Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen Inhalt Tierarten und Einrichtungen, welche dem Verfahren unterliegen Einreichen Bewilligungsgesuch Vorgehen zur Prüfung der Einrichtungen Bewilligungen Gebühren und Veröffentlichung Häufig gestellte Fragen Gesetzliche Grundlagen Gemäss Schweizer Tierschutzgesetz (Art. 7 Abs. 2 TSchG) unterliegt das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen (im Weiteren serienmässig hergestellte Einrichtungen genannt) für Nutztiere einer Bewilligung des Bundes. Die Beurteilung der Einrichtungen erfolgt unter dem Aspekt der Tiergerechtheit. Diese Aufgabe liegt in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, welches seine beiden Zentren für tiergerechte Haltung dazu bestimmt hat, die Einrichtungen zu prüfen und Bewilligungen zu erteilen. Das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Einrichtungen, für welche noch kein Bewilligungsgesuch bei einem der beiden Zentren für tiergerechte Haltung eingereicht wurde, ist vorschriftswidrig. Der Inhalt und Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind in der Tierschutzverordnung (Art TSchV) geregelt. Tierarten und Einrichtungen, welche dem Verfahren unterliegen Eine Bewilligung ist notwendig für serienmässig hergestellte Einrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, sowie Hauskaninchen und Hausgeflügel (Art. 81 Abs. 1 TSchV). a) Bewilligt werden müssen folgende Einrichtungen (Art. 81 Abs. 2 TSchV): b) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen: Futtertröge, -krippen, -raufen, -automaten, Fressgitter, Tränkeschalen, -nippel, Selbsttränken usw. c) Bodenbeläge und Roste: Stallmatten (für Liege- und Laufbereich), perforierte Böden wie Spalten-, Loch-, Gitter- und Drahtböden sowie Bodenplatten im Tierbereich d) Abschrankungen und Steuervorrichtungen: Nackenriegel, Nackenbügel, Elektrobügel (Kuhtrainer) und Alternativen dazu, durchbrochene Abtrennungen von und zwischen Buchten, Boxen (Liegeboxen, Einzelboxen), Stände (Fressstände, Einzelstände), Absperreinrichtungen im Fressbereich sowie Trennbügel. e) Anbindevorrichtungen für Wiederkäuer f) Nester: Einzel- und Gruppennester g) Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel h) andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen. Nr. 12.4_(2)_d März /2015/00187 \ COO \

2 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind (Art. 8 Abs. 3 TSchV). Im Ausland geprüfte und bewilligte Einrichtungen, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt (Art. 81 Abs. 4 TSchV). Einreichen Bewilligungsgesuch Wer eine serienmässig hergestellte Einrichtung in Verkehr bringen will, hat vorgängig ein Bewilligungsgesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Art. 82 Abs. 1 TSchV) bei den zuständigen Zentren für tiergerechte Haltung einzureichen: Für Wiederkäuer und Schweine: Für Geflügel und Kaninchen: Zentrum für tiergerechte Haltung: Zentrum für tiergerechte Haltung: Wiederkäuer und Schweine Geflügel und Kaninchen Agroscope Burgerweg Ettenhausen 3052 Zollikofen Für das Einreichen eines Bewilligungsgesuchs ist das Formular "Bewilligungsgesuch für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen" auszufüllen, welches sich im Anhang befindet oder über das Internet > Themen > Tierschutz > Stalleinrichtungen bezogen werden kann. Für jede Einrichtung ist ein separates Gesuch im Doppel einzureichen. Die Gesuche sind zu unterschreiben, die geforderten Unterlagen beizulegen. Vorgehen zur Prüfung der Einrichtungen Bei allen Bewilligungsgesuchen wird zunächst abgeklärt, ob die zu prüfende Einrichtung die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung erfüllt. Bei der weiteren Beurteilung wird je nach Gesuch unterschiedlich vorgegangen: Liegen auf Grund von Literatur oder Erfahrungen mit ähnlichen Einrichtungen genügend Grundlagen vor, um die Tiergerechtheit einer Einrichtung zu bejahen, wird das Gesuch ohne weitere Untersuchung bewilligt. Bei Bedarf werden Stallbesuche durchgeführt, um eine Einrichtung und deren Montage unter Praxisbedingungen zu beurteilen. Solche Besuche können auch zusammen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gesuchstellenden stattfinden, so dass kritische Aspekte einer Einrichtung direkt besprochen werden können, was eventuell zu Anpassungen bei der Konstruktion oder der Montage von Einrichtungen und natürlich auch zu Anpassungen des Gesuches führen kann. Wenn mit Literaturstudium und/oder Stallbesuchen keine abschliessende Beurteilung der Tiergerechtheit einer Einrichtung möglich ist, wird eine praktische Prüfung in Betracht gezogen. Hierzu wird ein Prüfkonzept erstellt, das dem Gesuchstellenden zusammen mit einem Kostenvoranschlag unterbreitet wird (Art. 82 Abs. 2 TSchV). Im Prüfkonzept ist aufgeführt, welche Fragen mit welchen Methoden in welchem Zeitraum abgeklärt werden sollen. Sofern der Gesuchstellende seine Zustimmung gibt, wird die praktische Prüfung durchgeführt. Diese erfolgt entweder auf Praxisbetrieben oder in einem Versuchsstall der beiden Zentren, wobei der Gesuchstellende die Einrichtung für die Prüfung im Versuchsstall unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat (Art. 82 Abs. 3 TSchV). Die praktische Prüfung kann im Einzelfall mehrere Jahre dauern. Das Verfahren kann bei Bedarf von der Kommission für Stalleinrichtungen begleitet werden, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschafter und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammensetzt (Art. 2/8 520/2015/00187 \ COO \

