Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV)
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- Florian Althaus
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1 DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Kommunaler Gesamtplan Verkehr (KGV) Carlo Degelo, Abteilung Verkehr, Leiter Sektion Verkehrsplanung 14. Januar 2016, Wildegg
2 Leitplanken: das Planungsumfeld Raumkonzept Schweiz Entwicklungsleitbild Aargau mobilitätaargau Gesamtverkehrsstrategie Richtplan Aargau mit Raumkonzept Infrastrukturplanung Verkehr Schwerpunkt Strasse (IPVS) ab 2016 Erarbeitung Mehrjahresprogramm Strasse (MJP Strasse) 2
3 Der KGV und die anderen Planungsinstrumente Kanton Richtplan MJP öv MJP Strasse Region Regionale Entwicklungskonzepte Nachbargemeinden Gemeinde Regionaler Sachplan Kommunaler Gesamtplan Verkehr Weitere räumliche Konzepte Gemeinde Nutzungsplanung > Übergeordnete Konzepte und Zielsetzungen sind für den KGV verbindlich und müssen darin für die jeweilige Gemeinde umgesetzt werden. > Der KGV selber ist für die Nutzungsplanung verbindlich und muss darin umgesetzt werden. 3
4 Grundlagen aktuell mobilitätaargau Gesamtverkehrsstrategie Mikrozensus 2010 Mobilität & Verkehr 4
5 Richtplan Kanton Aargau Richtplantext Richtplankarte 5
6 Gesamtverkehrskonzept Aargau OASE Netzstrategien und Projekte Netzstrategie Aarau Netzstrategie Unteres Seetal 6-Spur-Ausbau Nationalstrasse A1 6
7 Zeithorizonte, aber doch nicht so lange? Bevölkerungswachstum und Entwicklung Strategien Massnahmen Prognosen Zukunftsbilder 2014 Bezugshorizont Z Bezugshorizont Z
8 Kartenausschnitte 1880/1940/2013 8
9 Was ist ein KGV? Welche Ziele werden damit verfolgt? > Gesamtplanung Verkehr für die nächsten Jahre > Erfassung der relevanten verkehrlichen Aspekte mit Fokus auf dem Gesamtverkehr > Gleichwertige Entwicklung aller Verkehrsträger > Aufzeigen ausgewogener Verkehrslösungen > Beeinflussung verkehrlicher Entwicklungen > Abstimmung Verkehrsaufkommen mit Verkehrskapazitäten und Siedlungsentwicklung Der Kommunale Gesamtplan Verkehr ist ein ganzheitliches Mobilitätskonzept in Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung 9
10 Themenbereiche eines KGV > Öffentlicher Verkehr: Angebot (Takte, Fahrpläne), Infrastrukturen, öv- Güteklassen, Auslastung > Fuss- und Radverkehr: bestehende Netze, Lücken und Schwachstellen, Sicherheit, Veloparkierung, Aufenthaltsqualität, Schülerverkehr > Motorisierter Individualverkehr: Strassennetz (national, kantonal und kommunal), Strassenklassierungen, Strassenbelastungen und Kapazitäten, öffentliche und private Parkierung, Unfälle, Verkehrsströme, Betrieb und Gestaltung der Strassen, Lärmbelastung, Güterverkehr > Mobilitätsverhalten: Verkehrsmittelwahl (Modal Split), Mobilitätsmanagement > Kombinierte Mobilität: Park & Ride, Bike & Ride, Fusswege im Umfeld von öv-haltestellen - Durchführung nötiger Analysen (Status Quo) & Schlussfolgerungen - Konkretisierung von Zielsetzungen - Definition Handlungsbedarf (bzgl. Abstimmung von Siedlung und Verkehr) - Definition von Massnahmen - Darstellung auf Teilplänen 10
11 Aufbau eines KGV 11
12 Fokus Abstimmung Siedlung und Verkehr Auswirkungen bestehender verkehrlicher Planungen: Verkehrsplanung Siedlungsentwicklung Aufgaben des KGV: Benennung von Auswirkungen und Potenzialen verkehrlicher Planungen im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung (z.b. neue Verdichtungs- oder Aufwertungspotenziale durch bessere verkehrliche Erschliessung) Definition verkehrlicher Folgemassnahmen, um verkehrlichen Defiziten zu begegnen und von neuen Potenzialen zu profitieren. 12
