Selbstevaluierung Tierschutz. Handbuch Pferde

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1 Selbstevaluierung Tierschutz Handbuch Pferde 1

2 A) BÖDEN A 1 Die Böden sind im Tierbereich sind rutschfest. Rechtsnorm 1.ThVO,Anlage 1, 2.1. Die Böden müssen rutschfest. Es wird die Rutschfestigkeit des Bodens überprüft. Die Rutschfestigkeit des Bodens kann durch Beobachten der Tiere beurteilt werden. Hierbei ist darauf zu achten, ob die Tiere häufig und/ oder stark ausrutschen (v.a. beim Gehen, Aufstehen oder Abliegen).Es müssen alle Bodenflächen im Tierbereich beurteilt werden: Liege- und Aktivitätsflächen im Stall und im Freien, aber auch Stallgassen, Wege zu den Koppeln oder Reitplätzen etc. Erfüllt wenn sich die Tiere sicher bewegen können und keine erhöhte Verletzungsgefahr durch Ausrutschen besteht. Empfehlung Rutschfeste Böden sind am ehesten durch eine ausreichende Einstreu, durch häufiges Entmisten oder durch eine Strukturierung der Oberfläche zu erreichen. Zu beachten ist, dass Betonflächen im Laufe der Zeit ihre anfängliche Rutschfestigkeit verlieren und somit immer wieder diesbezüglich kontrolliert und eventuell entsprechend bearbeitet werden müssen. Sanierungsmöglichkeiten für rutschig gewordene Böden (Fachberatung wird empfohlen): Sandstrahlen gelöschter Kalk Anstriche Boden austauschen Die Beschaffenheit der Bewegungs- und Liegeflächenflächen der Tiere ist wesentlich für deren Gesundheit und Wohlbefinden. Nur trittfeste Böden gewährleisten problemloses Laufen, Gehen, Stehen, Abliegen, Aufstehen und Komfortverhalten. Übergangsfrist Keine A 2 Der Boden im Tierbereich ist so gestaltet, dass die Tiere keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Rechtsnorm 1.ThVO,Anlage 1, 2.1. Die Böden müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Tiere keine Verletzungen und Schmerzen erleiden. Es wird geprüft, ob die Böden größere Unebenheiten, wie Kanten oder größere Löcher aufweisen. Es müssen alle Bodenflächen im Tierbereich beurteilt werden: Liege- und Aktivitätsflächen im Stall und im Freien aber auch Stallgassen etc. Erfüllt wenn sich die Tiere sicher bewegen können und keine erhöhte Verletzungsgefahr durch Unebenheiten, Kanten, Stufen etc. besteht. 2

3 Die Bodengestaltung keine Hinweise auf Mängel aufweist, die für das Tier eine erhöhte Gefahr für Verletzungen, Schäden oder Schmerzen bedeuten könnten. Empfehlung Böden im Stallbereich, vor allem Übergangsbereiche (Box Stallgasse, Stall Auslauf etc. sollten regelmäßig überprüft werden. siehe A 1 Übergangsfrist Keine A 3 Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut sein Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut..sein. Es wird festgestellt, ob die Liegefläche mit geeignetem Material (Stroh, Hobelspäne) eingestreut ist. Erfüllt wenn eingestreute Liegeflächen vorhanden und zugänglich sind, und der Untergrund der Liegefläche wasserundurchlässig ist, um aufsteigende Nässe zu verhindern. Geeignete Materialien für den Boden sind beispielsweise Ortbeton, Betonverbundsteinpflaster, Asphalt, Ziegelpflaster (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997). die Liegefläche regelmäßig entmistet wird, das heißt mindestens einmal täglich muss frischer Mist und nasse Einstreu entfernt werden. Empfehlung Am besten eignet sich als Einstreu Stroh, das bei guter Pflege (das heißt tägliches Entfernen von Mist und nassen Stellen) sowohl als angenehmes Lager, als auch zur Beschäftigung der Pferde dient. Darüber hinaus eignen sich auch (entstaubte) Hobelspäne oder Strohpellets, vor allem bei Pferden mit Stauballergie (DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG 1997). Es sollte dann aber zusätzlich Futterstroh zur Verfügung stehen, sofern die Pferde nicht Heu ad libitum zur Verfügung haben. Ein eingestreuter und verformbarer Untergrund ist erforderlich um erholsame Tiefschlafphasen in Seitenlage zu ermöglichen (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005). Weiters bevorzugen Pferde weichen Untergrund um Harn abzusetzen, da sie das Harnspritzen auf befestigtem Untergrund wegen des Hochspritzens an die Bauchdecke vermeiden (ZEITLER-FEICHT 2001). A 4 Die Liegeflächen der Tiere sind trocken Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Die Liegeflächen der Tiere müssen., trocken.sein. Es wird festgestellt ob die Liegefläche bzw. die Einstreu der Liegefläche trocken ist und, ob Ammoniakgeruch wahrnehmbar ist. 3

4 Erfüllt wenn die Liegefläche regelmäßig entmistet wird, das heißt mindestens einmal täglich frischer Mist und nasse Einstreu entfernt werden. Das Einstreumaterial nicht feucht ist und kein Ammoniakgeruch wahrnehmbar ist Empfehlung Bei Entmistung mit Frontladern (zum Beispiel in Laufställen) sollte das Intervall zwischen zwei Totalentmistungen aus hygienischen Gründen nicht länger als zwei bis drei Monate betragen und außerdem großzügig eingestreut werden. Einstreulose Haltung, beziehungsweise unsaubere Einstreu führen zu hohen Schadgasbelastungen (Ammoniak) durch die Zersetzung von Harn und Kot. Diese führt über die Reizung der Schleimhäute der Augen und des Atmungstraktes zu Konjunktivitis und Atemwegserkrankungen. Außerdem kann unsaubere Einstreu zu Strahlfäule und anderen Fäulnisprozessen am Huf führen (hohle und lose Wände, Pilzerkrankungen). A 5 Alle Tiere können gleichzeitig ungehindert abliegen Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Die Liegeflächen der Tiere müssen so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Es wird festgestellt, ob Liegeflächen vorhanden sind. Die Einzelboxen bzw. die als Liegebereich vorgesehene Fläche in Gruppenhaltung wird vermessen. Erfüllt wenn die Fläche der Einzelboxen den Werten in Tabelle D 2 entsprechen. Empfehlung Die Liegefläche pro Pferd in Gruppenhaltung sollte in keinem Fall kleiner als 6 m² sein. Es sollte bei Gruppenhaltung darauf geachtet werden, dass die Gruppen gut integriert sind, das heißt die Pferde gut zueinander passen und sich vertragen. Die Liegeflächen sollten zusätzlich räumlich gegliedert sein, um durch Sichtschutz Distanz zu simulieren (Sichtschutzzonen), da auch in gut integrierten Gruppen rangtiefe Tiere immer wieder von ranghöheren am Liegen gehindert werden. Die einzelnen Teilräume dürfen jedoch nicht in Sackgassen münden (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V und ZEILER-FEICHT 2001) Schlaf ist lebensnotwendig. Pferde können nach bisherigen Erkenntnissen nur im Liegen schlafen, REM-Schlaf ist nur in Seitenlage möglich. Zu geringe Abmessungen können zu gestörtem Liegeverhalten führen. Dadurch wird die Regeneration des Körpers beeinträchtigt und es kann zur Abnahme der Leistungsfähigkeit kommen (ZEITLER-FEICHT 2001). A 6 Boxentrennwände zwischen Einzelboxen lassen Sichtkontakt mit Artgenossen zu Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Boxentrennwände müssen einen direkten Sichtkontakt mit Artgenossen ermöglichen. 4

