Zweite Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Aichach für den richterlichen Dienst im Geschäftsjahr 2014.

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1 Zweite Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Amtsgerichts Aichach für den richterlichen Dienst im Geschäftsjahr Anlaß: Versetzung der Ri inag Sporer an das Landgericht Augsburg und Eintritt der Ri inag Igloffstein ab dem Über die Besetzung, die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte im Jahre 2014 hat das Präsidium gemäß 21 e GVG die sich aus der folgenden Neufassung eingetretenen Änderungen beschlossen. Sie treten zum in Kraft. 32 E XVIII 14 Stand: Änderung 2. Änderung

2 2014 A. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen 2 1. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben A J beginnen. Konopka Grosse 2. Dr. Baumann 2. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben M Z beginnen ohne die Geschäfte gemäß Ziff. 5) Grosse Konopka 3. Streitige bürgerliche Rechtspflege, soweit die Namen der Beklagten mit den Buchstaben K L beginnen ohne die Geschäfte gemäß Ziff. 5) Grosse Konopka 4. liche Geschäfte der Zwangsvollstreckung Grosse Konopka 5. Wohnungseigentumssachen gemäß 43 WEG Konopka Grosse 2. Dr. Baumann 6. Tätigkeit des Güterichters in der streitigen bürgerlichen Rechtspflege gem. 278 Abs. 5 ZPO i.d.f. des Gesetzes vom (BGBl I, 1577) Igloffstein Dr. Baumann 7. Alle Geschäfte des Familiengerichts, insbesondere diejenigen gemäß 23 a Abs. 1 Ziff 1 GVG; Hellriegel Dr. Baumann a) Referat 1 F (A - L) Dr. Baumann Hellriegel b) Referat 2 F (M - Z) 8. Die Güterichtertätigkeit in Familiensachen gem. 36 Abs. 5 FamFG i.d.f. des Gesetzes vom (BGBl I, 1577) wird wie folgt geregelt: Für Ersuchen um Güterichterverfahren in Familiensachen des Amtsgerichts Landsberg am Lech ist zuständig Dr. Baumann Hellriegel Ersuchen um die Durchführung von Güterichterverfahren in das Amtsgericht Aichach originär betreffenden Familiensachen sind an das Amtsgericht Landsberg am Lech zu richten die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Landsberg am Lech.

3 2014 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 3 1. Schöffengericht mit den Anfangsbuchstaben A Z Igloffstein Gockel 2. Geschäfte des Einzelrichters in Strafsachen und Privatklageverfahren 3. Ordnungswidrigkeiten Erwachsener a) mit den Anfangsbuchstaben A F b) mit den Anfangsbuchstaben G Z Igloffstein Walch 2. Gockel 4. Verfahren, die gemäß III, II/1, 354 II/1 StPO vom Rechtsmittelgericht an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückverwiesen werden Grosse Grosse Wiederaufnahmeverfahren gemäß der im Beschluß des OLG München vom /13 festgesetzten Zuständigkeit 6. Objektive Verfahren gemäß 440 StPO

4 2014 B. Allgemeine Strafsachen und Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4 7. Verfahren, die gemäß 79 VI OWiG vom Rechtsmittelgericht an einen anderen des Amtsgerichts Aichach zurückverwiesen worden sind 1. Walch 2. Gockel a) mit den Anfangsbuchstaben A F Igloffstein b) mit den Anfangsbuchstaben G - Z 8. Objektive Verfahren gemäß 27,87 OwiG a) mit den Anfangsbuchstaben A F 1. Walch 2. Gockel b) mit den Anfangsbuchstaben G - Z Igloffstein Geschäfte in allen Verfahren, die gemäß 462 a II/2 StPO an das Amtsgericht Aichach abgegeben werden. Sie werden jedoch vom jeweils zuständigen Referatsrichter übernommen, soweit dort bereits eine Bewährungsaufsicht besteht oder neu hinzukommt

