TTIP: Zur Diskussion über die Streiterledigung durch internationale Schiedsgerichte
|
|
- Björn Richter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TTIP: Zur Diskussion über die Streiterledigung durch internationale Schiedsgerichte Die öffentliche Kritik an der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA (TTIP) wächst. Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen Hormonfleisch und Chlorhühner, sondern zunehmend auch gegen den im TTIP vorgesehenen Investitionsschutz und die Streiterledigung durch unabhängige internationale Schiedsgerichte. Die öffentliche Diskussion ist geprägt von Fehlvorstellungen und Missverständnissen über die Funktion und den Nutzen internationaler Schiedsgerichte. Wird die sachlich weitgehend unbegründete Kritik im politischen Willensbildungsprozess nicht hinterfragt, besteht die Gefahr, dass damit das gesamte System des Investitionsschutzes, der vor allem auch deutschen Investoren im Ausland hilft, aufs Spiel gesetzt wird. 1. Private, demokratisch nicht legitimierte Schiedsgerichte schränken Staaten in ihrer Regulierungsfreiheit ein, z.b. in Bezug auf Umweltstandards. Schiedsgerichte schränken die Regulierungsfreiheit von Staaten nicht ein. Ihre Entscheidungsbefugnis ist in aller Regel auf die Frage begrenzt, ob aufgrund der Verletzung eines Investitionsschutzvertrages dem ausländischen Investor ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch zusteht. 2. Allein die Drohung mit Entschädigungsansprüchen veranlasst Staaten dazu, Regulierungsmaßnahmen zu unterlassen (sog. regulatory chill ). Diese Kritik kann in einem Rechtsstaat kein Argument sein. Auch der Staat ist an Recht und Gesetz gebunden. Ein Staat verhält sich richtig, wenn er darauf bedacht ist, Rechtsverletzungen und daraus resultierende Entschädigungsansprüche zu vermeiden. Die abschreckende Wirkung von Schadensersatzandrohungen besteht im Übrigen unabhängig davon, ob Ansprüche vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten geltend gemacht werden. Dies zeigen anschaulich die Verfassungsbeschwerden von E.ON und RWE zur Vorbereitung von Schadensersatzklagen wegen des Atomausstiegs. Aus dem gleichen Grund verfolgt auch der (staatliche) schwedische Energiekonzern Vattenfall Schadensersatzansprüche in einem Investitionsschiedsverfahren. Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe ist der deutsche Staat in beiden Fällen ausgesetzt.
2 Investitionsschiedsgerichte sind nicht neutral; sie begünstigen einseitig den privaten Investor. Von den bisher 274 abgeschlossenen Investitionsschiedsverfahren wurden nur 31% zugunsten der klagenden Investoren gegenüber 43% zugunsten der beklagten Staaten entschieden. In 26% der Verfahren wurde eine Einigung zwischen den Parteien erzielt (Quelle: UNCTAD, World Investment Report 2014 Investing in the SGDs: An Action Plan, S. 126). Auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben Staat und privater Investor gleichen Einfluss. In vielen Fällen übernehmen international anerkannte und renommierte ehemalige Richter an höchsten Staatsgerichten oder Professoren den Vorsitz. Es ist weder plausibel noch belegbar, dass in dieser Weise zusammengesetzte Schiedsgerichte Investoren einseitig bevorzugen. 4. TTIP und das Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union (CETA) werden zwischen Rechtsstaaten geschlossen, deren nationale staatliche Gerichte einen ausreichenden Rechtsschutz bieten. Hier besteht kein Bedarf für die Streiterledigung durch unabhängige internationale Schiedsgerichte. Rechtsstaatliche Standards werden auch in Staaten, die sich selbst als Rechtsstaaten verstehen, nicht einheitlich umgesetzt. Beispiel: Selbst unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union variiert die durchschnittliche Dauer von staatlichen Gerichtsverfahren erheblich. In einigen EU-Staaten sind Verfahrensdauern von 10 Jahren und mehr nicht selten. Hinzu kommt die bei Investoren verbreitete Besorgnis, dass die staatlichen Gerichte des Investitionsgastlandes letztlich doch nicht ganz unbefangen sind, wenn es um Ansprüche gegen das eigene Land geht. Deshalb bestehen auch nach wie vor mit den neuen Beitrittsstaaten im Osten der EU zahlreiche Investitionsschutzverträge. Es wird kanadischen oder US-amerikanischen Verhandlungsführern schwer vermittelbar sein, dass sich ihre Investoren bei einem Engagement in diesen Ländern auf das dortige staatliche Gerichtssystem verlassen sollen, während etwa ein deutscher Investor die Option hat, seine Ansprüche vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Die Möglichkeit, bei Investitionsstreitigkeiten ein Schiedsgericht anzurufen, besteht im Übrigen auch im Verhältnis zwischen den USA und Kanada, die im Rahmen des North American Free Trade Agreements (NAFTA) Investitionsschutz vereinbart haben.
