Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend
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- Bernt Junge
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1 Römisch- Synode vom 4. November 04 Trakt. Nr. 56 Bericht und Antrag des nrates an die Synode der Römisch-n betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung einer geänderten Fassung zur Ordnung über den Personalfonds (Nr. 7. 0) Vom nrat zuhanden der Synode verabschiedet am.0.04
2 Römisch- Seite I. Bericht Das bisherige Reglement über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht als Reglement seitens des nrates zu erlassen. D. h. lediglich die Synode ist berechtigt derartige Regelungen in einer Ordnung gemäss 7 Abs. Ziff. 5 der Verfassung der Römisch-n vom 6. Oktober 97 festzulegen. Demzufolge muss das Reglement über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) zur Ordnung erhoben werden, damit dieses seitens der kantonalkirchlichen Verwaltung und des nrates der Römisch-n als Arbeitsgrundlage verwendet werden kann. Dabei werden einige Änderungen des Erlasses vorgenommen. Dies, da die bisherigen Bestimmungen diverse Regelungslücken und Unklarheiten aufweisen. Nachfolgend werden die einzelnen Bestimmungen der neuen Ordnung begründet: Art. Zweck Die Römisch- unterhält einen Personalfonds: a) zum finanziellen Ausgleich bei Veränderung der Arbeitsstelle infolge Restrukturierung gemäss Art. 6bis der Personalordnung. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Solidaritätsplan (Nr. 7.7). b) zur Abfederung von sozialen Härtefällen; c) zum ergänzenden wirtschaftlichen Schutz von Mitarbeitenden insbesondere für: - unvorhergesehene Notlagen infolge von Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod, im letzteren Fall zugunsten von nahe stehenden Familienangehörigen, - bei gänzlichem Fehlen oder ungenügenden Leistungen aus der beruflichen und privaten Altersvorsorge (z.b. AHV, Pensionskasse, Lebensversicherungen). d) für den Zuspruch finanzieller Mittel für Pfarrgemeinden. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Reglement für Härtefälle im Rahmen des Finanziellen Rahmenkonzeptes (Nr. 6.50). e) zur Sicherstellung eines angemessenen Rentenniveaus der Mitarbeiter der Römisch-n und der Mitarbeiter ihrer Pfarrgemeinden. Begründung: Vorliegend wird lit. e ergänzend hinzugefügt um ein gleichbleibend angemessenes Rentenniveau für die Mitarbeiter sicherzustellen. Dies damit der B & A betreffen Abfederung Pensionskassenbeiträge und ähnliche Beschlüsse eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung über den Personalfonds erhalten.
3 Römisch- Seite Art. Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt aus dem Personalfonds sind für Beiträge, die dem Zweck nach Art. hiervor unterliegen: a) alle Mitarbeitenden der Kantonalkirche und der Pfarrgemeinden während des Arbeitsverhältnisses und sechs Monate danach; b) nahe stehende Familienangehörige bei einer Notlage infolge eines Todesfalles innerhalb von sechs Monaten nach Todeseintritt der unter lit. a) hievor genannten Mitarbeiter. Begründung: Aus der bisherigen Regelung geht nicht hervor, dass eine Anspruchsberechtigung der Zweckbindung nach Art. unterliegt. Art. Verfahren Gesuche um einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Personalfonds sind von: a) den Mitarbeitenden, b) von nahe stehenden Personen, c) einem Mitglied des nrates, oder d) seitens einer Pfarrgemeinde (Pfarreirat), bei der Geschäftsleitung der Römisch-n schriftlich und begründet einzureichen. Begründung: Die Antragsberechtigung seitens eines Mitglieds des nrates fehlt bisher. Art Entscheid über die Beiträge und Beitragshöhe Die Geschäftsleitung entscheidet über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu einem Betrag von CHF Über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu CHF 50' entscheidet die Geschäftsleitung in Absprache mit dem nrat, dem das Ressort Personal obliegt. Über Abs. und hievor hinausgehende Leistungen sind dem nrat zum Entscheid vorzulegen. Gegen Entscheidungen gemäss Abs. und kann innert 0 Tagen schriftlich und begründet an den nrat rekurriert werden. Gegen Entscheide des nrates kann gemäss nverfassung rekurriert werden. Der Höchstbetrag der Leistung/en pro Person darf CHF 00'000. nicht überschreiten. Ab CHF 00'000. muss die Genehmigung der Synode eingeholt werden.
