Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer

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1 Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft ProTect Versicherung AG Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Ihnen angebotene Restkreditversicherung und Arbeitseinkommensverlustversicherung geben. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus der Beitrittserklärung, den Versicherungsbedingungen und weiteren Unterlagen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die dort getroffenen Regelungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. Welchen Zweck hat KreditSchutz plus? Zweck dieser Versicherung ist die Sicherung von Zahlungsverpflichtungen aus Ihrem Ratenkreditvertrag im Hinblick auf den Todesfall (Restkreditversicherung) bzw. den Verlust des Arbeitseinkommens(Arbeitseinkommensverlustversicherung). 2. Was ist versichert? Versichert sind die im Versicherungsantrag vereinbarten Risiken. a) Restkreditversicherung Die Restkreditversicherung (Todesfallschutz) stellt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des versicherten Kreditnehmers sicher. Stirbt der Kreditnehmer, so wird seine zu diesem Zeitpunkt bei planmäßiger Kredittilgung bestehende Schuld durch die Versicherungsleistung getilgt. Verpflichtungen zur Abzahlung des Kredits bestehen dann nicht mehr. Die Restkreditversicherung ist eine Risikoversicherung mit fallender Versicherungssumme, die bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG besteht. Die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person an den unwiderruflich bezugsberechtigten Kreditgeber zu Gunsten des Darlehenskontos ausgezahlt. b) Arbeitseinkommensverlustversicherung Wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig wird, zahlt die ProTect nach einer Karenzzeit für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit die versicherte Kreditrate an den Kreditgeber. Die Karenzzeit für Arbeitslosigkeit beträgt 60 Tage, für die Arbeitsunfähigkeit 42 Tage. Die Leistungsdauer bei Arbeitslosigkeit ist begrenzt auf 12 Monate pro Versicherungsfall. Wiederholte Fälle der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit sind versichert; im Falle der Arbeitslosigkeit muss der Versicherte im Sinne der Allgemeinen Bedingungen länger als 6 Monate beschäftigt bzw. im Falle einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit länger als 24 Monate selbstständig tätig gewesen sein, um einen erneuten Anspruch geltend machen zu können. 3. Welche Begrenzungen gelten? a) Eintrittsalter Das Mindestalter des versicherten Kreditnehmers beträgt 18 Jahre. Das Höchsteintrittsalter für die Restkreditversicherung beträgt 65 Jahre, für die Arbeitseinkommensverlustversicherung 64 Jahre. b) Versicherungsdauer Die Versicherungsdauer darf nicht weniger als 6 und nicht mehr als 120 Monate betragen, bei Einschluss der Arbeitseinkommensverlustversicherung endet diese automatisch mit Ablauf des Versicherungsmonats, in welchem Sie das 67. Lebensjahr vollenden c) Anfangsversicherungssumme, versicherte Kreditrate Die Anfangsversicherungssumme darf nicht kleiner als 500 EUR und nicht größer als EUR sein. Die versicherte Kreditrate darf nicht mehr als EUR betragen. 4. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? a) Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Einlösungsbeitrages (Einmalbeitrag). Vor Abschluss des Versicherungsvertrages und vor dem im in der Beitrittserklärung angegebenen Beginn der Versicherung sowie vor Auszahlung der Kreditssumme besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht ebenfalls nicht, wenn Sie vom Kreditvertrag zurückgetreten sind. Der Versicherungsschutz beginnt und endet um 12 Uhr mittags an dem im Versicherungsschein genannten Tag. b) Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet vorzeitig mit dem Tod der versicherten Person. Tilgt der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig oder planmäßig, so kündigt der Kreditgeber den Versicherungsschutz zum auf den Rückzahlungstermin folgenden Monatsersten. Die Arbeitseinkommensverlustversicherung endet automatisch mit Ablauf des Versicherungsmonats, in welchem Sie das 67. Lebensjahr vollenden, mit Eintritt in den endgültigen Ruhestand (einschließlich Vorruhestand), mit Beendigung der dem Versicherungsantrag zugrunde liegenden Restkreditversicherung sowie mit freiwilliger Aufgabe Ihrer Erwerbstätigkeit. Soweit sich eine Rückvergütung ergibt, wird diese über den Kreditgeber an den Kreditnehmer ausgezahlt. 