3 Investitionsschiedsverfahren entsprechen nicht rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Schiedsverfahren entsprechen rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eines der zentralen Prinzipien auch in Schiedsverfahren. Im Falle der Verletzung dieses Prinzips kann die Aufhebung eines Schiedsspruchs bei einem nationalen staatlichen Gericht oder bei einem ICSID Annulment Committee beantragt werden. Richtig ist, dass es in Investitionsschiedsverfahren keine Berufungsinstanz gibt. Das verlangen die Rechtsschutzgarantien des deutschen Grundgesetzes aber auch nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör eröffnet keinen Instanzenzug. Auch der allgemeine Justizgewährungsanspruch sichert nur den Zugang zu einem nationalen staatlichen Gericht. Ein Recht auf mehrere Instanzen gibt es nicht. Bei der Frage, ob in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit eine Berufungsinstanz zur Verfügung gestellt werden sollte, sind Kosten und Nutzen eines Berufungsverfahrens abzuwägen. 6. Investitionsschiedsverfahren sind intransparent und finden abseits der Öffentlichkeit statt. Dieser Kritik ist in den vergangenen Jahren umfassend Rechnung getragen worden. Investitionsschiedsverfahren sind mittlerweile nicht weniger transparent als Verfahren vor deutschen staatlichen Gerichten. Im Gegenteil: Nach den UNCITRAL Rules on Transparency vom 1. April 2014 müssen der gesamte Schiedsspruch sowie alle verfahrensrelevanten Dokumente d.h. Schriftsätze der Parteien, schriftliche Beweismittel, Verhandlungsprotokolle und Beschlüsse veröffentlicht werden (Art. 3 I, II UNCITRAL Rules on Transparency). Auch nach den ICSID Arbitration Rules werden Schiedssprüche mindestens auszugsweise veröffentlicht (Art. 48 (4) ICSID Arbitration Rules). In aller Regel erfolgt eine vollständige Veröffentlichung (siehe org.). Überdies finden sich auf der Webseite des ICSID häufig auch die vollständigen Schriftsätze der Parteien. Die mündliche Verhandlung in einem Investitionsschiedsverfahren ist öffentlich, soweit keine der Parteien widerspricht (Art. 32 II ICSID Arbitration Rules). Demgegenüber erhält in einem deutschen staatlichen Gerichtsverfahren die unbeteiligte Öffentlichkeit keine Akteneinsicht, d.h. Schriftsätze der Parteien sind für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Das Gericht kann überdies die Öffentlichkeit von mündlichen Verhandlungen ausschließen, wenn es um den Schutz der öffentlichen Ordnung oder privater Geschäftsgeheimnisse geht ( 171b und 172 GVG). Ton- und Filmaufnahmen sind in mündlichen Verhandlungen grundsätzlich nicht gestattet ( 169 Abs. 2 GVG); ein Verbot, das die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit nicht kennt. Wieviel Öffentlichkeit einer unbeeinflussten Rechtsprechung nützt oder auch schadet, ist eine Frage, die sich für die staatlichen Gerichte ebenso stellt wie für Schiedsgerichte.
