Bundesministerium der Finanzen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesministerium der Finanzen"

Transkript

1 Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachVwV) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 2.1 Altanlagen 2.2 Betriebe und Betriebsstätten 2.3 Biomasse 2.4 Konformitätsbewertungen 2.5 Lieferanten vor der letzten Schnittstelle 2.6 Lieferanten nach der letzten Schnittstelle 2.7 Massenbilanzsysteme 2.8 Nachhaltigkeitsnachweise 2.9 Nachhaltigkeits-Teilnachweise 2.10 Referenzzeitpunkt 2.11 Schnittstellen 2.12 Zertifikate 2.13 Zertifizierungsstellen 2.14 Zertifizierungssysteme 2.15 Zustellungsfähige Anschrift Vom 12. März 2010 Inhaltsübersicht 3 Anerkennung von Zertifizierungssystemen 3.1 Anerkennungsvoraussetzungen Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten Anforderungen an die Nachweisführung der Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle Geeignete Nachweisdokumente Nachweis des Treibhausgas-Minderungspotenzials Nachweise zu den flächenbezogenen Anforderungen Nachweise der Ersterfasser Lieferanten vor der letzten Schnittstelle Letzte Schnittstellen Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Bis zur letzten Schnittstelle Ab der letzten Schnittstelle Risikomanagement 3.2 Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen 3.3 Besondere Anerkennungsformen Beschränkte und kombinierte Anerkennung Vorläufige Anerkennung Anerkennung durch die Europäische Kommission 3.4 Widerruf der Anerkennung 4 Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsstellen 4.1 Anerkennungsvoraussetzungen Datenaustausch Risikomanagement 4.2 Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen 4.3 Besondere Anerkennungsformen Beschränkte und kombinierte Anerkennung Vorläufige Anerkennung Anerkennung durch die Europäische Kommission 4.4 Widerruf der Anerkennung Seite 1 von 15

2 5 Gemeinschaftsrahmen (Subsidiarität) 6 Inkrafttreten 1 Anwendungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift dient der näheren Bestimmung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182). Sie richtet sich an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als hierfür nach der Biokraft-NachV zuständige Behörde. Die Verwaltungsvorschrift stellt ein Referenzsystem im Sinne von Anlage 5 Nummer 4 zur Biokraft-NachV dar. 2 Begriffsbestimmungen Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in 2 Biokraft-NachV gelten für diese Verwaltungsvorschrift die folgenden Begriffsbestimmungen: 2.1 Altanlagen Altanlagen sind Anlagen im Sinne von 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 Biokraft-NachV, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden sind. 2.2 Betriebe und Betriebsstätten Betriebe sind rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten, die Biomasse herstellen, verarbeiten, handeln oder liefern. Betriebsstätten (unselbständige Niederlassungen) sind rechtlich unselbständige Wirtschaftseinheiten von Betrieben. 2.3 Biomasse Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (siehe 2 Absatz 1 Satz 2 Biokraft-NachV). 2.4 Konformitätsbewertungen Konformitätsbewertungen sind von nach der Biokraft-NachV anerkannten Zertifizierungsstellen durchgeführte Verfahren zur Bewertung der Frage, ob Biomasse von einem Betrieb nach Maßgabe der Biokraft-NachV einschließlich der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften hergestellt oder geliefert wird. 2.5 Lieferanten vor der letzten Schnittstelle Lieferanten vor der letzten Schnittstelle sind diejenigen Betriebe, die die Biomasse nach ihrem Anbau durch den Anbaubetrieb bis zu der letzten Schnittstelle an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern. 2.6 Lieferanten nach der letzten Schnittstelle Lieferanten nach der letzten Schnittstelle sind diejenigen Betriebe im Sinne des 17 Biokraft-NachV, die den Biokraftstoff nach der Herstellung durch die letzte Schnittstelle bis zum Nachweispflichtigen an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern. 2.7 Massenbilanzsysteme Massenbilanzsysteme sind Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse bzw. des Biokraftstoffs sicherstellen. Durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystem wird sichergestellt, dass die Menge der verordnungskonformen Biomasse bzw. des verordnungskonformen Biokraftstoffs, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse bzw. des verordnungskonformen Biokraftstoffs, die dem Gemisch zuvor beigefügt wurde. 2.8 Nachhaltigkeitsnachweise Nachhaltigkeitsnachweise sind Nachweise, die von der letzten Schnittstelle ausgestellt werden und belegen, dass eine Menge Biokraftstoffs die Anforderungen der Biokraft-NachV erfüllt. 2.9 Nachhaltigkeits-Teilnachweise Seite 2 von 15