5 Die Boxenwände werden vermessen. Es wird unter Berücksichtigung der Größe des Pferdes geprüft, ob ein direkter Sichtkontakt zu benachbarten Pferden möglich ist. Erfüllt wenn die Zwischentrennwände entweder 0,8xWh des Pferdes betragen und oben offen sind, oder 1,3xWh des Pferdes betragen und im oberen Teil vergittert sind (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1992) Empfehlung Grundsätzlich sollten nur verträgliche Pferde nebeneinander aufgestallt werden, um halbhohe Trennwände zu ermöglichen, gegebenenfalls können im Fressbereich höhere Abtrennungen eingesetzt werden. Sind die Wände ganz oder teilweise vergittert ausgeführt, dürfen die Abstände zwischen den Stäben im Schlagbereich höchstens 5cm betragen, um ein Hängen bleiben der Hufe zu verhindern, oder, wenn sich die Pferde gut kennen, mindestens 20cm betragen, damit der Huf gefahrlos zurückgezogen werden kann. Aus demselben Grund sollten im Kopfbereich die Abstände entweder höchstens 17cm oder mindestens 35cm betragen. Für Querstangen gilt ein Mindestzwischenabstand von 30cm. Im unteren Bereich sollte auf schlagfestes Material (z.b. Hartholz) geachtet werden. Ist die vordere Boxenwand geschlossen ausgeführt, sollten zur Verbesserung des Luftaustausches im unteren Bereich Öffnungen (z.b. Schlitze) eingefräst werden. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005) Pferde sollten sich gegenseitig sehen sowie einen großen Teil des Stalles überblicken können, um ihrem angeborenen Erkundungsdrang und ihrem Bedürfnis nach Sozialkontakten nachkommen zu können. Daher sollten Zwischenwände so weit wie möglich durchbrochen sein.(fn DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005) A 7 Hengste, die in Boxen mit Trennwänden untergebracht sind haben sonstigen Sichtkontakt zu anderen Pferden. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Bei Hengsten können Boxentrennwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt zu anderen Pferden besteht. Es wird geprüft, ob die Hengste bei geschlossen ausgeführten Zwischenwänden sonstigen Sichtkontakt zu anderen Pferden haben, z.b. über die Stallgasse Erfüllt wenn die Vorderseite der Box ganz oder teilweise vergittert ausgeführt ist, und in der gegenüberliegenden Box (die ebenfalls eine ganz oder teilweise vergitterte oder halbhoch ausgeführte Vorderwand aufweist) ein Pferd aufgestallt ist. Oder in der Vorderwand eine Öffnung ist, durch die das Pferd seinen Kopf strecken kann und in der benachbarten Box ein Pferd aufgestallt ist (das ebenfalls seinen Kopf auf die Stallgasse strecken kann). Empfehlung Es sollte bei geschlossen ausgeführten Zwischenwänden die Möglichkeit für die Hengste bestehen, ihren Kopf aus der Box zu strecken, um möglichst viel vom Umweltgeschehen mitbekommen zu können. Diese Möglichkeit ist entweder über Außenklappen oder Öffnungen in der Vorderwand gegeben. Um Öffnungen zur Stallgasse hin zu ermöglichen, muss die Stallgasse genügend breit sein, oder die Luken sind verschließbar. 5

6 Um rivalisierendes, aggressives Verhalten, z.b. bei Hengsten im Deckeinsatz, zu verhindern, können in der Hengsthaltung die Zwischenwände geschlossen ausgeführt sein, wenn sonstiger Sichtkontakt gewährleistet ist. A 8 Bei Hengsten ist die Höhe der Abtrennungen mindestens 1,3 x STM Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Die Höhe der Abtrennungen muss bei Hengsten mindestens 1,3 x STM betragen Alle Zwischentrennwände werden vermessen. Das Stockmaß der Hengste wird erhoben. Erfüllt wenn die Trennwand mindestens 1,3 x STM des eingestallten Pferdes misst. Soll verhindern, dass die Pferde die Trennwand zu überspringen versuchen oder beim Ausschlagen mit dem Huf hängen bleiben. A 9 Bei allen anderen Tieren ist die Höhe der Abtrennungen mindestens 0,8 x STM Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.1. Die Höhe der Abtrennungen muss bei allen anderen Equiden mindestens 0,8 x STM betragen Alle Zwischentrennwände werden vermessen. Das Stockmaß aller Pferde wird erhoben. Erfüllt wenn die Trennwand mindestens 0,8xSTM der rechts und links eingestallten Pferde (ausgehend vom größeren Pferd) entspricht. Soll verhindern, dass die Pferde die Trennwand zu überspringen versuchen oder beim Ausschlagen mit dem Huf hängen bleiben. B 1 Die Pferde werden nicht in Anbindehaltung gehalten Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Die Anbindehaltung ist verboten. TSchG 16 Abs. 1 Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. TSchG 16 Abs. 3 Die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Es wird überprüft, ob die Pferde nicht dauerhaft, das heißt nur im erforderlichen Fall (zum Beispiel zum Fressen, für Pflegemaßnahmen, sportliche Anlässe) angebunden gehalten werden. Es wird festgestellt, ob im Betrieb Ständervorrichtungen zur Anbindehaltung in Verwendung sind. Erfüllt wenn die Pferde in einem anderen Haltungssystem, als Anbindehaltung gehalten werden. 6

