Newsletter BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 33
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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2014 / KW 33 Ab 10 % Minderleistung des Motors liegt ein Sachmangel vor LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , AZ: 12 O 8712/12 Der Kläger kaufte am von der Beklagten einen Neuwagen Hyundai ix35 für ,00 brutto. In dem Bestellformular hieß es, die Leistung des Fahrzeuges in Kilowatt läge laut Brief bei 120 kw (163 PS). Der Kläger erhielt das Fahrzeug am Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte der Kläger, dass dieses äußerst durchzugsschwach war und nicht ausreichend beschleunigte.... (weiter auf Seite 2) Bestätigung von Abschleppkosten AG Erfurt, Urteil vom , AZ: 5 C 1243/11 Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrzeug am Die Eintrittspflichtigkeit des Unfallgegners dem Grunde nach war unstreitig. Da dessen Kfz-Haftpflichtversicherung unter anderem Abschleppkosten der Höhe nach kürzte, forderte der Kläger diese vor dem AG Erfurt teilweise erfolgreich ein. (weiter auf Seite 4) Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Freyung, Urteil vom , AZ: 1 C 34/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 208,01 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. (weiter auf Seite 5) Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei noch nicht drei Jahre altem Fahrzeug; UPE-Aufschläge AG Mönchengladbach, Urteil vom , AZ: 36 C 35/14 Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte für Ihr beschädigtes Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre war, ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Dieses enthielt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie branchenübliche Ersatzteilaufschläge. (weiter auf Seite 6)
2 Ab 10 % Minderleistung des Motors liegt ein Sachmangel vor LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , AZ: 12 O 8712/12 Der Kläger kaufte am von der Beklagten einen Neuwagen Hyundai ix35 für ,00 brutto. In dem Bestellformular hieß es, die Leistung des Fahrzeuges in Kilowatt läge laut Brief bei 120 kw (163 PS). Der Kläger erhielt das Fahrzeug am Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemerkte der Kläger, dass dieses äußerst durchzugsschwach war und nicht ausreichend beschleunigte. Nachdem die Beklagte eine Mangelbeseitigung abgelehnt hatte, ließ der Kläger bei einem Prüfzentrum des ADAC eine Leistungsmessung durchführen und es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug lediglich eine Leistung von 104,2 kw (141,6 PS) aufwies. Die Abweichung zu den Angaben im Bestellformular lag also bei fast 14 %. Letztendlich forderte der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs und klagte. Das LG Nürnberg-Fürth erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Leistungsfähigkeit. Das LG-Nürnberg-Fürth gab der Klage hierauf vollumfänglich statt. Das Gericht ging davon aus, dass das verkaufte Fahrzeug mangelbehaftet war. Im Hinblick auf den Pkw sei die Beschaffenheit dergestalt vereinbart worden, dass der Motor eine Maximalleistung von 120 kw (163 PS) aufweise. Die auf Klägerseite vorgelegte Vertragsurkunde enthalte eine Beschreibung der technischen Merkmale des Fahrzeugs, damit gehöre die Motorkraft zur Beschaffenheit. Die Angabe lt. Fzg.-Brief wertete das LG Nürnberg-Fürth nicht einschränkend als bloße Wissenserklärung. Bei einem Neuwagenkauf dürfe der Verbraucher gegenüber dem Vertragshändler davon ausgehen, dass die vom Verkäufer angegebene Motorleistung ohne Weiteres Teil der geschuldeten Beschaffenheit sei. Dahingehend unterscheidet sich die Konstellation vom Gebrauchtwagenkauf und der Bezugnahme auf Angaben des Vorbesitzers. Die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die maximale Motorleistung von 120 kw bei einer Drehzahl von U/min nicht erreicht wird. Im Fahrbetrieb lasse sich diese Nenndrehzahl nicht realisieren, weil das Automatikgetriebe vor Erreichen der erforderlichen Drehzahl in den nächsthöheren Gang schalte. Dies könne auch durch den Fahrer nicht beeinflusst werden. Auch in den anderen Gängen konnte der Sachverständige die angegebene Drehzahl und die damit verbundene Nennleistung nicht realisieren. Im 5. Gang ließ sich eine Maximalleistung von 108,6 kw messen. Der Sachverständige maß nicht nach den Vorgaben der Richtlinie 80/1269/EWG. Die Messung erfolgte vielmehr auf dem Rollenprüfstand. Dies hielt das Gericht allerdings für ausreichend zum Nachweis eines Sachmangels. Schlussendlich kam das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug zwar eine Leistung von mindestens 115 kw zu erbringen im Stande war, diese Leistung tatsächlich im Fahrbetrieb allerdings nicht erreicht werden konnte. Damit bleibe die vereinbarte Leistung von 120 kw ein theoretischer Wert. Der Motor an und für sich sei damit mangelfrei. Das Fahrzeug in seiner Gesamtheit allerdings mangelbehaftet. 2 / 6
