Die Genossenschaft als Rechtsform für Bürgerwindparks Nico Storz
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- Vincent Theodor Berg
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1 Die Genossenschaft als Rechtsform für Bürgerwindparks Nico Storz Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V.
2 1 Genossenschaftsgesetz (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie» der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,» ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 2
3 Besonderheiten von Energiegenossenschaften Die Rechtsform für Bürgerbeteiligung» Mitgliederförderung als oberstes Ziel» Gemeinschaftlicher, operativer Geschäftsbetrieb» ein Mitglied, eine Stimme» Haftungsbeschränkung» Keine Prospektpflicht» einfacher Ein- oder Austritt» ein Unternehmen, viele Projekte Quelle: DGRV Kooperation und aktive Einbindung von Bürgern bei lokalen Projekten im Bereich Erneuerbarer Energien von der Planung über die Finanzierung bis zum Betrieb Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 3
4 Organisation einer Genossenschaft Generalversammlung: Alle Mitglieder der Genossenschaft Aufsichtsrat: Von Generalversammlung gewählt, Kontrollorgan Vorstand: Vom Aufsichtsrat bestellt, Geschäftsführung Quelle: DGRV Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 4
5 Übersicht Baden-Württemberg» 149 Energiegenossenschaften» Ca Mitglieder Bundesweit» 900 Energiegenossenschaften» Ca Mitglieder Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 5
6 Modelle für Windenergiegenossenschaften RAHMENBEDINGUNGEN Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 6
7 1 Genossenschaftsgesetz (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie» der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,» ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft zu dienen bestimmt ist. Das Genossenschaftsgesetz erlaubt Beteiligungen an fremden Unternehmen Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 7
8 Kapitalanlagegesetzbuch Hintergrund» KAGB ist das Ergebnis der Finanzmarktkrise» Im Rahmen des G20-Gipfel im Jahr 2009 fassten die Staats und Regierungschefs einen Beschluss zur Regulierung systematisch relevanter Finanzinstrumente» Die entsprechende EU-Richtlinie wurde von der Bundesregierung im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) umgesetzt, das zum in Kraft trat. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 8
9 Kapitalanlagegesetzbuch Das KAGB soll ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Manager zu schaffen 1 Abs. 1 KAGB:» (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 9
10 Kapitalanlagegesetzbuch a. Entsprechend der Definition in ESMA final report zu general commercial or industrial purpose sind Unternehmen operativ tätig, die Immobilien entwickeln und errichten, Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen, tauschen oder sonstige Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbieten b. Unternehmen die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, sind operativ tätig, solange die unternehmerischen Entscheidungen im lfd. Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben (siehe hierzu BaFin: WA 41-Wp , Abschnitt I.7.) Diese Genossenschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des KAGB! Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 10
11 Modelle für Windenergiegenossenschaften BETREIBERFORMEN Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 11
12 Modelle für Windenergiegenossenschaften A. Eigenes Projekt der Genossenschaft B. Genossenschaft erwirbt ein oder zwei Windräder in einem Windpark C. Gemeinsame Betreibergesellschaft D. Beteiligung an Windpark ohne Betreiberstatus Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 12
13 Modelle für Windenergiegenossenschaften A. Eigenes Projekt der Genossenschaft Eine Genossenschaft realisiert und betreibt ein oder mehrere Windräder Klassische Organisation wie bei PV- Genossenschaften Eigenkapital erforderlich: Min. 1/3 des Investitionsvolumens Beste Chancen auf eigenen/gesicherten Flächen ohne Zeit- und Konkurrenzdruck Genossenschaft erzeugt Strom und verkauft diesen: operative Tätigkeit, keine Registrierung nach KAGB Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 13