3 Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind Nachhaltigkeitsnachweise für geteilte, zusammengefasste oder gegebenenfalls für weitergegebene gleich bleibende Mengen Biokraftstoffs, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist Referenzzeitpunkt Referenzzeitpunkt ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den 4 bis 6 Biokraft-NachV. Referenzzeitpunkt ist nach 3 Absatz 2 Satz 1 Biokraft-NachV der 1. Januar Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann nach 3 Absatz 2 Satz 2 Biokraft-NachV als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden Schnittstellen Schnittstellen sind die zertifizierungsbedürftigen Betriebe entlang der Herstellungs- und Lieferkette, also die Betriebe und Betriebsstätten, die die Biomasse, die für die Herstellung des Biokraftstoffs erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen ( 2 Absatz 3 Nummer 1 Biokraft-NachV), also insbesondere Händler, Genossenschaften oder Ölmühlen, die direkt von einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe Biomasse beziehen (die sogenannten Ersterfasser), Ölmühlen und sonstige Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen (zum Beispiel Pflanzenölraffinerien und Biodieselhersteller, nicht jedoch reine Mineralölraffinerien) Zertifikate Ein Zertifikat nach 2 Absatz 5 Biokraft-NachV ist eine Konformitätsbescheinigung für eine Schnittstelle. Schnittstellen bekommen ein Zertifikat, wenn sie, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe und Betriebsstätten, die Anforderungen der Biokraft-NachV erfüllen. Ein Zertifikat für eine Schnittstelle kann nur ausgestellt werden, wenn sich diese mit all ihren vorgelagerten Betrieben und Betriebsstätten zur Einhaltung eines von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannten Zertifizierungssystems verpflichtet hat. Betriebe und Betriebsstätten, die keine Schnittstelle sind, bekommen eine Konformitätsbescheinigung, wenn die Erfüllung der Anforderungen durch eine Kontrolle festgestellt wurde Zertifizierungsstellen Zertifizierungsstellen sind nach 2 Absatz 6 Biokraft-NachV unabhängige natürliche oder juristische Personen, die Zertifikate für Schnittstellen ausstellen und die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung bei allen Betrieben der Herstellungs- und Lieferkette kontrollieren. Eine Zertifizierungsstelle muss mindestens zwei natürliche Personen beschäftigen Zertifizierungssysteme Zertifizierungssysteme sind nach 2 Absatz 7 Biokraft-NachV Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach der Biokraft- NachV für die Herstellung und Lieferung der Biomasse bzw. des Biokraftstoffs organisatorisch sicherstellen und Vorgaben zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach der Biokraft-NachV, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten. Sie stellen Anforderungen an die Umsetzung der Biokraft-NachV auf Zustellungsfähige Anschrift Zustellungsfähige Anschrift ist jede Postadresse innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die die rechtlich wirksame Zustellung amtlicher Dokumente durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sicherstellt. Postfachanschriften sind keine zustellungsfähigen Anschriften. 3 Anerkennung von Zertifizierungssystemen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ergeben sich aus den 32 bis 41 Biokraft-NachV sowie aus Anlage 5 zur Biokraft-NachV. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist unter anderem Folgendes zu beachten: 3.1 Anerkennungsvoraussetzungen Seite 3 von 15

