Energieaudits werden vorwiegend für Großunternehmen verpflichtend

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1 Energieaudits werden vorwiegend für Großunternehmen verpflichtend Vorwort: Von den Mandanten wurden häufig die Fragen an uns gerichtet, welche Unternehmen überhaupt und, ob auch karitative und gemeinnützige Unternehmen verpflichtet seien, ein Energie-Audit in Auftrag zu geben und welchen Sinn dies überhaupt habe. Unklar war auch, aufgrund welcher Kriterien eine solche Pflicht durch den Gesetzgeber begründet wurde und wie der Ablauf sei. Dieser Beitrag soll ein Beitrag sein, Antworten auf diese und andere Fragen zu geben, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht und es auch nur ein Überblick sein kann und eine Vertiefung in anderer Form erfolgen müsste. 1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen besteht die Verpflichtung zur Durchführung eines Energie Audit? Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) war bereits am in Kraft getreten und gilt in der geänderten Fassung vom Aufgrund der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie wurde mit der Novelle des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) die Pflicht zur Durchführung von regelmäßigen Energie-Audits für Unternehmen eingeführt. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und spätestens alle vier Jahre erneut ein Energieaudit durchzuführen. Die Diakonie Deutschland hatte bereits mit Schreiben vom 16.Juli 2015 mitgeteilt. Dass sie mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abstimmen konnte, dass ein niederschwelliger Nachweis über das ernsthafte Bemühen einen Energieauditor zu beauftragen, ausreichend sei und Verzögerungen zu dokumentieren wären. Dies soll einen Zeitgewinn bewirken und zu niedrigen Sanktionen bei Fristversäumnissen führen. 2. Welchen Zweck verfolgt der Gesetzgeber (EU und Bundesrepublik) damit? Die Durchführung eines Energieaudits, also einer systematischen Untersuchung des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs von Organisationen, Anlagen, Gebäuden und Systemen dient der Verbesserung der Energieeffizienz und Verringerung des Energieverbrauchs von Organisationen, insbesondere in Gewerbe, Industrie oder Wohnungssektor. Mit den gesetzlichen Grundlagen werden die Anforderungen an ein qualitativ gutes Energieaudit festgestellt und es soll damit für Klarheit und Transparenz im Markt für Energieauditdienstleistungen gesorgt werden. 3. Welche Unternehmen werden durch das EDL-G zu regelmäßigen E-Audits verpflichtet? Unternehmen im Sinne des EDL-G sind (Wirtschaft-) Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. In welche Rechtsform dies konstituiert sind, ist grundsätzlich unbeachtlich. So gelten auch Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie kommunale Eigenbetriebe grundsätzlich als wirtschaftlich tätige Unternehmen. 1