5. In welcher Höhe wird die Versicherungssumme festgesetzt? a) Restkreditversicherung Die Anfangsversicherungssumme der Restkreditversicherung wird für den ersten Versicherungsmonat in Höhe der Summe aller Tilgungsraten festgesetzt; sie ermäßigt sich jeweils nach Ablauf eines Versicherungsmonats um einen gleich bleibenden Betrag, der sich dadurch ergibt, dass die Anfangsversicherungssumme durch die Anzahl der monatlichen Tilgungsraten geteilt wird. Mit dem Fortfall des letzten Teils der Versicherungssumme erlischt die Versicherung. b) Arbeitseinkommensverlustversicherung Die Höhe der versicherten Kreditrate ergibt sich aus der Division der Anfangsversicherungssumme durch die vereinbarte monatliche Versicherungsdauer. Besteht die Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit keinen weiteren vollen Monat, so wird die versicherte Kreditrate anteilig gezahlt. 6. Wie lange ist die Wartezeit bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit? Die Wartezeit für Leistungen wegen Arbeitslosigkeit beträgt 90 Tage, sie beginnt mit dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eintreten werden keine Leistungen erbracht. Dieses gilt auch, wenn der erste Tag der Arbeitslosigkeit auf einen Tag nach Ablauf der Wartezeit fällt, die Kündigung aber innerhalb der Wartezeit erfolgte.

2 Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer 7. Welche Leistungsvoraussetzungen gelten in der Arbeitseinkommensverlustversicherung? a) Arbeitslosigkeit Eine versicherte Beschäftigung im Rahmen der Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes länger als 6 Monate bei ein und demselben Arbeitgeber ein bezahltes, unbefristetes und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche innegehabt hat. Keine versicherten Beschäftigungen sind z.b. Saisonarbeiten, projektgebundene Arbeiten, für die der Versicherte speziell angestellt wurde und Ausbildungszeiten. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aus einer versicherten Beschäftigung heraus während der Dauer der Versicherung unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Beim Verlust der Beschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muss der Versicherte bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein und sich aktiv um Arbeit bemühen. b) Selbstständige Tätigkeit Eine versicherte selbstständige Tätigkeit im Rahmen der Bedingungen liegt vor, wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Gewerbe oder freier Beruf) den Lebensunterhalt erwirtschaftet. Der Lebensunterhalt gilt als durch selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet, wenn der Versicherte während der Betrachtungszeit aus dem selben Unternehmen oder Betrieb bei mindestens 2 Einkommensteuerbescheiden ein JahreseinkommenvorSteuerninHöhevonmindestens40%derim jeweiligen Steuerjahr gültigen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) erzielt hat. Insolvenz bei einer selbstständigen Tätigkeit liegt vor, wenn die Einstellung der selbstständigen Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund erfolgt. Ein wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn das Einkommen des Versicherten vor Steuern aus der aufgegebenen selbstständigen Tätigkeit indenletzten6monatenvorderaufgabenegativoderin der Summe geringer als 20 Prozent zzgl. 5 Prozent je unterhaltspflichtiger Person der im Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(SGB VI) ist. Für die Dauer der Insolvenz muss der Versicherte bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein und sich aktiv um Arbeit bemühen. c) Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Unfall Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach medizinischem Befund entweder vorübergehend nicht mehr ausüben können, sie auch nicht sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen oder für die vereinbarte Restlaufzeit dieses Versicherungsvertrages dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Zur Bewertung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kann bei einem Selbstständigen oder Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis eine zumutbare betriebliche Umorganisation berücksichtigt werden, sofern eine solche möglich ist. Als Eintritt des Versicherungsfalls und Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit von einem in Deutschland zugelassenen und praktizierenden Arzt unter Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung bescheinigt worden ist. 8. Welche Einschränkungen gibt es in der Leistungspflicht? In der Restkreditversicherung und im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen *) oder Unfallfolgen, wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn oder Erhöhung des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht. Bei Aufstockungskrediten beginnt eine erneute Ausschlussfrist lediglich für den Aufstockungsbetrag. *) Ernstliche Erkrankungen sind z.b. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/ AIDS, psychische Erkrankungen *, chronische Erkrankungen, Alkohol- und Drogensucht * * BeiderAbsicherunggegenArbeitsunfähigkeithandeltessich bei den psychischen Erkrankungen sowie Alkohol- und Drogensucht um generelle Ausschlüsse. Neben der für die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit vereinbarten Ausschlussklausel (siehe Blatt 1 bzw. Blatt 4) gelten weitere Einschränkungen, die sich für die Restkreditversicherungaus den 4, 5, 6derAllgemeinenBedingungensowie für die Arbeitseinkommensverlustversicherung aus den 5.4 Nummer 2 und 6.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergeben. Wir verweisen diesbezüglich auf die Zitate in der Fußnote. 9. Wie erfolgt die Überschussbeteiligung bei der Restkreditversicherung? Die Ihnen zustehenden Überschussanteile werden ausschließlich zur Erhöhung der Todesfallleistung (Todesfallbonus) verwendet. Die Höhe des Todesfallbonus hängt von der Entwicklung der Sterblichkeit und der Kosten ab und kann deshalb nicht garantiert werden. 10. Was ist im Leistungsfall zu beachten? a) Im Todesfall Der Tod der versicherten Person ist der Bayern- Versicherung Lebensversicherung AG unverzüglich anzuzeigen. Als Todesfallunterlagen sind beizufügen: - eine Durchschrift der Beitrittserklärung - eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde - ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursachen sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat. Beim Tode der versicherten Person während der Vertragsdauer, aber auch nur dann, wird die für den Todesfalltag geltende Versicherungssumme fällig. b) Bei der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich anzuzeigen. Hierfür sind die vorgesehenen Meldeformulare zu verwenden, die Sie vom Kreditgeber oder von uns erhalten. Die Meldeformulare sind uns inklusive der dort angeforderten Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die benötigten Unterlagen sind auf Ihre Kosten einzureichen. Für Ansprüche auf die monatlichen Folgezahlungen sind, sofern von uns nicht anders mitgeteilt, innerhalb von 90 Tagen für jeden Monat, für den Sie Versicherungsleistung

3 Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer beantragen, erneut die angeforderten Nachweise zu erbringen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zur Verfügung gestellt. Verletzten Sie eine dieser Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 11. Wie ist das Bezugsrecht geregelt? Der Kreditgeber ist für alle Leistungen aus der Restkreditversicherung und der Arbeitseinkommensverlustversicherung unwiderruflich bezugsberechtigt. Diese Bestimmung ist Bestandteil des Versicherungsvertrages. Der Kreditgeber wird Leistungen, die nicht zur Begleichung von Kreditverpflichtungen des Kreditnehmers benötigt werden, diesem bzw. dessen Erben gutschreiben. 12. Beschwerdemöglichkeit und Aufsichtsbehörde Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Kreditgeber oder direkt an den jeweils zuständigen Versicherer. Außerdem können Sie sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn, wenden. Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG und die ProTect Versicherung AG sind Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann, Postfach , Berlin, Telefon: 01804/ , Telefax: 01804/ , Internet: Somit können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. 13. Wie sind Ihre Ansprüche abgesichert? Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG gehört dem gesetzlichen Sicherungsfonds an. Dieser sichert die Ansprüche von Versicherten. 14. Steuerhinweise Einkommensteuer Beiträge zu Risikolebensversicherungen können im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Kapitalleistungen im Todesfall sind stets steuerfrei. Erbschaft- und Schenkungsteuer Die Auszahlung der Versicherungsleistung an den unwiderruflich bezugsberechtigten Kreditgeber stellt für sich betrachtet keinen erbschafts-/schenkungssteuerlichen Erwerb dar. Versicherungsteuer Beiträge zu Risikolebensversicherungen unterliegen nach derzeitigem Recht nicht der Versicherungsteuer. Beiträge zur Arbeitseinkommensverlustversicherung unterliegen für das Risiko Arbeitslosigkeit der Versicherungsteuer.

