Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor

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1 Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor Vorlage-Nr. Aktenzeichen Datum 2011/ Beratungsfolge Sitzung TOP Ausschuss für Regionalverkehr öffentlich Verbandsausschuss nichtöffentlich Verbandsversammlung öffentlich Mustervereinbarungen für eine allgemeine Vorschrift zu Höchsttarifen mit den Verkehrsunternehmen und eine Refinanzierung von Ausgleichszahlungen mit den Verbandsgliedern Beschlussvorschlag: 1. Die Verbandsversammlung bekräftigt ausdrücklich das Ziel, den Verbundtarif Region Braunschweig (VRB) als einheitlichen Tarif für den gesamten ÖPNV im Großraum Braunschweig zu erhalten. 2. Zur Absicherung des Verbundtarifs wird die Verbandsverwaltung ermächtigt, Vereinbarungen über eine allgemeine Vorschrift zu Höchsttarifen auf der Grundlage der beigefügten Mustervereinbarung (Anlage 1) mit den Verkehrsunternehmen, die im Gebiet des Zweckverbandes Großraum Braunschweig regionale Buslinien betreiben, endzuverhandeln und abzuschliessen, sofern die Refinanzierung der sich daraus ergebenden finanziellen Verpflichtungen sichergestellt ist. 3. Zur Sicherstellung des ggf. zusätzlichen Finanzbedarfs des Zweckverbandes, der sich aus der Anwendung der allgemeinen Vorschrift ergibt, soll neben die Verbandsumlage für ein regionales Grundangebot eine zusätzliche erschließungsbezogene Finanzierungskomponente gestellt werden. 4. Die Verbandsverwaltung wird ermächtigt, eine Vereinbarung über die Finanzierung von erschließungsbezogenen Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der beigefügten Mustervereinbarung (Anlage 2) mit den Verbandsgliedern endzuverhandeln und abzuschließen, um eine Refinanzierung der Verbindlichkeiten des ZGB sicherzustellen.

2 - 2 - Sachverhalt und Begründung: Zu 1. Erhalt Verbundtarif Region Braunschweig (VRB): Im Gebiet des ZGB sind derzeit dreizehn Verkehrsunternehmen und die Deutsche Bahn AG tätig. Sie wenden im Gebiet des ZGB den VRB als einheitlichen Tarif an. Dieser einheitliche Tarif stellt das Grundgerüst für ein integriertes und abgestimmtes ÖPNV-Angebot in der Region Braunschweig dar. Der derzeitige VRB ist für einige Unternehmen im Gebiet des ZGB wirtschaftlich nicht auskömmlich. Aus diesem Grund erwägen diese Verkehrsunternehmen, die insbesondere regionale Busverkehrsleistungen erbringen, ab dem Jahr 2012 den Verbundtarif zu kündigen und nicht mehr anzuwenden und eigene Haustarife bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Entsprechende Bestrebungen konnten im letzten Jahr durch einzelne bilaterale und zeitlich befristete Finanzierungsvereinbarungen zwischen einzelnen Verbandsgliedern, dem ZGB und zwei Verkehrsunternehmen abgewendet werden. Dies wird in Zukunft aus rechtlichen und finanziellen Gründen nicht mehr möglich sein, weshalb eine dauerhafte Finanzierungsregelung zum Erhalt des VRB unabdingbar ist. Für die Kündigung und Änderung des Tarifs (VRB) muss die Genehmigungsbehörde gem. 39 PBefG ihre Zustimmung erteilen. Genehmigungsbehörde ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbh (LNVG). Sie prüft, ob ein Tarif unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen ist und öffentliche Verkehrsinteressen diesem nicht entgegenstehen. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann das Verkehrsunternehmen einen eigenen Tarif (sog. Haustarif) anstelle des derzeitigen VRB anwenden. Die Beantragung von Haustarifen durch verschiedene Verkehrsunternehmen gefährdet den Fortbestand der derzeitigen Klammer eines einheitlichen Tarifs akut. Im Gebiet des ZGB hätte dies zur Folge, dass der Fahrgast verschiedene Fahrscheine für eine Strecke lösen muss, wo bisher nur ein VRB-Fahrschein erforderlich war. Es ist weiter zu befürchten, dass die Haustarife nach Art, Umfang und Struktur höher ausfallen werden als der derzeitige VRB. Dies hätte direkte Auswirkungen auf die Kosten der Schülerbeförderung. Auch die Entwicklung der Fahrgastzahlen dürfte negativ verlaufen, so dass ein Attraktivitätsverlust für das Gesamtsystem ÖPNV insgesamt zu befürchten ist. Hinzu kommt, dass ein erst einmal aufgelöster Tarifverbund im Nachhinein nur schwerlich wieder in Kraft gesetzt werden kann. Zu 2. Vereinbarung einer allgemeinen Vorschrift zu Höchsttarifen (Anlage 1) Um den Fahrgästen weiterhin eine attraktive, einheitliche und zukunftsfähige Tarifstruktur im Großraum Braunschweig anzubieten, sieht es der ZGB als unabdingbar an, den VRB als gemeinsame Klammer des ÖPNV im Großraum Braunschweig zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sieht die europäische Ausgleichsverordnung VO (EG) 1370/2007 seit dem das Instrument einer sog. allgemeinen Vorschrift gem. Art. 2 lit. l), Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vor. Eine allgemeine Vorschrift hat zum Inhalt, dass die in einem bestimmten geografischen Gebiet tätigen Personenverkehrsdienste derselben Art einen einheitlichen Tarif als Höchsttarif anwenden müssen. Der ZGB beabsichtigt daher, eine allgemeine Vorschrift für das Gebiet des ZGB zu vereinbaren, wonach alle Verkehrsunternehmen, die regionale Verkehrsleistungen erbringen, auch künftig den VRB-Tarif als Höchsttarif anwenden müssen. Die Festlegung von verschiedenen Haustarifen anstelle des VRB-Tarifs durch die Verkehrsunternehmen wäre sodann nicht mehr möglich. Im Gegenzug steht den Verkehrsunternehmen für den Fall eine Ausgleichszahlung zu, dass sie ihre Verkehrsleistung nicht auskömmlich erbringen können und dies in einem transparenten Verfahren nachweisen. Unter anderem sieht die allgemeine Vorschrift (Anlage 1) folgende wesentliche Regelungen vor: Die Anwendung des VRB-Tarifs wird für alle Verkehrsunternehmen im Gebiet des ZGB verbindlich festgeschrieben. Der Geltungsbereich erstreckt sich geografisch auf das Gebiet des ZGB, sachlich werden die regionalen Buslinien von der allgemeinen Vorschrift erfasst, so genannte reine Stadtverkehre werden nicht erfasst, zeitlich gilt die Regelung ab dem