2 Folglich gilt die Verpflichtung nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Unternehmen, sondern für alle Unternehmen auch Dienstleister i.w.s. wenn die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. Diese lauten, wie sie folgend dargestellt werden: Wenn das Unternehmen mindestens 250 Personen 1 beschäftigt und der Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder die Jahresbilanzsumme 43 Mio Euro übersteigen, gilt es als Nicht-KMU und unterliegt der Pflicht zur Durchführung eines Energie Audit nach dem EDL-G 2. Sämtliche Unternehmen, die unter diesen Werten liegen, sind nach dieser Definition KMU- Unternehmen, die nicht zu regelmäßigen Audits verpflichtet sind. Bei der Beurteilung der KMU- Eigenschaften sind ggf. Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen zu berücksichtigen unabhängig von deren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU. Ein Unternehmen, das für sich allein betrachtet die Kriterien ein KMU wäre, kann aufgrund seiner Verbindung mit anderen Unternehmen, als Nicht-KMU gelten. Für die Durchführung des Audits in jedem Fall die kleinste rechtlich selbständige Einheit verpflichtet. Die individuelle Bewertung als KMU oder Nicht-KMU obliegt dem Unternehmen selbst 3. Über die konkrete Einordnung als eigenständiges Unternehmen, als Partnerunternehmen oder als verbundenes Unternehmen und die damit verbundenen Berechnungsverfahren für die Schwellenwertbestimmung gibt ein Benutzerhandbuch 4 der EU zur KMU-Definition Auskunft. Mit der Definition von Nicht-KMU werden den Betroffenen von der EU und dem Bundesgesetzgeber Steine statt Brot gegeben. Niemand kann auf Anhieb verstehen was ein Nicht KMU sein soll. Es würde in diesem Beitrag jedoch zu weit führen, die differenzierten Ausführungen der EU in deren Benutzerhandbuch 5 darzulegen. Ich gebe daher die folgende Kurzfassung der Kriterien, für die jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit gegeben wird und die auch keine Auseinandersetzung mit den Rechtsvorschriften für Mitglieder des DWBO ersetzt, die etwa mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen und nicht der Bilanzierungspflicht 6 unterfallen. 1 Dazu gehören definitionsgemäß: Lohn- und Gehaltsempfänger (ohne Auszubildende i.w.s. u. gesetzlich beurlaubte MA (Mutterschutz bzw. Elternurlaub) ; für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer (Vollzeit) gelten; mitarbeitende Eigentümer; Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. 2 Auszug aus Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG: Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. 3 Die KFW hat unter ein hilfreiches Merkblatt ins Internet gestellt. 4 Benutzerhandbuch der EU zur KMU-Definition 5 Siehe Fußnote 2 6 Unter die Bilanzierungspflicht fallen grundsätzlich Einzelunternehmer sowie Personen und Handelsgesellschaften sowie beschränkt haftende Gesellschaftsformen (GmbH, GmbH & Co. KG oder Limited) bei einem jährlichen Umsatz von mehr als oder einem Jahresgewinn von mehr als Als vereinfachende Grundregeln gilt: Solange das Finanzamt keine Vorlage der Bilanz verlangt, besteht - mit relativ großer Wahrscheinlichkeit - keine Bilanzpflicht. Im Zweifel sollten sich die Verantwortlichen diskret beim Finanzamt erkundigen ohne schlafende Hunde zu wecken! 2

3 Mitglieder die über den vorstehenden Kriterien aber unter den Tatbestandsmerkmale bzw. Kriterien nach dem ELG-G liegen, sollte zudem prüfen, ob sie ein selbstständiges Unternehmen oder eine Verbundenes Unternehmen sind 7. Wenn diese Merkmale erfüllt - also überschritten sind, handelt es sich bei dem Unternehmen selbst wenn die oben genannten Kriterien im Unternehmen selbst nicht erfüllt sind nicht um ein Nicht KMU nach dem ELG-G, sondern um ein KMU, wenn quasi in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung im Verbund mit den verbundenen Unternehmen die oben genannten Kriterien erfüllt sind (Beschäftigte 250 Personen 8 und Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme 43 Mio Euro). Es besteht dann mit großer Wahrscheinlichkeit eine Pflicht für die Durchführung regelmäßiger Energie- Audits 9. Bei einer Unterschreitung der Werte im Rahmen der Gesamtbetrachtung der verbundenen Unternehmen wird eine Pflicht zur Durchführung des Energie-Audits wahrscheinlich bestehen. Sollten also Zweifel bestehen oder durch diesen Beitrag geweckt worden, wäre es ratsam, sich genauer beraten zulassen. 7 Definition von eigenständige und/oder verbundenen Unternehmen: Das Unternehmen hält weniger als 25 % (Kapital oder Stimmrechte) an einem anderen Unternehmen, und/oder ein anderes Unternehmen hält weniger als 25 % am eigenen Unternehmen selbst und ist kein VERBUNDENES UNTERNEHMEN und das eigene Unternehmen hält mehr als 50 % der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen, und/oder ein anderes Unternehmen hält mehr als 50 % am eigenen Unternehmen. 8 Dazu gehören definitionsgemäß: Lohn- und Gehaltsempfänger (ohne Auszubildende i.w.s. u. gesetzlich beurlaubte MA (Mutterschutz bzw. Elternurlaub) ; für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer (Vollzeit) gelten; mitarbeitende Eigentümer; Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen. 9 Anmerkung des Autors: Wen das Thema nicht grundsätzlich interessiert, bräuchte nun nicht weiter lesen, da er bzw. dessen Unternehmen sich wahrscheinlich nicht mit diesem Thema befassen muss. 3

