN ISO 3741 (Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen) vorzulegen. Ein Schutz gegen Eindringen von Feuchtigkeit ist vorzusehen. Außenluft-und Überströmdurchlässe werden nicht vorgesehen. Eine Auswahl von überprüften Wohnungslüftungsgeräten kann den Bulletins des Europäischen Testzentrums für Wohnungslüftungsgeräte ( entnommen werden. Die Vereinbarung des Dialogforums (mit Vertretern der Behörde, des Flughafens, der Umlandgemeinden und Bürgerinitiativen) zur Entwicklung neuer Lüftungsgeräte zum Schallschutz mit Wärmerückgewinnung entpuppte sich als Täuschung. Die für April 2012 vorgesehene Machbarkeitsstudie wurde als Betriebsgeheimnis eingestuft und wurde deshalb auch nicht veröffentlicht. Obwohl der Schallschutzbeauftragte der FBB mehrfach in öffentlichen Veranstaltungen die Markteinführung neuer Lüftungsgeräte für den Sommer 2013 angekündigt hatte, wurde dieses Versprechen nicht eingehalten. - 4/8 -

5 Ähnlich erging es dem Landtagsbeschluss vom März 2012 zum Einsatz von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewinnung am BER. Der Landtagsbeschluss soll laut der Landesregierung nicht umgesetzt werden, weil er in Bezug auf den BER keine Wirkungskraft entfalte. 3. Welche negativen Folgen kann das derzeit von der FBB vorgeschriebene Lüftungssystem auf das Bauwerk und die Gesundheit seiner Bewohner haben? Das derzeit vorgesehene Lüftungssystem soll ausschließlich durch Einzelraum-Zuluftgeräte ohne Außenluftdurchlässe (ALD) und Überströmdurchlässe (ÜLD) realisiert werden. Die mit Schadstoffen und Wasserdampf angereicherte Raumluft soll über die vorhandenen Undichtigkeiten der Gebäudehülle abströmen. Die den Räumen durch die Lüftungsgeräte zugeführte Luft strömt zwangsläufig in andere Räume über und beeinflusst diese dort derart, dass die hygienischen Bedingungen nicht mehr eingehalten werden können. Eine sichere Luftführung in der Nutzungseinheit ist nur durch den Einsatz von ALD und ÜLD zu erreichen (siehe auch unter Punkt 4 und FAQ - Normen des Bundesverbandes für Wohnungslüftung Punkt Besonders gravierende bauphysikalische Auswirkungen hat der Einsatz von Zuluftsystemen ohne entsprechende ALD dadurch, weil bei ihrem Betrieb ein kontinuierlicher Überdruck aufgebaut und die feuchte Raumluft in die Außenbauteile gedrückt wird. Die Folgen des konvektiven Feuchteeintrags sind: Durchnässung der Wärmedämmung mit höheren Heizkosten, Schädigungen durch Korrosion und Fäulnis von Holzbauteilen durch die stehende Nässe und Gefahr von Schimmelpilzbildung. Unter ungünstigen Bedingungen kann es auch zur Eisbildung kommen. Diese Langzeitfolgen können vom Nutzer nicht erkannt werden, weil sie im Inneren der Bauteile stattfinden. Die Feuchte, die während der Betriebszeit der Lüfter in die Umhüllungskonstruktion eingetragen wurde, kann mit Stoßlüftung durch den Nutzer nicht wieder abgeführt werden. Sie bleibt in den Bauteilen erhalten und reichert sich über die gesamte Heizperiode an. Wegen der großen bauphysikalischen Risiken waren Zuluftsysteme in den früheren Fassungen der DIN nicht enthalten. Der Feuchteeintrag findet unter unseren klimatischen Bedingungen immer von innen nach außen statt, weil im Winter die Raumluft einen höheren Wasserdampfinhalt hat als die Außenluft. Durch das Temperaturgefälle im Winter zwischen Innenraum und Außen kühlt sich die Luft unter ihre Taupunkttemperatur ab und es kommt zwangsläufig zur Kondensation innerhalb der Bauteile. Der Feuchteeintrag durch Konvektion verteilt sich ungleichmäßig über die Bauteile und kann im Bereich der Fugen beträchtliche Tauwassermengen erreichen. Ein Beispiel soll die Größenordnung verdeutlichen: Bei einer Raumtemperatur von 22 C und einer relativen Feuchte von 50 % enthält Luft pro m³ 9,75 g Wasserdampf. Die Taupunkttemperatur beträgt 11,1 C und würde im Winter innerhalb der Außenwand garantiert unterschritten werden. Sollte in einem Einfamilienhaus 120 m³/h über Fugen abströmen und dabei auf 0 C abgekühlt werden, so würde pro Tag mehr als 14 Liter Tauwasser in den Außenbauteilen freigesetzt werden (120 m³/h 4,89 g/m³/1000 = 0,59 kg/h oder 14 Liter pro Tag). Ein weiterer Feuchtetransport in Außenbauteile wird durch Diffusion von Wasserdampf verursacht. Er wird oft mit dem konvektiven Feuchtetransport verwechselt, ist aber wesentlich kleiner und in der Regel gleichmäßig über die Außenbauteile verteilt. Die Menge des Feuchtetransports ist durch die Dicke und den Diffusionswiderstand der einzelnen Baustoffschichten und deren Reihenfolge bestimmt. Die Wasserdampfdiffusion einer Baukonstruktion ist nach DIN Klimabedingter Feuchteschutz zu berechnen (Glaser-Verfahren) und nachzuweisen, es sei denn die Konstruktion ist nach dieser DIN explizit davon ausgenommen. - 5/8 -