3 83 Abs. 1 TSchV). Diese kann zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfung und zu den Folgerungen Stellung nehmen (Art. 83 Abs. 3 TSchV) Bewilligungen Im Verlauf des Verfahrens zum Prüfen und Bewilligen von Einrichtungen können verschiedene Arten von Bewilligungen zur Anwendung kommen: Vorläufige Verkaufsbewilligung: Kann eine Einrichtung und deren Montage nur bei einem Stallbesuch umfassend beurteilt werden, so erhält der Gesuchstellende eine vorläufige Verkaufsbewilligung. Diese erlaubt ihm, seine Einrichtung in wenigen Betrieben zu installieren. Nach angemessener Angewöhnungszeit der Tiere an die neue Einrichtung erfolgen dann die Stallbesuche. Befristete Bewilligung: Für eine längerdauernde praktische Prüfung einer Einrichtung erhält der Gesuchstellende über die voraussichtliche Dauer der Prüfung eine befristete Bewilligung. Diese erlaubt ihm, die Einrichtung in jenen Betrieben zu installieren, die für die Durchführung der praktischen Prüfung vorgesehen sind. Bewilligung: Eine definitive Bewilligung wird dann erteilt, wenn die Tiergerechtheit einer Einrichtung bejaht werden kann, sei es auf Grund der Ergebnisse einer praktischen Prüfung, oder auf Grund von Stallbesuchen oder von Erfahrungen und Literatur. Die definitive Bewilligung erlaubt das freie Inverkehrbringen der Einrichtung. Jede Art von Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein (Art. 82 Abs. 4 TSchV). Diese können die Verwendung der Einrichtung einschränken, z.b. in Bezug auf Alters-, Gewichtsoder Nutzungskategorien der Tiere, oder bestimmte Konstruktionseigenschaften wie Oberflächenoder Kantenbeschaffenheit betreffen. Der Gesuchstellende muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben (Art. 84 Abs. 1 TSchV). Wird eine bewilligte oder im Bewilligungsverfahren stehende Einrichtung durch den Gesuchstellenden wesentlich geändert, ist ein neues, vollständiges Gesuch einzureichen. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen (Art. 82 Abs. 6 TSchV). Der Gesuchstellende kann sein im Verfahren befindliches Bewilligungsgesuch zurückziehen. Der Rückzug des Gesuches wird ihm vom zuständigen Zentrum schriftlich bestätigt. Die entsprechende Stalleinrichtung darf dann nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gebühren und Veröffentlichung Die Gebühren für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs werden gemäss der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erhoben. Für die praktische Prüfung wird dem Gesuchstellenden ein Kostenvoranschlag unterbreitet und es kann ein Vorschuss verlangt werden (Art. 82 Abs. 2 TSchV). Das BLV führt eine Liste der hängigen Gesuche und der erteilten Bewilligungen sowie der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen (Art. 84 Abs. 2 TSchV) im Internet > Themen > Tierschutz > Stalleinrichtungen. Es kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen (Art. 84 Abs. 3 TSchV). Häufig gestellte Fragen Wann gilt die Herstellung einer Einrichtung als serienmässig? Serienmässig hergestellte Einrichtungen sind solche, die wiederholt und in den wesentlichen Punkten gleich verfertigt werden, namentlich hinsichtlich Abmessungen, Konstruktion, Form, Materialien und Oberflächenbeschaffenheit. 3/8 520/2015/00187 \ COO \