7 Als steppenbewohnender Raufutterfresser ist das Pferd an lange Fresszeiten angepasst. Gekoppelt an die langen Fresszeiten ist eine langsame Fortbewegung im Schritt. Aus der stammesgeschichtlichen Entwicklung des Pferdes ergibt sich also ein hoher Bedarf an Bewegung um die Physiologie des Pferdes (z.b. Durchblutung) zu erhalten. Demnach sollte jedes Pferd täglich die Möglichkeit haben sich über viele Stunden hinweg auf einer Weide bzw. in einem Auslauf zu bewegen. Ergänzend dazu siehe B5. B 2 Bei Haltung in Einzelboxen steht jedem Pferd die in Tabelle B 2 angeführte Boxenfläche zur Verfügung Rechtnorm 1.ThVO, Anlage 1, Für die Haltung in Einzelboxen betragen die Mindestmaße: Tabelle B 2 Größe der Tiere Boxenfläche 1 Kürzeste Seite STM bis 120 cm 6,00 m²/tier 180,00 cm/tier STM bis 135 cm 7,50 m²/tier 200,00 cm/tier STM bis 150 cm 8,50 m²/tier 220,00 cm /Tier STM bis 165 cm 10,00 m²/tier 250,00 cm/tier STM bis 175 cm 11,00 m²/tier 260,00 cm/tier STM bis 185 cm 12,00 m²/tier 270,00 cm/tier STM über 185 cm 14,00 m²/tier 290,00 cm/tier 1 Diese Fläche gilt auch für Stuten mit Fohlen bis zum Absetzen oder für zwei Fohlen bis zu einem Alter von einem Jahr. Die Boxen werden vermessen und mit den Tabellenwerten Boxenfläche und kürzeste Seite für die den Pferden entsprechenden Stockmaße verglichen. Erfüllt wenn die Maße der Box mindestens den angegebenen Maßen entsprechen. Empfehlung Die Boxen sollen so groß wie möglich sein. Für Abfohlboxen, Stuten mit Fohlen und Hengste sind größere Boxenflächen vorzusehen, mindestens 12m², besser 16m². Es ist über dies hinaus empfehlenswert in jedem größeren pferdehaltenden Betrieb auch einige große Boxen zu schaffen, zum Beispiel für besonders große Pferde, für Pferde, die aufgrund einer Verletzung längere Zeit Boxenruhe haben, oder falls zwei kleinere oder Jungpferde zusammengestellt werden sollen. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Pferde, die in Einzelboxen gehalten werden, sollten sich täglich, unabhängig von Jahreszeit und Witterung, am besten zusammen mit anderen Pferden frei auf einer Weide oder in einem Auslauf bewegen können. Das Pferd soll in der Box problemlos abliegen, aufstehen, wenden, fressen und trinken können und ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit haben. Die Maße der kürzesten Seite berücksichtigen den Flächenbedarf des liegenden Pferdes. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) 7

8 B 3 Bei Gruppenhaltung steht jedem Pferd die in Tabelle B3 angeführte Fläche zur Verfügung Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Tabelle B3: Bei Gruppenhaltung betragen die Mindestmaße: Boxenfläche für das erste und Boxenfläche für jedes weitere Größe der Tiere 1 zweite Tier 2 Tier 2 STM bis 120 cm 6,00 m²/tier 4,00 m²/tier STM bis 135 cm 7,50 m²/tier 5,00 m²/tier STM bis 150 cm 8,50 m²/tier 6,00 m²/tier STM bis 165 cm 10,00 m²/tier 7,00 m²/tier STM bis 175 cm 11,00 m²/tier 7,50 m²/tier STM bis 185 cm 12,00 m²/tier 8,,00 m²/tier STM über 185 cm 14,00 m²/tier 9,00 m²/tier Die Anzahl der Pferde im Stall wird erhoben. Die Durchschnittsgröße wird aus dem Mittel der Größen aller Pferde erhoben. Die Gesamtfläche wird bemessen, dabei sind Fressstände nicht einzurechnen, beziehungsweise abzuziehen. Erfüllt wenn die Stallfläche der angegebenen Mindestgröße entspricht, die sich aus der in er Tabelle angegebenen Quadratmeterzahl für das erste Tier zuzüglich x (x = Anzahl der Pferde) mal der in der Tabelle angegebenen Quadratmeterzahl für jedes weitere Tier berechnet. Empfehlung Da in größeren Beständen nie alle Pferde gleichzeitig liegen und die einzelnen Pferde eher soziale Partner finden, mit denen sie besonders gut harmonieren, hängt die Größe der Liegefläche pro Tier auch von der Bestandgröße ab. Deshalb sollte vor allem in kleineren Beständen die Fläche pro Pferd größer bemessen werden, circa 4xWh pro Pferd. Die Liegeflächen sollten außerdem räumlich gegliedert werden, um durch Sichtschutz (zum Beispiel Raumteiler) Distanz zu simulieren. Die einzelnen Teilräume dürfen jedoch nicht in Sackgassen münden. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005) siehe A 4 und A 5 B 4 Bei Gruppenhaltung stehen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Bei Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen zur Verfügung stehen. TSchG 15 Kranke und verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. 8

9 Es wird geprüft ob entsprechend der Anzahl an Pferden in ausreichendem Ausmaß Absonderungsboxen vorhanden sind. Erfüllt wenn für bis zu zwanzig Pferde mindestens eine Absonderungsbox vorhanden ist. (Binder) Empfehlung Abhängig von der Größe und den Gegebenheiten des Betriebes, kann die Box auch zur Eingliederung neuer Pferde genutzt werden. Die Absonderungsbox sollte dann ausreichend groß bemessen sein (circa 16-20m²) und über eine brusthohe Trennwand verfügen. Handelt es sich um einen großen Betrieb oder findet häufig Pferdewechsel statt, ist hierfür eine eigene Box vorzusehen. Die Absonderungsbox ist in Gruppenhaltung unverzichtbar. Sie dient einerseits der Einzelbehandlung kranker Tiere. Andererseits kann sie zur behutsamen Eingewöhnung neuer Tiere verwendet werden. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997). Eine brusthohe Trennwand ermöglicht nasonasalen Kontakt, die Größe der Box ermöglicht jederzeit gesicherten Rückzug (ZEITLER-FEICHT 2001). B 5 Alle Tiere bekommen mehrmals wöchentlich eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Mehrmals wöchentlich ist eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit wie freier Auslauf, sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit sicherzustellen. Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein. TSchG 16 Abs. 1 Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden Es wird überprüft, wie oft, wie lange und welcher Art die Pferde Bewegungsmöglichkeit haben. Erfüllt wenn die Pferde mehrmals wöchentlich Bewegungsmöglichkeit, wie freien Auslauf (hierzu steht dem Pferd mindestens die zweifache Fläche, wie für Einzelboxen gefordert zur Verfügung), sportliches Training oder eine vergleichbare Bewegungsmöglichkeit erhalten. Empfehlung Pferde sollten täglich freie Bewegungsmöglichkeit erhalten. Dem ausgeprägten Bewegungsdrang kommt ein ganzjähriger, täglich für mehrere Stunden angebotener, galoppierfähiger Auslauf (z.b. Weide oder. teilbefestigter Auslauf) entgegen. Die Pferde sollten sich täglich frei in allen Gangarten bewegen können, unabhängig von der kontrollierten Bewegung beim Training. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005) Der gesamte Organismus des Pferdes ist auf konstante ruhige Bewegung ausgelegt. In der freien Wildbahn verbrachten Pferde rund sechzehn Stunden des Tages damit, langsam grasend durch die Steppe zu ziehen. 9