4 Ein Zertifizierungssystem kann nur anerkannt werden, wenn die sich aus 33 Biokraft-NachV sowie aus Anlage 5 zur Biokraft- NachV ergebenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Neben den sich aus 33 Absatz 1 Nummer 1 Biokraft-NachV ergebenden formellen Voraussetzungen sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung: Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung Das Zertifizierungssystem muss eine ordnungsgemäße Aufgabendurchführung gewährleisten. Zu diesem Zweck hat es ein Risikomanagementverfahren zu implementieren, insbesondere zur Sicherstellung der Anforderungen nach 33 Absatz 1 Nummer 3 und 4 Biokraft-NachV über ein betriebsinternes Qualitätsmanagementsystem zu verfügen, sicherzustellen, dass eine regelmäßige Überarbeitung der nach 33 Absatz 1 Nummer 5 Biokraft-NachV erforderlichen Standards erfolgt, eine öffentlich zugängliche und transparente Darstellung seiner Zertifizierungsstandards vorzulegen, sicherzustellen, dass seine Entscheidungsstrukturen transparent gestaltet sind, sicherzustellen, dass es den Berichtspflichten gemäß 39 und Informationsverlangen nach 62 Biokraft-NachV nachkommt, und dafür zu sorgen, dass gemäß 39 Absatz 3 Biokraft-NachV alle Zertifikate von Schnittstellen, die seine Vorgaben verwenden, auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. Wichtige Anhaltspunkte für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung sind unter anderem: die Beteiligung von betroffenen Interessengruppen beim Aufbau und bei der Implementierung des Zertifizierungssystems; die Regelung der Beziehungen und Vertragsabschlüsse zwischen Zertifizierungssystemen, Zertifizierungsstellen und Betrieben sowie Betriebsstätten; die Regelung im Zertifizierungssystem, ob die Verwendung von Zertifizierungsstandards des Zertifizierungssystems durch Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten kostenpflichtig ist und wer in diesem Fall die Kosten trägt Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten Zertifizierungssysteme sind nach Anlage 5 Nummer 2 Biokraft-NachV verpflichtet, sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen der Biokraft-NachV für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Die Zertifizierungssysteme haben Sonderregelungen für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften unter Berücksichtigung regional- und standortspezifischer Besonderheiten nachvollziehbar zu prüfen. Stellt sich hierbei beispielsweise heraus, dass sich gemessen an der Struktur der Mehrheit der Betriebe für bestimmte Kleinerzeuger oder Produktionsgenossenschaften die Nachweisführung als zu kostenaufwändig oder auch technisch kaum realisierbar erscheint, sollten für diese Betriebe Vereinfachungen der Nachweisanforderungen vorgesehen werden. Die Definition der Begriffe kleinbäuerliche Betriebe, unverhältnismäßige Kosten und weitere Begriffe sowie Vereinfachungen für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen der Anerkennung des Zertifizierungssystems. Von datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere solchen in der Biokraft-NachV, darf bei Maßnahmen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Biokraft-NachV in Verbindung mit dieser Verwaltungsvorschrift nicht abgewichen werden Anforderungen an die Nachweisführung der Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle Zertifizierungssysteme enthalten Regelungen, mit welchen Nachweisen die Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle die Erfüllung der Anforderungen der Biokraft-NachV belegen kann Geeignete Nachweisdokumente Zertifizierungssysteme können beispielsweise folgende Nachweisdokumente zulassen: Seite 4 von 15

5 1. Nachweisdokumente von Behörden, wie insbesondere Bescheinigungen der jeweils verantwortlichen Behörde über den Zustand der Fläche zum Referenzzeitpunkt oder zum Umwandlungszeitpunkt, Schutzgebietserklärungen inklusive der gestatteten Nutzungsaktivitäten, geeignete Dokumente und Unterlagen aus dem Beihilfeverfahren der Europäischen Union; 2. Nachweisdokumente durch Gutachter, wie insbesondere gutachterliche Bescheinigungen von beauftragten, unabhängigen Gutachtern und Experten, Analysen und Auswertungen von Fernerkundungsdaten und Kartenmaterial, Protokolle über Feldbegehungen und Feldproben, Interviews mit Betrieben, lokalen Stakeholdern oder Interessenvertretern, die Durchführung von Environmental Impact Assessments, High Conservation Value Assessments, High Nature Value Assessments, Key Biodiversity Assessments, International s Rapid Assessments; 3. Betriebliche Nachweisdokumente, wie insbesondere Steuerdokumente, Grundbuchauszüge und Managementpläne, die bestimmte Schutzaspekte aufgreifen und beschreiben, welche Aktivitäten, Techniken und Termine der Betrieb