4 Investitionsschiedsverfahren nutzen vor allem klagefreudigen US-Investoren. Bis Ende 2013 wurden insgesamt 568 Investitionsschiedsverfahren registriert. Hiervon wurden nur 22% durch US-Investoren initiiert. Mit 53% wurde der Großteil der Fälle durch EU-Investoren anhängig gemacht; von den insgesamt 299 Fällen wurden 39 Verfahren von deutschen Investoren geführt (Quelle: UNCTAD, IIA Issues Note No. 1, April 2014, S. 7-8). Für ausländische Investoren sind Schiedsverfahren in aller Regel nur die ultima ratio, weil sie an langfristigen Investitionen in einem freundschaftlichen Investitionsklima im Gaststaat interessiert sind. 8. Investitionsschiedsverfahren belasten Staaten mit hohen Verfahrenskosten. Es gibt überdies keine einheitliche Entscheidungspraxis internationaler Schiedsgerichte im Hinblick auf die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien. Die Kritik an der uneinheitlichen Entscheidungspraxis zur Verteilung der Verfahrenskosten wird weithin als begründet angesehen. Ein Problem stellt hierbei dar, dass die Rechtskulturen Kontinentaleuropas und der USA in diesem Punkt grundlegend voneinander abweichen: Während in Kontinentaleuropa die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens trägt, hat in den USA grundsätzlich jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Internationale Schiedsgerichte ziehen vor diesem Hintergrund oft Kompromisslösungen in Betracht. Dass die Kosten für die Führung solcher Verfahren vor den staatlichen Gerichten signifikant niedriger sind als vor Schiedsgerichten, ist kaum zu erwarten; schon gar nicht, wenn der Instanzenzug vor den staatlichen Gerichten ausgeschöpft wird. Die Kosten einer Verfahrensführung vor den deutschen Gerichten sollten dabei nicht allein als Maßstab herangezogen werden. Ein deutscher Investor in den USA müsste seine Ansprüche vor den US-amerikanischen Gerichten geltend machen. Die Prozessführung vor US-amerikanischen Gerichten ist aber sehr teuer. Außerdem hat der Investor selbst im Fall des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verfahrenskosten.
5 Investitionsschiedsgerichte entscheiden nicht einheitlich. Es trifft zu, dass internationale Schiedsgerichte Rechtsfragen nicht immer einheitlich entscheiden. Eine international konsistente Rechtsprechung wäre aber auch bei einer Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die staatlichen Gerichte nicht zu erwarten, denn die staatlichen Gerichte eines Staates sind nicht an die Entscheidungspraxis der Gerichte eines anderen Staates gebunden. Es fehlt an einer supranationalen Instanz, die auf internationaler Ebene für eine einheitliche Rechtsprechung sorgen kann. Fazit Deutschland gilt als Pionier bei der Entwicklung und dem Abschluss von Investitionsschutzverträgen. Sie schaffen mehr Rechtssicherheit für Investitionen im Ausland. Rechtssicherheit ist ein Standortfaktor. Fehlende Rechtssicherheit ist ein Risikofaktor, den Investoren einkalkulieren müssen. Durch 130 Investitionsschutzverträge ist der Schutz deutscher Investoren im Ausland besonders weitgehend gewährleistet. Die gegen die Streitbeilegung durch internationale Schiedsgerichte vorgetragene Kritik geht ganz überwiegend fehl: Schiedsgerichte legen Investitionsschutzverträge nur aus, sie gestalten sie nicht. Es gibt keinen Beleg, dass sie dies nicht in aller Regel de lege artis tun. Die Behauptung einer Voreingenommenheit von Schiedsgerichten zu Gunsten von Investoren ist nicht plausibel und wird durch die tatsächliche Entscheidungspraxis widerlegt. Borris Hennecke Kneisel PartmbB Rechtsanwälte ist eine in Köln ansässige, international tätige Anwaltskanzlei, die sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Beilegung komplexer wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten spezialisiert hat. Kontakt Dr. Christian Borris, LL.M. Borris Hennecke Kneisel Rudolf Hennecke Im Zollhafen 6 Dr. Sebastian Kneisel Köln T F
Government Relations Handels- & Industriepolitik Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der politischen Diskussion in Europa die Sicht der Industrie.
Government Relations Handels- & Industriepolitik Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in der politischen Diskussion in Europa die Sicht der Industrie. 04 Februar 2015 Jan von Herff, ZOA/DT 1 Grundlagen Weltweit
MehrInvestitionsschutz und EU- Freihandelsabkommen
Investitionsschutz und EU- Freihandelsabkommen Lukas Stifter Abteilung C2/5 Export- und Investitionspolitik lukas.stifter@bmwfw.gv.at Übersicht Einführung Völkerrechtlicher Investitionsschutz... Hintergründe...