4 Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restkreditversicherung (Tarif KRF) 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod findet. (2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapitals gemäß 9 Absatz 2. Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Deckungskapitals gemäß 9 Absatz 2, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung zwei Jahre vergangen sind. (2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Zweijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir das für den Todestag berechnete Deckungskapital gemäß 9 Absatz 2 aus. (3) Vereinbart der Versicherungsnehmer mit uns nachträglich eine Erhöhung der Versicherungssumme, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitseinkommensverlustversicherung (AVB AEVV/RK PT ) 5.4 Nummer 2: Keine Versicherungsleistung wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit verursacht durch: a) Krankheiten, Kräfteverfall und Selbstverletzungen, die auf Vorsatz beruhen, sowie versuchte Selbsttötung und vorsätzlich herbeigeführte Unfälle einschließlich deren Folgen. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; b) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht, als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt oder durch innere Unruhen verursacht wurden, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; c) Krankheiten und Unfallfolgen durch Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder die auf eine durch Alkohol- oder Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; d) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal aus welcher Quelle; e) psychische Krankheiten oder geistige oder nervliche Störungen; f) chirurgische Eingriffe oder medizinische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt wurden; g) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person; h) Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt wird, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; i) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Ü- bungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Außerdem sind Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit während des gesetzlichen Mutterschutzes sowie der Elternzeit ausgeschlossen. 6.6: In welchen Fällen von Arbeitslosigkeit ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Es wird bei Arbeitslosigkeit keine Versicherungsleistung erbracht, wenn a) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Kräfteverfall, Selbstverletzung, Unfälle einschließlich deren Folgen, versuchte Selbsttötung und Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) sowie Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren zurückzuführen ist b) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig war c) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Ehepartner, einem eingetragenen Lebenspartner, einem Partner, mit dem die versicherte Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder einem in direkter Linie Verwandten sowie Verwandten zweiten Grades bzw. bei einem Unternehmen, das von dem zuvor genannten Personenkreis oder von der versicherten Person selbst beherrscht wird(mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile),folgt.

5 Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung(EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenerhebung,-verarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch außer in der Lebensund Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und-nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z.b. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und-nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir erheben und speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schadenundggf.auchAngabenvonDritten,wiez.B.denvomArzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen KfZ-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag(Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.b. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., beim Verband der privaten Krankenversicherer e. V. und beim Verband öffentlicher Versicherer zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Datensammlungen/Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit der jeweiligen Datei verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Lebensversicherung Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, wegen verweigerter Nachuntersuchung;

