Statuten. SanPool Schule für Gesundheit

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1 Statuten der SanPool Schule für Gesundheit SanPool Schule für Gesundheit 1

2 I. Name, Sitz und Zweck der Schule Art. 01 Name Unter dem Namen "SanPool Schule für Gesundheit" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art. 02 Sitz Der Sitz der Schule ist am Domizil der Geschäftstelle. Art. 03 Zweck Die SanPool Schule für Gesundheit ist politisch und konfessionell unabhängig, staatsangehörigkeitsund geschlechtsneutral und bezweckt die Gesundheitsbildung und -förderung in der Schweiz Zu diesem Zweck bildet sie Erwachsene und Jugendliche zu Laien oder qualifizierten Berufspersonen aus; orientiert sie das Angebot an der Nachfrage nach qualifiziertem Nachwuchs im Gesundheitswesen; unterstützt und berät sie Instruktoren bei der Planung und Durchführung von Kursen; organisiert sie Ausbildungen, Weiterbildungen und sonstige Veranstaltungen; unterstützt sie die Erarbeitung von methodisch-didaktischen Grundlagen von Unterrichtsmedien. Die SanPool Schule für Gesundheit pflegt zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen auf schweizerischer, regionaler, kantonaler oder lokaler sowie internationaler Ebene. SanPool Schule für Gesundheit 2

3 II. Mitglieder Art. 04 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft der SanPool Schule für Gesundheit steht grundsätzlich allen interessierten Gemeinschaften und mündigen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen. Die SanPool Schule für Gesundheit setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen. (a) Aktivmitglieder Aktive Instruktoren und Personen, die an der Förderung des Vereinszwecks interessiert sind und sich an die Reglementierung der SanPool Schule für Gesundheit halten. Die Aktivmitglieder besitzen eine Stimme und somit das Stimm- und Antragsrecht. (b) Ehrenmitglieder Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Geschäftsleitung durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind nicht stimm- und antragsberechtigt. (c) Gönner Als Gönner zählen natürliche Personen und Gemeinschaften aller Art (Vereine, Verbände, Stiftungen, usw.), Unternehmen sowie öffentliche Verwaltungen und Institutionen aller Art, die den Verein finanziell unterstützen. Die Gönner besitzen kein Stimm- und Antragsrecht. Art. 05 Eintritt Dem Beitritt zur SanPool - Schule für Gesundheit liegt ein Antrag zu Grunde, welcher von der Geschäftsleitung beurteilt wird. Sie kann den Beitritt ohne Grund verweigern. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung werden die Statuten und auf ihr beruhende Reglemente und Beschlüsse anerkannt. Art. 06 Austritt Der Austritt kann jederzeit und in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der SanPool Schule für Gesundheit. Sämtliche persönlichen Daten werden nach dem Austritt gelöscht. Art. 07 Ausschluss Den Statuten, den Reglementen oder auf andere Weise den Interessen der SanPool Schule für Gesundheit sowie deren Kunden zuwiderhandelnde Mitglieder und solche, die trotz Mahnungen ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht an der nächsten Generalversammlung zu. Die Beschwerde muss innert 20 Tagen seit der Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bis zum Entscheid bleibt die Mitgliedschaft sistiert. SanPool Schule für Gesundheit 3