MehrFraktion im Kreistag Esslingen Antrag: DIE LINKE beantragt zur Kreistagssitzung am Donnerstag, dem 9. Oktober 2014 den Tagesordnungspunkt Gefährdung k
Fraktion im Kreistag Esslingen Antrag: DIE LINKE beantragt zur Kreistagssitzung am Donnerstag, dem 9. Oktober 2014 den Tagesordnungspunkt Gefährdung kommunaler Handlungsspielräume durch das Abkommen über
MehrFreihandelsabkommen und Schiedsgerichtsbarkeit Opfer eines opportunistischen Populismus?
Freihandelsabkommen und Schiedsgerichtsbarkeit Opfer eines opportunistischen Populismus? Internationale Schiedsgerichtsbarkeit 1 3. November 2016 Freihandel und Schiedsgerichtsbarkeit Opfer eines opportunistischen
MehrTTIP UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT. von Prof. Dr. Claus Köhler und Isabella Theisen* Hintergrund
TTIP UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT von Prof. Dr. Claus Köhler und Isabella Theisen* Hintergrund Bei der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft ( TTIP ; Treaty on Transatlantic Investment
MehrHandelsverträge / Handelsabkommen
Außenwirtschaft / Zoll Handelsverträge / Handelsabkommen Frank Heinemann Rechtsanwalt, Lippstadt Standort: Handelspolitik Nationale Instrumente bilaterale Instrumente Zölle / Subventionen Kontingente Ein-/Ausfuhrverbote
MehrDas anwendbare Recht der Schiedsvereinbarung in der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Das anwendbare Recht der Schiedsvereinbarung in der internationalen Handels- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit von Carsten Kern LL.M., M.A. I. Bedeutung der Schiedsvereinbarung Im internationalen
Mehrzu übernehmen, und zwar für alle, also auch für nationale Schiedsverfahren.
Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. REDE Reformüberlegungen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit REDE VON ANLÄSSLICH DER 9. ER RECHTSPO- L IT ISCHEN KONFERENZ Seit einigen Monaten ist in den Medien eine
Mehr10974/16 CAS/AF/ESS/mfa DGC 1A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. Oktober 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0220 (NLE) 10974/16 WTO 196 SERVICES 21 FDI 17 CDN 13 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrSchiedsgerichtsbarkeit Flucht vor der Justiz/ Flucht vor der Öffentlichkeit?
Schiedsgerichtsbarkeit Flucht vor der Justiz/ Flucht vor der Öffentlichkeit? Berlin, 6./7. November 2014 1 Übersicht I. Historische Entwicklung II. Aktuelle Gesetzeslage III. Empirische Daten IV. Vor-
MehrRechtsschutz bei Investitionsstreitigkeiten vor ICSID-Schiedsgerichten dargestellt am Beispiel des Verfahrens Vattenfall II
Rechtsschutz bei Investitionsstreitigkeiten vor ICSID-Schiedsgerichten dargestellt am Beispiel des Verfahrens Vattenfall II Prof. Dr. Hans-Georg Dederer Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht,
MehrGINSBURG DAS ANWALTSBÜRO IN MOSKAU
GINSBURG DAS ANWALTSBÜRO IN MOSKAU FORDERUNGEN UND PROZESSFÜHRUNG IN RUSSLAND VERHANDLUNGEN PROZESSFÜHRUNG INtERNAtIONALE ScHIEDSGERIcHtSbARkEIt PROZESSVERtREtUNG VOR MkAS ZwANGSVOLLStREckUNG Die Russische
MehrKEIN FREIHANDEL UM JEDEN PREIS. 10 Gründe gegen das geplante Abkommen mit den USA
KEIN FREIHANDEL UM JEDEN PREIS 10 Gründe gegen das geplante Abkommen mit den USA ABKOMMEN BIRGT GEFAHREN Bei der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) geht es um den Abbau von
MehrGabriel muss bei CETA Farbe bekennen
Gabriel muss bei CETA Farbe bekennen Der Vertrag mit Kanada gilt als Blaupause für das umstrittene Freihandelsabkommen mit den USA. Sigmar Gabriel steht nun vor einer folgenschweren Entscheidung: Stimmt
MehrFreihandelsabkommen. Freier Handel gegen soziale Sicherheit oder freier Handel mit sozialer Sicherheit?