14 Windenergie-Genossenschaften Beispiel Energiegenossenschaft Ingersheim eg 350 Mitglieder aus Ingersheim und Umgebung investierten rund 3,6 Mio.Euro in den Bau des 2 MW-Windrads, mit 180 Meter Höhe die größte derartige Anlage in der Region Inbetriebnahme: April 2012 Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 14
15 Modelle für Windenergiegenossenschaften B. Genossenschaft erwirbt ein oder zwei Windräder in einem Windpark Projekt wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Projektierer vorfinanziert Park wird dann in Stücken verkauft an verschiedene Investoren, evtl. betreibt Projektierer einen Teil selbst Betriebsführung kann an eine gemeinsame Parkverwaltung delegiert werden, solange die unternehmerischen Entscheidungen im lfd. Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben (KAGB!) Ertragspooling möglich! Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 15
16 Modelle für Windenergiegenossenschaften B. Genossenschaft erwirbt ein oder zwei Windräder in einem Windpark (2) Vorteil: Wenig Risiko für die Genossenschaft bis zur Realisierung des Windparks Nachteil: Risikogewinne bleiben beim Projektierer Möglichkeit besteht auch für PV-Freiflächenanlagen, Bsp. Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 16
17 Modelle für Windenergiegenossenschaften C. Gemeinsame Betreibergesellschaft Betreibergesellschaft in Rechtsform der GmbH, GmbH & Co KG oder eg Einbindung verschiedener Partner möglich: Genossenschaft, Projektierer, Stadtwerke, Banken, Kommunen, Investoren mehrstufige Modelle möglich (z.b. verschiedene Ortsgenossenschaften gründen gemeinsame Betreibergesellschaft) Starke individuelle Ausgestaltung möglich, ermöglicht Anpassung an die lokalen Besonderheiten Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 17
18 Registrierungspflicht nach KAGB Betreibergesellschaft Genossenschaft gründet Betreiber GmbH, alleiniger Gesellschafter ist die Genossenschaft Genossenschaft gründet Betreiber GmbH, Genossenschaft ist Hauptgesellschafter mit dazugehöriger Lenkungs-, Weisungs- und Kontrollbefugnis (unternehmerische Entscheidungshoheit) Genossenschaft ist Minderheitsbeteiligter in Betreiber- GmbH ohne Lenkungs-, Weisungs- und Kontrollbefugnis Genossenschaft ist Minderheitsbeteiligter in Betreiber- GmbH mit vertraglich zugesicherter Lenkungs-, Weisungs- und Kontrollbefugnis Registrierungspflicht nach KAGB Nein Nein Ja, wenn Beteiligung nicht Nebenzweck ist Im Einzelfall zu prüfen Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 18
19 Registrierungspflicht nach KAGB Was ist Neben-/Hilfszweck? BaFin: So kommt es unter anderem auf das Verhältnis der Erträge, die aus der Anlagetätigkeit erzielt werden bzw. erzielt werden sollen, zu den Gesamterträgen des Unternehmens an. Daneben ist das Verhältnis des Wertes der getätigten Anlagen zu sämtlichen Vermögenswerten des Unternehmens von Bedeutung. Eine klare Grenze, in welchem Verhältnis Haupt- zu Nebentätigkeiten stehen müssen ist nicht bekanntgegeben Wichtig ist auch zu klären, wie verhindert wird, dass der Nebenzweck nicht mit der Zeit zum Hauptzweck wird (entsprechende Satzungsregelung notwendig) Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 19
20 Registrierungspflicht nach KAGB D. Beteiligung an Windpark ohne Betreiberstatus Energiegenossenschaften können sich an Windparks beteiligen, ohne Betreibereigenschaften zu erhalten a. Nachrangdarlehen Fallen nicht unter das KAGB Wenig bis keine Einblicke in das operative Geschäft! Sollten nicht den überwiegenden Geschäftszweck der Genossenschaft ausmachen GenG 1 b. Kommanditanteile an GmbH & Co KG Wenn nicht Nebenzweck: KAGB Registrierungspflicht! Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 20
21 Unterstützung durch den BWGV Fragen rund um die Rechtsform Gründungsberatung und -begleitung, Rechts- und Steuerberatung, gesetzliche Prüfung Netzwerk für Energiegenossenschaften Vernetzung, Service und Interessensvertretung für Energiegenossenschaften Technische Fragestellungen Kooperationen, Erfahrung und Zusammenarbeit mit Projektierern und Planungsbüros Fragen zur Finanzierung Volksbanken und Raiffeisenbanken in Kooperation mit der DZ-Bank Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 21
22 Fragen? Nico Storz 0721 / Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e. V. 22
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