4 III. Organe der SanPool Schule für Gesundheit Art. 08 Generalversammlung Oberstes Organ der SanPool Schule für Gesundheit ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Bedürfnis einberufen, insbesondere wenn es die Revisionsstelle oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangen, sowie wenn es der Richter anordnet. (a) Einberufung Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen. Für ausserordentliche Generalversammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens 10 Tage. Anträge aus Mitgliederkreisen, die an der ordentlichen Generalversammlung zu behandeln sind, müssen spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. (b) Tagesordnung Die Generalversammlung findet in der Regel am Sitz der Schule statt. Der Vorstand ist jedoch befugt, einen anderen Sitzungsort zu bestimmen. Bei der Generalversammlung führt der Präsident oder im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Über die Generalversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Anzahl der Mitglieder, die Beschlüsse, die Wahlergebnisse, die Begehren und die darauf erteilten Antworten festhält. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung nicht abgestimmt werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Für die Wahldurchführung des gesamten Vorstandes wird eine Person gewählt. (c) Stimmrecht Jedes anwesende Aktivmitglied an der Generalversammlung hat eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Gönner und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimm- und Antragsrecht. (d) Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende durch Stichentscheid und bei Wahlen das Los. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst. Für die Umwandlung in eine andere Rechtsform ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten nötig. SanPool Schule für Gesundheit 4

5 (e) Befugnisse der Generalversammlung Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: Festsetzung und Änderung der Statuten; Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes Wahl der Revisionsstelle Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes Behandlung der vom Vorstand vorbereiteten Traktanden Behandlung von Beschwerden gegen verfügte Ausschlüsse Umwandlung des Vereins in eine andere Rechtsform Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Ernennung von Ehrenmitgliedern Art. 09 Vorstand Der Vorstand ist das leitende Organ der SanPool Schule für Gesundheit. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Statuten nichts anders vorsehen und hat insbesondere folgende Befugnisse, die ihm nicht entzogen werden können: Einberufung der Generalversammlung sowie Prüfung und Begutachtung der Geschäfte, die ihr zu unterbreiten sind. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung Ausgestaltung des Rechnungswesen, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung Vorschlag von Kandidaten zur Wahl in den Vorstand Oberleitung des Vereins und die Erteilung der nötigen Weisungen und Reglemente Organisation des Vereins Ausschluss von Mitgliedern Vorschlag von Kandidaten für die Ehrenmitgliedschaft Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Finanzchef. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst und erstellt im Rahmen seiner Befugnisse die notwendigen Reglemente in eigener Kompetenz. Er kann einen Teil seiner Befugnisse auf eine erweiterte Geschäftleitung übertragen. Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal pro Jahr. (a) Beschlussfassung Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme. Im Vorstand ist die Stellvertretung zulässig und erfolgt in schriftlicher Form an den Präsidenten. (b) Zeichnungsberechtigung Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. (c) Entschädigung Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Vorstand festgesetzt. SanPool Schule für Gesundheit 5

6 Art. 10 Rechnungswesen Die Finanzierung der SanPool Schule für Gesundheit kann erfolgen durch: Jährliche Beiträge Erträge aus der Geschäftstätigkeit Subventionen Freiwillige Zuwendungen usw. (a) Geschäftsjahr Das Vereinsjahr bzw. Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (b) Rechnungen Dem Finanzchef obliegt die Führung folgender Rechnungen: Aufwand- und Ertragsrechnung Vermögensrechnung Übersicht über Investitionen und Abschreibungen Bei Bedarf kann der Vorstand die Führung weiterer Rechnungen verlangen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 11 Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren oder eine Treuhandgesellschaft. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. Diese erstattet dem Vorstand einen detaillierten Bericht, unterrichtet die Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt die Abnahme mit oder ohne Einschränkung oder Zurückweisung der Jahresrechnung. SanPool Schule für Gesundheit 6

7 IV. Schlussbestimmung Art. 12 Statutenänderung Beschlüsse über Änderungen der Statuten benötigen die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Art. 13 Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen. Die schriftliche Abstimmung ausserhalb der Generalversammlung ist ausgeschlossen. Der Antrag zur Auflösung ist vom Vorstand zu begutachten und mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Im Fall der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über das Verfahren der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens. Art. 14 Gültigkeit Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 23. April 2005 in Basel genehmigt und ersetzen die Gründungsstatuten vom 28. Dezember Präsident Oliver Eichenberger Protokollführerin Esther Uebersax SanPool Schule für Gesundheit 7

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