Bilanzrechts- Modernisierungs- Gesetz

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1 Bilanzrechts- Modernisierungs- Gesetz Aktuelle Herausforderungen zur Umstellung auf das neue Bilanzrecht Informationsveranstaltung in Bremen am 26. November 2009 Vortrag von Thomas Jantzen & Torge Jander

2 Agenda Einführung Deregulierung Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz Änderungen der Aktivierungsvorschriften Änderungen der Bewertungsvorschriften für Vermögensgegenstände Änderungen bei der Bilanzierung von Rückstellungen Weitere wichtige Änderungen Zusammenfassende Würdigung

3 Zeitablauf Einführung Januar Zeitablauf BilMoG RefE Stellungnahme BilMoG RegE BR-Drs. 344/08 BT-Drs. 16/10067 Anhörung Rechtsaus-- schuss Zustimmung BR Inkrafttreten Seite 3

4 Inkrafttreten am 1. Januar 2010? Einführung Option für Geschäftsjahre, die in... beginnen. Inkrafttreten am 01. Januar 2010? Größenklassen und Erleichterungsvorschriften Änderungen im Anhang und Lagebericht Pflicht für Geschäftsjahre, die in... beginnen Regelanwendung der materiellen Änderungen X X X X Seite 4

5 Ziele des BilMoG Einführung Deregulierung und Kostensenkung Verbesserung der Aussagefähigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses Schaffung einer dauerhaften und vollwertigen Alternative zu den IFRS Steuer- und ausschüttungsneutrale Umsetzung Umsetzung von EU-Vorgaben

6 Beispiel Deregulierung Der ins HR eingetragene Einzelkaufmann E (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) weist folgende Daten auf: : Umsatzerlöse 400 T, Jahresüberschuss 40 T : Umsatzerlöse 450 T, Jahresüberschuss 45 T : Umsatzerlöse 480 T, Jahresüberschuss 60 T Wie muss E zum /2009 Rechnung legen?

7 Pflicht zur Rechnungslegung Deregulierung 241a HGB sieht eine Befreiung von der Buchführungspflicht für kleine Kaufleute vor. Größenkriterien für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. 264a Abs. 1 HGB werden um ca. 20% erhöht. Die beiden Deregulierungen gelten bereits für nach dem beginnende Geschäftsjahre.

8 Größenmerkmale Deregulierung Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Große Unternehmen Bilanzsumme < T > T Umsatzerlöse < T > T Arbeitnehmer < > 250

9 Maßgeblichkeitsgrundsatz Maßgeblichkeit Durchbrechung der Maßgeblichkeit 5 Abs. 1a EStG: 5 Abs. 2 EStG: 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG: 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Verrechnung nicht zulässig Keine Aktivierung von Entwicklungskosten Zeitbewertung nur für Kreditinstitute eigenständige Rückstellungsbewertung Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit keine Deformation der Handelsbilanz keine steuerrechtlichen Posten (Ab-, Zuschreibungen, Sonderposten) Eigenständiges steuerliches Anlageverzeichnis Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert ausgewiesen werden [...] sind in besondere Verzeichnisse aufzunehmen ( 5 Abs. 1 EStG)

10 Maßgeblichkeitsgrundsatz Maßgeblichkeit Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz Bislang: Maßgeblichkeit Einheitsbilanz Handelsbilanz Einheitsbilanz Steuerbilanz Tendenz durch BilMoG: Handelsbilanz Steuerbilanz Auseinanderlaufen von HB und StB Zunehmende Bedeutung der Steuerabgrenzung

11 Beispiel Aktiva Die A-GmbH ist in der Automobilindustrie tätig. Ab 8. November 2010: Überprüfung der Realisierbarkeit für neuartige Antriebssteuerung Kosten bis : T Februar 2011: Geeignete Methode gefunden Kosten : T Mai 2011: Testphase beendet Kosten : T : Patentvergabe Wie ist der Fall handelsrechtlich zu würdigen?