4 Römisch- Seite 4 Begründung: Der Einbezug einmaliger oder wiederkehrender Leistungen ist bisher nicht ausdrücklich vorgesehen. Art. 5 Berechnung und Bewertung der Leistungen Bei der Bewertung von Leistungen ist die Gesamtsumme eines Geschäfts samt aller Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Steuern, Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. Für zeitlich befristete wiederkehrende Leistungen ist die Gesamtsumme bzw. der geschätzte Gesamtwert und bei wiederkehrenden Leistungen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 0 massgebend. Bei unbeschränkter Zeitdauer der Ausgabe, ohne monatliche Rate, sind ansonsten die Kosten eines vollen Jahres massgebend. Die Wahl der Bewertungsmethode darf durch die die Leistung beschliessende Stelle nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen dieses Erlasses zu umgehen. Begründung: Die Berechnung und Bewertung der Leistungen ist bisher nicht geregelt. Art. 6 Verwaltung Für die Verwaltung des Personalfonds ist die Geschäftsleitung der Römisch-n zuständig. Der Personalfonds ist jährlich in der Jahresrechnung der Römisch-n auszuweisen. Über die Verwendung des Fonds ist der Synode jährlich seitens der Geschäftsleitung der Römisch-n Bericht zu erstatten. Begründung: Wer Bericht zu erstatten hat, ist bisher nicht geregelt. Art. 7 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt am 4. November 04 in Kraft. Das Reglement über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) wird aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren und wird sofort wirksam. Begründung: Der vorhergehende Erlass muss aufgehoben werden.
5 Römisch- Seite 5 II. Antrag Der nrat beantragt nach Art. Geschäftsordnung der Synode der Römisch- n vom 8. Juni 976 (Nr..0), den beiliegenden Entwurf des Beschlusses betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfond vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung einer geänderten Fassung zur Ordnung über den Personalfonds (Nr. 7.0) zu genehmigen. Der nrat beantragt diesen Beschluss dringlich zu erklären, da damit nach Meinung des nrates der nachfolgende B&A Bericht an die Synode Abfederung der erhöhten Pensionskassenbeiträge finanziert und genehmigt werden kann. Da die Aufhebung des Reglements über den Personalfond vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und die Erhebung einer geänderten Fassung zur Ordnung über den Personalfonds (Nr. 7.0) zwingend erforderlich ist, wird der Beschlussentwurf nachfolgend zunächst ohne Dringlicherklärung aufgeführt und danach mit Dringlicherklärung dargestellt. Dies, damit zunächst über die Erhebung des Reglements zur Ordnung und die Änderungen an sich abgestimmt werden kann und danach über die Dringlicherklärung dieses Beschlusses. Basel,.0.04 Im Namen des nrats: Der Präsident: Dr. Christian Griss Die Sekretärin: lic. iur. Eveline Getzmann Wüst
6 Römisch- Seite 6 Beschlussentwurf ohne Dringlicherklärung: Beschluss der Synode betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung einer geänderten Fassung zur Ordnung über den Personalfonds (Nr. 7.0) Die Synode der Römisch-n, auf Antrag des nrates und gestützt auf 7 Abs. Ziff. 5 der Verfassung der Römisch-n, beschliesst: Das Reglement über den Personalfond vom 7. November 005 (Nr. 7.0) wird aufgehoben und neu als Ordnung erlassen. Die Ordnung über den Personalfond erhält die folgende geänderte Fassung: Ordnung über den Personalfonds der Römisch-n Personalfonds Vom 4. November 04 Die Synode, gestützt auf 7 Abs. Ziff. 5 der Verfassung der Römisch-n vom 6. Oktober 97, erlässt folgende Ordnung: Art. Zweck Die Römisch- unterhält einen Personalfonds: a) zum finanziellen Ausgleich bei Veränderung der Arbeitsstelle infolge Restrukturierung gemäss Art. 6bis der Personalordnung. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Solidaritätsplan (Nr. 7.7). b) zur Abfederung von sozialen Härtefällen; c) zum ergänzenden wirtschaftlichen Schutz von Mitarbeitenden insbesondere für: - unvorhergesehene Notlagen infolge von Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod, im letzteren Fall zugunsten von nahe stehenden Familienangehörigen, - bei gänzlichem Fehlen oder ungenügenden Leistungen aus der beruflichen und privaten Altersvorsorge (z.b. AHV, Pensionskasse, Lebensversicherungen). d) für den Zuspruch finanzieller Mittel für Pfarrgemeinden. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Reglement für Härtefälle im Rahmen des Finanziellen Rahmenkonzeptes (Nr. 6.50).