4 Was wird unter einem serienmässig hergestellten Aufstallungssystem verstanden? Serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme sind Käfige, Boxen, Stände, Buchten und ganze Ställe, bei denen Kombinationen von Stalleinrichtungen wiederholt und in den wesentlichen Punkten gleich angeordnet eingerichtet werden. Wenn ich für mein Produkt ein Bewilligungsgesuch einreiche, wie lange dauert es dann, bis ich mein Produkt verkaufen darf? Das zuständige Zentrum für tiergerechte Haltung wird innerhalb drei Wochen eine Rückmeldung machen, wie das Gesuch beurteilt wird und ob es verkauft werden darf. Was muss ich einem Gesuch beilegen? Die Beilagen sollen die Einrichtung möglichst präzise beschreiben. Es sind also genaue Abmessungen, Pläne, Konstruktionsdetails und Angaben zu verwendeten Materialien etc. beizulegen, auch Werbeschriften, Fotos sowie Prüfberichte, falls vorhanden. Ist die Einrichtung in der Schweiz bereits in Gebrauch, so ist die Adressliste der entsprechenden Tierhalter beizulegen. Muss ich meine für den Eigengebrauch hergestellte Einrichtung bewilligen lassen? Nein, diese muss nicht bewilligt werden, aber sie muss die Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung erfüllen. Muss ich die Einrichtung, die ich verkaufen möchte, bewilligen lassen, wenn sie schon für eine andere Firma bewilligt ist? Wenn es sich um dieselbe Einrichtung (gleicher Typ, gleicher Verwendungszweck) desselben Herstellers handelt, muss sie nicht nochmals bewilligt werden. Sie kann nochmals bewilligt werden, falls eine eigene Bewilligungsnummer BLV gewünscht wird. Kann ich als Gesuchstellender gegen einen Bewilligungsentscheid des BLV Einsprache erheben? Ja. Alle Entscheide im Prüf- und Bewilligungsverfahren werden dem Gesuchstellenden in Form von Verfügungen eröffnet, so dass er bei Bedarf Rekurs einlegen kann. Wenn ich meine bewilligte Einrichtung modifiziere, muss ich sie erneut bewilligen lassen? Werden Änderungen an der Einrichtung vorgenommen, so ist dies dem zuständigen Zentrum für tiergerechte Haltung unter genauer Angabe der vorgesehenen Änderung schriftlich mitzuteilen. Die Einrichtung wird dann unter Berücksichtigung der Änderung neu beurteilt und die Bewilligung gegebenenfalls angepasst. Werden die Änderungen als wesentlich beurteilt, ist ein neues, vollständiges Gesuch einzureichen. Beinhaltet die Bewilligung BLV auch eine technische Prüfung der Einrichtung? Nein, die Bewilligung BLV bezieht sich ausschliesslich auf die Anforderungen nach der Tierschutzgesetzgebung, dh. es wird die Tiergerechtheit einer Einrichtung geprüft. Allfällige andere Verkaufseinschränkungen bleiben vorbehalten (Patentrecht, Markenschutz, unlauterer Wettbewerb, Betriebssicherheit, Unfallverhütung, Sicherheit von elektrischen Installationen und Apparaten usw.). Wie kann ich mich direkt an die Zentren für tiergerechte Haltung wenden? Die Zentren für tiergerechte Haltung können direkt per oder Telefon erreicht werden: - Für Wiederkäuer und Schweine: informationztht@agroscope.admin.ch, +41 (0) Für Geflügel und Kaninchen: infotsch@blv.admin.ch, +41 (0) /8 520/2015/00187 \ COO \

5 Gesetzgebung Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 7 TSchG Melde- und Bewilligungspflicht Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten und das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. 2. Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen. Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Art. 81 TSchV Bewilligungspflicht Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel. 2. Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f. Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen. Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind. 4. Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt. Art. 82 TSchV Bewilligungsverfahren Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BLVT. 5/8 520/2015/00187 \ COO \

6 2. Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BLV oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BLV unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4. Das BLV erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 5. Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen. 6. Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen. Art. 83 TSchV Kommission für Stalleinrichtungen Der Bundesrat wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen. 2. Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BLV führt das Sekretariat Das BLV kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BLV ihr vorlegt Art. 84 TSchV Bekanntgabe und Veröffentlichung Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben. 2. Das BLV führt eine LIste der hängigen Gesuche und der erteilten Bewilligungen sowie der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen. Das BLV kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen. 6/8 520/2015/00187 \ COO \