6 4. Wie muss ein normgerechtes Lüftungssystem ausgestaltet sein? Auf der Grundlage eines Lüftungskonzepts nach DIN sind entsprechend den hygienischen und feuchterelevanten Anforderungen für jeden Raum der Nutzungseinheit die Luftvolumenströme festzulegen. Dabei sind gebäudespezifische Eigenschaften und besondere Anforderungen z. B. für den Schallschutz zu berücksichtigen. Das Lüftungskonzept ist die Voraussetzung für die Auswahl und die Bemessung des Lüftungssystems einschließlich aller Komponenten (Lüftungsgeräte, Außenluft- und Überströmdurchlässe, Luftkanäle und Schalldämpfer). Die Komponenten des Lüftungssystems sind nach DIN zu berechnen und einzustellen. Die Erfüllung der festgelegten Anforderungen ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Übergabe nachzuweisen und entsprechende Dokumente dem Bauherrn zu übergeben. Um den Aufwand zur Erstellung des Lüftungskonzepts zu reduzieren, sind Softwareprogramme entwickelt worden. Eine Grundforderung betrifft die Gewährleistung des Luftvolumenstroms zum Feuchteschutz. Dieser Luftvolumenstrom ist für die gesamte Nutzungseinheit und für jeden Raum unabhängig vom ausgewählten Lüftungssystem und unabhängig vom Nutzer eingriff jederzeit bei geschlossenen Fenstern einzuhalten. Kann der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz aufgrund von In- und Exfiltration nicht nachgewiesen werden, sind lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich. Zur Berechnung der Infiltration muss die Gebäudedichtheit bekannt sein. Bei vielen Gebäuden im Bestand, insbesondere bei schallschutzsanierten Gebäuden kann nicht von Durchschnittswerten für die Gebäude ausgegangen werden. In diesen Fällen sollte ein messtechnischer Nachweis des n 50 -Wertes (Blower-Door-Messung) nach DIN EN erfolgen. In windschwachen Standorten (wie im Bereich des Umlandes des BER) ist für eingeschossige Gebäude (Δp = 2 Pa) ein n 50 -Wert von mindestens 3,0 h -1 und für Gebäude mit Obergeschoss (Δp = 5 Pa) ein n 50 -Wert von mindestens 1,5 h -1 bzw. 2,0 h -1 erforderlich, um den Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz zu erreichen (siehe Abbildungen 1 und 2). Andererseits fordert die DIN und die EnEV beim Einsatz von ventilatorgestützter Lüftung einen n 50 -Wert kleiner 1,5 h -1. Dieser scheinbarer Widerspruch ist nur durch entsprechende lüftungstechnische Maßnahmen auf der Grundlage des Lüftungskonzepts zu erreichen. Die DIN unterscheidet grundsätzlich zwischen der freien Lüftung und der ventilatorgestützten Lüftung. Die freie Wohnungslüftung beruht auf thermischen Auftriebs- und Windkräften über die Fugendurchlässigkeit der Gebäudehülle. Sie kann als Querlüftung oder als Schachtlüftung (Abluftschächte) realisiert werden. Wenn die Undichtheit der Gebäudehülle nicht ausreicht, um den Außenluftvolumenstrom zum Feuchteschutz (ohne Nutzereingriff) und zur reduzierten Lüftung zu erreichen, sind Außenluftdurchlässe in der Wand oder im Fenster vorzusehen. Abbildung 1: Außenluft-Volumenstrom durch Infiltration im Vergleich zum erforderlichen Volumenstrom für die Lüftung zum Feuchteschutz nach DIN von eingeschossigen Gebäuden Abbildung 2: Außenluft-Volumenstrom durch Infiltration im Vergleich zum erforderlichen Volumenstrom für die Lüftung zum Feuchteschutz nach DIN von mehrgeschossigen Gebäuden - 6/8 -

