TTIP: Zur Diskussion über die Streiterledigung durch internationale Schiedsgerichte

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1 TTIP: Zur Diskussion über die Streiterledigung durch internationale Schiedsgerichte Die öffentliche Kritik an der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA (TTIP) wächst. Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen Hormonfleisch und Chlorhühner, sondern zunehmend auch gegen den im TTIP vorgesehenen Investitionsschutz und die Streiterledigung durch unabhängige internationale Schiedsgerichte. Die öffentliche Diskussion ist geprägt von Fehlvorstellungen und Missverständnissen über die Funktion und den Nutzen internationaler Schiedsgerichte. Wird die sachlich weitgehend unbegründete Kritik im politischen Willensbildungsprozess nicht hinterfragt, besteht die Gefahr, dass damit das gesamte System des Investitionsschutzes, der vor allem auch deutschen Investoren im Ausland hilft, aufs Spiel gesetzt wird. 1. Private, demokratisch nicht legitimierte Schiedsgerichte schränken Staaten in ihrer Regulierungsfreiheit ein, z.b. in Bezug auf Umweltstandards. Schiedsgerichte schränken die Regulierungsfreiheit von Staaten nicht ein. Ihre Entscheidungsbefugnis ist in aller Regel auf die Frage begrenzt, ob aufgrund der Verletzung eines Investitionsschutzvertrages dem ausländischen Investor ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zusteht. 2. Allein die Drohung mit Entschädigungsansprüchen veranlasst Staaten dazu, Regulierungsmaßnahmen zu unterlassen (sog. regulatory chill ). Diese Kritik kann in einem Rechtsstaat kein Argument sein. Auch der Staat ist an Recht und Gesetz gebunden. Ein Staat verhält sich richtig, wenn er darauf bedacht ist, Rechtsverletzungen und daraus resultierende Entschädigungsansprüche zu vermeiden. Die abschreckende Wirkung von Schadensersatzandrohungen besteht im Übrigen unabhängig davon, ob Ansprüche vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten geltend gemacht werden. Dies zeigen anschaulich die Verfassungsbeschwerden von E.ON und RWE zur Vorbereitung von Schadensersatzklagen wegen des Atomausstiegs. Aus dem gleichen Grund verfolgt auch der (staatliche) schwedische Energiekonzern Vattenfall Schadensersatzansprüche in einem Investitionsschiedsverfahren. Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe ist der deutsche Staat in beiden Fällen ausgesetzt.

2 Investitionsschiedsgerichte sind nicht neutral; sie begünstigen einseitig den privaten Investor. Von den bisher 274 abgeschlossenen Investitionsschiedsverfahren wurden nur 31% zugunsten der klagenden Investoren gegenüber 43% zugunsten der beklagten Staaten entschieden. In 26% der Verfahren wurde eine Einigung zwischen den Parteien erzielt (Quelle: UNCTAD, World Investment Report 2014 Investing in the SGDs: An Action Plan, S. 126). Auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben Staat und privater Investor gleichen Einfluss. In vielen Fällen übernehmen international anerkannte und renommierte ehemalige Richter an höchsten Staatsgerichten oder Professoren den Vorsitz. Es ist weder plausibel noch belegbar, dass in dieser Weise zusammengesetzte Schiedsgerichte Investoren einseitig bevorzugen. 4. TTIP und das Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union (CETA) werden zwischen Rechtsstaaten geschlossen, deren nationale staatliche Gerichte einen ausreichenden Rechtsschutz bieten. Hier besteht kein Bedarf für die Streiterledigung durch unabhängige internationale Schiedsgerichte. Rechtsstaatliche Standards werden auch in Staaten, die sich selbst als Rechtsstaaten verstehen, nicht einheitlich umgesetzt. Beispiel: Selbst unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union variiert die durchschnittliche Dauer von staatlichen Gerichtsverfahren erheblich. In einigen EU-Staaten sind Verfahrensdauern von 10 Jahren und mehr nicht selten. Hinzu kommt die bei Investoren verbreitete Besorgnis, dass die staatlichen Gerichte des Investitionsgastlandes letztlich doch nicht ganz unbefangen sind, wenn es um Ansprüche gegen das eigene Land geht. Deshalb bestehen auch nach wie vor mit den neuen Beitrittsstaaten im Osten der EU zahlreiche Investitionsschutzverträge. Es wird kanadischen oder US-amerikanischen Verhandlungsführern schwer vermittelbar sein, dass sich ihre Investoren bei einem Engagement in diesen Ländern auf das dortige staatliche Gerichtssystem verlassen sollen, während etwa ein deutscher Investor die Option hat, seine Ansprüche vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Die Möglichkeit, bei Investitionsstreitigkeiten ein Schiedsgericht anzurufen, besteht im Übrigen auch im Verhältnis zwischen den USA und Kanada, die im Rahmen des North American Free Trade Agreements (NAFTA) Investitionsschutz vereinbart haben.