7 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen Form. A Das Gesuch ist mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. Von der Bewilligungsstelle auszufüllen: Bewilligungsgesuch Art.7 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Art. 81 und 82 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller (Adresse, Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter, Tel.-Nr.): Zeilenumbruch und weiter mit Tabulator NICHT ENTER (Hilfetext überschreiben) Bezeichnung der Einrichtung (Benennung, Typ- oder Herstellungsnummer): 2. Adresse der Bewilligungsstelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Zentrum für tiergerechte Haltung: Wiederkäuer und Schweine Agroscope 8356 Ettenhausen 4. Verwendungszweck Funktion der Einrichtung: Tierart: Alters-, Gewichts- oder Nutzungskategorie: 5. Notwendige Angaben (Zutreffendes ankreuzen): Technische Daten (auf Beiblättern anzugeben): Form und genaue Abmessungen (z.b. in der Form von Massbildern oder Plänen), insbesondere Innenmasse (lichte Weiten) von Käfigen, Buchten, Boxen, Ständen, Eingangsöffnungen, Türen, Absperrelementen; Masse der Auftrittsflächen sowie Spalten-, Loch- und Maschenweiten von perforierten Böden; Drahtstärken; Konstruktionsdetails, Funktion beweglicher Einrichtungen; Verwendete Materialien, Oberflächenbehandlung. Adressliste von Tierhalterinnen /Tierhaltern, bei denen die Einrichtung in Gebrauch steht (auf Beiblättern anzugeben): beigelegt wird nachgereicht 7. Die Gesuchstellerin /der Gesuchsteller ist Herstellerin/Hersteller Importeurin/Importeur Verkäuferin/Verkäufer der Einrichtung (Zutreffendes ankreuzen). Adresse des ausländischen Herstellers: 6. Weitere Unterlagen in Beilage (Zutreffendes ankreuzen): Fotos der Einrichtung Gebrauchsanleitungen Werbeschriften Nachweis, dass die elektrischen Installationen und Apparate den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) entsprechen (bei elektrisch betriebenen Einrichtungen) Unterlagen betreffend Betriebssicherheit und Unfallverhütung Berichte über Auswirkung der Einrichtung auf das Tier 8. Die Einrichtung ist in der Schweiz im Handel seit nicht im Handel (Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen) 9. Bemerkungen 10. Ort und Datum Unterschrift der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Version 4, Jan. 2016

8 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen Form. A Das Gesuch ist mit den erforderlichen Beilagen einzureichen. Von der Bewilligungsstelle auszufüllen: Bewilligungsgesuch Art.7 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) und Art. 81 und 82 Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller (Adresse, Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter, Tel.-Nr.): Zeilenumbruch und weiter mit Tabulator NICHT ENTER (Hilfetext überschreiben) Bezeichnung der Einrichtung (Benennung, Typ- oder Herstellungsnummer): 2. Adresse der Bewilligungsstelle: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Zentrum für tiergerechte Haltung: Geflügel und Kaninchen Burgerweg Zollikofen 4. Verwendungszweck Funktion der Einrichtung: Tierart: Alters-, Gewichts- oder Nutzungskategorie: 5. Notwendige Angaben (Zutreffendes ankreuzen): Technische Daten (auf Beiblättern anzugeben): Form und genaue Abmessungen (z.b. in der Form von Massbildern oder Plänen), insbesondere Innenmasse (lichte Weiten) von Käfigen, Buchten, Boxen, Ständen, Eingangsöffnungen, Türen, Absperrelementen; Masse der Auftrittsflächen sowie Spalten-, Loch- und Maschenweiten von perforierten Böden; Drahtstärken; Konstruktionsdetails, Funktion beweglicher Einrichtungen; Verwendete Materialien, Oberflächenbehandlung. Adressliste von Tierhalterinnen /Tierhaltern, bei denen die Einrichtung in Gebrauch steht (auf Beiblättern anzugeben): beigelegt wird nachgereicht 7. Die Gesuchstellerin /der Gesuchsteller ist Herstellerin/Hersteller Importeurin/Importeur Verkäuferin/Verkäufer der Einrichtung (Zutreffendes ankreuzen). Adresse des ausländischen Herstellers: 6. Weitere Unterlagen in Beilage (Zutreffendes ankreuzen): Fotos der Einrichtung Gebrauchsanleitungen Werbeschriften Nachweis, dass die elektrischen Installationen und Apparate den Hausinstallationsvorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) entsprechen (bei elektrisch betriebenen Einrichtungen) Unterlagen betreffend Betriebssicherheit und Unfallverhütung Berichte über Auswirkung der Einrichtung auf das Tier 8. Die Einrichtung ist in der Schweiz im Handel seit nicht im Handel (Zutreffendes ankreuzen bzw. ergänzen) 9. Bemerkungen 10. Ort und Datum Unterschrift der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 8/8 Version 4, Jan. 2016

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