Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß BGB
|
|
- Hajo Solberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kommune Oberstadt Pädagogikstudent P möchte seine letzten 10 Semester in Marburg in einer fürstlichen Wohnung genießen. V bietet die passenden Räume: Eine Etage eines Stadthauses in der Wettergasse. Am schließen V und P den Mietvertrag. Der Mietvertrag ist ein typischer Formularvertrag, den sich V vom Vermieterbund besorgt hat. Der Vertrag enthält auch die Pflicht des Mieters zu regelmäßigen Renovierungen, wora uf V den P besonders hinweist: Das Streichen der Wände ist in Wohn- und Schlafzimmern alle 5 Jahre vorzunehmen, in Bädern alle 4 Jahre und in Küchen alle 3 Jahre. Die Renovierunge n sind spätestens zum Ende der Mietzeit vorzunehmen. Als P nach Ende der Mietzeit am auszieht, ist die Wohn ung infolge dutzender Partys und wöchentlicher Diskussionsabende heruntergekommen. Den noch unterlässt es P, die Wohnung zu renovieren. Nach mehrmaliger Aufforderung des V und des Hinweises, er werde einen Handwerker beauftragen, erklärt P, er sehe es nicht ein, die Renovierungskosten für einen Halsabschneider zu bezahlen. Daraufhin lässt V die Arbeiten von einem Handwerker vornehmen, die mit Gesamtkosten in Höhe von 2000 EUR zu Buche schlagen. Kann V die 2000 EUR für die Renovierungsarbeiten von P verlangen?
2 Kommune Oberstadt A. Anspruch des V gegen P auf Erstattung der Renovierungskosten aus dem Formularvertrag (-), ein vertraglicher Primäranspruch scheidet aus, da in dem Vertrag nur die Pflicht geregelt ist, di e Wohnung vor dem Auszug zu renovieren. Dem Vertrag lässt sich hingegen nicht die Pflicht entnehmen, die Kosten für im Auftrag des Vermieters durchgeführte Renovierungsarbeiten zu übernehmen. B. In den 535 ff. BGB findet sich insoweit ebenfalls keine Anspruchsgrundlage. C. V kann aber ein Schadensersatzanspruch gegenüber P gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB zustehen. I. Dazu muss das BGB in der seit dem geltenden Fassung überhaupt anwendbar sein. Grundsätzlich gilt für Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, das alte Recht, vgl. Art S. 1 EGBGB. Für Dauerschuldverhältnisse, zu denen auch der vorliegend abgeschlossene Mietvertrag zählt, ist jedoch gemäß Ar t S. 2 EGBGB ab dem generell das neue Recht anzuwenden, selbst wenn der Vertrag vorher abgeschlossen wurde.
3 II. Die Voraussetzungen des 280 BGB müssen vorliegen. 1. P und V haben gem. 535 BGB einen wirksamen Mietvertrag geschlossen. Ein Schuldverhältnis liegt damit vor. 2. P muss weiterhin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Hier könnte die Pflicht zur Schönheitsreparatur verletzt worden sein. Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht den Mieter, sondern den Vermieter, 535 I 2 BGB. Durch den Formularvertrag könnte die Pflicht jedoch auf P abgewälzt worden sein. Dies setzt voraus, dass die betreffende Vorschrift tatsächlich in den Vertrag zwischen P und V einbezogen wurde und wirksam ist.