6 Merkblatt zur Datenverarbeitung Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrags seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn sie die Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Der Versicherungsgruppe Versicherungskammer Bayern gehören zur Zeit folgende Unternehmen an: Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Bayerische Landesbrandversicherung AG, Bayerische Beamtenkrankenkasse AG, Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG, Versicherungskammer Bayern Konzern-Rückversicherung AG, Union Krankenversicherung AG, Union Reiseversicherung AG, SAARLAND Feuerversicherung AG, SAARLAND Lebensversicherung AG, Feuersozietät Berlin Brandenburg Versicherung AG, Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg AG, Ostdeutsche Versicherung AG. Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z.b. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit den Sparkassen und der Landesbausparkasse, der ÖRAG- Rechtsschutzversicherungs-AG und der ProTect Versicherung AG. Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.b. die genannten Kooperationspartner im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzangelegenheiten berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch die unter Ziffer 5 genannten Kooperationspartner. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.b. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen(z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung und Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

7 Verbraucherinformationen für Fernabsatzverträge Diese Informationen gelten bis auf Weiteres und stehen nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Stand: März Welches Recht und welche Sprache kommen auf Ihre Versicherung zur Anwendung? Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgen in deutscher Sprache. 2. Wie kommt der Vertrag zustande? Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist die Beitrittserklärung, unsere Willenserklärung ist die Gegenzeichnung durch den Kreditgeber. 3. Wesentliche Merkmale des Versicherungsvertrages Die Inhalte zur Versicherung sowie die Regelungen zu Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes finden sich im beigefügten "Merkblatt zu KreditSchutz plus für den Kreditnehmer". 4. Beitrag/ Zahlungsweise Einzelheiten zum Beitrag und zur Zahlungsweise für Ihren Versicherungsschutz entnehmen Sie der Beitrittserklärung. 5. Vertragliche Kündigungsbedingungen Gemäß den für Ihre Versicherung geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Kreditnehmer vom Kreditgeber die Kündigung des Versicherungsverhältnisses zum Ablauf jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen verlangen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Kündigungsverlangens an den Kreditgeber. Der Kreditnehmer kann auch nur die Kündigung des Risikos Arbeitslosigkeit verlangen, sofern dieses bei Vertragsschluss beantragt wurde. 6. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom Kreditgeber(Versicherungsnehmer) zu verlangen, den Versicherungsvertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an den Kreditgeber. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten dem Versicherungsnehmer den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Beiträge erstatten wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. 7. Ombudsmann/ Aufsicht für Versicherungen Sollten die Versicherer Ihnen wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde geben, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Richten Sie Ihren Schriftwechsel bitte an: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin oder per an: oderpertelefaxan:(01804)224425(20ct/fax). Telefon:(01804)224424(20ct/Anruf). 8. Identität und ladungsfähige Anschrift der Versicherer 8.1 Restkreditversicherung Das Todesfallrisiko in der Restkreditversicherung mit fallender Versicherungssumme ist gedeckt durch die Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft Maximilianstr. 53, München Haus- und Paketanschrift: Warngauer Straße 30, München Telefon:(089) Telefax:(089) Registergericht München HRB Sitz: München Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Siegfried Naser Vorstand: Friedrich Schubring-Giese(Vorsitzender), Helmut Späth (stellvertretender Vorsitzender), Dr. Harald Benzing, Rainer Fürhaupter, Dr. Robert Heene, Axel Kampmann, Dr. Franz Kühnel, Dr. Stephan Spieleder Hauptgeschäftsgebiet Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit ist: - der Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten, - der Betrieb von Kapitalisierungsgeschäften ( 1Absatz4Satz2VAG) - die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen 8.2 Arbeitseinkommensverlustversicherung Die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit in der Arbeitseinkommensverlustversicherung sind gedeckt durch die ProTect Versicherung AG Hausanschrift: Kölner Landstrasse 33, Düsseldorf Telefon:(0211) Telefax:(0211) service@protect-versicherung.de Amtsgericht Düsseldorf, HRB Vorsitzender des Aufsichtsrates: Peter Slawik Vorstand: Christian Koch, Guido Schaefers Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit ist - die Versicherung von Beistandsleistungen, von Krankheit(Tagegeld) sowie von Kredit (Abzahlungsgeschäfte) und Kaution (Sicherung der Zahlungsverpflichtungen von Darlehensnehmern gegen Arbeitseinkommensverlust) 9. Weitere Informationen Die weiteren nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge erforderlichen Informationen enthält die Beitrittserklärung. Sie haben zudem zu jeder Zeit das Recht, Ihre Beschwerde an folgende Stelle zu richten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sektor Versicherung Graurheindorfer Str. 108, Bonn. Dieses Beschwerdeverfahren lässt Ihre vertraglichen und gesetzlichen Rechte unberührt.

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