anwendet, um den Schutzzwecken zu entsprechen; 4. Kartenmaterial, wie insbesondere regionale und lokale Karten (zum Beispiel Landnutzungskarten, Standortkartierungen, hydrologische Kartierungen, Vegetationskarten, Katasterauszüge), Fernerkundungsdaten, internationale Karten und Daten. Die Nachweise müssen mit hinreichender Sicherheit belegen, dass die Anforderungen an die nachhaltige Herstellung von Biomasse bzw. Biokraftstoff nach der Biokraft-NachV erfüllt sind und umgesetzt werden. In den in den Nummern 1 bis 4 genannten und ggf. anderen Dokumenten enthaltene, für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Biokraft-NachV durch die Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle nicht erforderliche Informationen können von den Nachweisführenden vor der zur Prüfung der Dokumente durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erforderlichen Übermittlung geschwärzt werden Nachweis des Treibhausgas-Minderungspotenzials Zertifizierungssysteme haben dafür Sorge zu tragen, dass zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für eine nachhaltige Erzeugung von Biokraftstoff von allen Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten der Herstellungs- und Lieferkette die Berechnungen der Treibhausgasemissionen, die in die Formel eingesetzten, genau gemessenen Daten, die verwendeten Standard- und Vergleichswerte und Umrechnungsfaktoren und die im Rahmen des Massenbilanzsystems zu erfassenden Daten dokumentiert werden Nachweise zu den flächenbezogenen Anforderungen Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Nachweise Aussagen dazu enthalten, dass die flächenbezogenen Anforderungen nach den 4 bis 6 der Biokraft-NachV erfüllt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes zu beachten: Seite 5 von 15

6 Sofern alle Flächen im Hinblick auf die 4 bis 6 Biokraft-NachV vor dem Referenzzeitpunkt 1. Januar 2008 als Anbaufläche in Betrieb genommen wurden und seither als Anbaufläche genutzt wurden, fallen sie unter Bestandsschutz, und der Anbau gilt als verordnungskonform. Dies schließt explizit auch solche Flächen ein, die im Rahmen von Fruchtfolgesystemen rotationsbedingt ackerbaulich nicht bestellt werden (Brachflächen) oder temporäre Grünlandflächen (nicht Dauergrünland) sind. Die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Der Anbau von Biomasse innerhalb von Schutzgebieten kann bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen erfolgen. Findet eine Bewirtschaftung innerhalb einer Naturschutzzwecken dienenden Fläche statt, muss der Anbaubetrieb dokumentieren, dass bei Anbau und Ernte der Biomasse die Naturschutzauflagen eingehalten werden. Für Flächen, die nach dem 1. Januar 2008 umgewandelt wurden oder werden, muss dokumentiert werden, dass ihre Umwandlung und gegebenenfalls Nutzung nicht gegen die Anforderungen der 4 bis 7 Biokraft-NachV verstößt. Zum Nachweis über den Flächenstatus zum Referenzzeitpunkt nach den 4 bis 6 Biokraft-NachV und über die Erfüllung der Anforderungen des 7 Biokraft-NachV kann in Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere der Antrag auf Direktzahlungen nach Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder für flächenbezogene Maßnahmen sowie der Bescheid über die Gewährung solcher Zahlungen herangezogen werden. Als Nachweis, dass die flächenbezogenen Anforderungen durch den Anbaubetrieb erfüllt werden, kann der Erzeuger der Biomasse (Landwirt) eine schriftliche Selbsterklärung abgeben, in der dieser bestätigt, dass die von ihm angebaute und gelieferte Biomasse die Anforderungen der Biokraft-NachV erfüllt. Ob eine Selbsterklärung als alleiniger Nachweis genügt, ist im Rahmen des Risikomanagements der entsprechenden Zertifizierungssysteme und -stellen darzulegen und gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu begründen Nachweise der Ersterfasser Zertifizierungssysteme haben sicherzustellen, dass die Ersterfasser dokumentieren, dass sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems für die entsprechende Herstellungsstufe zu erfüllen, das nach der Biokraft- NachV anerkannt ist, und dass nach 26 Absatz 1 Nummer 3 Biokraft-NachV durch sie sichergestellt ist, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach der Biokraft-NachV anerkannten Zertifizierungssystems für die entsprechende Herstellungsstufe zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen. Zertifizierungssysteme haben außerdem sicherzustellen, dass Ersterfasser folgende Angaben dokumentieren: die Erfüllung der Anforderungen nach den 4 bis 7 Biokraft-NachV durch die Anbaubetriebe, die Namen und Anzahl aller Anbaubetriebe, von denen sie Biomasse erhalten, die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 der Biokraft-NachV oder die Verwendung von Standardwerten, nach 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c Biokraft-NachV den Ort des Anbaus der Biomasse als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, die Durchführung der Kontrollen der Anbaubetriebe nach 50 Biokraft-NachV oder nach 51 Biokraft-NachV. Ergänzend hierzu ist Folgendes zu beachten: Im Zusammenhang mit der Erstellung des Polygonzuges ist aus Praktikabilitätsgründen auch eine Annäherung an den realen Flächenverlauf durch ein Vieleck möglich (im einfachsten Fall durch ein Dreieck). Die jeweiligen Anfangs- und Endpunkte der das Vieleck beschreibenden Geraden erfüllen dabei die Genauigkeitsanforderungen von 20 Metern für Einzelpunkte. Die Approximation durch ein Vieleck kann durch relativ wenige Punkte erfolgen, vorausgesetzt, dass die resultierende Feldfläche um nicht mehr als 10 Prozent von der amtlich festgestellten Feldfläche abweicht. Bei der Erstellung des Polygonzuges kann vereinfachend auch die gesamte ackerbaulich nutzbare Fläche eines Betriebes, einschließlich gepachteter Flächen, zugrunde gelegt und in einem einzigen Polygonzug erfasst werden, sofern sich auf dieser Gesamtfläche keine Teilflächen befinden, auf denen keine Biomasse im Sinne der Biokraft-NachV angebaut werden darf. Da eine Seite 6 von 15

7 eindeutige Zuordnung der Anbauflächen für die entsprechende Produktion, die letztlich zur Herstellung von Biokraftstoff für Zwecke der Biokraft-NachV verwendet wird, zum Anbau- und Erntezeitpunkt der Biomasse nicht vorgenommen werden kann (die Entscheidung über Verwendung im Nahrungs-, Futtermittel- oder energetischen Sektor trifft der Händler), sollte der Biomasseerzeuger alternativ alle Flächen angeben, deren Produktion für die spätere Herstellung des Biokraftstoffs grundsätzlich geeignet ist. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass der in einem späteren Produktionsschritt erzeugte Biokraftstoff tatsächlich nur von Flächen stammt, die den Anforderungen der Biokraft-NachV genügen. Umgekehrt kann der Biomasseerzeuger die gesamte Biomasseproduktion auch verordnungskonform veräußern. Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht können geographische Daten und sonstige Flächennachweise herangezogen werden, die entweder beim landwirtschaftlichen Betrieb oder beim Ersterfasser vorliegen müssen. Dies hat der Landwirt in seiner Selbsterklärung über vorliegende Dokumentationen mitzuteilen. Die für die Erfüllung der Dokumentationspflicht in den geographischen Daten und sonstigen Flächennachweisen nicht geeigneten und damit nicht erforderlichen Informationen können von dem Dokumentationspflichtigen geschwärzt werden. Die Sicherstellung der Kontrolle zur Einhaltung der 4 bis 7 Biokraft-NachV bei einem Anbaubetrieb kann durch das Zertifizierungssystem, dessen Vorgaben der Anbaubetrieb verwendet, dokumentiert werden. In dieser Dokumentation hat das Zertifizierungssystem darzulegen, dass der Anbaubetrieb nach den Vorgaben dieses Zertifizierungssystems verordnungskonforme Biomasse herstellt und zu den Anbaubetrieben gehört, die von den anerkannten Zertifizierungsstellen des Zertifizierungssystems nach einer Risikoanalyse kontrolliert werden. Der Polygonzug über den Ort des Anbaus der Biomasse sollte in elektronischer oder vergleichbarer Art und Weise beim Ersterfasser oder beim landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen Lieferanten vor der letzten Schnittstelle Zertifizierungssysteme haben sicherzustellen, dass Lieferanten vor der letzten Schnittstelle die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 Biokraft-NachV oder die Verwendung von Standardwerten dokumentieren Letzte Schnittstellen Zertifizierungssysteme haben dafür Sorge zu tragen, dass letzte Schnittstellen unter anderem dokumentieren, dass sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach der Biokraft-NachV anerkannt ist, dass sie sich verpflichtet