Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Weisung. zur Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen bis 70 kw in den Gemeinden des Kantons Aargau

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1 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Weisung zur Kontrolle der kleinen Holzfeuerungen bis 70 kw in den Gemeinden des Kantons Aargau

2 1. Ausgangslage Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schätzt, dass 16% des gesamten Feinstaubes in der Schweiz aus Holzfeuerungsanlagen und davon rund die Hälfte aus so genannten kleinen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kw stammen. Neben ihres Beitrags am Ausstoss von Schadstoffen (insbesondere Feinstaub), bieten Holzfeuerung oft auch Anlass zu Nachbarschaftsklagen wegen Geruchsbelästigungen. Falsch bzw. schlecht betriebene Holzfeuerungen verschärfen zudem die Situation. Im Kanton Aargau werden schätzungsweise 65'000 kleine Holzfeuerungsanlagen betrieben dies entspricht einem grossen Schadstoff - Emissionspotenzial. Aus diesem Grund und im Sinne einer Gleichbehandlung der Holz- mit den Gas- und Ölfeuerungen hat die Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau, in Zusammenarbeit mit dem Aargauer Kaminfegermeisterverband und der Aargauer Gemeindeammännervereinigung die vorliegende Weisung ausgearbeitet. 2. Geltungsbereich Die Weisung gilt für die Kontrolle kleiner Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kw. Die Weisung gilt nicht für Pelletfeuerungen und Restholzfeuerungen. 3. Zielsetzung Das Ziel der Holzfeuerungskontrolle ist primär, die Schadstoff-Emissionen aus Holzfeuerungen zu reduzieren und dadurch einen Beitrag an die Verbesserung der Luftqualität im Kanton Aargau zu leisten. Gleichzeitig sollen auch die Anzahl der Klagen wegen übler Gerüche aus nachbarlichen Kaminen merklich vermindert werden. 4. Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz USG) vom 7. Oktober 1983, (SR ) Luftreinhalte Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 (SR ) Einführungsgesetzgebung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 (SAR ) Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom 21. Februar 1989 (SAR ) Energiegesetz des Kantons Aargau (EnergieG) vom 17. Januar 2012 (SAR ) 5. Vollzugsaufgabe Die Verantwortung über die Kontrolle der kleinen Holzfeuerungsanlagen obliegt im Kanton Aargau den Gemeinden. Die Gemeinden wählen einen ausgebildeten Holzfeuerungskontrolleur, informieren die Bevölkerung rechtzeitig über anstehende Kontrollen und sammeln, sowie verwalten die Kontrollrapporte. Der Kanton unterstützt die Gemeinden in ihrer Vollzugsaufgabe durch den Erlass geeigneter Vollzugshilfen. Private können ihren Holzfeuerungskontrolleur bzw. Ihre Holzfeuerungskontrolleurin grundsätzlich frei wählen, sie sind aber dafür besorgt, dass der Kontrollrapport zu den Gemeinden gelangt.