10 Eine Stunde intensive, kontrollierte Bewegung durch das tägliche Training ist hierfür kein Ersatz und kann in Folge ungenügender Durchblutung der Muskulatur zu Verspannungen und Widersetzlichkeit und chronischen Schäden an Muskulatur, Bändern, Gelenken und Knochen führen. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Regelmäßiger Auslauf verbessert die Grundkondition des Pferdes und vermindert Verletzungsrisiken. Ein Bewegungsdefizit wirkt über den aufgestauten Bewegungsdrang außerdem prädisponierend für zukünftige Verhaltensstörungen, wie z.b. Weben. Besonders wichtig ist Bewegung für heranwachsende Pferde. Nur wenn diese in ausreichendem Maße erfolgt, kann sich das Knochenwachstum auf die späteren Anforderungen einstellen und somit frühzeitige Verschleißerscheinungen verhindern. (ZEITLER-FEICHT 2001) B 6 Bei freiem Auslauf ist die Fläche mind. die Zweifache von Einzelboxen Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Besteht die Bewegungsmöglichkeit in freiem Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche wie für Einzelboxen gefordert vorhanden sein. TSchG 16 Abs. 1 Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden Es wird überprüft, wie groß die Fläche ist, auf der Pferde regelmäßig Auslauf haben Erfüllt wenn die Fläche des Auslaufes mindestens doppelt so groß ist wie die Fläche von Einzelboxen. Empfehlung Pferde sollten täglich freie Bewegungsmöglichkeit erhalten. Dem ausgeprägten Bewegungsdrang kommt ein ganzjähriger, täglich für mehrere Stunden angebotener, galoppierfähiger Auslauf (z.b. Weide oder. teilbefestigter Auslauf) entgegen. Die Pferde sollten sich täglich frei in allen Gangarten bewegen können, unabhängig von der kontrollierten Bewegung beim Training. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005) Der gesamte Organismus des Pferdes ist auf konstante ruhige Bewegung ausgelegt. In der freien Wildbahn verbrachten Pferde rund sechzehn Stunden des Tages damit, langsam grasend durch die Steppe zu ziehen. Eine Stunde intensive, kontrollierte Bewegung durch das tägliche Training ist hierfür kein Ersatz und kann in Folge ungenügender Durchblutung der Muskulatur zu Verspannungen und Widersetzlichkeit und chronischen Schäden an Muskulatur, Bändern, Gelenken und Knochen führen. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Regelmäßiger Auslauf verbessert die Grundkondition des Pferdes und vermindert Verletzungsrisiken. Ein Bewegungsdefizit wirkt über den aufgestauten Bewegungsdrang außerdem prädisponierend für zukünftige Verhaltensstörungen, wie z.b. Weben. Besonders wichtig ist Bewegung für heranwachsende Pferde. Nur wenn diese in ausreichendem Maße erfolgt, kann sich das Knochenwachstum auf die späteren 10

11 Anforderungen einstellen und somit frühzeitige Verschleißerscheinungen verhindern. (ZEITLER-FEICHT 2001) B 7 Die Umzäunung von Koppeln und Ausläufen enthält keine spitzen Winkel. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Es wird geprüft, ob die Umzäunung von Ausläufen, Weiden etc. spitze Winkel aufweist. Erfüllt wenn alle Umzäunungen Winkel von 90 oder mehr aufweisen, beziehungsweise abgerundet sind. Empfehlung Zaunecken sollten abgerundet sein. Bei schon bestehenden spitzen Winkeln in Umzäunungen empfiehlt es sich, eine Querlatte über der Ecke zu montieren, beziehungsweise ein Band zu spannen, um die Ecke abzurunden. Für Pferde, die sich im spitzen Winkel der Umzäunung befinden, besteht keine Fluchtmöglichkeit, wenn sie von ranghöheren Tieren bedrängt werden und somit besteht erhöhte Verletzungsgefahr. B 8 Bei der Umzäunung von Koppeln und Ausläufen wurde auf Stacheldraht bzw. weitmaschigen Drahtknotengitterzaun verzichtet. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Drahtknotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten. TSchG 18 Abs.1 Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein. Sämtliche Umzäunungen werden auf Material und Verarbeitung geprüft. Erfüllt wenn die Umzäunungen an für die Pferde erreichbaren Stellen weder aus Stacheldraht, noch aus weitmaschigem Knotengitter (als weitmaschig gelten jene Zäune, bei denen ein Verfangen des Hufes möglich ist) bestehen. Empfehlung Der Zaun soll stabil, verletzungs- und möglichst ausbruchsicher sein, das heißt gut sichtbar und respekteinflößend. Geeignet sind Zäune aus Rund- oder Halbrundhölzern, mindestens 12 cm Durchmesser oder Planken, mindestens 4 cm stark, außerdem Elektrobänder (gewebte Kunststoffbänder mit eingeflochtenen Edelstahldrähten), mindestens 4 bis 6 cm breit, die mittels Isolatoren an Pfosten befestigt werden. Elektrozäune sollten regelmäßig auf eine Spannung von mindestens 2000 Volt kontrolliert werden, wobei eine Spannung von über Volt jedoch nicht überschritten werden darf. Möglich ist auch eine Kombination der beiden Materialien Holz und Draht. 11

12 Eine weitere Möglichkeit sind Bänder aus Förderbandgummi in 7 bis 10 cm breiten Streifen, die stark gespannt werden müssen. Hecken als alleinige Einzäunung müssen mindestens eine Höhe von 150 cm und eine Breite von 60 cm aufweisen und an schwachen Stellen zusätzlich gesichert werden. Bei bestehenden Umzäunungen aus Glattdraht, Stacheldraht oder Knotengitter muss in genügend großem Abstand ein weiterer sichtbarer Innenzaun errichtet werden, der den direkten Kontakt zwischen Pferd und Außenzaun verhindert. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Die Einzäunung mit Stacheldraht oder weitmaschigem Knotengitter ist äußerst verletzungsträchtig und somit tierschutzwidrig. Stacheldraht birgt die Gefahr von Stich- und Rissverletzungen durch Hängen bleiben, in Knotengittern können sich Pferdehufe oder beine verfangen. C) LUFT, LICHT, LÄRM C 1 Es sind funktionstüchtige Lüftungssysteme vorhanden, die entsprechend gewartet werden. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.3. In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Es ist die aktuelle Stallluftqualität und der technische Zustand von Lüftungsanlagen zu beurteilen. Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage. Fenster/Türen/Klappen müssen sich öffnen lassen oder/und Ventilatoren (stark verschmutzt, etc.), Regler (Solltemperatur, Spreizung), Zuluftklappen müssen funktionieren. Erfüllt wenn keine Hinweise auf Probleme bei der Bedienung, Regelung und Wartung der Lüftungsanlagen bestehen. Empfehlung Es wird empfohlen, täglich die Lüftungsanlagen zu kontrollieren. Unzureichend funktionierende Lüftungsanlagen führen zu starker Beeinträchtigung der Stallluftqualität und damit zu einem erhöhten Risiko der Erkrankung der Tiere. (BMGF 2006) C 2 Bei hauptsächlich mechanischer Lüftung sind funktionierende Alarmsysteme und geeignete funktionstüchtige Ersatzsysteme vorhanden. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.3. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. Es ist die aktuelle Stallluftqualität und der technische Zustand von Lüftungsanlagen zu beurteilen. 12