4 4. Wer ist betroffen und was sind die konkreten Anforderungen? Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 einen Energie- Audit durchzuführen und danach mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits zu wiederholen. Als erfüllt gilt diese Pflicht, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein entsprechendes Audit durchgeführt wurde. Freigestellt sind Unternehmen, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS 11 eingerichtet haben. Unternehmen, die sich für die Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagementsystems entscheiden, genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Ein-richtung des Systems. Der Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung und die Durchführung der wesentlichen Schritte zur Einführung. Dazu zählen für ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO die energetische Bewertung nach Nummer a) der Norm und für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS mindestens die Erfassung, Dokumentation und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und -träger sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form absoluter und prozentualer Einsatzmengen in technischen und monetär bewerteten Einheiten. 5. Was ist ein Energieaudit? Basis der Energieaudits war die EU-Energieeffizienz-Richtlinie, die in deutsches Recht umgesetzt wurde (s.o.) O. Dazu wurde das Energiedienstleistungs-Gesetz novelliert. Ein Energieaudit beinhaltet eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs ( ) einer Organisation mit dem Ziel, ( ) das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren wie es in der Richtlinie DIN 16247, Teil 1 vom Juli formuliert wurde. Das Ziel ist es also, Unternehmen systematisch auf Verbesserungspotenziale zu untersuchen und darüber strukturiert zu berichten. Bei mehreren Stadtorten ist es möglich Gruppen von Standorten mit vergleichbaren Verbrauchsprofilen zusammenzufassen und eine repräsentative Anzahl an Standorten mit im Wesentlichen gleichartigen Prozessen oder Tätigkeiten und für das Audit auszuwählen, um auch übertragbare Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung bestimmen zu können. 10 Siehe auch: m.w.h. 11 BMU - Bundesministerium für Umwelt, Bau, Naturschutz und Reaktorsicherheit; Leitfaden zum systematischen Energie- und Umweltmanagement bei nationalen und internationalen Großveranstaltungen im Internet unter 12 Anm: Die DIN EN legt Anforderungen, Methoden und Ergebnisse für ein Energieaudit fest. Im eigentlichen Sinne stellt die Norm den Ablauf einer qualifizierten Energieanalyse dar. Ein Energieaudit beinhaltet in der Regel eine Analyse des Energieverbrauches sowie eine Potenzialanalyse. Zu beachten ist jedoch: Die DIN EN ist keine Managementsystem-Norm, ein Energieaudit entspricht demnach auch keiner Zertifizierung. Ein Energieaudit hilft lediglich den IST-Zustand des Energieverbrauches zu bewerten, nicht jedoch einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess aufrecht zu erhalten. Vgl. zur Einführung Wikipedia: m.w.s. 4

5 6. Wie ist die Norm aufgebaut? In der DIN-Norm wird die Umsetzung des Energie-Audit beschrieben. Diese besteht aus fünf Teilen. Wichtigster Teil ist der erste Part 1: Allgemeine Anforderungen. Dort ist neben Begrifflichkeiten geregelt, welche Anforderungen an den Ablauf des Energieaudits selbst gelegt werden. Inhaltlicher Kern dieses ersten Teils ist aber die Beschreibung des Ablaufs des Energieaudits. Daneben gibt es vier weitere Teile, die eine Detaillierung anbieten. Im zweiten Teil wird die Durchführung von Energieaudits in Gebäuden geregelt, in den Teilen 3 und 4 stehen Hilfen für 5

6 die Durchführung von Energieaudits im Bereich (Produktions-)Prozesse und Transport bereit. Der letzte Teil detailliert die Anforderungen, die an den Auditor gestellt werden. 7. Wie läuft ein Energieaudit ab? Der praktische Ablauf eines Audit beginnt mit einem einleitenden Kontakt. Dabei muss der Auditor mit dem Unternehmen die Rahmenbedingungen des Audits festlegen: In welchem Anwendungsbereich wird das Audit durchgeführt? Welche Dinge werden aus der Betrachtung ausgegrenzt? In welcher Genauigkeit werden die Untersuchungen durchgeführt? Wichtig ist, diese Entscheidungen zu protokollieren, um sie nachvollziehbar zu machen. Im zweiten Teil, der sog. Auftaktbesprechung, vereinbart der Energieauditor beispielsweise, welche Daten geliefert werden müssen, beschreibt Anforderungen an Messungen und klärt die praktische Durchführung des Energieaudits. Der dritte Teil umfasst die Datenerfassung. Dabei erfasst der Energieauditor zahlreiche Informationen und Daten wie den Energieverbrauch, die Verteilung des Verbrauchs auf einzelne Verbraucher oder Parameter, die den Energieverbrauch beeinflussen. Diese Daten werden in einem vierten Teil, dem sog. Außeneinsatz, vor Ort validiert. Das Ziel ist es, ein umfassendes Bild über den IST-Zustand des Energieeinsatzes und -verbrauchs im Unternehmen zu erstellen. Auf dieser Basis muss der Auditor erste Verbesserungsvorschläge generieren. In der folgenden Analyse wird die bestehende Situation der energiebezogenen Leistung als Ausgangsbasis festgestellt und beispielsweise mit geeigneten Kennzahlen oder mit einer Energiebilanz beschrieben. Auf dieser Grundlage werden auch weiterführende Ansätze zur Verbesserung der Energieeffizienz abgeleitet. Die Ergebnisse der Untersuchung müssen in einem Bericht zusammengefasst und in einer Abschlussbesprechung an den Auftraggeber übergeben werden. 6

