Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel

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1 Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.v. - BVpDW Relevanz und Perspektiven des öffentlichen Preisrechts Das Verhältnis zwischen Preisrecht und Vergaberecht Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Kiel, den 25. Februar

2 Grundstruktur des Vergaberechts: RL 2014/23/EU KonzessionsvergabeRL RL 2014/24/EU klassische RL RL 2014/25/EU SektorenRL RL 2009/81/EG VerteidigungsRL GWB VergStatVO KonzessionsVgV VgV SektVO VSVgV Haushaltsordnungen Bund - Länder (VV zu 55) VOB/A-EU VOL/A - 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOB/A-VS Landesvergabegesetze Dipl. Verwaltungswirt 2

3 Rechtliche Einbindung öffentlicher Aufträge Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen Nationales Vergaberecht Europäisches Vergaberecht Haushaltsrecht (BHO, LHOen) VOB/A VOL/A Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen GWB VgV VOB/A-EU Dipl. Verwaltungswirt 3

4 97 (1) GWB: Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 97 (2) GWB: Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. 97 (3) GWB: Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils (GWB Teil 4) berücksichtigt. Dipl. Verwaltungswirt 4

5 Neben dem GWB gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge ab der EU- Schwellenwerte: u.a. Vergabeverordnung (VgV) für die Vergabe von Liefer-/Dienstleistungen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU) Dipl. Verwaltungswirt 5

6 7 (1) Satz 1 BHO: Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 55 (1) BHO: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 55 (2) BHO: Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Dipl. Verwaltungswirt 6

7 Einheitliche Richtlinien VV zu 55 BHO/LHOen Verweis auf die unterhalb der europäischen Schwellenwerte geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Dipl. Verwaltungswirt 7

8 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Aufbau: Teil A: Allgemeine Vorschriften zu den Einkaufsverfahren Abschnitt 1 (nationale Verfahren) Abschnitt 2 (EU-weite Verfahren) Teil B: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertragsdurchführung) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) Aufbau: Teil A: Allgemeine Vorschriften zu den Einkaufsverfahren Abschnitt 1 (nationale Verfahren Abschnitt 2 (EU-weite Verfahren) Abschnitt 3 (Verteidigung/Sicherheit Teil B: Juristische Vertragsgestaltung Teil C: Technische Normvorschriften 2(4) VOL/A verweist darauf, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Vorschriften zu den Preisen bei öffentlichen Aufträgen zu beachten sind. Dipl. Verwaltungswirt 8

9 Die Anwendung des PreisR ergibt sich aufgrund des 2 VO PR Nr. 30/53 Die VO PR Nr. 30/53 gilt als hoheitliches Recht Ihre Geltung ist schwellenwertunabhängig Die Anwendung des VgR ergibt sich schwellenwertabhängig im nationalen Verfahren aus dem Haushaltsrecht ( 55 BHO/LHOen) im EU-weiten Verfahren aus 97 GWB ff.; VgV; VS-VgV; SektVO; u.a. Dipl. Verwaltungswirt 9

10 Intention des Preisrechts Wahrung des Preisstandes sowie marktwirtschaftliche/wettbewerbliche öffentliche Auftragsvergabe zu preisrechtlich zulässigen (angemessenen) Preisen Instrument dazu: Preisbildungsvorschriften PreisR bei öaufträgen Marktpreisvorrang Höchstpreisprinzip sowohl bei Marktpreisen als auch bei Selbstkostenpreisen Preisbildungsvorschriften gelten auf dem allgemeinen Markt und dem besonderen(ausschreibungs-) Markt Dipl. Verwaltungswirt 10

11 Intention des Preisrechts Im Rahmen der Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen gewährt das Preisrecht einen Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern Keine Schlechterstellung des Auftraggebers Bei Selbstkostenpreisen: Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals Gewinnvereinbarung Geordnetes Rechnungswesen, wirtsch. Betriebsführung Dipl. Verwaltungswirt 11

12 Intention des Vergaberechts Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots durch einen vergaberechtlichen Wettbewerb unter Einhaltung der im GWB und Haushaltsrecht verankerten Grundsätze Instrument dazu: Schaffung eines besonderen Marktes durch Ausschreibung VergR bei öaufträgen Das Wie des Zustandekommen des Preises spielt vergaberechtlich keine Rolle Dipl. Verwaltungswirt 12

13 Besonderer ( Ausschreibungs- ) Markt Merkmale im Rahmen der konkreten Ausschreibung nur ein Käufer = öag Markt zeitlich begrenzt auf die konkrete Dauer der Ausschreibung Preisbildung durch Wettbewerb mehrerer Anbieter bezogen auf die geforderte Leistung Dipl. Verwaltungswirt 13

14 Vergaberecht: zielt auf eine wirtschaftliche Auftragsvergabe stellt einen besonderen vergaberechtlichen Wettbewerbsmarkt her dabei ergibt sich der Preis mehr oder weniger zufällig im vergaberechtlichen Wettbewerb Der Preis wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt! Ausnahme: unauskömmliche Preise Funktion nicht vergleichbar mit PreisR: Schutz von öag und Anbieter Dipl. Verwaltungswirt 14

15 Preistyp Vergabeart Das Verhältnis zwischen Preisrecht und Vergaberecht Ausschreibung Freihändige Vergabe Verhandlungsverfahren Öffentliche Ausschreibung (Offenes Verfahren) Beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) Im Wettbewerb (Teilnahmewettbewerb) Marktgängige Leistung an eine bestimmte Firma Individuelle Leistung an eine bestimmte Firma Marktpreis im Wettbewerb? Betriebssubjektiver Marktpreis? Selbstkostenpreis Dipl. Verwaltungswirt 15

16 Preisrecht und Vergaberecht stehen selbständig nebeneinander! Vergaberecht ist aufgrund seiner Zielsetzung nicht auf das Zustandekommen eines Marktpreises ausgerichtet Das Zustandekommen eines bestimmten Preistyps ist unabhängig vom jeweiligen Vergabeverfahren und davon, ob ein oder mehrere Anbieter beteiligt sind Das Preisrecht garantiert jedem Anbieter, dass sein subjektiver Preis für die angebotene Leistung ein Marktpreis i. S. d. VO sein kann Unterschiedliche Anbieter unterschiedliche Marktpreise für dieselbe Leistung! Der preisrechtlich zulässige Preistyp beurteilt sich allein nach den preisrechtlichen Voraussetzungen Preise für marktgängig Leistungen ( 4 VOPR Nr. 30/53) Selbstkostenpreise ( 5 VOPR Nr. 30/53) Dipl. Verwaltungswirt 16

17 Herzlichen Dank! Dipl. Verwaltungswirt 17

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