13 Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage. Fenster/Türen/Klappen müssen sich öffnen lassen oder/und Ventilatoren (stark verschmutzt, etc.), Regler (Solltemperatur, Spreizung), Zuluftklappen müssen funktionieren. Erfüllt wenn keine Hinweise auf Probleme bei der Bedienung, Regelung und Wartung der Lüftungsanlagen bestehen. Empfehlung Es wird empfohlen, täglich die Lüftungsanlagen zu kontrollieren. Rein mechanische Lüftungsanlagen werden in Pferdeställen nicht eingesetzt. C 3 Es ist für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.3. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden. Ein dauernder und ausreichender Luftwechsel lässt sich im Wesentlichen über Mindestluftraten, Schadgasgehalte, Luftfeuchtigkeit und Stalltemperatur definieren. Indirekte Indikatoren: übermäßige Kondenswasser- und Schimmelbildung an Decken, Wänden und Fenstern (vor allem in Raumecken) Stallluft stickig und brennend in den Augen und Schleimhäuten der Atemwege (stechender Ammoniakgeruch) deutliche Entzündung der Augenbindehaut der Tiere Geruch nach faulen Eiern stark staubige Luft Stalltemperatur deutlich gegenüber der Außentemperatur erhöht Atemfrequenz der Tiere erhöht Erfüllt wenn die in der angeführten indirekten Indikatoren auf eine akzeptable Stallklimasituation hinweisen. Empfehlung Folgende Stallklimaempfehlungen sollten eingehalten werden: Luftbewegung: Luftgeschwindigkeit im Tierbereich: mindestens 0,1 m/s Mindestluftrate Winter: m³/stunde Mindestluftrate Sommer:? Luftfeuchtigkeit: mittlere Luftfeuchtigkeit von 60-80% Schadgaskonzentration: Ammoniak: 0,1 Liter/m³ Schwefel: 0,01 Liter/m³ Kohlendioxid: 1,0 Liter/m³ Schadgase können z.b. mit einem DRÄGER Messgerät gemessen werden (30 cm über dem Boden). Als Faustregel gilt: wenn Ammoniak wahrnehmbar ist, ist die Konzentration erheblich zu hoch. Temperatur: 13

14 Die Stalltemperatur soll der Außentemperatur folgen, nur Extreme sollen abgemildert werden. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1992) Bestehen erhebliche und nicht einfach behebbare Probleme mit der Lüftung, wird empfohlen, eine Spezialberatung beizuziehen. Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit führt zur Vermehrung von Krankheitserregern, Schimmelpilzen und Parasiten (Strongyliden beispielsweise benötigen feuchte Stallwände für ihren Entwicklungskreislauf).Eine zu niedrige Luftfeuchtigkeit wiederum begünstigt Staubbildung und führt dadurch zur Reizung der Schleimhäute. Auch die durch Ausscheidung und Fäulnisvorgänge entstehenden Schadgase führen in erhöhter Konzentration zur Reizung von Schleimhäuten und erhöhter Empfindlichkeit gegenüber Atemwegserkrankungen. C 4 Schädliche Zugluft im Tierbereich wird vermieden. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.3. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Es wird subjektiv die Luftströmung in den verschiedenen Stallbereichen, in denen sich die Tiere aufhalten, überprüft und auf für den Menschen fühlbare erhöhte Luftgeschwindigkeit und mögliche baulich bedingte Zugluftfallen geachtet. Achten Sie insbesondere in der kalten Jahreszeit v.a. auf Zuluftöffnungen unmittelbar im oder oberhalb des Tierbereiches oder Bodenspalten bei Türen. Bei richtig ausgeführten Porenlüftungen ist keine Zugluft zu erwarten. Wenn die Zuluftzufuhr ausschließlich über Fenster erfolgt, könnte Zugluftgefahr bestehen. Erfüllt wenn keine schädliche Zugluft feststellbar ist und aufgrund der Stallgestaltung davon ausgegangen werden kann, dass schädliche Zugluft nicht oder nur in sehr seltenen Fällen zustande kommt.. Empfehlung Folgende Stallklimaempfehlungen sollten eingehalten werden: Luftbewegung: Luftgeschwindigkeit im Tierbereich: mindestens 0,1 m/s Mindestluftrate Winter: m³/stunde Mindestluftrate Sommer:? Bestehen erhebliche und nicht einfach behebbare Probleme mit der Lüftung, wird empfohlen, eine Spezialberatung beizuziehen. Pferde halten sich im Freien gerne an windausgesetzten Stellen auf. Ein Luftstrom, der das ganze Pferd trifft, aktiviert dessen Thermoregulation. Als schädlich anzusehen ist lediglich ein kleinflächiger Kältereiz, auf den die Thermoregulatoren nicht ansprechen. Bei entsprechender Gestaltung der Stalleinrichtung, trifft bewegte Luft jedoch großflächig auf das Pferd, man spricht in diesem Fall nicht von Zugluft, sondern von Wind. Diese Luftbewegung ist für den Abtransport schlechter Luft notwendig. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) 14