3 6. Ablauf und Umfang der Holzfeuerungskontrolle Grundsatz: Im Grundsatz hat die Holzfeuerungskontrolle gleichzeitig mit anderen Kaminfegerarbeiten zu erfolgen. Art der Kontrolle Es werden drei verschiedene Kontrollarten unterschieden A Ersterhebung bzw. Erhebung von Neuanlagen B Periodische Kontrolle regelmässig benutzter Anlagen Feuerungen werden zur Heizungsunterstützung bzw. zu Heizzwecken eingesetzt (zum Beispiel Zentralheizungen) Kontrollrhythmus alle 2 Jahre Bei festgestellten Mängeln wird die periodische Kontrolle der Ersterhebung (siehe Punkt A) gleichgesetzt C Periodische Kontrolle selten benutzter Anlagen / Komfortfeuerungen Die Klassifizierung als selten benutzte Anlage (siehe Hinweis unten) erfolgt durch den Kaminfeger bzw. Holzfeuerungskontrolleur und stützt sich im Wesentlichen auf das Erscheinungsbild des Feuerungsraums (Ablagerungen etc.) Kontrollrhythmus alle 4 10 Jahre Kontrollrhythmus Stand der Technik Die Holzfeuerungskontrolleurin bzw. der Holzkontrolleur hält neben den kontrollierten Punkten und dem Zeitpunkt der nächsten Kontrolle auf dem Rapportblatt fest, ob die geprüfte Anlage dem Stand der Technik (Konformitätsnachweis) entspricht. Hinweis: In der Regel werden in selten benutzten Anlagen jährlich weniger als ½ Ster (ca. 250 kg) Holz verbrannt (Richtwert). Umfang der Kontrolle Bei der Kontrolle wird jeweils ein Kontrollrapport (siehe Anhang) erstellt. Im Sinne eines Richtwerts ist ja nach Kontrollart von folgendem Zeitaufwand auszugehen: Kontrollpunkt Kontrollart A B C Erfassen der Anlage 5 10 Min - - Kundeninformation / Beratung Min 5 10 Min 5 10 Min Visuelle Kontrolle: 5 10 Min 5 10 Min 5 10 Min - Asche - Feuerraum - Kaminanlage Holzlager (fallweise) 1) 5 Min 5 Min 5 Min Ausfüllen Rapportblatt / Administration 5 Min 5 Min 5 Min 1) Beim Verdacht auf den Einsatz nicht LRV konformem Brennstoffs ist auch das Holzlager einer visuellen Kontrolle zu unterziehen.

4 7. Tarife Die Gemeinde legt den Tarif fest, nach dem der Holzfeuerungskontrolleur oder die Holzfeuerungskontrolleurin den Aufwand der Kundschaft in Rechnung stellt (Verursacherprinzip nach Art. 2 USG). Sie kann sich dabei am Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten (Kantonaler Höchsttarif für Kaminfegerarbeiten vom 25. Oktober 1995 (SAR )) orientieren. 8. Weitere Informationen Weitere Informationen zum Thema finden sich untern: - Kanton Aargau: - Aargauer Kaminfegermeisterverband: - Feuern mit Holz: - Aargauer Gebäudeversicherung: - Holzenergie Schweiz: - Bundesamt für Umwelt / Luft: 9. Inkrafttreten Diese Weisung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft und ersetzt die Weisung vom 1. Januar Aarau, im Januar 2013 Dr. Philippe Baltzer Abteilungsleiter

5 Gemeindelogo Kontrollrapport Holzfeuerungen < 70 kw Telefon: Telefax: www. : Kontrollnummern:.. (Gemeinde-Nr.. Kontrolleuren-Nr. Anlage-Nr.) Liegenschaft Anlagebetreiber: Kunden-Nr.: Liegenschaftseigentümer: Gebäude-Vesicherungs-Nr.: Adresse: PLZ/Gemeinde: Gebäudeart: Einfamilienhaus Mehrfamilienhaus Andere: Anlage Stand der Technik Wohnraumfeuerung: Heizkessel: Kochherd Fabrikat: Baujahr: Zentralheizungskochherd Typ: Feuerungswärmeleistung ca. kw: Zimmerofen Brennstoff: Beschickung: Cheminée- / Schwedenofen Stückholz manuell Speicherofen Waldhackschnitzel automatisch Andere: Andere: Konformitätsnachweis vorhanden Kontrollart A Ersterhebung, Neuanlage Reklamation B Periodische Kontrolle regelmässig benutze Anlage Grund: C Periodische Kontrolle selten benutze Anlage Visuelle Kontrolle des Feuerraumes und der Asche Grund: Aschenprobe Visuelle Kontrolle des Brennstoffes Grund: Gesamtbeurteilung Anlage: Massnahmen: Bemerkungen Kontrolldatum: Nächste Kontrolle/ Reinigungszyklus in: Jahren Keine Kontrolle mehr Unterschrift Kontrolleur/In Unterschrift Anlagebetreiber/In

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