4 Exkurs: Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß BGB Prüfungsschema A. Wirksamer Vertragsschluss B. Wirksamkeit der AGB-Klausel nach 305 ff. BGB I. Vorliegen von AGB II. Einbeziehung der Klausel III. Erheblichkeit der Klausel für den streitigen Sachverhalt IV. Nichtigkeitsgründe V. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (sofern unwirksam)
5 Wirksamkeit der AGB-Klausel nach 305 ff. BGB I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel Voraussetzungen nach 305 II oder III BGB Ausnahme In Fällen von 305 a und 310 I BGB nach allgemeinen Regeln, 145 f. BGB Keine Einbeziehung in Fällen der 305 b und 305 c I BGB Rechtfolge bei Nichteinbeziehung : Unwirksamkeit
6 Wirksamkeit der AGB-Klausel nach 305 ff. BGB III. Erheblichkeit der Klausel für den streitigen Sachverhalt. Beachte: 305 c II BGB AGB sind objektiv auszulegen. Dabei gehen Zweifel bei der Ausle gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ( ) zu Lasten des Verwenders. IV. Nichtigkeitsgründe 1. Inhaltskontrolle 307 III BGB 2. Klauselverbote 309 BGB 3. Klauselverbot mit Auslegungsmöglichkeit 308 BGB 4. Sonstige Gründe 307 BGB Rechtfolge bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen: Unwirksamkeit
7 Wirksamkeit der AGB-Klausel nach 305 ff. BGB V. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit Die AGB-Klausel ist als solches unwirksam Der zu Grunde liegende Vertrag bleibt wirksam 306 I BGB: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Beachte: Ausnahme in Fällen von unzumutbarer Härte, 306 III BGB Anstelle der AGB-Klausel gelten allgemeine Regeln 306 II BGB: Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. BGH: Fehlt eine geeignete gesetzliche Vorschrift und ist ersatzloses Streichen der Klausel nicht interessengerecht, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
8 a) Die Vorschriften der 305 ff. BGB müssen daher zunächst anwend bar sein. Die vorformulierte Vertragsbedingung gilt für eine Vielzahl von Verträgen und wurde von V bei Abschluss des Mietvertrages gestellt (unerheblic h ist, dass V selbst den Vertrag womöglich nur einmal nutzen wollte). Ausschlussgründe nach 310 II, IV BGB sind nicht ersichtlich, so dass die 305 ff. BGB sachlich anwendbar sind. b) V hat P auf die Vertragsklausel hingewiesen; auch hatte P die Mö glichkeit, von dieser Kenntnis zu nehmen. Sie wurde daher gem. 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen. c) Entgegenstehende individuelle Vertragsabreden gem. 305 b BGB sind nicht ersichtlich. d) Schönheitsreparaturen werden heute zumeist auf den Mieter abgewälzt, so dass die Klausel für P auch nicht gem. 305 c I BGB überraschend war. e) Da die Klausel von 535 I 2 BGB abweicht, ist die Inhaltskontro lle nach den 307 ff. BGB gem. 307 III BGB eröffnet. f) Fraglich ist, ob die Klausel gegen 307 II Nr. 1 BGB verstößt, also von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht (d ie 308, 309 BGB enthalten für diese Konstellation keine Regeln). Di es ist str.
9 Meinung 1: Abwälzung auf den Mieter ist zulässig (h. M.) Argument: - Mieter wird nicht benachteiligt, weil die Kosten für die Renovierung bei der Höhe des Mietpreises bereits berücksichtigt werden. - Zudem ist die Abwälzung seit langem üblich und entspricht der Verkehrssitte. - Da der Mieter durch schonenden Gebrauch der Wohnung die Kosten reduzieren kann, ist die Klauseln auch nicht unangemessen. Meinung 2: Die Abwälzung verstößt gegen 307 II Nr. 1 BGB Argument: - Empirisch lässt sich nicht nachweisen, dass die Mietpreise den Kosten für die Schönheitsreparatur angepasst sind - Auf die Verkehrssitte lässt sich nicht abstellen, da sich die Mieter grundsätzlich in einer schwächeren Position befinden. Insofern wurde ihnen die Klausel zumeist aufgezwungen.
10 Nach h.a. ist die Klausel wirksam. P ist seiner Pflicht, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, nicht nachgekommen und hat sie daher verletzt. 3. Da er gem. 276 BGB vorsätzlich die Reparaturen nicht vorgenommen hat, hat er seine Pflicht gem. 280 I 2 BGB zu vertreten. III. Zudem müssen die Voraussetzungen der 280 III, 281 I 1 BGB vorliegen. 1. Leistungsbezogene noch mögliche Pflicht Die Pflicht, die Reparaturen vorzunehmen, war zum Zeitpunkt des Auszugs noch möglich. Auch handelt es sich bei Schönheitsreparaturen grunds. um eine Hauptleistungspflicht, die durch die Abwälzung auf den Mieter nicht ihre Rechtsnatur ändert. => (+)
11 2. Angemessene Fristsetzung zur Leistungsaufforderung gem. 281 I 1 BGB. V forderte P auf, die Reparaturen vorzunehmen und drohte ihm an, diese sonst durch Handwerker vornehmen zu lassen. Er nannte jedoch keinen Zeitpunkt. Fristsetzung daher ( -) 3. Die Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 281 II BGB. P tei lte V mit, er werde die Renovierungsarbeiten nicht vornehmen => Fristsetzung war entbehrlich. 4. Rechtsfolge: V kann gem. 281 I 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Er ist so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Hätte P die Arbeiten selbst vorgenommen, hätte V keinen Handwerker beauftragen müssen. Die Kosten für den Handwerker fallen demnach unter den Schadensersatz statt der Leistung. V hat gegen P einen Anspruch auf Zahlung der Handwerkerkosten i.h.v gem. 280 I, III, 281 I 1 BGB.