3 Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth war der Mangel auch nicht gemäß 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich. Der Verstoß gegen die Beschaffenheitsvereinbarung indiziere die Erheblichkeit. Außerdem seien nicht behebbare Mängel wie dieser in der Regel erheblich. Die Klage auf Rückabwicklung war vor diesem vollumfänglich erfolgreich. Viele Hersteller werben für ihre Fahrzeuge mit Angaben zur Motorleistung. Hier ist Vorsicht geboten. Der Händler haftet für diese Angaben insbesondere wenn sie sich in der verbindlichen Bestellung bzw. dem Kaufvertrag wiederfinden. Entsprechen diese Angaben dann nicht der Wahrheit, so haftet der Händler gegenüber seinem Kunden vollumfänglich. Auf ein Verschulden kommt es grundsätzlich nicht an. Der Kunde kann rückabwickeln. Der Händler wiederum muss versuchen, sich bei seinem Lieferanten bzw. dem Hersteller gütlich zu halten. Die Maßstäbe der Rechtsprechung im Hinblick auf Leistungsangaben und hieraus resultierenden Sachmängeln sind streng. Es kommt nicht nur darauf an, ob diese Werte theoretisch erreicht werden, sondern maßgeblich ist aus der Sicht des Verkäufers die Verwendung im Straßenverkehr und ob dort eine entsprechende Leistung abgerufen werden kann. Mittels qualifizierter anwaltlicher Beratung hätte der Händler im konkreten Fall möglicherweise erhebliche Prozesskosten einsparen können. Es ist Aufgabe des Verkehrsrechtlers, seinem Kunden die Risiken eines Prozesses aufzuzeigen und darauf hinzusteuern, dass ein solcher Prozess vermieden wird. Bei derartigen Mängelrügen ist dem Händler anwaltliche Hilfe dringend anzuraten. 3 / 6
4 Bestätigung von Abschleppkosten AG Erfurt, Urteil vom , AZ: 5 C 1243/11 Der Kläger verunfallte mit seinem Fahrzeug am Die Eintrittspflichtigkeit des Unfallgegners dem Grunde nach war unstreitig. Da dessen Kfz-Haftpflichtversicherung unter anderem Abschleppkosten der Höhe nach kürzte, forderte der Kläger diese vor dem AG Erfurt teilweise erfolgreich ein. Konkret berechnet wurden 895,57 an Abschleppkosten, die Beklagte, Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, bezahlte vorgerichtlich lediglich pauschal 250,00. Laut Kläger sei hierbei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Unfall an einem Sonntagnachmittag ereignet hatte und ihm zu diesem Zeitpunkt keine Marktforschung zuzumuten war. Im Hinblick auf die Abschleppkosten sprach das AG Erfurt solche in Höhe von weiteren 250,00 zu. Das AG Erfurt stützte sich hierbei auf die Erwägungen im Gutachten des Gerichtssachverständigen vom Dieser kam nach Auswertung sämtlicher, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu dem Schluss, dass eine Abschlepprechnung in Höhe von 450,00 bis 550,00 bei Einsatz eines Fahrzeugs ohne Kran ortsüblich gewesen wäre. Abgelehnt hatte der Sachverständige weitere Kosten für den Einsatz von Zusatzpersonal in Höhe von 102,00 netto sowie einen Sonntagszuschlag in Höhe von 100 %. Diese Positionen seien weder angemessen noch erforderlich gewesen. Neben dem Umstand, dass das AG Erfurt in der Entscheidung auch einen erheblichen Betrag an weiteren Mietwagenkosten zusprach und hierbei anhand des Schwacke- Automietpreisspiegels schätzte, korrigierte das AG Erfurt auch den erforderlichen Betrag an Abschleppkosten deutlich nach oben und erteilte damit den Vorstellungen der verklagten Versicherung eine klare Absage. Die Abschleppkosten rücken immer mehr in den Fokus der Versicherer. Nachdem es mittlerweile langjährige ist, Mietwagen- und Sachverständigenkosten zu kürzen, soll dies nunmehr auch bei den Abschleppkosten erfolgen. Hierbei machen sich viele Versicherer noch nicht einmal die Mühe, ausreichend zu begründen. So war es wohl auch im konkreten Fall. Pauschal wurden vorgerichtlich 250,00 für gerechtfertigt gehalten. Das AG Erfurt korrigierte diesen Wert deutlich nach oben, wenn es auch nicht den vollständigen, in Rechnung gestellten Betrag zusprach. Über den Sonntagszuschlag bzw. auch weitere Kosten für zusätzlich eingesetzte Personen kann sicherlich gestritten werden. Wichtig ist in diesem Fall in der, immer ausreichend vorzutragen und für das Gericht nachvollziehbar zu begründen. Möglicherweise wurde dies im konkreten Fall versäumt. Die Preisvorstellungen der Versicherer sind auf jeden Fall unrealistisch, was auch gerade das konkrete Beispiel wieder deutlich zeigt. 4 / 6