Freihandelsabkommen Freier Handel gegen soziale Sicherheit oder freier Handel mit sozialer Sicherheit? Europavertretung der Deutschen Sozialversicherung Gemeinsame Repräsentanz der Spitzenorganisationen
MehrArgentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand
Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert Argentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand Produkthaftung und Litigation 2014 AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN
MehrGemeinsame Übersetzung der Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland UNCITRAL
Gemeinsame Übersetzung der Staaten Schweiz, Österreich und Deutschland UNCITRAL Regeln zur Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage eines Staatsvertrages Artikel 1 Anwendungsbereich
MehrChristoph von Reyher
Christoph von Reyher Die bilateralen Konzepte der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Bedeutung für die Entwicklung des Schutzes von Auslandsinvestitionen PETER
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrEingangsstatement von Herrn Staatsminister zum Thema. Investitionsschutz in TTIP. für die Podiumsdiskussion im Rahmen der Bitburger Gespräche
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Eingangsstatement von Herrn Staatsminister zum Thema Investitionsschutz in TTIP für die Podiumsdiskussion im Rahmen der Bitburger Gespräche
MehrDer Bundesrat hat in seiner 924. Sitzung am 11. Juli 2014 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Bundesrat Drucksache 295/14 (Beschluss) 11.07.14 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten
MehrBeilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten Fakten und Zahlen
Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten Fakten und Zahlen Haftungsausschluss: Das vorliegende Papier wurde zu Informationszwecken erstellt und stützt sich auf öffentlich zugängliche Studien und statistische
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1
- Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig
MehrTTIP Worum geht es? Eine-Welt-Verein/ WELTLADEN E.Frasch
T T I? P Transatlantic Trade and Investment Partnership Transatlantic Trade and Investment Partnership Freihandelsabkommen USA - EU Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA Verhandlungen
MehrSCHIEDSGERICHTSBARKEIT UND MEDIATION
SCHIEDSGERICHTSBARKEIT UND MEDIATION Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation unterscheiden sich grundlegend, können sich aber bei der Streiterledigung komplementär zueinander verhalten. Schiedsgerichtsbarkeit
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrCETA auf der Zielgeraden
Informationen aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Freihandelsabkommen 05.10.2016 Lesezeit 4 Min. CETA auf der Zielgeraden Ende Oktober könnte das Freihandelsabkommen CETA auf dem EU-Kanada-Gipfel
MehrEntschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen
Bundesrat Drucksache 295/14 03.07.14 Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor- Staat-Schiedsgerichtsverfahren
MehrTRAUNER VERLAG. Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft
TRAUNER VERLAG UNIVERSITÄT REIHE A: Rechtswissenschaften ANDREA PAMMER Probleme des Schiedsverfahrens in Österreich und Lösungsvorschläge im Hinblick auf die Internationale Staatengemeinschaft INHALTSÜBERSICHT
MehrMitteilung. Tagesordnung - Öffentliche Anhörung. Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft Mitteilung Berlin, den 27. Mai 2014 Die des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft findet statt am Montag, dem 2. Juni 2014, 14: :00 bis 16:00 Uhr Berlin,
MehrÜbereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen
Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In
MehrInvestitionsschutz und Schiedsgerichtsbarkeit
Außenwirtschaftspolitik Investitionsschutz und Schiedsgerichtsbarkeit Stellungnahme des BDI zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur Verhandlung künftiger Investitionsschutzverträge Datum 7. Mai 2015 1
MehrMan unterscheidet die Verfahren der alternativen Streitbeilegung nach der Rolle des neutralen Dritten
1 Man unterscheidet die Verfahren der alternativen Streitbeilegung nach der Rolle des neutralen Dritten o In einer Mediation kümmert sich der neutrale Dritte um eine Verhandlungsstruktur und um konstruktive
MehrDas Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996
Philipp Sebastian Heigl Das Deutsche Schiedsyerfahrensrecht von 1998 im Vergleich zum English Arbitration Act 1996 PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrINVESTITIONSSCHUTZ ZUSAMMENFASSUNG DES JOINT FACT FINDING AM 11. APRIL 2016 IN BERLIN
INVESTITIONSSCHUTZ ZUSAMMENFASSUNG DES JOINT FACT FINDING AM 11. APRIL 2016 IN BERLIN INHALT Dialogforum Freihandel... 3 Der Beirat des Dialogforums... 4 Joint Fact Finding: Investitionsschutz... 4 Die
MehrStellungnahme zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegung im Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaftsabkommen (TTIP)
Prof. Dr. Markus Krajewski Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Stellungnahme zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegung im Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaftsabkommen
MehrStellungnahme: Freihandelsabkommen EU und Kanada (CETA), Investitionsschutz
Stellungnahme: Freihandelsabkommen EU und Kanada (CETA), Investitionsschutz Univ.-Prof. Dr. Ursula Kriebaum Einleitung Die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit dient zwei hauptsächlichen Zielen: Das eine
MehrTTIP. Freier Handel - alles sicher?!