15 Übergangsfrist keine C 5 Die Fensterflächen oder andere Flächen, durch die Tageslicht einfällt, betragen mindestens 3% der Stallbodenfläche oder die Tiere haben ständigen Zugang ins Freie. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.4. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. TSchG 18 Abs. 4 Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Wenn die Tiere keinen ständigen Auslauf ins Freie haben, wird festgestellt, ob es im Stall Öffnungen von mindestens 3% der Stallbodenfläche gibt, durch die Tageslicht einfallen kann. Vermessen Sie alle Fenster und sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfällt. Als Fensterfläche gilt die Architekturlichte. Diese entspricht der verputzten bzw. gedämmten Maueröffnung (einfach zu messen; in den Einreichplänen bemaßt). Bei Spaceboards (Lücken- oder Schlitzschalung) gilt die gesamte Schlitzfläche. Messen Sie die gesamte Bodenfläche des Stalles (oder verwenden Sie Grundrissangaben). Sollten Nebenräume (Lagerraum, usw.) ohne bauliche Abtrennung an den Stall angrenzen, wird dessen Bodenfläche nicht mit einbezogen. Rechnen Sie die Gesamtfläche aller Fensterflächen und sonstigen offenen und transparenten Flächen, durch die Tageslicht einfällt (mit der Formel Länge x Breite) und ebenso die Größe der Bodenfläche des Stalles aus. Dann wird die Größe der Fensterflächen (und sonstigen.) durch die Stallgrundrissfläche dividiert und mit 100 multipliziert. Wenn der Wert über 3 liegt, ist ja anzukreuzen. Haben alle in einem Raum gehaltenen Tiere über den Lichttag jederzeit unbeschränkt Zugang zu einem Auslauf im Freien, gilt dies als ausreichende Erfüllung der Forderung nach Fensterflächen im Stall, auch wenn der Auslauf überdacht ist. (BMGF 2006) Erfüllt wenn es im Stall Öffnungen von mindestens 3% der Stallbodenfläche gibt, durch die Tageslicht einfallen kann oder die Tiere ständigen Auslauf ins Freie haben. Empfehlung Dem Pferd soll soviel Zugang zu Tageslicht ermöglicht werden, wie möglich. Dies ist am besten über die Möglichkeit zum Aufenthalt im Freien (zum Beispiel Paddock) gewährleistet. Darüber hinaus sollten die Lichtverhältnisse im Stall in etwa den Außenverhältnissen entsprechen. Dazu darf das Verhältnis Fensterfläche zu Gesamtgrundfläche nicht größer als 1:15 sein, beziehungsweise sollte eine Fensterfläche von mindestens 1m² pro Pferd vorgesehen werden. Sofern der Lichteinfall durch Nebengebäude, Bäume, etc. eingeschränkt ist, sind größere Flächen vorzusehen. Süd- und Südwest- Fenstersollten durch ein Vordach beschattet sein, damit sich der Stall im Sommer nicht zu stark erwärmt. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1992) Idealerweise sind die Fenster als Außenklappen zu gestalten, die es den Pferden ermöglichen, den Kopf ins Freie zu strecken. 15

16 Pferde haben ein ausgesprochen hohes Lichtbedürfnis. Das natürliche Spektrum des Sonnenlichtes hat starken Einfluss auf den gesamten Stoffwechsel. Widerstandskraft, Leistungsfähigkeit und Fruchtbarkeit werden positiv beeinflusst. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Kunstlicht kann natürliches Tageslicht dabei nicht ersetzen. C 6 Der Tierbereich des Stalles weist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux auf. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.4. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. Es wird festgestellt, ob über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von 40 Lux im Stall gewährleistet ist. Zur subjektiven Abschätzung und zur Sicherstellung des geforderten Lux- Wertes kann folgender Anhaltspunkt herangezogen werden: Beträgt die Lichteinfallsfläche mindestens 5 % der Stallbodenfläche und wird der Lichteinfall nicht durch verschmutzte Fensterflächen, Vordächer oder unmittelbar angrenzende Bauten erheblich gemindert, ist davon auszugehen, dass 40 Lux erreicht werden. Reicht das natürliche Tageslicht nicht aus, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung (z.b. durch Glühlampen, Leuchtstoffröhren etc.) verwendet werden. Tiere dürfen jedoch nicht in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene Dunkelphasen gehalten werden. Die Messung der Lichtstärke mit einem Luxmeter wird durch zahlreiche Faktoren beeinflusst (Außenbedingungen, Messzeitpunkt, Farbe der Wände und Stalleinrichtungsgegenstände, Sauberkeit des Bodens und der Einstreu, Tierbewegung, usw.) und ein objektiver und wiederholbarer Befund ist kaum zu erwarten. Deshalb ist das Messergebnis vorsichtig zu interpretieren und die Einflussfaktoren sind zu berücksichtigen. Die Messung der Lichtstärke erfolgt mit einem (farbkorrigierten, kosinusgerechten) Luxmeter im Aktivitätsbereich und in Augenhöhe der Tiere. Es wird in 2 Ebenen (in Richtung des natürlichen Lichts und im 90 Winkel nach oben gedreht) an mindestens drei repräsentativen Messpunkten im Stall gemessen und aus den Werten der Durchschnitt gebildet. (BMFG 2006) Erfüllt wenn im Stall über mindestens 8 Stunden am Tag eine Lichtstärke von mind. 40 Lux gegeben ist. Empfehlung Die Beleuchtungsstärke sollte mindestens 60 Lux (besser 100 Lux) betragen. Bei künstlicher Beleuchtung werden Warmtonlampen mit Gelbtonanteil empfohlen. Die ausreichende Beleuchtung am Tage sollte über Fenster und eventuell zusätzliche Lichtplatten gewährleistet sein. Die zusätzliche künstliche Beleuchtung ist Voraussetzung für ordnungsgemäße Versorgung der Pferde und Durchführung von Stallarbeiten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. 16

17 C 7 Der Lärmpegel wird so gering wie möglich gehalten. Dauernder oder plötzlicher Lärm wird vermieden. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.5. Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Es wird geprüft, ob das Pferd dauernden (beispielsweise durch Belüftungsgebläse) oder plötzlichen (beispielsweise durch Fütterungsmaschinen, Haferquetschen, ) Lärmquellen ausgesetzt ist. Erfüllt wenn weder plötzlicher noch dauernder Lärm vernehmbar ist. Empfehlung Der Lärmpegel sollte 85 dba nicht überschreiten. Folgende Vergleichswerte können als Anhaltspunkte dienen: Eine normale Unterhaltung findet bei ca. 50 dba statt. Radio und Fernsehen liefern bei Zimmerlautstärke ca. 60 dba. Stadtverkehr weist in etwa dba auf. Ein Presslufthammer oder auch laute Disco-Musik liegt bereits bei dba. Bei 85 dba ist es nicht mehr möglich, ein Gespräch in normaler Lautstärke zu führen. Dauernder Lärm verursacht bei den Tieren chronischen Stress. Plötzlicher Lärm kann die Tiere erschrecken und deren Fluchtinstinkt auslösen. Da die Möglichkeit zur Flucht durch die Begrenzung der Stallung nicht gegeben ist, können die Tiere in Panik geraten. D) ERNÄHRUNG D 1 Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so gestaltet und angeordnet, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können. Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 1, 2.6. Fütterungs- und Tränkvorrichtungen sind so zu gestalten und anzuordnen, dass die Tiere ungehindert fressen und trinken können. TSchG 17 Abs. 5 Die Fütterungs- und Tränkeinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Die Fütterungs- und Tränkvorrichtungen werden auf ihre Zugänglichkeit und Beschaffenheit hin begutachtet. Erfüllt wenn die Vorrichtungen so platziert sind, dass sie für die Tiere leicht zugänglich sind und die Tiere bei der Aufnahme von Nahrung oder Wasser nicht von Ranghöheren bedrängt werden können (das heißt z.b. keine Positionierung in Ecken). Die Gestaltung und Höhe der Vorrichtungen natürliches Fressen und Saufen in physiologischer Haltung ermöglicht. 17