5 2014 C. Jugendgericht 5 1. Jugendschöffengericht Gockel Die Geschäfte des Jugendrichters, einschl. d. Ordnungswidrigkeiten gegen Jugendliche und Heranwachsende Gockel Verfahren anderer Jugendgerichte, die an das Amtsgericht Aichach zurückverwiesen worden sind und Wiederaufnahmeverfahren gemäß 140 a GVG gemäß der im Beschluß des OLG München vom , /13, festgesetzten Zuständigkeit Gockel Vollstreckungsleiter für die JVA Aichach ( 82 JGG ) Gockel Walch 2. Igloffstein GVPl 2014 D. Sonstiges im Zusammenhang mit Straf- und Ermittlungsverfahren Stehendes 5 1. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht Grosse Reck 2. Ermittlungsrichterliche Tätigkeit mit den Anfangsbuchstaben A Z 3. liche Aufgaben nach 148 II, 148 a StPO, 37 II EGGVG, 29 I/2 StVollzG Reck Grosse 4. Schöffenwahl für das Schöffengericht Igloffstein Schöffenwahl für das Jugendschöffengericht Gockel Igloffstein

6 2014 E. Freiwillige Gerichtsbarkeit 6 1. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. 23 a Abs. 2 Nr. 1 GVG, 271, 312, 340 FamFG und gem. 23 a Abs. 2 Nr. 6 GVG. Reck s. Spalte 2 Vertretung: 1. a) Igloffstein für den Einzugsbereich des BKH Augsburg betreffend die Gemeindebereiche von : Affing Friedberg Kissing Merching Mering Schmiechen Steindorf Entscheidend ist der Wohnort des Betroffenen bei Verfahrenseinleitung. b) für den Einzugsbereich des BKH Günzburg betreffend die Gemeindebereiche von: Adelzhausen Aichach Aindling Baar (Schwaben) Dasing Eurasburg Hollenbach Inchenhofen Kühbach Obergriesbach Petersdorf Pöttmes Rehling Ried Schiltberg Sielenbach Todtenweis Entscheidend ist der Wohnort des Betroffenen bei Verfahrenseinleitung. 2. a) Gockel zu 1 a) b) Gockel zu 1 b)

7 2014 E. Freiwillige Gerichtsbarkeit 7 2. Geschäfte des Vormundschaftsrichters einschließlich der Unterbringungssachen, der Verfahren nach dem Gesetz über Freiheitsentziehungen, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 17,23 PAG handelt und der Verfahren nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz, die vor dem anhängig geworden sind. Reck s. Spalte 2 Vertretung: 1. a) Igloffstein für den Einzugsbereich des BKH Augsburg betreffend die Gemeindebereiche von : Affing Friedberg Kissing Merching Mering Schmiechen Steindorf Entscheidend ist der Wohnort des Betroffenen bei Verfahrenseinleitung. b) für den Einzugsbereich des BKH Günzburg betreffend die Gemeindebereiche von: Adelzhausen Aichach Aindling Baar (Schwaben) Dasing Eurasburg Hollenbach Inchenhofen Kühbach Obergriesbach Petersdorf Pöttmes Rehling Ried Schiltberg Sielenbach Todtenweis Entscheidend ist der Wohnort des Betroffenen bei Verfahrenseinleitung. 2. a) Gockel zu 1 a) b) Gockel zu 1 b) 3. Geschäfte des Nachlaßrichters Dr. Baumann Reck 2.Grosse 4. Geschäfte des Grundbuchrichters, einschl. Unschädlichkeitszeugnisse Walch Grosse

8 2014 F. Sonstiges 8 1. liche Aufgaben nach 163 c StPO, Art. 17, 23 PAG 2. Rechtshilfesachen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von Ziffern 3 und 4 Hellriegel Grosse 2. Konopka 3. Rechtshilfe in Familiensachen Hellriegel Dr. Baumann 4. Rechtshilfesachen in Verfahren des Vormundschaftsgerichts und des Betreuungsgerichts Reck Igloffstein Rechtshilfe in Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten, sowie die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 2. Reck 6. ablehnungen in sämtlichen n Walch Reck 2. Gockel 7. liche Entscheidungen in Beratungshilfesachen a) soweit sie Familiensachen betreffen: Namen der Antragsteller A L Hellriegel Walch 2. Dr. Baumann Namen der Antragsteller M Z Dr. Baumann Hellriegel b) alle Übrigen: Namen der Antragsteller A K Konopka Grosse Namen der Antragsteller L Z Grosse Konopka 2. Dr. Baumann 8. Sämtliche übrigen in dieser Geschäftsverteilung nicht gesondert aufgeführten richterlichen Geschäfte Igloffstein Grosse