7 8. Wer kann eine Energie-Audit als Energieauditor durchführen? Als Energieauditor kommen sowohl Interne als auch Externe in Betracht. Energieauditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Erfahrung über Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschlusses sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung. Wichtig bei internen Auditoren ist zudem, dass sie eine Unabhängigkeit von den Ergebnissen des Audits bewahren können. Weiterhin ist es geplant, dass das BAFA eine Liste veröffentlicht, auf der externe Auditoren zu finden sein werden. Zeitlich ist dies für Februar/März 2015 geplant. 7

8 9. Für wen ist ein Energieaudit wichtig? Alle Branchen, also auch nicht-produzierende Unternehmen, sind verpflichtet, ein Energieaudit bis zum Dezember 2015 durchführen. Dies betrifft Unternehmen in der gesamten EU. Erstmals kommen damit also auch z.b. Banken, Stadtwerke, Versicherungen, Handelshäuser oder Krankenhäuser unter Zugzwang. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zu Organisationen betroffen sein könnten. Lediglich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben wie bereits oben dargelegt keinen Zwang, ein Energieaudit durchzuführen. Hier gilt die enge Definition der EU (Faustregel: ab 50 Mio. Umsatz und 250 Mitarbeitern ist das Unternehmen kein KMU mehr). Allerdings können auch KMU das Energieaudit nutzen, bspw. als Ersatz für das sog. Alternative System der Spitzenausgleichs-Effizienzsystemverordnung. 10. Gibt es Alternativen zum Energieaudit? Organisation, die über ein gültiges Zertifikat nach ISO oder nach EMAS verfügen, müssen kein Energieaudit durchführen. Dafür müssen bis zum 5. Dezember 2015 zunächst nur die wesentlichen Schritte zur Einführung eines solchen Systems durchgeführt werden, um Sanktionen des BAFA zu entgehen. Diese sind insbesondere der Abschluss eines entsprechenden Zertifizierungsvertrages. Anschließend hat die jeweilige Einrichtung Zeit bis Ende 2016, um den Nachweis der Einführung eines solchen Systems zu führen. Noch offen ist die Frage, ob auch ein Zertifikat nach ISO (Umweltmanagementsystem) als Ersatz zum Energieaudit berechtigen wird dies wird derzeit noch diskutiert. 11. Kosten des Energieaudits Genaue Kostenangaben sind derzeit nicht abschätzbar. Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHK) geht von 8.000,00 bis ,00 pro Energieaudit aus. Eine Amortisation soll über die Verbesserung der Energieeffizienz stattfinden und nicht z.b. über höhere Vergütungssätze. 12. Wo gibt es weiterführende Informationen dazu? Folgende Informationsquellen haben sich aus Sicht des Autors als hilfreich erwiesen: Die DIN-Reihe zu den Energieaudits gibt es beim Beuth-Verlag. Informationen unter: (Stand: ) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird es die Liste mit externen Auditoren geben. Dort werden auch die Energieaudits geprüft werden. Informationen zum Themenkomplex unter: (Stand: ) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen betreiben das Portal mod.eem, das vielfältige Hinweise und Vorlagen, bspw. zu Energieberichten, bereit hält. Informationen unter: (Stand: ) Workshop der Diakonie Deutschland am 20. Oktober 2015 in Wuppertal zum Thema Nachhaltigkeit in kirchlicher Wohlfahrt- Herausforderungen und Chancen des Energiedienstleistungsgesetzes in Einrichtungen der Caritas und Diakonie Eine Einladung erfolgt im September 8

9 Von: Volker Semler Justiziar der DWBO Berlin, , Uhr 9

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