18 Empfehlung Die Krippensohle soll sich cm (0,35xWh) über der Standfläche befinden. Gleiches gilt für Selbsttränken. Raufutter sollte bodennah angeboten werden. (ZEITLER-FEICHT 2001) Das Krippenfutter sollte auf einer ausreichend großen Troggrundfläche verteilt werden können, damit das Pferd bestimmte Rationsanteile ohne Futterauswurf bevorzugt fressen kann (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 2005). Trogtränken bzw. Schwimmertänken werden von den Pferden gegenüber Druckzungentränken bevorzugt. Werden Tränkvorrichtungen oder Heuraufen in Gruppenhaltung in Ecken positioniert, besteht keine Ausweichmöglichkeit, falls rangniedrigere durch ranghöhere Tiere bedrängt werden. Unter natürlichen oder naturnahen Verhältnissen wird das Futter vom Boden aufgenommen. Diese Fresshaltung ist nicht nur aus physiologischer, sondern auch aus reiterlicher Sicht positiv zu bewerten. Daher sollten Tröge und Tränken nicht zu hoch angebracht sein. Pferde sind Saugtrinker. Sie bevorzugen Tränken wie z.b. Schwimmertränken, die diese Saugtechnik ermöglichen (ZEITLER-FEICHT 2001). D 2 Die Tiere bekommen der Leistung entsprechend Kraftfutter zur Verfügung gestellt. Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 1, 2.6. Den Tieren ist das der Leistung entsprechende Kraftfutter zur Verfügung zu stellen. Der Ernährungszustand der Tiere wird überprüft. Zusätzlich kann auch die Leistung der Tiere erhoben werden. Erfüllt wenn Pferde, die auf Grund ihrer Leistung oder ihres körperlichen Zustandes (z.b. Alter, Krankheit, Trächtigkeit, Säugezeit) Kraftfutter benötigen, eine entsprechende Menge je Tag erhalten. Empfehlung Der Großteil des Nährstoffbedarfes kann durch Raufutter bzw. Weide und einem Mineral- und Vitaminergänzungsfutter gedeckt werden. Nur bei höheren Leistungen (Sportpferde, Zugpferde, Fahrpferde, Zuchtpferde) oder bei schlechter körperlicher Verfassung ist die Zufütterung von Kraftfutter notwendig. Kraftfutter dient als Eiweiß- bzw. Energieergänzungsfutter und sollte immer erst dann zum Einsatz kommen wenn der Bedarf nicht mehr allein durch Raufutter oder Weide gedeckt werden kann. D 3 Den Tieren steht mindestens drei Mal täglich oder zur freien Aufnahme Raufutter zur Verfügung. Rechtsnorm 1. ThVO, Anlage 1, 2.6. Den Tieren ist mindestens drei Mal täglich Raufutter zur Verfügung zu stellen, sofern keine Möglichkeit zur freien Aufnahme besteht. TSchG 17 Abs. 2 18

19 Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen. Es wird überprüft, ob den Pferden über den Tag verteilt drei Portionen Raufutter in ausreichender Menge verabreicht werden, beziehungsweise die Pferde uneingeschränkten Zugang zu Raufutter haben. Erfüllt wenn den Pferden täglich drei Portionen Raufutter zur Verfügung gestellt werden, bzw. die Pferde ad libitum Raufutter aufnehmen können. Empfehlung Den Pferden sollten täglich mindestens 1-1,5 kg Raufutter pro 100 kg Körpermasse auf zumindest drei Portionen verteilt verabreicht werden. Steht den Pferden Raufutter nicht ad libitum zur Verfügung, ist es sinnvoll morgens und mittags je ein Viertel der zugeteilten Raufuttermenge zu verfüttern und am Abend die verbleibende Hälfte, da die Zeitspanne bis zur nächsten Fütterung dann am längsten ist. (FN DEUTSCHE REITERLICHE VEREINIGUNG E.V. 1997) Als Raufutter wird im Normalfall Heu verstanden. Auch trockene Silage (Heulage) eignet sich gut als Raufutter. Stroh ist als alleiniges Raufutter nicht ausreichend und sollte nur ergänzend in guter Qualität zur Beschäftigung angeboten werden. Außerdem sollte bei portionierter Fütterung immer zuerst das Raufutter verabreicht werden und circa fünfzehn Minuten später das Kraftfutter. Dies sorgt zum einen für Entspannung bei der Kraftfutterausgabe (vor allem bei futterneidigen und hastig fressenden Pferden), außerdem ist diese Fütterung unter dem ernährungsphysiologischen Aspekt (Speichelbildung, Schichtung des Futters im Magen, Passage im Magen und Dünndarm) vorteilhaft zu bewerten. (ZEITLER-FEICHT 2001) Der gesamte Verdauungsapparat des Pferdes ist auf die ständige Aufnahme kleiner Futtermengen ausgelegt. In freier Natur sind Pferde zwölf bis achtzehn Stunden eines 24-Stunden-Tages mit der Futteraufnahme beschäftigt, die Fresspausen sind nie länger als drei bis vier Stunden. Um dem Fress- und Kaubedürfnis der Pferde einerseits, und den physiologischen Gegebenheiten des Verdauungstraktes andererseits gerecht zu werden, sollte möglichst ständig Raufutter zur Verfügung stehen. Zu kurze Fresszeiten bzw. Raufuttermangel führen zu Frustration und können so Verhaltensstörungen wie z.b. Koppen begünstigen. (ZEITLER-FEICHT 2001) Für gute Futterverwerter kann die Fresszeit von geringeren Heumengen z.b. mit engmaschigen Heunetzen oder Sparraufen verlängert werden. D 4 Bei Gruppenhaltung kann jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen und es kommt nicht zu Verdrängungen. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.6. Bei der Fütterung in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann und es nicht zu Verdrängungen kommt. durch beobachten der Tiere während der Fütterungszeit wird festgestellt, ob jedes Tier in Ruhe Nahrung aufnehmen kann oder ob es häufig zu Verdrängungen kommt. Gegebenenfalls ist auch der Ernährungszustand der 19