12 Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände Aktiva Bisheriges Bilanzrecht 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Neuregelung BilMoG 248 Abs 2. HGB Aktivierungswahlrecht auch für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögen Einschränkung: Marken, Kundenlisten u.a. Ausschüttungssperre Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten Einbeziehungsverbot für Forschungskosten

13 Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände Aktiva Entwicklungskosten sind nur dann zu aktivieren, wenn folgende Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind: Vermögensgegenstand, d.h. selbstständige Verwertbarkeit Wahrscheinlichkeit des Erfolges Trennbarkeit von Forschungs- und Entwicklungsphase Erhebliche bilanzpolitische Spielräume Steuerrechtlich bleibt es bei 5 Abs. 2 EStG: Ein Aktivposten ist nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen.

14 Bewertungsvorschriften Bewertung HGB alt BilMoG/StB Materialeinzelkosten Pflicht Pflicht Fertigungseinzelkosten Pflicht Pflicht Sondereinzelkosten der Fertigung Pflicht Pflicht Materialgemeinkosten Wahlrecht Pflicht Fertigungsgemeinkosten Wahlrecht Pflicht Fertigungsbedingte Abschreibungen Wahlrecht Pflicht Verwaltungskosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht Wahlrecht Aufwendungen für soziale Einrichtungen Wahlrecht Wahlrecht Fremdkapitalkosten (fertigungsbezogen) Wahlrecht Wahlrecht Fremdkapitalkosten (nicht fertigungsbezogen) Verbot Verbot Forschungskosten Verbot Verbot Vertriebskosten Verbot Verbot

15 Bewertungsvereinfachung Bewertung Bisheriges Bilanzrecht 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfah ren zulässig, soweit dies den GoB entspricht (gewogener Durchschnitt, LIFO, FIFO, HIFO, LOFO) Neuregelung BilMoG 256 HGB Nur noch LIFO, FIFO und gewogener Durchschnitt zulässig Wegfall der Abschreibungen auf den nahen Zukunftswert. Die Reduzierung der Bewertungsvereinfachungsmethoden führt zu einer besseren Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse

16 Beispiel Bewertung Die XY-GmbH erwirbt am eine Darlehensforderung i.h.v. 1 Mio. US$ Geldkurs 1,45 US$/ 1,38 US$/ Mittelkurs 1,47 US$/ 1,40 US$/ Briefkurs 1,50 US$/ 1,42 US$/ Mit welchem Wert ist die Darlehensforderung anzusetzen, wenn a) die Darlehensforderung am fällig ist? b) die Darlehensforderung am fällig ist?

17 Währungsumrechnung Bewertung Die Zugangsbewertung erfolgt am mit den Anschaffungskosten (GELDKurs): 1 Mio. US$ bei Kurs 1,45 US$/ = ,17. a) Die Folgebewertung erfolgt bei langfristigen Forderungen zum MITTELKurs unter Berücksichtigung des Anschaffungskostenprinzips: 1 Mio. US$ bei Kurs 1,40 US$/ = ,71 EUR Die Laufzeit ist mehr als ein Jahr. Wegen des Vorsichtsprinzips darf der Währungsgewinn vor Realisation nicht gezeigt werde. Folgebewertung daher: ,17 EUR

18 Währungsumrechnung Bewertung b) Die Folgebewertung erfolgt bei kurzfristigen Forderungen zum MITTELKurs unter Vernachlässigung des Anschaffungskostenprinzips: 1 Mio. US$ bei Kurs 1,40 US$/ = ,71 EUR Die Laufzeit ist kürzer als ein Jahr. Das Vorsichtsprinzip ist daher nicht zu beachten. Folgebewertung daher: ,71 EUR Es ergibt sich ein Währungsgewinn i.h.v ,54 EUR

19 Ansatz von Rückstellungen Rückstellungen Bisheriges Bilanzrecht 249 (1) 1 HGB (Pflicht): Ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen 249 (1) 2 HGB (Pflicht): Unterlassene Instandhaltung innerhalb von 3 Monaten 249 (1) 3 HGB (Wahl): Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung nach Ablauf von 3 Monaten, aber innerhalb des Geschäftsjahres nachgeholt wird. 249 (2) HGB (Wahl): Reine Aufwandsrückstellungen Neuregelung BilMoG 249 (1) 1 HGB bleibt 249 (1) 2 HGB bleibt 249 (1) 3 HGB entfällt 249 (2) HGB entfällt