9 - 9 - Ergänzend gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes betreffen Altverfahren und die Neueingänge. Für die Ermittlung der Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den Strafreferaten ist bei mehreren Beklagten, Beschuldigten, Angeklagten und Betroffenen jeweils der Name des ersten Beklagten oder Betroffenen maßgebend. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleiben Zusätze außer Betracht wie Bezeichnung von Gebietskörperschaften (Stadt, Markt, Gemeinde u.a.), Vornamen und ihre Abkürzungen, Titel (Prof., Dr., Dipl.Ing., u.a.), Adelsbezeichnungen (Prinz, Fürst, Graf u.a.), Vorsatzwörter wie von, von der, van, van der, de, de la, u.a., Namenszusätze wie die indischen Ausdrücke Singh und Kaur. Sind die Vorsatzwörter mit einem Wort verschmolzen, werden sie wie ein Wort behandelt, z.b. Vandenbergh u.a. Die Umlaute ä, ö, ü werden behandelt als ae, oe, ue. Maßgebend ist jeweils der Name, auch der Firma, der Gesellschaft, des Vereins, der Stiftung etc. Bei Einzelfirmen ist der Name der/des erstgenannten Inhabers/in maßgebend. 2. Familiensachen 2.1 Die Zuständigkeit in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Namens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Namen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Antragsgegners In Kindschaftssachen gem. 151 FamFG sowie in Lebenspartnerschaftssachen gem. 269 Abs. 1 Nr. 3 FamFG,in Abstammungssachen gem. 111 Nr. 3 FamG und Adoptionssachen gem. 111 Nr. 4 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. 2.3 In Unterhaltsverfahren gem. 231 Abs. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern handelt, nach dem Namen des Kindes, bei mehreren Kindern nach dem Namen des jüngsten Kindes. Der danach zuständige ist auch zuständig für die Unterhaltsverfahren im Sinne von 231 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG, die nach 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zum Amtsgericht Aichach erhoben werden. Für die übrigen Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Antragsgegners. Vorstehendes gilt entsprechend für und Abänderungsverfahren nach 238 bis 240 FamFG und Vollstreckungsgegenanträge nach 767 ZPO Die Zuständigkeit in den Familiensachen nach 111 Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des gemeinsamen Ehenamens der Beteiligten. Führen die Beteiligten keinen gemeinsamen Ehenamen, ist der Name des Antragsgegners maßgebend In Verfahren nach 231 Abs. 1 Nr. 3 FamFG richtet sich die Zuständigkeit für Ansprüche nach 1615 l BGB nach dem Namen des Kindes, wegen dessen Betreuung Unterhalt verlangt wird; für Ansprüche nach 1615 m BGB nach dem Namen des Antragsgegmers Für die Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten gelten die Regelungen gemäß Ziff. 1 entsprechend Ist bei Eingang einer neuen Familiensache ein dieselbe Ehe oder Lebenspartnerschaft betreffende Familiensache anhängig, so gilt folgendes Handelt es sich bei der bereits anhängigen Familiensache um eine Ehesache oder um die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so ist für das neue Verfahren das bisherige Referat zuständig; Handelt es sich bei der neuen Familiensache um eine Ehesache oder die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, so geht die bisher anhängige Familiensache in die Zuständigkeit des neuen Referats über; Ist keine Ehesache oder kein Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft anhängig oder handelt es sich bei der alten Sache um eine solche, die mehr als 6 Monate ruht, ausgesetzt oder nicht mehr betrieben worden ist, so geht die alte Sache in die Zuständigkeit des neuen Referates über; 3. Bei der Verhinderung beider Vertreter ist jeweils der dienstjüngste (Eintritt in den Justizdienst) anwesende zur Vertretung berufen. 4. Die Einteilung des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Werktagen bleibt vorbehalten. Der Bereitschaftsdienstvertreter vertritt während der Bereitschaftszeit sämtliche.

10 Aichach, den Gockel Direktor des Amtsgerichts Hellriegel am Amtsgericht Grosse Konopka Reck in am Amtsgericht am Amtsgericht am Amtsgericht

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