KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
2 Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht im WS 2015/16 Zeit der Veranstaltung: dienstags, 09:20-10:50 Uhr ( , ) Ort der Veranstaltung: Hörsaal 38, von-gerber-bau Pflichtveranstaltung im Modul JF-B 005 (Unternehmensrecht I) für das 3. Fachsemester des BA-Stg. Law in Context Dozentinnen: Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. 2
3 Gliederung der Vorlesung Konstante A. Vernetzung Konstante B. Vernetzung Konstante C. Vernetzung Konstante D. Vernetzung Konstante E. Vernetzung Konstante F. Vernetzung Konstante G. Vernetzung Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 3
4 C. Tarifvertragsrecht
5 Überblick I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags II. Auslegung von Tarifverträgen III. Grenzen der Tarifautonomie IV. Wirkung von Tarifnormen V. Bindung an die Tarifnormen des Tarifvertrags VI. Geltung des Tarifvertrags VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln 5
6 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (1) 1. Allgemeines Tarifvertrag = privatrechtlicher Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien Tarifvertragsparteien: Gewerkschaft Arbeitgeberverband oder einzelner Arbeitgeber Schriftform ( 1 Abs. 2 TVG) Funktionen des Tarifvertrags: Schutzfunktion Ordnungsfunktion Friedensfunktion Verteilungsfunktion 6
7 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (2) Arten von Tarifverträgen: Unterscheidung nach Regelungsmaterie Mantel-/Rahmentarifvertrag: Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen; i. d. R. längere Laufzeit Spezialtarifverträge: Regelung einzelner Leistungen bspw. (Gehalt, Gratifikationen, Altersversorgung, Altersteilzeit, vermögenswirksame Leistungen) Arten von Tarifverträgen: Unterscheidung nach Tarifvertragsparteien Verbandstarifvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband Haus-/Firmentarifvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber Firmenbezogener Verbandstarifvertrag: Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband, der nur für ein Unternehmen gilt 7
8 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (3) 2. Inhalt von Tarifverträgen Tarifvertrag Schuldrechtlicher Teil Relative Friedenspflicht (ungeschrieben) Durchführungs-/Einwirkungspflicht (ungeschrieben) Vereinbarung absolute Friedenspflicht möglich Regelungen von Verhaltenspflichten im Arbeitskampf, Einrichtung von Notdiensten etc. Regelung zur Aufnahme von Verhandlungen für Folgetarifvertrag Normativer Teil Individualnormen Kollektivnormen 8
9 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (4) Normativer Teil des Tarifvertrags: Individualnormen Inhalt Gehalt, Zulagen, Urlaub, Arbeitszeit etc. Abschluss Formvorschriften, Abschlussgebote, Abschlussverbote Beendigung Befristung, Kündigungsfristen, Altersgrenzen 9
10 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (5) Normativer Teil des Tarifvertrags: Kollektivnormen Betriebsnormen Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebs (Betriebsmittel und Belegschaft) betreffen Bestimmungen, die in der sozialen Wirklichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur einheitlich gelten können (bspw. Torkontrollen, technische Überwachungseinrichtungen, Kleiderordnungen, Rauchverbote, Schaffung von Sozialeinrichtung etc.) Einheitliche Geltung im Betrieb setzt nur Tarifbindung des Arbeitgebers voraus Betriebsverfassungsrechtliche Normen Einrichtung und Organisation der Betriebsvertretung und deren Befugnisse und Rechte (bspw. 3 BetrVG: Bildung von Betriebsräten durch Tarifvertrag; Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag) Einheitliche Geltung im Betrieb setzt nur Tarifbindung des Arbeitgebers voraus Normen über gemeinsame Einrichtungen 10
11 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (6) Inhalt Individualnormen Abschluss Beendigung Tarifnormen Betriebsnormen Kollektivnormen Betriebsverfassungsrechtliche Normen Gemeinsame Einrichtungen 11
12 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (7) 3. Parteien des Tarifvertrags Partei eines Tarifvertrags kann nur sein, wer tariffähig und tarifzuständig ist Tariffähigkeit ( 2 TVG) = Wirksamkeitsvoraussetzung eines Tarifvertrags Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände ( 2 Abs. 1 TVG) Einzelner Arbeitgeber ( 2 Abs. 1 TVG) Spitzenorganisationen ( 2 Abs. 3 TVG): Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden Tarifzuständigkeit = Wirksamkeitsvoraussetzung eines Tarifvertrags Abschluss von Tarifverträgen nur innerhalb des in der Satzung der Gewerkschaft / des Arbeitgeberverbands / der Spitzenorganisation festgelegten Geschäftsbereiches Streitigkeiten über Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit können vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach 2 Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG geklärt werden; Entscheidung entfaltet Rechtskraft auch gegenüber Dritten (inter omnes) 12