3 - 3 - Über die allgemeine Vorschrift wird den Verkehrsunternehmen durch den ZGB der Fehlbetrag erstattet, der sich aus der Anwendung des VRB-Tarifs, unter Zugrundelegung eines stichtagsbezogenen Leistungsangebots als Bemessungsgröße, fortan ergibt. Die Fehlbeträge werden für die Zukunft berechnet und die Werte den regionalen Linienbündeln zugewiesen. Den Verkehrsunternehmen, die auf den regionalen Linienbündeln Verkehrsleistungen erbringen, steht daraus ein Ausgleich zu. Der Ausgleichsbetrag ist auf den Wert der Vorausberechnung als maximaler Ausgleich begrenzt (Deckelung). Der den Verkehrsunternehmen im Vorhinein zur Verfügung gestellte Ausgleich wird nach dem Ende des Wirtschaftsjahres überprüft. Ergibt sich danach, dass aus der Differenz zwischen den Kosten und Erlösen des Verkehrsunternehmens zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags ein zu hoher Wert (im Vorhinein) ausgezahlt wurde, hat das Verkehrsunternehmen den überschießenden Betrag an den ZGB zurückzuerstatten. Die Überprüfung erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung des Unternehmens, insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung, die vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist. Erstmals wird über die allgemeine Vorschrift ein Anreizsystem für eine wirtschaftliche Geschäftsführung der Verkehrsunternehmen eingeführt. Wirtschaften die Unternehmen schlechter als die durchschnittliche Preis- und Kostenentwicklung - die über statistische Werte (Statistisches Bundesamt) nachgewiesen werden -, wird für die Berechnung der unternehmensindividuellen Differenzbetrachtung nur der statistische Wert berücksichtigt. Wirtschaftet das Unternehmen besser als der statistische Durchschnitt, verbleibt dem Unternehmen ein Bonus. Bei der allgemeinen Vorschrift handelt es sich um ein relativ neues Instrument, für das noch kaum Erfahrungswerte vorliegen. In der Abwägung, ob die allgemeine Vorschrift als Satzung oder als vertragliche Vereinbarung abgefasst werden sollte, hat sich die Verbandsverwaltung in Abstimmung mit den Beratern von Rödl&Partner für die vertragliche Variante entschieden, da hierdurch eine höhere Rechtssicherheit erwartet wird. Vertragspartner werden der Zweckverband einerseits und das jeweilige Verkehrsunternehmen andererseits. Zu 3. Zusätzliche erschließungsbezogene Finanzierungskomponente Die Refinanzierung der vom Zweckverband benötigten Ausgleichsmittel nach der allgemeinen Vorschrift erfolgt zum Teil für ein regionales Verkehrsgrundangebot über die Verbandsumlage. Dafür stehen im aktuellen Haushalt des ZGB für ,1 Mio. zur Verfügung. Ein solcher Betrag soll fortgeschrieben mit der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Erlössituation aufgrund der Fahrgastnachfrage dauerhaft weiterhin zur Verfügung gestellt werden. Künftig soll die Finanzierung durch eine erschließungsbezogene Komponente in Form einer Refinanzierungsvereinbarung mit dem jeweiligen Verbandsglied ergänzt werden, die Inhalt dieser Beschlussvorlage ist. Die erschließungsbezogene Refinanzierung ist verursachergerecht, indem ein etwaiger Fehlbetrag der Unternehmen nach Linienbündeln, die einem Verbandsglied zugeordnet sind, von diesem zu tragen ist. Die erschließungsbezogene Komponente tritt damit als weiteres Instrument neben die Verbandsumlage und ergänzt somit den heutigen Ausgleich von Fehlbeträgen aufgrund der Gesellschafterstellung eines Verbandsgliedes bei einem kommunalen Verkehrsunternehmen. Zu 4. Vereinbarung über die Finanzierung von Ausgleichszahlungen (Refinanzierungsvertrag) Zur Sicherstellung seines Finanzbedarfs für die finanziellen Verpflichtungen aus der allgemeinen Vorschrift muss der ZGB zusätzlich zur Verbandsumlage Refinanzierungsverträge (Anlage 2) mit einzelnen betroffenen Verbandsgliedern abschliessen. Die wesentlichen Vertragsinhalte lauten wie folgt: Der Ausgleich für die Jahre 2012/2013 ist auf den Wert begrenzt, der im Rahmen der Datenerhebung im Jahre 2011/2012 durch einen unabhängigen Gutachter für die auf dem Gebiet der Stadt/des Landkreises tätigen Verkehrsunternehmen ermittelt wurde. Ab dem Jahr 2014 wird der Wert auf der Basis des tatsächlich nachgewiesenen Finanzbedarfs des Vorjahres ermittelt. Die Vorauszahlungen werden quartalsweise geleistet und betragen insgesamt 90 % des wie vorstehend beschrieben ermittelten Bedarfs.

4 - 4 - Ergibt sich im Nachhinein ein höherer Fehlbetrag als der zunächst für die Vorauszahlung ermittelte, so ist der Ausgleich auf den Wert der Vorauszahlung begrenzt. Ergibt sich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle, dass das Unternehmen einen zu hohen Ausgleichsbetrag im Rahmen der Vorauszahlung erhalten hat, so ist der Wert der Überzahlung über den ZGB an das Verbandsglied zurückzuerstatten bzw. mit Folgezahlungen zu verrechnen. Zahlungen, die ein Verbandsglied z.b. als Gesellschafter oder über kommunalen Querverbund aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt, zählen als Einnahmen des Verkehrsunternehmens und sind bei der Abrechnung vorrangig zu berücksichtigen. Eine mögliche Zahlungsverpflichtung aus dem Refinanzierungsvertrag wird dadurch für diese Verbandsglieder reduziert oder kann auch vollständig entfallen. Die sachgerechte Ermittlung der von den Unternehmen geltend gemachten Fehlbeträge ist prüffähig nachzuweisen. Interventionsmöglichkeit des Verbandsgliedes auch in das Leistungsangebot. Wenn der Ausgleichsbetrag die finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann auf Verlangen des jeweiligen Verbandsgliedesim Benehmen mit dem ZGB das Leistungsangebot reduziert werden. Die Verbandsverwaltung empfiehlt, den vorstehenden Beschlussvorschlägen zuzustimmen, um den Fortbestand des Verbundtarifs zu sichern und die ÖPNV-Finanzierung im Großraum Braunschweig auf eine nachhaltige Basis zu stellen. Brandes Anlagen