12 D. Fraglich ist, ob sich ein Anspruch auch aus 280 I, II, 286 I 1 BGB ergibt. I. Die Voraussetzungen des 280 I BGB liegen vor. II. Voraussetzungen der 280 II, 286 BGB? 1. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch des V gegenüber P. V hat die Schönheitsreparaturen wirksam auf P abgewälzt. Diese waren bei Auszug des P auch fällig. Da der V durch die Gebrauchsüberlassung der Wohnung seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nachgekommen ist, steht auch 320 BGB nicht entgegen. 2. Mahnung des V? Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. V hat P mehrmals aufgefordert und ihn somit gemahnt. 3. Das Verschulden des P wird vermutet, 286 IV BGB. Er kann es, da er vorsätzlich handelte, auch nicht widerlegen.
13 Rechtsfolge: Verzugsschaden = der Gläubiger ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners gestanden hätte. Die Renovierungskosten sind jedoch nicht aufgrund einer Verzögerung der Leistung des P entstanden, sondern P hat gerade nicht geleis tet. Insofern fallen die Renovierungskosten nicht unter den Verzugsschaden. V hat daher gem. 280 I, II, 286 I BGB keinen Anspruch gegen P auf Zahlung der Renovierungskosten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die
MehrWohn- und Gewerberaummietrecht
Basiswissen für Nichtjuristen Wohn- und Gewerberaummietrecht 14 Lektionen : Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderrecht vhw-fernlehrgang Gliederung 3 Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrFünf Fragen zu Schönheitsreparaturen
Fünf Fragen zu Schönheitsreparaturen Rechtsstand: 31.08.2018 Mieter und Vermieter von Wohnraum streiten sich regelmäßig über die Vornahme von Schönheitsreparaturen. Dazu beantworte ich in diesem Beitrag
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrVertragsschluss mit AGB
Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse
MehrA. Ansprüche des V gegen K
A. Ansprüche des V gegen K I. 346 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht durch den
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker! Dr. Stefanie Jung M.A. (CoE) Grundkurs BGB 8. Auflage 26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung
MehrFall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) 1. Begriff Die AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sie dienen
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 39 - Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University
MehrRauchverbot jetzt auch in Mietwohnungen? 2. Raucherurteil. BGH Urteil vom 5. März VIII ZR 37/07 Grundeigentum Berlin 2008, 510 und 533
Vortragsskript Rauchverbot jetzt auch in Mietwohnungen? 2. Raucherurteil BGH Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 Grundeigentum Berlin 2008, 510 und 533 Nachdem das Thema Rauchen in letzter Zeit im
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
E. Herausgabe des Ersatzes, 285 BGB I. Allgemeines Stellvertretendes Commodum II. Voraussetzungen Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. 275 BGB Leistungsbezug auf einen bestimmten Gegenstand
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, besonderer Teil im SS 2007 Fall 4: Willy will wieder waschen Weil seine alte Waschmaschine am Freitag endgültig ausfällt, erwirbt Willy (K) am Sonnabend bei Verkäufer
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrProjekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht
Projekte des Gesetzgebers zum AGB-Recht I. Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (000). Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (005) und des Versicherungsvertragsgesetzes (006) Zur
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrVeranstaltungsR, Haftung für Pflichtverletzungen II
Arten von Vertragspflichtverletzungen Verletzung von Hauptleistungspflichten o Unmöglichkeit: Schuldner kann gar nicht mehr leisten o Verzug: Schuldner leistet nicht rechtzeitig oder Gläubiger nimmt angebotene
MehrÜbungsfall Nr. 8. Rechtslage?