7 Für die ventilatorgestützte Wohnungslüftung beschreibt die DIN drei prinzipielle Systemlösungen: Unterdrucksysteme (Abluftsysteme), Überdrucksysteme (Zuluftsysteme) und Gleichdrucksysteme (Zu-/Abluftsysteme). Dabei können Einzelraum-Lüftungsgeräte, Wohnungslüftungsgeräte und Zentralventilator-Lüftungsgeräte zum Einsatz kommen. Entsprechend den baulichen Gegebenheiten können komplette Baueinheiten ausgewählt oder die Lüftungsanlage aus einzelnen Komponenten zusammengestellt werden. Besonders wichtig ist die Luftführung in der Nutzungseinheit. Die Außenluft soll zuerst den Aufenthaltsräumen zugeführt werden, in denen die höchsten hygienischen Anforderungen bestehen (Wohn- und Schlafräume), und von dort über die sogenannten Überströmräume (Flure, Korridore) den Ablufträumen (Küche und Bad) zuströmen, in denen eine erhöhte Schadstoff- und Feuchtebelastung vorhanden ist. Aus den Ablufträumen wird die Luft nach außen abgeführt. Auf keinen Fall darf die feuchte Raumluft Abbildung 3: Abluftsystem mit Zentralventilator-Lüftungsanlage und ALD im Einfamilienhaus (entsprechend DIN Bild A. 5) Abbildung 4: Zuluftsystem, Anordnung in einer Nutzungseinheit (entsprechend DIN Bild A.7) Abbildung 5 Zu-/Abluftsystem mit Wohnungslüftungsgerät im Einfamilienhaus (entsprechend DIN Bild A. 10) Abbildung 6: Zu-/Abluftsystem, Einzelraum-Lüftungsgerät in den Räumen (entsprechend DIN Bild A. 14) - 7/8 -

8 über zufällige Undichtheiten in die Umhüllungskonstruktion gedrückt oder Raumluft aus anderen Nutzungseinheiten oder hygienisch verunreinigte Luft angesaugt werden. Deshalb schreibt die DIN zur Luftführung Außenluftdurchlässe (ALD) und Überströmluftdurchlässe (ÜLD) vor. Entsprechende zulässige Systemlösungen werden in der DIN (Anhang A) angegeben. In den Abbildungen 3 bis 6, sind solche auszugsweise dargestellt. Gleichzeitig ist bei Zuluftsystemen der Überdruck auf 4 Pa und bei Abluftsystemen der Unterdruck auf 8 Pa zu begrenzen. Für einen ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Luftwechsel in Wohnungen sind 4 Lüftungsbetriebsstufen mit entsprechenden Luftvolumenströmen in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße vorgegeben (siehe Abbildung 7): Nennlüftung Die Nennlüftung erfolgt bei normaler Nutzung der Wohnung. Nach dieser Lüftungsbetriebsstufe sind die Komponenten der ventilatorgestützten Lüftung zu bemessen. Eine Auslegung ausschließlich für die Lüftung zum Feuchteschutz oder für die reduzierte Lüftung ist nicht zulässig. Reduzierte Lüftung Bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers kann der Luftwechsel reduziert werden. Der erforderliche Außenluftvolumenstrom zur reduzierten Lüftung muss weitestgehend nutzerunabhängig sichergestellt sein und soll Schadstoffanreicherungen aus Baustoffen und Einrichtungsgegenständen verhindern. Abbildung 7: Außenluftvolumenströme nach DIN Lüftung zum Feuchteschutz Durch die Lüftung zum Feuchteschutz soll erreicht werden, dass länger andauernde hohe Feuchtigkeitswerte an den inneren Wandoberflächen vermieden werden und so Schimmelpilzbildung weitestgehend ausgeschlossen wird. Der Luftvolumenstrom zum Feuchteschutz ist für die gesamte Nutzungseinheit und für jeden einzelnen Raum der Nutzungseinheit für alle Lüftungsarten (freie und ventilatorgestützte Lüftung) jederzeit und unabhängig vom Nutzer und der Gebäudedichtheit einzuhalten und nachzuweisen. Intensivlüftung Die Intensivlüftung dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen, sommerliche Wärmelasten). Bei der Intensivlüftung darf von einer Nutzerunterstützung (manuelles Fensteröffnen) ausgegangen werden, wenn dass nicht aus Schallschutzgründen auszuschließen ist. Die allgemeinen Anforderungen für Lüftungssysteme zum Schallschutz sind nach DIN 4109 Schallschutz im Hochbau zu bestimmen. Durch den Einbau von Lüftungsgeräten und -komponenten (ALD) in Außenbauteile darf das geforderte resultierende Schalldämmmaß nicht unterschritten werden. Bei erhöhten Anforderungen an Energieeffizienz, Schallschutz und Raumluftqualität ist zur Gewährleistung der Wohnungslüftung immer eine ventilatorgestütze Lüftung erforderlich. Erhöhte Anforderungen an Produkte und Lüftungsgeräte für ventilatorgestützte Lüftungssysteme sind in der DIN 4719 Lüftung von Wohnungen - Anforderungen, Leistungsprüfungen und Kennzeichnung von Lüftungsgeräten festgelegt. Es werden Lüftungsgeräte mit der Kennzeichnung H (Hygiene), E (Energie), S (Schallschutz) und F (Betrieb mit Feuerstätten) unterschieden. W. Sellnau /8 -

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