5 Fassung vom Allgemeine Vorschrift zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 für die Erstattung von tarifbedingten Mindereinnahmen im regionalen Busverkehr im Gebiet des Zweckverbandes Großraum Braunschweig (ZGB) Präambel Der ZGB ist Aufgabenträger für den straßen- und schienengebundenen ÖPNV gem. 4 Abs. 1 Nr. 1b des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG). Der ZGB verfolgt das Ziel, in seinem Gebiet die Anwendung einheitlicher und attraktiver Fahrtarife für alle Fahrgäste des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs zu ermöglichen. Hierzu hat der ZGB eine allgemeine Vorschrift gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. l) VO (EG) Nr. 1370/2007 erarbeitet. Diese allgemeine Vorschrift wird als Vertrag von Unternehmen, die Linienverkehrsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr erbringen, mit dem ZGB als zuständiger Behörde geschlossen. Die allgemeine Vorschrift regelt die Erstattung von Mindereinnahmen im regionalen Busverkehr durch die Anwendung des einheitlichen, attraktiven Fahrtarifs für alle Fahrgäste als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung. Durch den Abschluss der allgemeinen Vorschrift soll mit den Vertragspartnern eine transparente, einvernehmliche und beihilferechtskonforme Ausgleichsregelung getroffen werden. 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Rechtsgrundlagen sind die am in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO/1370/07), das NNVG in seiner jeweils geltenden Fassung und das Gesetz über die Gründung des Zweckverbands Großraum Braunschweig. 1.2 Mit der Zielsetzung des Erhalts eines Verbundtarifes in vom ZGB gewünschten Strukturen wird diese allgemeine Vorschrift vereinbart. Die Regelung gilt für die einheitliche Tarifanwendung für alle Fahrgäste des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht in der Verpflichtung, den vom ZGB vorgegebenen Tarif nach Art, Umfang, Fahrkartensortiment und Tarifzonenregelung gemäß Ziffer 3.1 im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr ausschließlich anzuwenden. 1.3 Der ZGB stellt den Unternehmen für die einheitliche Tarifanwendung im regionalen Busverkehr im Sinne der Anlage 1 Ausgleichsleistungen in begrenzter Höhe zur Verfügung. Für den sonstigen straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr werden keine Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährt. Ein etwaiger Ausgleich aus der Tarifanwendung im sonstigen straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr erfolgt über öffentliche Dienstleistungsaufträge. Die Höhe der maximal zur Verfügung gestellten Ausgleichsleistungen ergibt sich ab dem Jahr 2014 aus der indizierten Summe des ex post ermittelten Ausgleichsbetrages (Ziffer 5) der Unternehmen im jeweiligen Vorvorjahr. Für die Jahre 2012 und 2013 bestehen für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen Sonderregelungen nach Maßgabe der Ziffer Zweck dieser allgemeinen Vorschrift ist es, die den Unternehmen resultierenden Mindereinnahmen auszugleichen, welche den jeweiligen Unternehmen im regionalen Bus- 1

6 Fassung vom verkehr aus der Anwendung des einheitlichen Tarifes als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Gebiet des ZGB unter Ausschluss der Anwendung von Haustarifen entstehen. 2. Ausgleichsgegenstand 2.1 Ausgleichsgegenstand ist ein finanziell begrenzter Ausgleich für die Mindererträge der Unternehmen, die bei der Beförderung von Fahrgästen im öffentlichen Personennahverkehr mit Fahrausweisen des VRB im regionalen Busverkehr durch die Befolgung von Höchsttarifen entstehen und die nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. 2.2 Im Gegenzug zur Anwendung des VRB-Tarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im regionalen Busverkehr gewährt der ZGB Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift. 3. Ausgleichsvoraussetzungen 3.1 Der Ausgleich kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass das Unternehmen den jeweils genehmigten Verbundtarif Region Braunschweig (VRB) sowie mit dem VRB vereinbarte Übergangstarife entsprechend den in Anlage 2 dargestellten Vorgaben anwendet. Das Unternehmen verpflichtet sich daher, den jeweiligen Tarif des VRB anzuwenden und bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Die Beschlussfassung hinsichtlich des VRB-Tarifs unterliegt den Regelungen in der Verbundgesellschaft. Den auf diese Weise ermittelten Tarif legt der ZGB verbindlich als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 fest. Kommen die Mitglieder des VRB zu keiner Einigung über den Tarif, bestimmt der ZGB den jeweiligen Höchsttarif. 3.2 Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift entsteht nur, wenn der Ausgleich für das einzelne Unternehmen im Jahr mindestens 1.000,- beträgt. 3.3 Soweit das Unternehmen sonstige Ausgleichsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund erhält (z.b. aus einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag) müssen diese sonstigen Ausgleichsleistungen ebenso wie weitere öffentliche Zuwendungen in die Berechnung der Überkompensationskontrolle nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 eingerechnet werden. Soweit über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag dem Unternehmen Ausgleichsleistungen für die Anwendung des VRB-Tarifs gewährt werden, erfolgt der Ausgleich vorrangig und abschließend aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, sofern dieser gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen des Tarifausgleichs enthält. 4. Art, Umfang und Bemessung von Vorauszahlungen (ex ante) 4.1 Maßstab für die Vorauszahlungen hinsichtlich der begrenzt gewährten Ausgleichsleistungen (Ziffer 1.3) an die Unternehmen sind die im Rahmen der ex post-betrachtung (Ziffer 5) ermittelten Fehlbeträge des Unternehmens aus dem zum jeweiligen Wirtschaftsjahr vorvorherigen Wirtschaftsjahr. Dieses Verfahren findet erstmals ab dem Jahr 2014 Anwendung. In den Jahren 2012 und 2013 erfolgen die Vorauszahlungen am Maßstab einer bei den Unternehmen im Jahre 2011 für das Jahr 2012 und im Jahr 2012 für das Jahr 2013 durchzuführenden Datenabfrage und der hieraus ermittelten Vorauskalkulation innerhalb des Gebietes des ZGB. 2

7 Fassung vom Die im Rahmen der Datenabfrage bei den Unternehmen im Jahre 2011 ermittelten Kosten und Erlöse werden für das Jahr 2012 fortgeschrieben. Für die Berechnung der Vorauszahlung sind nur die Effekte berücksichtigungsfähig, die sich ab Einführung des VRB-Tarifs als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung ergeben. Im Jahr 2012 erfolgt eine erneute Datenabfrage für die Vorauszahlung des Jahres Die ab dem Jahr 2014 aus den ex post-werten des vorvorherigen Wirtschaftsjahres bei den Unternehmen ermittelte Differenz zwischen den Kosten und Erlöse wird für die Vorauszahlung durch eine Indizierung fortgeschrieben. Aus der Fortschreibung ergeben sich die Soll-Kosten und Soll-Erlöse. Der hierdurch ermittelte Soll-Wert bildet den Maßstab für die ex ante-werte. Die Vorauszahlung ist auf diesen ermittelten ex ante-wert begrenzt. Der Fortschreibung der Aufwandspositionen (Kosten) liegen die in Anlage 7 festgehaltenen Indices zu Grunde. Für die Fortschreibung der Erlöse der Unternehmen ist ab dem Jahr 2014 die testierte Einnahmeaufteilung im VRB aus dem jeweiligen Vorvorjahr maßgeblich gem. Ziffer 8.2. Für das Jahr 2012 sind die Einnahmen aus der bei den Unternehmen im Jahre 2011 durchzuführenden Datenabfrage relevant. Für das Jahr 2013 sind die Daten relevant, die im Jahr 2012 bei den Unternehmen abgefragt werden und spätestens im September dieses Jahres durch den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens geprüft vorliegen müssen. Basisjahr für die Vorausberechnung ist das Jahr Der Fortschreibung der Ertragspositionen (Erlöse) liegen die in Anlage 7 festgehaltenen Indices und Annahmen zu Grunde. 4.3 Der Wert der Vorauszahlung je Linienbündel ist als maximaler Ausgleichsbetrag in Anlage 1 für das jeweilige Wirtschaftsjahr niedergelegt. Der jeweilige Betreiber des Linienbündels hat einen Anspruch auf entsprechenden Ausgleich. Sofern der ex ante Betrag nach der Indizierung um mehr als 2% von dem des Vorjahres abweicht, erläutert und erklärt das Unternehmen die hierfür relevanten Ursachen in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem ZGB. 4.4 Grundlage der Ermittlung der Vorauszahlung ist das Leistungsvolumen der Linienbündel des jeweiligen Vorvorjahres. Das Mengengerüst ist in Anlage 3 dokumentiert. Es bildet die Messgröße für die Datenabfrage. 4.5 Die Zuordnung der Kosten und Erlöse bei Unternehmen, die neben regionalen Busleistungen noch andere Linienverkehrsleistungen im ÖPNV oder sonstige Verkehrsleistungen erbringen, erfolgt durch eine Trennungsrechnung, bei der die regionalen Busverkehre gesondert von den anderen Verkehrsleistungen ausgewiesen werden. 4.6 Die Betriebsleistungen der Auftragsunternehmen sind von diesen zu bestätigen. Bei Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung der Erlöse durch das betriebsführende Unternehmen. 3