3 Investitionsschiedsverfahren entsprechen nicht rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Schiedsverfahren entsprechen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eines der zentralen Prinzipien auch in Schiedsverfahren. Im Falle der Verletzung dieses Prinzips kann die Aufhebung eines Schiedsspruchs bei einem nationalen staatlichen Gericht oder bei einem ICSID Annulment Committee beantragt werden. Richtig ist, dass es in Investitionsschiedsverfahren keine Berufungsinstanz gibt. Das verlangen die Rechtsschutzgarantien des deutschen Grundgesetzes aber auch nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet keinen Instanzenzug. Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch sichert nur den Zugang zu einem nationalen staatlichen Gericht. Ein Recht auf mehrere Instanzen gibt es nicht. Bei der Frage, ob in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit eine Berufungsinstanz zur Verfügung gestellt werden sollte, sind Kosten und Nutzen eines Berufungsverfahrens abzuwägen. 6. Investitionsschiedsverfahren sind intransparent und finden abseits der Öffentlichkeit statt. Dieser Kritik ist in den vergangenen Jahren umfassend Rechnung getragen worden. Investitionsschiedsverfahren sind mittlerweile nicht weniger transparent als Verfahren vor deutschen staatlichen Gerichten. Im Gegenteil: Nach den UNCITRAL Rules on Transparency vom 1. April 2014 müssen der gesamte Schiedsspruch sowie alle verfahrensrelevanten Dokumente d.h. Schriftsätze der Parteien, schriftliche Beweismittel, Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse veröffentlicht werden (Art. 3 I, II UNCITRAL Rules on Transparency). Auch nach den ICSID Arbitration Rules werden Schiedssprüche mindestens auszugsweise veröffentlicht (Art. 48 (4) ICSID Arbitration Rules). In aller Regel erfolgt eine vollständige Veröffentlichung (siehe org.). Überdies finden sich auf der Webseite des ICSID häufig auch die vollständigen Schriftsätze der Parteien. Die mündliche Verhandlung in einem Investitionsschiedsverfahren ist öffentlich, soweit keine der Parteien widerspricht (Art. 32 II ICSID Arbitration Rules). Demgegenüber erhält in einem deutschen staatlichen Gerichtsverfahren die unbeteiligte Öffentlichkeit keine Akteneinsicht, d.h. Schriftsätze der Parteien sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das Gericht kann überdies die Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen ausschließen, wenn es um den Schutz der öffentlichen Ordnung oder privater Geschäftsgeheimnisse geht ( 171b und 172 GVG). Ton- und Filmaufnahmen sind in mündlichen Verhandlungen grundsätzlich nicht gestattet ( 169 Abs. 2 GVG); ein Verbot, das die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit nicht kennt. Wieviel Öffentlichkeit einer unbeeinflussten Rechtsprechung nützt oder auch schadet, ist eine Frage, die sich für die staatlichen Gerichte ebenso stellt wie für Schiedsgerichte.