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 8 M hatte von V eine Wohnung gemietet. V hatte dabei auf die Verwendung eines Formularvertrags gedrängt, der unter anderem
MehrSachverhalt Übungsfall 10
Sachverhalt Übungsfall 10 8 Instandhaltung der Mieträume Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach. Schadensersatz
ERASMUS-Tutorium SS 16 Schuldrecht AT Katharina Baunach Schadensersatz I. Grundvoraussetzungen des 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung 3. Vertretenmüssen (der Pflichtverletzung): WICHTIG:
MehrV Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2002-11-30 V Schlechtleistung Gewährleistung / Kaufrecht Schlechtleistung im Kaufrecht Gewährungsleistung für Mängel bei Sachkauf Sachmangel 434 Mangel Abweichung
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB AT AG 12 Fälle: Heimwerkerleiden / Das Kreuz mit dem Überkreuzen Exkurs AGBs 305 310 BGB: Allgemeine Geschäftsbedignungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrFall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
Mehr26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
26 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen A. Allgemeines Ziele o Rationalisierung durch Standardisierung o Lückenfüllung o Rechtsklarheit o Verbesserung der Rechtsposition des Verwenders Inhaltskontrolle
MehrBGH VIII ZR 335/02 1. Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag.
BGH VIII ZR 335/02 1 BGH VIII ZR 335/02 Zur Unwirksamkeit zweier die Renovierungspflicht des Mieters betreffender Klauseln in einem Mietvertrag. BGH, Versäumnisurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrRepetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 18.01.2010: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und andere Verzugsfolgen g Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrAusweitung der Aktivlegitimation
Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III
MehrTutorium BGB. 10. November 2015
Tutorium BGB 10. November 2015 Übungsfall Zum 1. Juni 1993 schlossen Michael Maier und Volker Voggeinen Mietvertrag über eine Eigentumswohnung des Voggfür 15 Jahre. Nach Ablauf der Mietzeit sollte Siegfried
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrAuswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt
Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen Jens Grundei, Rechtsanwalt 18.te Immo-Goe unwirksame Klausel = besenreine Herausgabe der Wohnung
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 6: Unmöglichkeit, Verspätung, Schadensersatz, Vertretenmüssen (nach BGH NJW 1994, 515) Ausgangsfall: K schließt
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 344/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. September 2009 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrGrundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5
Abkürzungsverzeichnis...XIII I. Einleitung und Gang der Untersuchung...1 II. Grundsätze der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht...5 1. Einleitung...5 2. Gegenstand der Angemessenheitskontrolle...6
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrIst nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen
Ist nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen Der entsprechende Gesetzestext lautet: "Der Vermieter hat die vermietete
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrFälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 23.04.2012 Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Nachtrag:
MehrSchiedsamtsZeitung 65. Jahrgang 1994, Heft 02 Online-Archiv Seite 19a-23 Organ des BDS
AGBG und Mietrecht von F. Rustige, Schiedsmann in Eitorf Viele Millionen Bürger wohnen zur Miete. Miet- und Wohnungsfragen spielen daher im Alltag eine große Rolle. Für den Mieter ist die Wohnung der Mittelpunkt
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrFall 12 Ein Haus im Grünen. Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB. 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB
Fall 12 Ein Haus im Grünen Ausgangsfall Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag, 631 BGB (+) 2. Vorliegen eines Sachmangels,
MehrMietvertrag Musikanlage
Mietvertrag Musikanlage (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: _ Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in"
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrAlles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung
Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrWIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTSINFORMATIK WIRTSCHAFTSRECHT
WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN 9 Die Form A. Einführung Grundsatz der Formfreiheit Ausprägung in 125 S. 2, 127 BGB B. Formzwecke I. Beweisfunktion II. Warnfunktion III. Beratungsfunktion IV. Dokumentationsfunktion
MehrDer Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.
-1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT. 29.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT 29. Juni 2017 Anspruch R./. V auf Abholung und Reparatur aus 437, 439 I BGB I. Wirksamer
MehrKNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014
KNH Rechtsanwälte Sonder-Newsletter September 2014 KNH Rechtsanwälte Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten! Der Bundestag hat am 02.04.2014 den Entwurf des Gesetzes
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Mehr19. Dezember Studiengang Wirtschaftsrecht. Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. WR-WPR-P11-071201 Datum 01.12.2007 Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
Mehr