8 Fassung vom Vermeidung der Überkompensation (ex post) 5.1 Zur Vermeidung einer Überkompensation stehen die Vorauszahlungen dem Unternehmen aufgrund der ex post-abrechnung nur in der Höhe zu, die nicht zu einer Überkompensation im Sinne Ziffer 2 des Anhangs VO (EG) Nr. 1370/2007 bei dem Unternehmen führt. 5.2 Für die ex-post-abrechnung werden die beihilferechtlichen Voraussetzungen der VO (EG) Nr. 1370/2007 durch das Unternehmen angewendet. Die Ausgleichsleistung gemäß Nr. 2 des Anhangs VO (EG) Nr. 1370/2007 darf den Betrag nicht überschreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt der Summe aller (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht. Die Auswirkungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der Situation bei Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die vorläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nicht erfüllt worden wäre. Der finanzielle Nettoeffekt ergibt sich sodann aus folgender Berechnung: Kosten, die in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aus Ziffer 1.2 im Hinblick auf regionale Busverkehre entstehen, abzüglich aller quantifizierbaren positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes durch jene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung entstehen, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten und aller anderen Einnahmen, die in Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erzielt werden, zuzüglich eines angemessenen Gewinns. Das Unternehmen ist verpflichtet die Regeln des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 einzuhalten und darüber eine entsprechende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers gemäß Ziffer 8.6 vorzulegen. Die Einzelheiten für die Berechnung, insbesondere das Verhältnis von Kosten und Erlösen und die Berücksichtigung des Nettoeffekts, sind in Anlage 6 geregelt. 5.3 Berücksichtigungsfähig sind lediglich die Ist-Kosten des Unternehmens, die für die Erbringung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistung notwendig sind, für die die VRB-Tarife im Sinne von Ziffer 3.1 Gültigkeit besitzen. Dies richtet sich nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen des VRB. Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrplanmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im regionalen Busverkehr. Regelmäßige Einsatzfahrten, Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote im Geltungsbereich der Regelung des 42 und 43 PBefG, werden ebenfalls berücksichtigt. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Kosten des Unternehmens, die für Nahverkehrsleistungen entstehen, für die die VRB-Fahrscheine keine Gültigkeit besitzen oder die vom Unternehmen eingeführt wurden, ohne dass diese Leistungen als ausreichende Verkehrsbedienung im Nahverkehrsplan und in Anlage 3 dokumentiert sind oder der ZGB diesen zusätzlichen Leistungen zugestimmt hat. 5.4 Als Erlöse sind Einnahmen aus Tarifentgelten und alle anderen Einnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Geltung der Tarife in Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2 erzielt werden. 5.5 Zur Erfüllung der europarechtlichen Transparenzvorgaben ist von dem Unternehmen eine Trennungsrechnung auf der Grundlage des internen Rechnungswesens vorzuhalten (Anlage 4). Für alle Unternehmen gelten die Standards zur Kontentrennung gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Unternehmen, die einen Ausgleich für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten, weisen in ihrer Rechnungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2 entstanden sind, welche zusätzlichen Erträge, die 4

9 Fassung vom nicht schon in den Parametern berücksichtigt wurden, sie aufgrund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt haben und welche Ausgleichsleistungen erfolgt sind. 5.6 Im Rahmen der Ausgleichsleistung steht den Unternehmen ein angemessener Gewinnzuschlag zu, der sich gemäß Ziffer 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 ermittelt. Der angemessene Gewinnzuschlag wird anhand der Leitlinien nach dieser allgemeinen Vorschrift (Anlage 5) durch den Wirtschaftsprüfer des Unternehmens ermittelt. 5.7 Ergibt sich aus der ex post-berechnung ein höherer ausgleichsfähiger Betrag als der gemäß Ziffer 4 ermittelte ex ante-ausgleich, besteht im jeweiligen Abrechnungsjahr kein Anspruch des Unternehmens auf Ausgleich des Differenzbetrages. Ziffer 6 dieses Vertrages bleibt unberührt. Die Summe aller Zahlungen des ZGB ist pro Jahr auf die maximal bereitgestellten Ausgleichsleistungen gemäß Ziffer 1.3 begrenzt. 6. Anreizsystem für eine wirtschaftliche Geschäftsführung 6.1 Der im Rahmen der ex post Betrachtung ermittelte maximal zulässige Ausgleichsbetrag (Ziffer 5) entspricht dem beihilferechtlichen Maßstab, wonach eine Überkompensation auszuschließen ist. In Ausführung von Ziffer 7 Anhang VO (EG) 1370/2007 ist zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung der beihilferechtliche Ausgleichsbetrag durch eine Soll-Kosten- und Soll-Erlösbetrachtung zu ergänzen, wonach die Ausgleichsleistung den Differenzbetrag zwischen den Soll-Kosten und Soll-Erlösen nicht übersteigen darf (Musterbeispiele der Berechnung sind in Anlage 8 dargestellt). 6.2 Liegen die Kosten eines Unternehmens höher als die nach Ziffer 4.2 indizierten Kosten, werden im Rahmen der nach Ziffer 5 erforderlichen ex post-kontrolle nur die indizierten Kosten zu Grunde gelegt. Ein Ausgleich auf Grundlage der höheren Kosten erfolgt nicht. 6.3 Liegen die Kosten eines Unternehmens niedriger als die nach Ziffer 4.2 indizierten Kosten, werden im Rahmen der nach Ziffer 5 erforderlichen ex post-kontrolle die tatsächlichen Kosten zu Grunde gelegt. Ein Ausgleich erfolgt nur auf Grundlage der niedrigeren Kosten. Als Bonus verbleiben dem Unternehmen 50% der Differenz zwischen seinen tatsächlich niedrigeren Kosten und den indizierten Kosten. Der Bonus verbleibt den Unternehmen lediglich insoweit, wie die Verursachung niedrigerer Kosten auf eine betriebswirtschaftliche Eigenleistung (interne Faktoren) des Unternehmens zurückzuführen ist. Externe Faktoren, insbesondere eine allgemeine kostengünstigere Marktlage, bleiben unberücksichtigt. Externe Faktoren sind solche, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich einer der Parteien liegen. 6.4 Liegen die Erlöse eines Unternehmens niedriger als die nach Ziffer 4.2 indizierten Erlöse, werden im Rahmen der nach Ziffer 5 erforderlichen ex post-kontrolle nur die indizierten Erlöse zu Grunde gelegt. Kommt es zu einem Erlösrückgang durch gesetzliche oder behördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Ausgleichsmittel für den Ausbildungsverkehr, die Mittel gem. 148ff. SGB IX und 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) werden die indizierten Erlöse um diese Effekte bereinigt. Ein Ausgleich auf Grundlage der niedrigeren Erlöse erfolgt nicht. 6.5 Liegen die Erlöse eines Unternehmens höher als die nach Ziffer 4.2 indizierten Erlöse, werden im Rahmen der nach Ziffer 5 erforderlichen ex post-kontrolle nur die höheren Erlöse zu Grunde gelegt. Ein Ausgleich erfolgt nur auf Grundlage der höheren Erlöse. 5