TTIP Freier Handel - alles sicher?! Weissblick Fotolia Dr. Dirk Watermann, Leiter der KAN-Geschäftsstelle Wuppertal, 02.02.2016 Die Kommission Arbeitsschutz und Normung Arbeitgeber Arbeitnehmer UVT Staat
MehrDie Kostenberechnung und verteilung im Endschiedsspruch. Sandra De Vito Bieri Zürich, 21. November 2011 ZAV/ASA Fachgruppe Schiedsgerichtsrecht
Die Kostenberechnung und verteilung im Endschiedsspruch Sandra De Vito Bieri Zürich, 21. November 2011 ZAV/ASA Fachgruppe Schiedsgerichtsrecht The topic of costs is hardly glamorous... Prof. Michael O
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen
VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung
MehrJurgita Baur. Die Kompetenz. der Europäischen Union. für ausländische Direktinvestitionen. am Beispiel der Freihandelsabkommen. mit Kanada und den USA
Jurgita Baur Die Kompetenz der Europäischen Union für ausländische Direktinvestitionen am Beispiel der Freihandelsabkommen mit Kanada und den USA jt PETER LANG Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrInhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41
Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz
MehrDie Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender
Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 1 Die Verwaltungsgerichte als Grundrechtsanwender Die Grundrechtsbindung
MehrFörderung, Schutz und Risiken für Investitionen in Brasilien
Förderung, Schutz und Risiken für Investitionen in Brasilien Stand und aktuelle Entwicklungen Ulrich Klemm - Rechtsanwalt Nürnberg, 22. November 2013 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Absicherung
MehrDIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16.
DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. Mai 2017 DIE VERWALTUNGSGERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Die Grundrechtsbindung
MehrBericht der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Verhandlungsgrundlagen für Investitionsschutzabkommen (ISA)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Aussenwirtschaftliche Fachdienste Bericht der Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Verhandlungsgrundlagen
MehrInvestitionsbestimmungen im Freihandelsabkommen EU-Kanada (CETA)
Investitionsbestimmungen im Freihandelsabkommen EU-Kanada (CETA) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Im CETA werden alle
MehrOberlandesgericht Düsseldorf. Markenforum München, November 2016
Markenforum 2016 München, 16.-18. November 2016 Die Rechtsprechung des EuGH zum Markenrecht 2016 und ihr Einfluss auf die nationale Rechtsprechung sowie anhängige Vorlageverfahren Erfried Schüttpelz, Vors.
MehrStudies in International Investment Law Studien zum Internationalen Investitionsrecht. Justizielles Unrecht im internationalen Investitionsschutzrecht
Studies in International Investment Law Studien zum Internationalen Investitionsrecht 21 Sebastián Mantilla Blanco Justizielles Unrecht im internationalen Investitionsschutzrecht Zur Verletzung völkerrechtlicher
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 25/09 BESCHLUSS vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GVG (a.f.) 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach
MehrUrteil des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2174 19. Wahlperiode 15.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Annalena Baerbock, Dr. Franziska Brantner, weiterer
MehrFreihandelsabkommen und Schiedsgerichtsbarkeit Opfer eines opportunistischen Populismus?