5 Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten AG Freyung, Urteil vom , AZ: 1 C 34/14 Der Kläger begehrt von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 208,01 aus abgetretenem Recht, für ein von ihm in einem Haftpflichtschadenfall erstelltes Gutachten. Das AG Freyung gab der Klage vollumfänglich statt. Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass es in diesem Rechtsstreit nicht um die Frage geht, ob der Geschädigte im Verhältnis zur Beklagten gegen schadenersatzrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verstoßen hat. Ein Auswahlverschulden des Geschädigten ist vorliegend nicht anzunehmen, da es sich bei dem Kläger um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertung handelt. Der Geschädigte war auch nicht gehalten, vor Beauftragung eines Sachverständigen weitere Angebote einzuholen und Preisvergleiche vorzunehmen. Hinsichtlich der Höhe der klägerischen Honorarforderung ist gerade nicht auf werkvertragliche Grundsätze abzustellen, sondern vielmehr auf die Frage, welcher Schadenersatzanspruch dem Geschädigten gegenüber der Beklagten zusteht. Durch die Abtretung ändert sich nichts an dem Charakter der Forderung als Schadenersatzanspruch. Der Geschädigte ist durch das alleinige Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten in die Situation geraten, zur Schadenermittlung einen Sachverständigen beauftragen zu müssen. Dem Geschädigten ist es als Zedent der Forderung nicht zuzumuten, sich selbst gegen möglicherweise überhöhte Positionen des Sachverständigenhonorars zu wenden. Der Sachverständige ist nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigte anzusehen. Wenn die Beklagte die Rechnung des Gutachters für übersetzt hält, hat sie die Möglichkeit, sich die Rechte des Geschädigten gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen und selbst gegen den Sachverständigen vorzugehen. Im Ergebnis wurden die Sachverständigenkosten daher in voller Höhe zugesprochen. Auch das AG Freyung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Streit über die Honorarhöhe zwischen der Versicherungswirtschaft und den Sachverständigen nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden sollte. Der beklagten Versicherung bleibt stets die Möglichkeit, sich die Rechte des Geschädigten abtreten lassen, um selbst gegen den Sachverständigen vorzugehen. 5 / 6
6 Keine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei noch nicht drei Jahre altem Fahrzeug; UPE-Aufschläge AG Mönchengladbach, Urteil vom , AZ: 36 C 35/14 Die Parteien streiten über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin hatte für Ihr beschädigtes Fahrzeug, welches im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre war, ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Dieses enthielt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie branchenübliche Ersatzteilaufschläge. Die Beklagte verwies die fiktiv abrechnende Klägerin auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Werkstatt und kürzte die UPE- Aufschläge. Die hiergegen gerichtete Klage war vollumfänglich erfolgreich. Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Klägerin grundsätzlich die Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, verlangen kann, weil das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht älter als drei Jahre war. Der Ersatzanspruch der Klägerin umfasst auch den vom Gutachter zugrunde gelegten Aufschlag von 15 % auf die Preise der Ersatzteile. Diese Ersatzteilaufschläge (sogenannte UPE-Aufschläge) werden branchenüblich erhoben und auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um den Aufwand für die Lagerhaltung von Originalersatzteilen abzugelten, da diese mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Positionen auszugehen, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE- Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom , AZ: I-1 U 246/07). Da die Beklagte auch keinen Beweis dafür angeboten hat, dass die von ihr benannte Werkstatt eine einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturalternative darstelle, kam es vorliegend auch nicht darauf an, ob dort möglicherweise keine Ersatzteilaufschläge erhoben werden. Das AG Mönchengladbach wendet die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Unzumutbarkeit einer Verweisung an, wenn das beschädigte Fahrzeug noch nicht älter als drei Jahre ist. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie zu den Preisen der in der Region vertretenen Reparaturbetriebe gehören. 6 / 6
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