10 Fassung vom Als Bonus verbleiben dem Unternehmen 50% der Differenz zwischen seinen tatsächlich höheren Erlösen und den indizierten Erlösen. 6.6 Die Summe der Bonizahlungen gem. Ziffer 6.3 und 6.5 ist auf einen Wert von maximal 5% des Ausgleichs nach dieser allgemeinen Vorschrift ohne Berücksichtigung des Bonus/der Boni begrenzt, um eine etwaige Überkompensation zu vermeiden. 7 Leistungsänderungen 7.1 Die Rahmenvorgaben für das ÖPNV-Angebot ergeben sich aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des ZGB. Die Einhaltung der Anforderungen nach Ziffer 4.4 ist Mindestvoraussetzung für die Förderung nach dieser allgemeinen Vorschrift. Ein Ausgleich für verkehrliche oder qualitative Standards erfolgt nach dieser allgemeinen Vorschrift nicht. 7.2 Sofern zum Vorjahr Leistungsänderungen eintreten, die zu einer Veränderung der nach Anlage 1 definierten Fahrplankilometer eines Unternehmens von +/- 5% zum Vorjahr führen werden, kann eine Neubestimmung der vorherigen Verteilung der maximal gewährten Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von Einnahme- und Kostenprognosen erfolgen. Leistungsänderungen bestehen insbesondere bei erheblichen Zu- oder Abbestellungen und bei Betreiberwechseln auf Linien oder Linienbündeln. Die Unternehmen haben dem ZGB die Veränderung der Erlöse glaubhaft und rechtzeitig vor dem folgenden Wirtschaftsjahr darzulegen. Eine Anpassung der vorherigen Verteilung maximal gewährter Ausgleichsleistungen während des Wirtschaftsjahres erfolgt nicht. 7.3 Wechselt im Laufe des Wirtschaftsjahres der Inhaber einer Linienverkehrsgenehmigung, ist das einzelne Unternehmen berechtigt, für den Zeitraum des Bestandes und der Nutzung der Genehmigung (einschließlich Unterbeauftragung) Ausgleichsmittel nach dieser allgemeinen Vorschrift zu erhalten, soweit diese nicht schon nach Ziffer 8.1 verausgabt worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der frühere Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung ausdrücklich die Mittel anteilig unmittelbar an den neuen Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung weiterzuleiten. 8. Auszahlung, Kontrollrechte und Rückzahlungsverpflichtungen 8.1 Der ZGB leistet die Vorauszahlungen (ex ante-zahlungen) in Höhe von 90 % quartalsweise zum , , und eines Jahres an die Unternehmen zu vier gleichen Teilen. Die erste Zahlung an die Unternehmen erfolgt zum Eine Verrechnung von Überzahlungen mit den Vorauszahlungen des Folgejahres ist möglich, sofern das Verbandsglied, dem die Verkehrsleistung zuzuordnen ist, dem nicht ausdrücklich widerspricht. 8.2 Bis zum 31. Mai des Folgejahres hat das Unternehmen eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über den Einsatz der Mittel aus der allgemeinen Vorschrift im Wege der Trennungsrechnung (Anlage 4) dem ZGB vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer übergibt die in der Trennungsrechnung unter den Spalten Aufgabenträger ZGB; Summe der Linien (im Gebiet des ZGB, ggf. anteilig nach Nwkm aufgeführten Werte zum Zwecke der Vorausberechnung gem. Ziffer 4.2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich. Ausgenommen hiervon sind die auf Ebene der Verbandsglieder aggregierten Werte. Die Bestätigung muss auch den Nachweis dafür erbringen, dass die Ausgleichsmittel in der Nettoeffektberechnung nicht zu einer Überkompensation i.s.d. von Art. 4, 6 sowie des Anhangs der VO (EG)1370/2007 geführt haben. Im Falle einer Überkompensation sind die Ausgleichsmittel einschließlich 6

11 Fassung vom entstandener Zinserträge oder ersparter Zinsaufwendungen (Ziffer 8.5) zurück zu erstatten. 8.3 Die Endabrechnung durch den ZGB erfolgt bis zum 31. August des Folgejahres. 8.4 Der Wirtschaftsprüfer prüft und erklärt darüber hinaus, inwiefern die Vorgaben gemäß Ziffer 6 eingehalten worden sind. Die Erklärung umfasst die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Soll-Erlöse und Soll-Kosten und der sich daraus ergebende Ausgleichsbetrag sowie die Ausweisung etwaiger Boni (Ziffern 6.3, 6.5). Entspricht die Geschäftsführung nicht den Vorgaben der Ziffer 6 ermittelt der Wirtschaftsprüfer den relevanten Ausgleichsbetrag anhand der Vorgaben nach dieser allgemeinen Vorschrift und der Leitlinien gemäß Anlage 4 bis 6. Die für die Ausgleichsbestimmung erforderlichen Angaben legt der Wirtschaftsprüfer dem ZGB offen. Im Falle einer Überzahlung hat das Unternehmen die Ausgleichsleistung einschließlich entstandener Zinserträge oder ersparter Zinsaufwendungen (Ziffer 8.5) zurück zu erstatten. 8.5 Eine Rückzahlung des Überzahlungsbetrages (Ziffer 8.2, 8.4) ist mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der ersten Überzahlung abzustellen. Die Verzinsung ist auf den Wert der Überzahlung begrenzt. Eine Verzinsung erfolgt auch im Falle einer Verrechnung im Folgejahr. 8.6 Das Unternehmen erklärt sich einverstanden, die vom Wirtschaftsprüfer gemäß Ziffer 8.2, 8.4 Bescheinigung (Anlage 6) dem ZGB vorzulegen. Sofern seitens des ZGB begründete Zweifel bestehen, dass eine Überkompensation des Unternehmens (Ziffer 5) nicht ausgeschlossen werden kann, oder begründete Zweifel an der wirtschaftlichen Geschäftsführung des Unternehmens (Ziffer 6) bestehen, ist der ZGB berechtigt, einen Wirtschaftsprüfer seiner Wahl zu beauftragen, über die Vorlage der Trennungsrechnung und der Nettoeffektberechnung hinaus, auch die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen des Unternehmens einzusehen und in diesem Sinne zu prüfen. Unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Rechnungsprüfungsämter. 9. Neuverhandlungsklausel 9.1 Jede Partei ist berechtigt, unverzüglich Verhandlungen über eine Anpassung dieser allgemeinen Vorschrift zu verlangen, wenn durch externe Faktoren eine überproportionale Steigerung der Ist-Kosten bei dem Unternehmen eingetreten ist. Externe Faktoren sind solche, die nicht im Einfluss- oder Verantwortungsbereich einer der Parteien liegen. Unter einer überproportionalen Steigerung wird eine Steigerung der Ist-Kosten verstanden, die nachweislich 5 Prozentpunkte über den Werten für die indizierten Kosten liegt, welche Grundlage für die Vorauszahlungen an das Unternehmen (ex ante) sind (Ziffer 4). Ist der Nachweis erbracht, verständigen sich die Parteien darauf, eine Einigung innerhalb von drei Monaten herbeizuführen. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nicht zu Stande wird ein gemeinsam bestimmter Schlichter angerufen. Das Schlichtungsverfahren ist innerhalb von vier Wochen einzuleiten. 9.2 Die Parteien gehen davon aus, dass der Ausgleich nach dieser allgemeinen Vorschrift nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte sich entgegen der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Verwaltung etwas anderes ergeben, kommen die Parteien bereits jetzt überein, geeignete Maßnahmen zur Vertragsanpassung zu ergreifen. Kommt eine Einigung innerhalb von drei Monaten nicht zu Stande, steht den Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. 7