Freihandelsabkommen und Schiedsgerichtsbarkeit Opfer eines opportunistischen Populismus? Ökonomie der Freihandelsabkommen 1 3. November 2016 Christian KEUSCHNIGG Ökonomie der Freihandelsabkommen Weis[s]er
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrTTIP Transatlantische Handelsund Investitionspartnerschaft. Bayerische Staatskanzlei
TTIP Transatlantische Handelsund Investitionspartnerschaft Bayerische Staatskanzlei TTIP Transatlantische Handelsund Investitionspartnerschaft Informationen der Bayerischen Staatsministerin für Europaangelegenheiten
MehrAnzahl der Mitgliedsstaaten der WTO. WTO (engl. Abkürzung für...) Quiz-Karten WTO
Quiz-Karten WTO WTO (engl. Abkürzung für...) Anzahl der Mitgliedsstaaten der WTO Welthandelsorganisation, World Trade Organization. Sie ist neben dem internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank
MehrSchiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichte sind private Gerichte. Ihnen kann durch Vereinbarung (Schiedsvereinbarung) der Parteien die Entscheidung über einen Rechtsstreit übertragen werden. Die staatlichen
MehrStudien zum Internationalen Investitionsrecht 13. Michael Gindler. Die local remedies rule im Investitionsschutzrecht. Nomos
Studien zum Internationalen Investitionsrecht 13 Michael Gindler Die local remedies rule im Investitionsschutzrecht Nomos Studien zum Internationalen Investitionsrecht herausgegeben von Professor Dr. Marc
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in der Schiedsgerichtssache
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/12 BESCHLUSS vom 19. September 2013 in der Schiedsgerichtssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 1040 Abs. 3 Satz 2 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf
MehrNorddeutsches Familienschiedsgericht
Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren
MehrDie Doppelkontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte
Marie-Louise von Bernuth Die Doppelkontrolle von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel: Deutschland 6 A.
MehrA. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5
INHALTSVERZEICHNIS A. EINFÜHRUNG 1 B. ÜBERBLICK 3 C. UNCITRAL-MODELLGESETZ 4 D. AD-HOC SCHIEDSVERFAHREN UND INSTITUTIONELLE SCHIEDSVERFAHREN 5 1. Bundesrepublik Deutschland 5 a. Definition 6 b. Gelegenheitsgerichte
MehrTransatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP)
Folie 1 Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) Übersicht Folie 2 Worum geht es bei TTIP? Die Versprechen Die Erfolgsbelege Auf dem Prüfstand: Demokratie Produkt /Umweltstandards, Verbraucherschutz,
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XVII. Literaturverzeichnis... XXI
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturverzeichnis... XXI Einleitung... 1 A. Gegenstand der Arbeit... 1 I. Ausgangspunkt... 1 1. Die kurze Verfahrensdauer als vermeintlicher Vorteil
MehrAußenwirtschaft / Zoll. Außenhandel Investitionsschutzabkommen ISDS InterState Dispute Sattlements
Außenwirtschaft / Zoll Außenhandel ISDS InterState Dispute Sattlements Standort: Handelspolitik Nationale Instrumente bilaterale Instrumente Zölle / Subventionen Kontingente Ein-/Ausfuhrverbote Handelshemmnisse
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -
MehrVölkerrecht I: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II
: Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Teil II 15. November 2011 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2011 Ziele Selbstbestimmungsrecht der Völker und seine Folgen verstehen Mechanismen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 63/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführerin - gegen
MehrDas Freihandelsabkommen TTIP im Lichte des Grundgesetzes
Das Freihandelsabkommen TTIP im Lichte des Grundgesetzes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Freihandelsabkommen TTIP im Lichte des Grundgesetzes Verfasser: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 7. Oktober
MehrUmwelt und freier Handel Das Transatlantische Freihandels- und Investitionsabkommen (TTIP) Jutta Wieding
Umwelt und freier Handel Das Transatlantische Freihandels- und Investitionsabkommen (TTIP) Jutta Wieding TTIP Jetzt mal konkret Seit Juni 2013: EU und USA verhandeln über Transatlantic Trade and Investment
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrDie Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz
Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem
MehrDas Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada. Eine Fülle neuer Chancen für die Menschen in Luxemburg
Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada Eine Fülle neuer Chancen für die Menschen in Luxemburg CETA nützt den Menschen in Luxemburg und bringt folgende Vorteile:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung zum Investitionsschutz und zur Investitionsgerichtsbarkeit im Rahmen des Transatlantischen Freihandelsabkommens
MehrStopp TTIP, CETA & TISA!