4 Investitionsschiedsverfahren nutzen vor allem klagefreudigen US-Investoren. Bis Ende 2013 wurden insgesamt 568 Investitionsschiedsverfahren registriert. Hiervon wurden nur 22% durch US-Investoren initiiert. Mit 53% wurde der Großteil der Fälle durch EU-Investoren anhängig gemacht; von den insgesamt 299 Fällen wurden 39 Verfahren von deutschen Investoren geführt (Quelle: UNCTAD, IIA Issues Note No. 1, April 2014, S. 7-8). Für ausländische Investoren sind Schiedsverfahren in aller Regel nur die ultima ratio, weil sie an langfristigen Investitionen in einem freundschaftlichen Investitionsklima im Gaststaat interessiert sind. 8. Investitionsschiedsverfahren belasten Staaten mit hohen Verfahrenskosten. Es gibt überdies keine einheitliche Entscheidungspraxis internationaler Schiedsgerichte im Hinblick auf die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien. Die Kritik an der uneinheitlichen Entscheidungspraxis zur Verteilung der Verfahrenskosten wird weithin als begründet angesehen. Ein Problem stellt hierbei dar, dass die Rechtskulturen Kontinentaleuropas und der USA in diesem Punkt grundlegend voneinander abweichen: Während in Kontinentaleuropa die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt, hat in den USA grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Internationale Schiedsgerichte ziehen vor diesem Hintergrund oft Kompromisslösungen in Betracht. Dass die Kosten für die Führung solcher Verfahren vor den staatlichen Gerichten signifikant niedriger sind als vor Schiedsgerichten, ist kaum zu erwarten; schon gar nicht, wenn der Instanzenzug vor den staatlichen Gerichten ausgeschöpft wird. Die Kosten einer Verfahrensführung vor den deutschen Gerichten sollten dabei nicht allein als Maßstab herangezogen werden. Ein deutscher Investor in den USA müsste seine Ansprüche vor den US-amerikanischen Gerichten geltend machen. Die Prozessführung vor US-amerikanischen Gerichten ist aber sehr teuer. Außerdem hat der Investor selbst im Fall des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten.

5 Investitionsschiedsgerichte entscheiden nicht einheitlich. Es trifft zu, dass internationale Schiedsgerichte Rechtsfragen nicht immer einheitlich entscheiden. Eine international konsistente Rechtsprechung wäre aber auch bei einer Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die staatlichen Gerichte nicht zu erwarten, denn die staatlichen Gerichte eines Staates sind nicht an die Entscheidungspraxis der Gerichte eines anderen Staates gebunden. Es fehlt an einer supranationalen Instanz, die auf internationaler Ebene für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen kann. Fazit Deutschland gilt als Pionier bei der Entwicklung und dem Abschluss von Investitionsschutzverträgen. Sie schaffen mehr Rechtssicherheit für Investitionen im Ausland. Rechtssicherheit ist ein Standortfaktor. Fehlende Rechtssicherheit ist ein Risikofaktor, den Investoren einkalkulieren müssen. Durch 130 Investitionsschutzverträge ist der Schutz deutscher Investoren im Ausland besonders weitgehend gewährleistet. Die gegen die Streitbeilegung durch internationale Schiedsgerichte vorgetragene Kritik geht ganz überwiegend fehl: Schiedsgerichte legen Investitionsschutzverträge nur aus, sie gestalten sie nicht. Es gibt keinen Beleg, dass sie dies nicht in aller Regel de lege artis tun. Die Behauptung einer Voreingenommenheit von Schiedsgerichten zu Gunsten von Investoren ist nicht plausibel und wird durch die tatsächliche Entscheidungspraxis widerlegt. Borris Hennecke Kneisel PartmbB Rechtsanwälte ist eine in Köln ansässige, international tätige Anwaltskanzlei, die sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Beilegung komplexer wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten spezialisiert hat. Kontakt Dr. Christian Borris, LL.M. Borris Hennecke Kneisel Rudolf Hennecke Im Zollhafen 6 Dr. Sebastian Kneisel Köln T F

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