12 Fassung vom Als Anpassung der allgemeinen Vorschrift können in Betracht kommen eine Änderung des zu Grunde gelegten Leistungsvolumens (Anlage 3) oder eine Verringerung der Höhe der Ausgleichsleistung pro Linienbündel (Anlage 1). 10. Schlussbestimmungen 10.1 Sollte das NNVG abweichende Regelungen zu dieser allgemeinen Vorschrift treffen, die nicht dispositiv sind, gehen diese den Regelungen dieser Vorschrift vor Diese allgemeine Vorschrift wird nach Ihrer Verabschiedung durch die Zweckverbandsversammlung nach Maßgabe der geltenden Hauptsatzung bekannt gemacht. Darüber hinaus wird die allgemeine Vorschrift auf der Internetseite des ZGB eingestellt Diese allgemeine Vorschrift gilt mit Wirkung vom und läuft auf unbestimmte Dauer Diese allgemeine Vorschrift kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von 14 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Braunschweig, den Unterschriften Verkehrsunternehmen Braunschweig, den, Unterschriften des Aufgabenträgers 8

13 Fassung vom Anlagen Anlage 1: Liniennetzverzeichnis und Ausgleichsbetrag Anlage 2. VRB-Tarif in seiner jeweiligen Fassung Anlage 3: Leistungsverzeichnis Anlage 4: Trennungsrechnung, Nachweis für ZGB Anlage 5: Leitlinien für die Ermittlung eines angemessenen Gewinns Anlage 6: Leitlinien für die ex post Kontrolle (Nettoeffekt) und Musterbescheinigungen (inkl. Offenlegung von Daten) Anlage 7: Berechnung der Vorauszahlung, Indices Anlage 8: Musterbeispiele der Berechnung 9

14 Anlage 1 Verzeichnis der Regionallinien - Ausgleichsbetrag (sortiert nach Teilnetzen) - Vorläufige Entwurfsfassung - Linien- Nr Konzessionär Betriebsführer Verlauf Tarifbereich Teilnetz Verbands-glied mehr als 1 GK betroffen 1. GK 2. GK 3. GK 100 VLG VLG Wesendorf - Kästorf - Stadtmitte - Bahnhof (Süd) 1 10 GF VLG VLG Winkel - Stadtmitte - Am Wittkopsberg - Neubokel 1 10 GF VLG VLG Wesendorf - Wagenhoff - Kästorf - Giforn 1 10 GF VLG VLG II. Koppelweg - Stadtmitte - Wilsche 1 10 GF VLG VLG A.-Riese - Schule - Dannenbütteler Weg (Ringlinie) 1 10 GF VLG VLG Wasbüttel - Isenbüttel - Gifhorn 1 10 GF VLG VLG Wesendorf - Hammersteinpark - Kästorf - Gifhorn 1 10 GF VLG VLG Neubokel Ortsmitte - Wilsche Schule 1 10 GF VLG VLG Knesebeck - Hankensbüttel 1 11 GF VLG VLG Knesebeck - Transvaal - Schönewörde 1 11 GF VLG VLG Wesendorf - Wahrenholz - Schönewörde 1 11 GF VLG VLG Wesendorf - Ummern - Groß Oesingen 1 11 GF VLG VLG Texas - Groß Oesingen 1 11 GF VLG VLG Wesendorf - Wahrenholz - Hankensbüttel 1 11 GF VLG VLG Bokel - Steinhorst - Groß Oesingen 1 11 GF VLG VLG Wesendorf - Wahrenholz - Knesebeck - Wittingen 1 11 GF Bischof-Brauner Bischof-Brauner Groß Oesingen - Hankensbüttel 1 12 GF Bischof-Brauner Bischof-Brauner Steinhorst - Dedelstorf - Hankensbüttel 1 12 GF Bischof-Brauner Bischof-Brauner Bokel - Sprakensehl - Hankensbüttel 1 12 GF Bischof-Brauner Bischof-Brauner Schweimke - Steimke - Hankensbüttel 1 12 GF Hülsmann Bischof-Brauner Wittingen - Hankensbüttel 1 12 GF Hülsmann Bischof-Brauner Wittingen - Stöcken - Wittingen 1 12 GF Hülsmann Bischof-Brauner Wittingen - Lessien 1 12 GF Hülsmann Bischof-Brauner Gifhorn - Leiferde - Meinersen - Ahnsen / Ohof 1 13 GF Hülsmann Bischof-Brauner Gifhorn - Müden - Flettmar - (Langlingen) 1 13 GF x GF CE Hülsmann Bischof-Brauner Müden - Hahnenhorn - Bockelberge - Müden 1 13 GF Hülsmann Bischof-Brauner Hillerse - Leiferde - Ohof - Meinersen (Müden) 1 13 GF Hülsmann Bischof-Brauner Meinersen - Böckelse - Meinersen (Ringlinie) 1 13 GF Hülsmann Bischof-Brauner Leiferde - Dalldorf -Meinersen - Seeshausen - Ohof 1 13 GF Hülsmann Bischof-Brauner Leiferde - Ettenbüttel - Gerstenbüttel - Müden 1 13 GF VLG VLG Dalldorf - Volkse - Leiferde 1 13 GF VLG VLG Wittingen - Brome - Rühen - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Platendorf - Osloß - Weyhausen - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Brome - Rühen - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Wilsche - Gifhorn - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Gifhorn - VW-Werk (über Isenbütteler Weg) 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Wesendorf - (Neubokel) - Gifhorn - VW-Werk (über Calberlaher Damm) 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Müden - Leiferde - Rötgesbüttel - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Hillerse - Rolfsbüttel - Didderse - Meine - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Gifhorn - Isenbüttel - Calberlah - VW-Werk 1 13 GF x GF WOB VLG VLG Wolfsburg - Rühen - Brome 1 14 GF x GF WOB VLG VLG Brome - Kaiserwinkel - Rühen - Wolfsburg Kreuzheide 1 14 GF x GF WOB VLG VLG Ehra-Lessien - Tiddische - Rühen 1 14 GF x GF WOB VLG VLG Wittingen - Brome (Zicherie) 1 14 GF VLG VLG Brome - Sassenburg - Gifhorn 1 14 GF VLG VLG Wittingen - Brome 1 14 GF VLG VLG Brome - Ehra-Lessien - Sassenburg - Gifhorn 1 14 GF BSVAG VLG Adenbüttel - Rethen - Vordorf - Eickhorst - BS-Wenden 1 15 GF x BS GF VLG VLG BS-Wenden - Groß Schwülper - Leiferde - Gifhorn 1 15 GF x GF PE BS Vorauszahlung