13 Fokus Abstimmung Siedlung und Verkehr Konsequenzen der Siedlungsentwicklung: Verkehrsplanung Siedlungsentwicklung Unüberbaute Bauzonen Aufgaben des KGV: Abschätzung / Bezeichnung verkehrlicher Auswirkungen von Entwicklungen im Bereich Siedlung (Ausnutzung von Bauzonenreserven, Umsetzung bestehender Planungen). Definition notwendiger verkehrlicher Massnahmen (z.b. Umklassierung von Strassen, Ergänzung Netze Fuss- und Radverkehr, Weiterentwicklung öv). 13
14 Wann braucht es einen KGV? 54a Baugesetz 1 Die Gemeinde kann das Verkehrsaufkommen in einem Kommunalen Gesamtplan Verkehr mit den Verkehrskapazitäten und der Siedlungsentwicklung abstimmen. Er wird vom Gemeinderat beschlossen, vom zuständigen Departement genehmigt und ist behördenverbindlich. 2 Ein Kommunaler Gesamtplan Verkehr ist erforderlich, wenn ein Parkleitsystem eingeführt, die Anzahl Parkfelder in einem Gebiet über 56 hinaus begrenzt oder eine Bewirtschaftung der Parkfelder auf privatem Grund vorgeschrieben werden soll. Begrenzung und Bewirtschaftung werden in einem Nutzungsplan umgesetzt. Die meisten Gemeinden erarbeiten einen KGV jedoch freiwillig. 14
15 Welchen Nutzen hat ein KGV für eine Gemeinde? Gesamtperspektive Abstimmung verschiedener verkehrlicher Massnahmen aufeinander und mit der Siedlungsentwicklung Wichtige Grundlagenarbeit Erarbeitung der verkehrlichen Konzepte als Basis für die Revision der Nutzungsplanung Behördenverbindlichkeit Durch das BVU genehmigte Zielsetzungen und Handlungsfelder des KGV sind behördenverbindliche Leitplanken für den Kanton. 15
16 Planung des Fuss- und Radverkehrs eine Chance für die Gemeinde! > Die Gemeinden haben weitgehende Kompetenzen und auch Pflichten bei der Planung des Fuss- und Radverkehrs. > Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege sind bestehende Fusswegnetze in Plänen festzuhalten. > Die Erarbeitung eines KGV ist eine Chance für die Gemeinde, sich intensiv damit auseinanderzusetzen und Netzpläne zu erarbeiten. > Lücken und Schwächen in den Fuss- und Radverkehrsnetzen können am besten erkannt werden, wenn die Netze sauber und vollständig auf Plänen abgebildet werden. > Die kantonale Fachstelle Fussund Radverkehr unterstützt die Gemeinden gerne bei der Erarbeitung einer Netzplanung im Fuss- und Radverkehr. 16
17 Eine Lücke im Dorfkern? Quelle: 17
18 Kostenbeteiligung durch den Kanton > Der Kanton beteiligt sich mit 5% an der Erarbeitung des Kommunalen Gesamtplans Verkehr ( 2 Abs. 1 des Dekrets über die Beiträge an die Raumplanung). > Die Gemeinde reicht dazu nach Vergabe des Auftrags an ein Planungsbüro und vor Beginn der Arbeiten die Offerte der Abteilung Verkehr ein. 18
19 Verfahren 1. Teil GR-Entscheid, Auftragsvergabe Gesuch um finanzielle Beteiligung Evtl. Startsitzung mit AVK Erarbeitung KGV Vorläufige Beurteilung ca. 3 Monate Sitzung AVK / Gemeinde Zuständigkeit Gemeinde Zuständigkeit AVK 19
20 Verfahren 2. Teil Überarbeitung KGV Öffentliche Mitwirkung Einreichung zur Genehmigung bei AVK Prüfung ca. 2 Monate Genehmigung durch DV BVU Zuständigkeit Gemeinde Zuständigkeit AVK Zuständigkeit DV BVU 20
21 Genehmigungsinhalte > Der Gemeinderat beschliesst den KGV, d.h. er ist für die Gemeinde verbindlich und muss umgesetzt werden. > Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) genehmigt Zielsetzungen, Stossrichtungen und Handlungsfelder aus dem KGV. > Es sollten dabei keine Allgemeinsätze aufgeführt werden, sondern für die Gemeinde spezifizierte, ausformulierte Ziele, die «Hand und Fuss haben». > Der Kanton prüft, ob die kommunalen Ziele im Einklang mit den kantonalen Interessen stehen. > Die Genehmigung durch den Departementsvorsteher BVU führt zu Behördenverbindlichkeit für den Kanton, d.h. die genehmigten Ziele gelten als Leitplanken für künftige Massnahmen der Verkehrsplanung. 21
22 Kontakt Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Verkehr Entfelderstrasse Aarau Tel.: Fax: Internet: Leiter Sektion Verkehrsplanung: Carlo Degelo Projektleiterin KGV: Jeannine Geiser 22
23 23
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