Stopp TTIP, CETA & TISA! Freihandel: Das Projekt der Mächtigen Die Industrieländer wurden reich, indem sie ihre aufstrebenden Industrien schützten (Protektionismus) Als sie selbst mächtig genug waren,
MehrSoziale Sicherung im Freihandel:
Soziale Sicherung im Freihandel: Arbeitsschutz mit TTIP, CETA und TiSA Weissblick Fotolia.com 15. Dresdner Forum Prävention 10. Februar 2016 Dr. Dirk Watermann, KAN-Geschäftsstelle Die Kommission Arbeitsschutz
MehrHANDEL. Handel. #EUTrade. 1 #EUTrade
Handel 1 #EUTrade #EUTrade Europäer sein heißt auch, dass wir offen sind und mit unseren Nachbarn handeln statt mit ihnen Krieg zu führen. Gemeinsam sind wir der größte Handelsblock der Welt. Wir haben
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 67/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau gegen - Beschwerdeführerin - a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts
MehrSchiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom
Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1. 1. 2011 I. 1. Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrFreier Handel Alles sicher?!
Freier Handel Alles sicher?! Weissblick Fotolia Vortragstagung Arbeitsschutz, 28. Januar 2016, Haus der Technik in Essen Corrado Mattiuzzo, KAN-Geschäftsstelle Die Kommission Arbeitsschutz und Normung
Mehrnehmen wir Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin vom und sowie auf den Gerichtsbeschluß vom
Vorab per Telefax: 089/5597-2850 Amtsgericht München Pacellistr. 5 80333 München 27.04.2005 410/04A06 aw Sekr. Frau Weil Tel.: -12 In dem Rechtsstreit Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG RAe Leisner & Scheffler,
MehrWIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in Düsseldorf am
Die Rolle der deutschen ordentlichen Gerichtsbarkeit in Schiedsgerichtsverfahren WIPO Workshop IP Streitbeilegungsverfahren in am 11.10.2012 Michael Kneist, Vorsitzender Richter am OLG Herzlich willkommen
MehrLitigation. Newsletter Sonderausgabe Q Das Haager Übereinkommen zu Gerichtsstandsvereinbarungen wird in der EU verbindlich
Litigation Das Haager Übereinkommen zu Gerichtsstandsvereinbarungen wird in der EU verbindlich Newsletter Sonderausgabe Q1 2015 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Newsletter Sonderausgabe Q1 2015
MehrVon ISDS zu ICS: Aus einem Raubtier wird keine Schmusekatze
Von ISDS zu ICS: Aus einem Raubtier wird keine Schmusekatze Greenpeace Positionspapier zum Kommissionsvorschlag für ein Investitionsgerichtssystem im Rahmen von TTIP Dieses Positionspapier stellt die Position
MehrTTIP, CETA und TiSA GEWERKSCHAFTLICHE POSITIONEN ZU DEN GEPLANTEN FREIHANDELSABKOMMEN
TTIP, CETA und TiSA GEWERKSCHAFTLICHE POSITIONEN ZU DEN GEPLANTEN FREIHANDELSABKOMMEN Gliederung 1. Übersicht über die geplanten Abkommen 2. Chancen der geplanten Abkommen 3. Risiken der geplanten Abkommen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDr. Alice Broichmann. Donnerstag, 8. November interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten
Dr. Alice Broichmann 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Schiedsverfahren was Investoren wissen sollten Donnerstag, 8. November 2012 I. Schiedsgerichtsbarkeit Was sind die Vorzüge der Schiedsgerichtsbarkeit?
MehrSchiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Monika Ruggli, GRP Gloor Ruggli Partner Warschau, April 2009 1/ 6 Inhaltsverzeichnis: 1. Warum Schiedsgerichtsbarkeit?... 3 2. Warum Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz?...
Mehr