15 Anlage 1 Verzeichnis der Regionallinien - Ausgleichsbetrag (sortiert nach Teilnetzen) - Vorläufige Entwurfsfassung - Linien- Nr Konzessionär Betriebsführer Verlauf Tarifbereich Teilnetz Verbands-glied mehr als 1 GK betroffen 1. GK 2. GK 3. GK 113 VLG VLG Groß Schwülper - BS-Wenden 1 15 GF x GF BS VLG VLG Didderse - Leiferde - Gifhorn 1 15 GF VLG VLG Groß Schwülper - Didderse - Adenbüttel - Meine 1 15 GF VLG VLG Walle - Lagesbüttel - Vordorf - Meine 1 15 GF VLG VLG Walle - Groß Schwülper - Adenbüttel - Lagesbüttel - Meine 1 15 GF VLG VLG WOB Hauptbahnhof - Sülfeld - Calberlah - Isenbüttel - Gifhorn 1 16 GF x GF WOB VLG VLG Jelpke - Wettmershagen - Allenbüttel - Calberlah 1 16 GF VLG VLG Tankumsee - Calberlah - Isenbüttel 1 16 GF VLG VLG Detmerode - Sülfeld - Celberlah - Isenbüttel - Gifhorn 1 16 GF x GF WOB VLG VLG Ausbüttel - Vollbüttel - Isenbüttel - Calberlah 1 16 GF VLG VLG Braunschweig - Abbesbüttel - Meine - Gifhorn 1 16 GF x GF BS VLG VLG Grassel - Wedelheine - Meine 1 16 GF VLG VLG Meine - Gravenhorst - Isenbüttel 1 16 GF VLG VLG Gifhorn - Meine - Abbesbüttel - BS-Wenden 1 16 GF x GF BS VLG VLG Wolfsburg - Weyhausen - Gifhorn 1 17 GF x GF WOB VLG VLG Ehra-Lessien - Weyhausen - Fallersleben 1 17 GF x GF WOB VLG VLG Stüde - Grußendorf - Weyhausen - Fallersleben 1 17 GF x GF WOB VLG VLG Platendorf - Westerbeck - Dannenbüttel - Weyhausen 1 17 GF VLG VLG Weyhausen - Ehra-Lessien - Grußendorf - Weyhausen 1 17 GF WVG WVG Wolfsburg - Flechtorf - Lehre - Wendhausen - Braunschweig 2 20 WOB x WOB HE BS 370 KVG Braunschweig KVG Braunschweig Schöppenstedt, Bahnhof - HE, Braunschweiger Tor - Helmstedt, Krankenhaus 3 30 HE x HE WF KVG Braunschweig KVG Braunschweig Schöningen - Twieflingen - Gr. Dahlum - Schöppenstedt 3 30 HE x HE WF KVG Braunschweig KVG Braunschweig Söllingen - Gevensleben - Schöppenstedt 3 30 HE x HE WF KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Schöningen - Offleben - Büddenstedt - Schöningen 3 30 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Büddenstedt - Schöningen - Gevensleben 3 30 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Grasleben - Velpke - Wolfsburg 3 31 HE x HE WOB KVG Braunschweig KVG Braunschweig Velpke - Grafhorst - Bahrdorf - Mackendorf - Groß Sisbeck 3 31 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Schulfahrplan der Samtgemeinde Velpke 3 31 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Volkmarsdorf - Hehlingen - Wolfsburg 3 31 HE x HE WOB KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Grasleben - Rennau - Volkmarsdorf 3 31 HE VB Bachstein VB Bachstein Wolfsburg VW Haupteing. FE - Mieste 3 31 HE x HE WOB BK/SAW 384 KVG Braunschweig KVG Braunschweig Königslutter - Bornum - Glentorf - Lauingen - Königslutter 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Königslutter - Beienrode - Neindorf - Ochsendorf - Königslutter 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Lehre - Brunsrode - Essenrode 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Königslutter - Boimstorf - Lehre - Wendhausen - Essehof 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Süpplingen - Frellstedt - Königslutter 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Süpplingenburg - Königslutter 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Süpplingen - Warberg - Schöningen 3 32 HE KVG Braunschweig KVG Braunschweig Helmstedt - Wolsdorf - Warberg 3 32 HE Mundstock PVG Stadtverkehr Peine Bahnhof - Vöhrum - Peine Klinikum - Bahnhof 5 50 PE Mundstock PVG Stadtverkehr Peine Bahnhof - Oststadt - Peine Bahnhof 5 50 PE Mundstock PVG Stadtverkehr Peine Bahnhof - Stederdorf - Peine Bahnhof 5 50 PE Haller Haller Peine - Edemissen - Peine 5 51 PE Haller Haller Peine - Vöhrum - Abbensen - Röhrse 5 51 PE Haller Haller Eickenrode - Eddesse - Edemissen - Peine 5 51 PE Haller Haller Oelerse - Edemissen 5 51 PE Haller Haller Edemissen - Rietze - Wipshausen 5 51 PE Mundstock PVG Peine - Meerdorf - Wipshausen 5 52 PE Mundstock PVG Vechelde - Wedtlenstedt - Groß Gleidingen 5 52 PE Vorauszahlung