7 Römisch- Seite 7 e) zur Sicherstellung eines angemessenen Rentenniveaus der Mitarbeiter der Römisch-n und der Mitarbeiter ihrer Pfarrgemeinden. Art. Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt aus dem Personalfonds sind für Beiträge, die dem Zweck nach Art. hiervor unterliegen: a) alle Mitarbeitenden der Kantonalkirche und der Pfarrgemeinden während des Arbeitsverhältnisses und sechs Monate danach; b) nahe stehende Familienangehörige bei einer Notlage infolge eines Todesfalles innerhalb von sechs Monaten nach Todeseintritt der unter lit. a) hievor genannten Mitarbeiter. Art. Verfahren Gesuche um einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Personalfonds sind von: a) den Mitarbeitenden, b) von nahe stehenden Personen, c) einem Mitglied des nrates, oder d) seitens einer Pfarrgemeinde (Pfarreirat), bei der Geschäftsleitung der Römisch-n schriftlich und begründet einzureichen. Art Entscheid über die Beiträge und Beitragshöhe Die Geschäftsleitung entscheidet über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu einem Betrag von CHF Über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu CHF 50' entscheidet die Geschäftsleitung in Absprache mit dem nrat, dem das Ressort Personal obliegt. Über Abs. und hievor hinausgehende Leistungen sind dem nrat zum Entscheid vorzulegen. Gegen Entscheidungen gemäss Abs. und kann innert 0 Tagen schriftlich und begründet an den nrat rekurriert werden. Gegen Entscheide des nrates kann gemäss nverfassung rekurriert werden. Der Höchstbetrag der Leistung/en pro Person darf CHF 00'000. nicht überschreiten. Ab CHF 00'000. muss die Genehmigung der Synode eingeholt werden.
8 Römisch- Seite 8 Art. 5 Berechnung und Bewertung der Leistungen Bei der Bewertung von Leistungen ist die Gesamtsumme eines Geschäfts samt aller Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Steuern, Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. Für zeitlich befristete wiederkehrende Leistungen ist die Gesamtsumme bzw. der geschätzte Gesamtwert und bei wiederkehrenden Leistungen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 0 massgebend. Bei unbeschränkter Zeitdauer der Ausgabe, ohne monatliche Rate, sind ansonsten die Kosten eines vollen Jahres massgebend. Die Wahl der Bewertungsmethode darf durch die die Leistung beschliessende Stelle nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen dieses Erlasses zu umgehen. Art. 6 Verwaltung Für die Verwaltung des Personalfonds ist die Geschäftsleitung der Römisch-n zuständig. Der Personalfonds ist jährlich in der Jahresrechnung der Römisch-n auszuweisen. Über die Verwendung des Fonds ist der Synode jährlich seitens der Geschäftsleitung der Römisch-n Bericht zu erstatten. Art. 7 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt am 4. November 04 in Kraft. Das Reglement über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) wird aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren und wird sofort wirksam. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam. Basel, den Im Namen der Synode Der Präsident: Walter J. Ziegler. Sekretär: Hans Aebischer
9 Römisch- Seite 9 Beschlussentwurf mit Dringlicherklärung: Beschluss der Synode betreffend Aufhebung des Reglements über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) und Erhebung einer geänderten Fassung zur Ordnung über den Personalfonds (Nr. 7.0) Die Synode der Römisch-n, auf Antrag des nrates und gestützt auf 7 Abs. Ziff. 5 der Verfassung der Römisch-n, beschliesst: Das Reglement über den Personalfond vom 7. November 005 (Nr. 7.0) wird aufgehoben und neu als Ordnung erlassen. Die Ordnung über den Personalfond erhält die folgende geänderte Fassung: Ordnung über den Personalfonds der Römisch-n Personalfonds Vom 4. November 04 Die Synode, gestützt auf 7 Abs. Ziff. 5 der Verfassung der Römisch-n vom 6. Oktober 97, erlässt folgende Ordnung: Art. Zweck Die Römisch- unterhält einen Personalfonds: f) zum finanziellen Ausgleich bei Veränderung der Arbeitsstelle infolge Restrukturierung gemäss Art. 6bis der Personalordnung. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Solidaritätsplan (Nr. 7.7). g) zur Abfederung von sozialen Härtefällen; h) zum ergänzenden wirtschaftlichen Schutz von Mitarbeitenden insbesondere für: - unvorhergesehene Notlagen infolge von Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod, im letzteren Fall zugunsten von nahe stehenden Familienangehörigen, - bei gänzlichem Fehlen oder ungenügenden Leistungen aus der beruflichen und privaten Altersvorsorge (z.b. AHV, Pensionskasse, Lebensversicherungen). i) für den Zuspruch finanzieller Mittel für Pfarrgemeinden. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Reglement für Härtefälle im Rahmen des Finanziellen Rahmenkon-
10 Römisch- Seite 0 zeptes (Nr. 6.50). j) zur Sicherstellung eines angemessenen Rentenniveaus der Mitarbeiter der Römisch-n und der Mitarbeiter ihrer Pfarrgemeinden. Art. Anspruchsberechtigung Anspruchsberechtigt aus dem Personalfonds sind für Beiträge, die dem Zweck nach Art. hiervor unterliegen: a) alle Mitarbeitenden der Kantonalkirche und der Pfarrgemeinden während des Arbeitsverhältnisses und sechs Monate danach; b) nahe stehende Familienangehörige bei einer Notlage infolge eines Todesfalles innerhalb von sechs Monaten nach Todeseintritt der unter lit. a) hievor genannten Mitarbeiter. Art. Verfahren Gesuche um einmalige oder wiederkehrende Leistungen aus dem Personalfonds sind von: a) den Mitarbeitenden, b) von nahe stehenden Personen, c) einem Mitglied des nrates, oder d) seitens einer Pfarrgemeinde (Pfarreirat), bei der Geschäftsleitung der Römisch-n schriftlich und begründet einzureichen. Art Entscheid über die Beiträge und Beitragshöhe Die Geschäftsleitung entscheidet über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu einem Betrag von CHF Über einmalige oder wiederkehrende Leistungen bis zu CHF 50' entscheidet die Geschäftsleitung in Absprache mit dem nrat, dem das Ressort Personal obliegt. Über Abs. und hievor hinausgehende Leistungen sind dem nrat zum Entscheid vorzulegen. Gegen Entscheidungen gemäss Abs. und kann innert 0 Tagen schriftlich und begründet an den nrat rekurriert werden. Gegen Entscheide des nrates kann gemäss nverfassung rekurriert werden. Der Höchstbetrag der Leistung/en pro Person darf CHF 00'000. nicht überschreiten. Ab CHF 00'000. muss die Genehmigung der Synode eingeholt werden.
11 Römisch- Seite Art. 5 Berechnung und Bewertung der Leistungen Bei der Bewertung von Leistungen ist die Gesamtsumme eines Geschäfts samt aller Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Steuern, Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen. Für zeitlich befristete wiederkehrende Leistungen ist die Gesamtsumme bzw. der geschätzte Gesamtwert und bei wiederkehrenden Leistungen mit unbeschränkter Zeitdauer die monatliche Rate, multipliziert mit 0 massgebend. Bei unbeschränkter Zeitdauer der Ausgabe, ohne monatliche Rate, sind ansonsten die Kosten eines vollen Jahres massgebend. Die Wahl der Bewertungsmethode darf durch die die Leistung beschliessende Stelle nicht in der Absicht erfolgen, die Bestimmungen dieses Erlasses zu umgehen. Art. 6 Verwaltung Für die Verwaltung des Personalfonds ist die Geschäftsleitung der Römisch-n zuständig. Der Personalfonds ist jährlich in der Jahresrechnung der Römisch-n auszuweisen. Über die Verwendung des Fonds ist der Synode jährlich seitens der Geschäftsleitung der Römisch-n Bericht zu erstatten. Art. 7 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt am 4. November 04 in Kraft. Das Reglement über den Personalfonds vom 7. November 005 (Nr. 7.0) wird aufgehoben. Diese Ordnung ist zu publizieren und wird sofort wirksam. Dieser Beschluss wird gemäss Art. 5 der Geschäftsordnung der Synode der Römisch- n von zwei Dritteln der Stimmenden als dringlich erklärt. Dieser Beschluss ist zu publizieren und wird sofort wirksam. Basel, den Im Namen der Synode Der Präsident: Walter J. Ziegler. Sekretär: Hans Aebischer
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