Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
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- Joachim Hofmeister
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1 Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Grabow: Normen für Grenzsituationen 1
2 Art 6 GG (1) (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen Grabow: Normen für Grenzsituationen 2
3 Art. 6 Abs. 2 GG Art. 1 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1 GG Grabow: Normen für Grenzsituationen 3
4 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen Grabow: Normen für Grenzsituationen 4
5 Gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr für die Befriedigung der körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse des Kindes, dass sich bei einer weiteren Entwicklung eine Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt Grabow: Normen für Grenzsituationen 5
6 Amtsverfahren mit Amtsermittlungspflicht, 26 FamFG: Kein Antrag erforderlich, kein Antragsmonopol des Jugendamtes Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG Anhörungspflichten, 159 bis 162 FamFG Vorrangige und beschleunigte Verfahrensdurchführung, 155 Abs. 1 FamFG Unverzügliche Prüfung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen, 157 Abs. 3 FamFG Überwachungspflicht bei länger andauernden Maßnahmen, 166 Abs. 2, auch bei Absehen von Grabow: Normen für Grenzsituationen Maßnahme (hier regelmäßig nach 3 Monaten), Abs
7 Mündliche Erörterung mit den Beteiligten in einem spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn stattfindenden Termin ( soll ) unter Anhörung des Jugendamtes, 155 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FamFG Verlegung des Termins nur aus zwingenden Gründen möglich, 155 Abs. 2 Satz 3 FamFG Gericht hat persönliches Erscheinen der Eltern anzuordnen, soll Jugendamt laden, 157 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 FamFG, Erörterung mit Eltern, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Kindes, wie Gefährdung abgewendet werden kann, insbesondere durch Jugendhilfemaßnahmen, 157 Abs. 1 Satz Grabow: 1 FamFG, Normen für Grenzsituationen mit Hinweis auf Konsequenzen der Nichtannahme von Hilfe
8 Frühe Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht: Anrufung Familiengericht schon bei Ansatzverdacht auf Kindeswohlgefährdung (Kriterien Kinderschutzbogen AV Kinderschutz) im Sinne gemeinschaftlicher Verantwortung bei der Gefahrenabwendung Mitarbeiter des RSD im Termin für das Gericht als Jugendhilfefachkraft: Darlegung der Einschätzung des Gefährdungsrisikos, Vorschlag möglicher Hilfen, Anregungen/Vorschläge zum weiteren gerichtlichen Verfahren Keine Anordnungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt; möglich lediglich Verpflichtung der Eltern Grabow: Normen für Grenzsituationen 8
9 INANSPRUCHNAHME VON JUGENDHILFE ANORDNUNG/AUSSCHLUSS VON UMGANG VORSTELLUNG BEIM KJGD ODER BEI ANDEREM ARZT MASSNAHMEN DER GESUNDHEITSFÜRSORGE BESUCH KITA / SCHULE TATSÄCHLICHE INANSPRUCHNAHME VON JUGENDHILFE, Z.B. REGELMÄßIGER BESUCH DER TAGESGRUPPE ANMELDUNG BEI SPORTVEREIN TEILNAHME AN ANTI-GEWALT-TRAINING TEILNAHME AN ELTERN-TRAININGSKURS ALKOHOL-/ DROGENTHERAPIE, NACHWEIS ÜBER DROGENFREIHEIT Grabow: Normen für Grenzsituationen 9
10 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. 167 Abs. 1 FamFG Unterbringung auf der Grundlage von 1631b BGB ( 151 Nr. 6 FamFG): Vorschriften über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Betreuten ( 312 Nr. 1 FamFG) gelten entsprechend Unterbringung eines Minderjährigen auf der Grundlage des PsychKG ( 151 Nr. 7 FamFG): Vorschriften über die Unterbringung Erwachsener nach dem PsychKG gelten entsprechend Grabow: Normen für Grenzsituationen 10
11 Beteiligt: der Minderjährige, 315 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Jugendamt auf Antrag, 315 Abs. 3 FamFG Eltern können beteiligt werden, 315 Abs. 4 Nr. 1 FamFG Verfahrensfähigkeit, 316, 167 Abs. 3 FamFG: Minderjähriger, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat Verfahrensbeistand, 317, 167 Abs. 1 Satz 2 FamFG Persönliche Anhörung des Minderjährigen, 319 FamFG Daneben Anhörung von Personensorgeberechtigten,, 167 Abs. 6 FamFG Einholung eines Sachverständigengutachtens, 321 Abs. 1 FamFG, von Arzt für Kinderund Jugendpsychiatrie und psychotherapie, 167 Abs. 6 FamFG, bei Unterbringung nach 1631b BGB auch durch spezialisierten Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen Maximaler Zeitraum der Unterbringung, 323 FamFG: 1 Jahr, maximal 2 Jahre; anders bei einstweiliger Anordnung: 6 Wochen, maximal 3 Monate, 333 FamFG Jugendamt hat die Eltern/Vormund/Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen, 167 Abs. 5 FamFG Grabow: Normen für Grenzsituationen 11
12 Einzelfallbezogene Kommunikation und Koordination von Schutzmaßnahmen zu einem frühen Zeitpunkt Einbeziehung aller professionell Beteiligten Arbeitskreise zur Schaffung von Handlungsstandards und Überprüfung von Abläufen Grabow: Normen für Grenzsituationen 12
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