20 Tiere zu beurteilen. Das Tier : Fressplatz-Verhältnis wird ebenfalls erhoben (siehe D5). Erfüllt wenn alle Tiere einen entsprechend guten Ernährungszustand aufweisen, genügend Fressplätze vorhanden sind und die Herde auch zur Fütterungszeit einen ruhigen Eindruck macht. Empfehlung In der Gruppenhaltung sollten mehr Fressplätze als Tiere vorhanden sein, damit rangniedrigere Pferde ausweichen können. In der Offenstallhaltung eignen sich allseitig zugängliche Heuraufen (z.b. Rundballenraufen, Großballenraufen). Diese sollten an einem möglichst übersichtlichen Ort platziert werden, der rund herum genug Platz für verletzungsfreies Ausweichen bietet. Grundsätzlich treten Aggressionen bei ad libitum Fütterung weniger häufig auf, als bei rationierter Fütterung. Zur Kraftfuttergabe bzw. bei rationierter Heufütterung sollten Futterstände vorhanden sein, die eine stressfreie Nahrungsaufnahme für alle Pferde gewährleisten. Fressstände sollten in etwa 80 cm breit sein, und der Futtertisch bzw. die Krippe etwa cm über Bodenniveau sein, da der typische Weideschritt nicht möglich ist. Bei automatischen Fütterungssystemen (Abrufstationen) ist auf eine entsprechende Strukturierung der Wartebereiche zu achten. Gemäß ihrem angeborenen Sozialverhalten haben in Pferdegruppen stets die ranghohen Tiere den Vorrang am Fressplatz. Sie können diesen unter Umständen so beherrschen, dass andere Gruppenmitglieder nur unter Angst und Stress bzw. überhaupt nicht zur Nahrungsaufnahme kommen. Bei dichten Trennwänden, ohne Blickkontakt zu anderen Gruppenmitgliedern, fühlen sich rangniedere Tiere oftmals unsicher. Sie werden unruhig, fressen hastig und verlassen immer wieder den Fressstand, um nach den anderen zu sehen. (ZEITLER-FEICHT 2001) D 5 Ein Tier : Fressplatzverhältnis von 1:1 bei rationierter oder zeitlich begrenzter Futtervorlage bzw. 1,5 : 1 bei ad libitum Fütterung wird nicht überschritten. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.6. Werden die Tiere in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Tiere in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis nicht überschritten werden. Die Anzahl der Pferde und der Fressplätze wird erhoben. Bei ad libitum Fütterung wird die Anzahl der Pferde durch 1,5 dividiert. Erfüllt wenn mindestens die berechnete Anzahl an Fressplätzen zur Verfügung steht. Empfehlung siehe D4 Es wird davon ausgegangen, dass bei ganztägiger Futtervorlage nie alle Pferde gleichzeitig fressen. 20

21 D 6 Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen entsprechen den Werten in der Tabelle D 6. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.6. Die Mindestmaße für Fressplätzen in Gruppenhaltungssystemen betragen: Tabelle D6: Mindestmaße für Fressplatzbreiten Größe der Tiere STM bis 120 cm STM bis 135 cm STM bis 150 cm STM bis 165 cm STM bis 175 cm STM bis 185 cm STM über 185 cm Fressplatzbreite 60,00 cm 65,00 cm 70,00 cm 75,00 cm 75,00 cm 80,00 cm 85,00 cm Die Fressplätze werden vermessen. Das Stockmaß der Pferde wird erhoben, addiert und die Summe durch die Anzahl der Pferde geteilt, um das mittlere Stockmaß der Herde zu ermitteln. Erfüllt wenn die Fressplatzbreite dem angegebenen Wert in der Tabelle für das errechnete Durchschnittsstockmaß entspricht. Empfehlung Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte das ranghöchste Tier als erstes und an dem von ihm ausgewählten Platz gefüttert werden. Nur wenn Pferde ihre rangabhängigen Sozialabstände einhalten können, ist eine Futteraufnahme ohne Auseinandersetzungen möglich. (ZEITLER- FEICHT 2001) E) BETREUUNG E 1 Die Tiere werden von genügend fachkundigen Personen betreut, gepflegt und mindestens einmal täglich kontrolliert. Rechtsnorm TSchG 20 Abs. 1 Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen mindestens einmal am Tag, kontrolliert werden. TSchG 14 Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderlichen Eignung und die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. Der Ernährungs-, Gesundheits- und Allgemeinzustand der Pferde und deren Verhalten wird kontrolliert. Die Anzahl der Pferde und der Betreuer wird festgestellt. Die relevanten Kenntnisse, Erfahrungen beziehungsweise die entsprechende Ausbildung der mit der Betreuung und Pflege der Pferde betrauten Personen wird hinterfragt. 21

22 Erfüllt wenn die Pferde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, das heißt insbesondere ausreichend genährt sind, keine unbehandelten Verletzungen aufweisen und die Hufe fachmännisch korrigiert wurden. Die betrauten Personen über die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Pferdeverhalten, Ernährung, Gesundheitsmanagement und Erste Hilfe verfügen beziehungsweise entsprechend instruiert wurden. Das Erkennen von Defiziten in der Haltung ist die wesentliche Voraussetzung für deren Beseitigung. Es ist deshalb entscheidend, dass das Pflegepersonal über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Viele Schäden fallen dem geübten Betrachter bei der täglichen Pflege auf, wie zum Beispiel Mauke in der Fessel beim Hufe auskratzen, Verletzungen und Lahmheiten. Je früher man derartige Schäden erkannt werden, desto eher können diese von einem Tierarzt behandelt werden. Verhaltensbedingte Störungen, wie Koppen und Weben, lassen auf Beschäftigungsmangel in einem wichtigen Verhaltenskreis (z..b. Fress- oder Bewegungsverhalten) schließen. Sind diese Verhaltensstörungen manifestiert, bringt auch meist eine Haltungsänderung keine vollständige Genesung. Es ist daher abzuklären ob eine eventuell auftretende Verhaltensstörung im aktuellen Haltungssystem entstanden ist, oder ob sie sich schon früher bei einem anderen Halter manifestiert hat. E 2 Die Tiere, die als Zug- oder Lasttiere der zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr verwendet werden erhalten ausreichend Ruhepausen und werden nicht überfordert. Rechtsnorm 1.ThVO, Anlage 1, 2.7. Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. es kann der Einsatzbereich und die Einsatzdauer der Pferde hinterfragt werden. Erfüllt wenn die Pferde keine Anzeichen von Überforderung (wie z.b. Muskelzittern) zeigen. Empfehlung Im Training/beim Einsatz sollte auf jedes Anzeichen von Überforderung sofort reagiert werden, in dem eine Pause eingelegt, das Training /der Einsatz beendet oder einen Schritt zurückgegriffen wird. Überforderung kann sich wie folgt bemerkbar machen: erhöhte Ängstlichkeit beziehungsweise Verspannung - Abwehrbewegungen (zum Beispiel Schweifschlagen) - nachlassende Motivation - Rückschritte in der Arbeit (ZEITLER-FEICHT 2001) Ausbildung und Training sollen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit führen. Sie dürfen aber kein Gesundheitsrisiko darstellen. Das Pferd sollte weder physisch noch psychisch überfordert werden. 22

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