20 Bewertung von Rückstellungen Rückstellungen Bisheriges Bilanzrecht Rückstellungshöhe: vernünftige kaufmännische Beurteilung (Stichtagsprinzip) Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten. Beispiele: Pensionsverpflichtungen Jubiläumszusagen Neuregelung BilMoG Rückstellungshöhe: Erfüllungsbetrag Berücksichtigung der künftigen Preis- und Kostensteigerungen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Der anzuwendende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich bekannt gegeben, Durchschnitt über 7 Jahre Zinsen sind gesondert auszuweisen

21 Pensionsrückstellungen Rückstellungen Bisheriges Bilanzrecht Neuregelung BilMoG Pensionsrückstellungen werden in der Praxis meistens mit 6 % analog der steuerlichen Regelung in 6a EStG bewertet (Teilwertverfahren) Praktiker-Kompromiss Es wird ein Zinssatz vorgeschrieben, der von der Bundesbank ermittelt wird, Durchschnitt über 15 Jahre (Vereinfachungsregelung) Zukünftige Kostensteigerungen werden erfasst. Teilwertverfahren oder Ansammlungsverfahren

22 Pensionsrückstellungen Rückstellungen Die Neuregelung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hat folgende Konsequenzen: Bei dynamischen Pensionsverpflichtungen wird die Berücksichtigung von künftigen Gehalts- und Rententrends zu deutlich höheren Rückstellungen als bisher führen. Aufgrund der detaillierten gesetzlichen Vorgabe für die Wahl des Zinssatzes ist es zukünftig nicht mehr möglich, die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz in Übereinstimmung mit 6a EStG zu bewerten wirtschaftliche Konsequenz neben der handels- und steuerrechtlichen Betrachtung: Die übliche Unterdeckung bei den betroffenen Unternehmen wird sichtbar! Verrechnungsgebot bei Planvermögen (Gläubigerentzug, Insolvenzfestigkeit, Zweckbindung)

23 Ja, aber es gibt doch schon... Rückstellungen Beim Übergang auf das neue Recht bestehen Wahlrechte: Bei Wegfall: 1. Beibehaltung und Fortführung (wie bisher) der zuletzt bilanzierten Rückstellungen 2. Erfolgsneutrale Auflösung unmittelbar in die Gewinnrücklagen Bei Minderungen Auflösung kann entfallen, wenn Zuführung bis Bei Pensionsrückstellungen Zuführung bis mit mindestens 1/15

24 Weitere wichtige Änderungen Sonstiges Ingangsetzungskosten: Firmenwert: Eigenkapital: keine Aktivierung mehr grundsätzliche Aktivierungspflicht planmäßige Abschreibung (idr 5 Jahre) Wertaufholungsverbot Für ausstehende Einlagen gibt es nur noch den Nettoausweis. Eigene Anteile sind immer passivisch auszuweisen.

25 Weitere wichtige Änderungen Sonstiges Anhang: Lagebericht: Konzern: Deutliche Ausweitung der Pflichtangaben Teilweise bereits zum anzuwenden Ausweitung der Pflichtangaben für kapitalmarktorientierte Unternehmen Erweiterter Konsolidierungskreis

26 Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassung Mehr (verdeckte) Ermessensspielräume während gleichzeitig (offene) Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte weggenommen werden Ernst zu nehmenden Alternative zu IFRS; deren für alle verbindliche direkte Anwendung konnte zunächst verhindert werden Ob die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses deutlich verbessert wird, ist genauso fraglich wie die beabsichtigte Kostensenkung. Insbesondere die Bilanzierung latenter Steuern bedeutet zukünftig Mehraufwand. Überarbeitung der 4. und 7. Richtlinie durch EU Weitere Änderungen ab 2011 Kleinstunternehmen werden von der Anwendung der Richtlinie befreit.

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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