13 I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags (8) Fallbeispiel: BAG, Beschl. v ABR 19/10 Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) CGZP = Zusammenschluss der Gewerkschaften CGM, DHV und GÖD Satzung: vertritt die tariflichen Interessen ihrer Mitgliedsgewerkschaften als Spitzenorganisation nach 2 Abs. 3 TVG und schließt für deren Mitglieder Tarifverträge mit Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden ab, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitnehmerüberlassung überlassen wollen Satzungen der CGM, DHV und GÖD beinhalten Zuständigkeit für Metallindustrie, kaufmännische und verwaltende Berufe sowie den öffentlichen Dienst CGZP nicht als Spitzenorganisation tariffähig, denn die angehörigen Gewerkschaften haben ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt (nur ANÜ) und der Zuständigkeitsbereich der GCZP geht zudem über den der Mitgliedsgewerkschaften hinaus (ANÜ in allen Bereichen) 13
14 II. Auslegung von Tarifverträgen (1) Differenzierung nach Regelungen im schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrags und im normativen Teil des Tarifvertrags: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG, Urt. v , 3 AZR 833/12): Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Weitere Kriterien wie bspw. die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, die praktische Tarifübung können bei Zweifeln hinzugezogen werden Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 14
15 II. Auslegung von Tarifverträgen (2) Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien sind nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen ( 133, 157 BGB). Nach 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. 15
16 III. Grenzen der Tarifautonomie (1) Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien beschränkt auf Regelungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 1 Abs. 1 TVG = Konkretisierung von Art. 9 Abs. 3 GG: Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen Tarifnormen müssen höherrangiges Recht wahren: Grundrechte: Unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung? BAG: Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden Aufgrund der Schutzfunktion der Grundrechte sind sie aber verpflichtet, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch Tarifregelungen zu bewahren Die Arbeitsgerichte sind daher bspw. verpflichtet, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. 16
17 III. Grenzen der Tarifautonomie (2) Gesetze: Von einseitig zwingendem Gesetzesrecht, d.h. Gesetzen, die nur einen Mindestschutz der Arbeitnehmer gewährleisten, dürfen Tarifverträge nicht zum Nachteil, aber zu deren Vorteil abgewichen werden. Tarifdispositives Gesetzesrecht erlaubt den Tarifvertragsparteien Abweichungen sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der Arbeitnehmer. Von beidseitig zwingendem Gesetzesrecht darf durch Tarifvertrag nicht abgewichen werden, auch nicht zum Vorteil der Arbeitnehmer. 17
18 IV. Wirkung von Tarifnormen (1) 1. Unabdingbarkeit ( 4 Abs. 1, 2 TVG) Unmittelbare und zwingende Wirkung ( 4 Abs. 1, 2 TVG) Unmittelbar: Umsetzungsakt/Zustimmung nicht erforderlich Zwingend: Abweichungen im Arbeitsvertrag von Tarifnormen nicht gestattet Ausnahmen von der zwingenden Wirkung durch: 1. Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3, 2. Fall TVG): Abweichende Abmachungen sind zulässig, soweit sie eine Änderung zum Vorteil des Arbeitnehmers enthalten (dazu gleich) 2. Öffnungsklauseln ( 4 Abs. 3, 1. Fall TVG): Tarifvertrag gestattet (günstige und ungünstige) Abweichungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung 3. Nachwirkende Tarifnormen ( 4 Abs. 5 TVG): Nach Ablauf des Tarifvertrags entfällt seine zwingende Wirkung, nicht aber die unmittelbare Wirkung. Änderungen sind dann auch zuungunsten des Arbeitnehmers möglich (zur Nachwirkung auch später) 18