16 Anlage 1 Verzeichnis der Regionallinien - Ausgleichsbetrag (sortiert nach Teilnetzen) - Vorläufige Entwurfsfassung - Linien- Nr Konzessionär Betriebsführer Verlauf Tarifbereich Teilnetz Verbands-glied mehr als 1 GK betroffen 1. GK 2. GK 3. GK 512 Mundstock PVG Peine - Woltorf - Wendeburg - Harvesse 5 52 PE Mundstock PVG Vechelde - Wendeburg - Neubrück - Meerdorf 5 52 PE Mundstock PVG Peine - Woltorf - Vechelde 5 52 PE Mundstock PVG Groß Ilsede - Oberg - Schmedenstedt - Peine 5 52 PE Mundstock PVG Vechelde - Vallstedt - Groß Gleidingen 5 52 PE Mundstock Mundstock Wipshausen - Ersehof - Wendeburg - Bortfeld - BS Rathaus 5 52 PE x PE BS Mundstock Mundstock Zweidorf - Wahle - Vechelde 5 52 PE Haller/Mundstock Haller Peine - Ilsede - Hohenhameln - Bründeln 5 53 PE Haller/Mundstock Haller Peine - Schwicheldt - Hohenhameln - Harber 5 53 PE Haller/Mundstock Haller Peine - Handorf - Groß Ilsede 5 53 PE Haller/Mundstock Haller Groß Ilsede - Handorf - Rosenthal - Mehrum 5 53 PE Haller/Mundstock Mundstock Peine - Ilsede - Peine 5 53 PE Haller/Mundstock Haller Peine - Ilsede - Lengede - Broistedt - (SZ-Lebenstedt) 5 53 PE RBB RBB SZ- Bad - Sehlde - Heere - Baddeckenstedt 6 61 WF x SZ WF RBB RBB Baddeckenstedt - Groß Elbe - Steinlah - SZ- Bad 6 61 WF x SZ WF RBB RBB Groß Elbe - Baddeckenstedt - Hohenassel - Berel 6 61 WF x SZ WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Schöppenstedt - Evessen - Sickte - Braunschweig 7 71 WF x WF BS Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Schöppenstedt - Sickte - Apelnstedt - Wolfenbüttel 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Evessen - Eilum - Bansleben - Schöppenstedt 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Dettum - Weferlingen - Berklingen - Schöppenstedt 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Dettum/Hachum - Gilzum - Evessen - Sickte 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Weferlingen/Dettum - Apelnstedt - Sickte 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Weddel/Hordorf - Schandelah - Cremlingen - Sickte 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Veltheim/Schulenrode - Destedt 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Sickte - Apelnstedt/Evessen - Dettum 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Schandelah - Gardessen - Abbenrode 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Winnigstedt - Barnstorf - Watzum - Schöppenstedt 7 71 WF Reisebüro Schmidt Reisebüro Schmidt Winnigstedt - Barnstorf - Warle - Schöppenstedt 7 71 WF VB Bachstein VB Bachstein Hornburg - (Beuchte - Gielde) - Werlaburgdorf - Bornum - Wolfenbüttel 7 72 WF VB Bachstein VB Bachstein Remlingen - Sottmar - Neindorf - Denkte - Wolfenbüttel 7 72 WF VB Bachstein VB Bachstein Hornburg - Schladen - Heiningen - Dorstadt - Wolfenbüttel 7 72 WF VB Bachstein VB Bachstein Hornburg - Schladen - Beuchte - Gielde - Schladen - Hornburg 7 72 WF VB Bachstein VB Bachstein Schladen - Hornburg - Börßum - Heiningen - Ohrum - Wolfenbüttel 7 72 WF VB Bachstein VB Bachstein Hornburg - Remlingen - Biewende - Kissenbrück - Neindorf - Wolfenbüttel 7 72 WF RBB RBB Goslar - Hahnenklee - Clausthal-Zellerfeld 8 81 GS RBB RBB Goslar - Lautenthal - Clausthal-Zellerfeld - Altenau 8 81 GS RBB RBB Clausthal-Zellerfeld - Altenau - St. Andreasberg 8 81 GS RBB RBB Schulenberg - Clausthal-Zellerfeld 8 81 GS RBB RBB Stadtverkehr Clausthal-Zellerfeld 8 81 GS A440 RBB RBB Clausthal-Zellerfeld - (Osterode) 8 81 GS x OHA GS RBB RBB Goslar - Oker - Bad Harzburg über Harlingerode oder Göttingerode 8 82 GS RBB RBB Bad Harzburg - Westerode - Lochtum - Vienenburg 8 82 GS RBB RBB Goslar - Vienenburg - Lengde - Beuchte 8 82 GS x GS WF RBB RBB Salzgitter Bad - Liebenburg - Kl. Döhren oder Neuenkirchen 8 82 GS x GS SZ RBB RBB Goslar - Upen - Alt Wallmoden - Liebenburg 8 82 GS RBB RBB Goslar - Jerstedt - Liebenburg - Salzgitter Bad 8 82 GS x GS SZ Pülm Pülm Seesen - Rhüden - (Bockenem) 8 83 GS x GS HI Pülm Pülm Seesen - (Bad Gandersheim) 8 83 GS x GS NOM RBB RBB SZ- Bad - SZ- Ringelheim - Lutter - Seesen 6 83 GS x SZ GS WF Vorauszahlung

17 Anlage 1 Verzeichnis der Regionallinien - Ausgleichsbetrag (sortiert nach Teilnetzen) - Vorläufige Entwurfsfassung - Linien- Nr Konzessionär Betriebsführer Verlauf Tarifbereich Teilnetz Verbands-glied mehr als 1 GK betroffen 1. GK 2. GK 3. GK 832 RBB RBB Goslar - Wolfshagen - Lautenthal - Hahnenklee 8 83 GS RBB RBB Goslar - Langelsheim - Bredelem 8 83 GS RBB RBB Goslar - Langelsheim - Lutter - Neuwallmoden 8 83 GS RBB RBB Seesen Bahnhof - Hochstraße Sehusa-Therme - Bahnhof (Lila Linie) 8 83 GS A461 RBB RBB Seesen - (Bockenem) - (Derneburg) 8 83 GS x HI GS KVG Braunschweig KVG Braunschweig Bad Harzburg - Torfhaus - Braunlage 8 84 GS KVG Braunschweig KVG Braunschweig St. Andreasberg - Braunlage 8 84 GS A450 RBB RBB St. Andreasberg - (Bad Lauterberg) - (Herzberg) 8 ZVSN 21 GS x OHA GS - A460 RBB RBB (Osterode) - (Gittelde) - (Bad Grund) - Clausthal-Zellerfeld 8 GS x OHA GS - A462 RBB RBB Torfhaus - Altenau - (Kamschlacken) - (Riefensbeek) - (Osterode) 8 GS x OHA GS - Vorauszahlung A: nachrichtlich; Zuordnung ggf. nur für den Linienteil im Bereich des VG

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22 Anlage 3 Leistungsverzeichnis An dieser Stelle werden alle Fahrpläne der im Verbundgebiet tätigen Verkehrsunternehmen zu einem bestimmten Stichtag (Dezember 2011) angefügt. Da die Fahrpläne für den Fahrplanwechsel im Dezember 2011 zum gegenwärtigen Zeitpunkt von den Verkehrsunternehmen noch nicht vorgelegt werden können, werden sie erst zu einem späteren Zeitpunkt beigefügt. Diese Fahrpläne bilden die Messgröße für den Angebotsumfang und damit die quantitative Grundlage für das Verkehrsangebot, das der allgemeinen Vorschrift zugrunde liegt. Gleichzeitig dient es als Messgröße zur Ermittlung von Leistungsveränderungen sowie zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs gem. 4.4 der allgemeinen Vorschrift.

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