19 IV. Wirkung von Tarifnormen (2) 2. Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3, 2. Fall TVG) Abweichende Abmachungen im Arbeitsvertrag sind zulässig, soweit sie eine Änderung zum Vorteil des Arbeitnehmers enthalten Günstigere abweichende Abmachungen in einer Betriebsvereinbarung sind zulässig, wenn der Tarifvorbehalt des 77 Abs. 3 BetrVG nicht gilt Anwendungsbereich des Günstigkeitsprinzips in erster Linie bei Inhalts- und Beendigungsnormen; Betriebsnormen sind einen individuellen Günstigkeitsvergleich i. d. R. nicht zugänglich Vornahme durch Sachgruppenvergleich: die Vergleichsgegenstände müssen in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen Sachzusammenhang bejaht: Arbeitszeit & Arbeitsentgelt; Höhe Grundgehalt & Leistungszulagen; Urlaubstage & Urlaubsgeld; Kündigungsfrist & Kündigungstermin Sachzusammenhang verneint: Arbeitszeit & Urlaubstage Objektiver Vergleichsmaßstab: es kommt darauf an, wie ein verständiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die abweichenden Regelungen einschätzen würde 19
20 IV. Wirkung von Tarifnormen (2a) Fallbeispiel: A ist bei U angestellt. Der aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbare Tarifvertrag sieht für A ein Monatsgehalt von EUR brutto sowie 30 Arbeitstage Urlaub vor. Da A 25 Arbeitstage für den Urlaub als ausreichend empfand, wurde der Urlaub im Arbeitsvertrag gegen eine Erhöhung der Vergütung auf EUR brutto entsprechend verkürzt. Wie viel Urlaub und welches Gehalt steht A zu? tarifliche Mindestbedingungen nicht zum Nachteil des AN abänderbar ( 4 Abs. 3 TVG); hier: EUR und 30 Tage Urlaub arbeitsvertraglicher Anspruch: EUR und 25 Tage Urlaub nach 4 Abs. 3 TVG nur wirksam, wenn Öffnungsklausel oder günstiger Günstigkeitsvergleich grds. Sachgruppenvergleich (nur Regelungen, die in einem sachlichen Vergleich stehen, können verglichen werden); bei Gehalt und Urlaub (-) Einzelfallbetrachtung erforderlich: nur die günstigere Gehaltsregelung ist günstiger, d.h. A kann EUR und 30 Tage Urlaub verlangen 20
21 IV. Wirkung von Tarifnormen (3) 3. Unverbrüchlichkeit ( 4 Abs. 4 TVG) Verzicht ( 4 Abs. 4 Satz 1 TVG) Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur durch einen von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich Verzicht ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer über ein tarifliches Recht in der Weise verfügt, dass er dieses Recht verliert oder es nicht mehr durchsetzen kann (bspw. Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis, Ausgleichsquittung) Vergleich: sowohl materiell-rechtlicher Vergleichsvertrag als auch der Prozessvergleich Zustimmung beider Tarifvertragsparteien entweder vor Vergleichsabschluss (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erforderlich Verwirkung ( 4 Abs. 4 Satz 2 TVG) Verwirkung tariflicher Rechte gemäß 242 BGB ausgeschlossen Praktische Bedeutung wegen Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte gering; diese sind i. d. R. kurz bemessen 21
22 IV. Wirkung von Tarifnormen (4) Ausschlussfristen Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte nur wirksam im Tarifvertrag Ablauf der Ausschlussfrist bringt den jeweiligen Anspruch zum Erlöschen 22
23 IV. Wirkung von Tarifnormen (5) 4. Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) Nach Beendigung des Tarifvertrags in zeitlicher Hinsicht gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden: Tarifnormen des abgelaufenen Tarifvertrags gelten weiterhin unmittelbar Zwingende Wirkung der Tarifnormen des abgelaufenen Tarifvertrags entfällt Ende eines befristeten Tarifvertrags mit Ablauf der Befristung; Ende eines unbefristeten Tarifvertrags durch Kündigung oder Aufhebung Nachwirkung tritt auch ein bei Wegfall der Tarifgebundenheit wegen Verbandsaustritts und späterer Änderung des Tarifvertrags (BAG) Ende der Nachwirkung durch andere Abmachung Neuer Tarifvertrag (bei beiderseitiger Tarifgebundenheit oder Allgemeinverbindlichkeit des neuen Tarifvertrags) Betriebsvereinbarung, soweit nicht der Tarifvorbehalt des 77 Abs. 3 BetrVG entgegensteht Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag oder Änderungskündigung, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind) 23
24 IV. Wirkung von Tarifnormen (6) Auf welche Arbeitsverhältnisse erstreckt sich die Nachwirkung? Arbeitsverhältnisse, die während der Laufzeit des Tarifvertrags begründet worden sind Arbeitsverhältnisse, die während der Nachbindung nach 3 Abs. 3 TVG begründet worden sind Keine Nachwirkung auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet wurden 24
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