haben, bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den 15 und 18 Biokraft-NachV zu erfüllen, Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie aufgrund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Zertifizierungssysteme haben außerdem dafür Sorge zu tragen, dass letzte Schnittstellen sicherstellen, dass die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 Biokraft-NachV unter Verwendung gemessener Daten oder unter Verwendung von Standardwerten, die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials und die im Nachhaltigkeitsnachweis enthaltenen Angaben dokumentiert werden. Handelt es sich um eine Schnittstelle, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, ist das Treibhausgas-Minderungspotenzial erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten. Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die Inbetriebnahme der Schnittstelle dokumentiert ist. Darüber hinaus ist zu dokumentieren, welche wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen seit der Inbetriebnahme der Schnittstelle vorgenommen wurden. Seite 7 von 15

8 Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass letzte Schnittstellen die unter Nummer genannten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit dokumentieren. Es sind die unter Nummer genannten Nachweise heranzuziehen Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die Rückverfolgbarkeit der Biomasse bis zur letzten Schnittstelle durch ein Massenbilanzsystem gewährleistet wird. Zertifizierungssysteme können darüber hinaus auch Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Biokraftstoffe ab der letzten Schnittstelle bis zum Nachweispflichtigen festlegen. Dabei ist zu beachten, dass sich Lieferanten ab der letzten Schnittstelle nicht dazu verpflichten müssen, die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, wenn sie die Voraussetzungen des 17 Absatz 3 Biokraft-NachV erfüllen, wenn sie also den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben, in einer elektronischen betriebsinternen oder betriebsübergreifenden Datenbank dokumentieren und das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter unterliegt. Bei nicht betriebsinternen Datenbanken sind die Vorgaben des 11 Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Dies gilt auch für betriebsübergreifende Datenbanken, soweit sie im Wege der Datenverarbeitung im Auftrag geführt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Massenbilanzsysteme der Lieferanten erfolgt in den in Satz 3 genannten Fällen in Abstimmung mit den zuständigen Hauptzollämtern Bis zur letzten Schnittstelle Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass jede Menge verordnungskonformer Biomasse im Massenbilanzsystem lückenlos bilanziell dokumentiert wird. Zertifizierungssysteme stellen zu diesem Zweck mindestens sicher, dass Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten den Eingang verordnungskonformer Biomasse in die Schnittstelle, den Betrieb oder die Betriebsstätte, die Verfolgung verordnungskonformer Biomasse in betriebsinternen Prozessen, den Ausgang verordnungskonformer Biomasse aus der Schnittstelle, dem Betrieb oder der Betriebsstätte, die Vermischung von verordnungskonformer Biomasse mit nicht verordnungskonformer Biomasse sowie die Entnahme von Biomasse aus Gemischen, die Datenweitergabe an die nachgelagerte Schnittstelle, den nachgelagerten Betrieb oder die nachgelagerte Betriebsstätte, die Datenweitergabe an das von der Schnittstelle, vom Betrieb oder von der Betriebsstätte genutzte Zertifizierungssystem, und Unstimmigkeiten im Massenbilanzsystem dokumentieren. Außerdem stellen Zertifizierungssysteme sicher, dass folgende Informationen und Angaben betrieblich dokumentiert werden und durch die Zertifizierungsstelle eingesehen werden können: Namen, Adressen und zuständige Ansprechpartner der unmittelbar vor- und nachgelagerten Schnittstellen, Betriebe oder Betriebsstätten, die eindeutige Registriernummer des Zertifikats einer von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannten Zertifizierungsstelle über die Erfüllung aller anzuwendenden Anforderungen des Zertifizierungssystems, Verträge mit Dritten, die mit der Handhabung der verordnungskonformen Biomasse beauftragt wurden, Lieferdokumente für die verordnungskonforme Biomasse, sofern nicht in den Lieferdokumenten aufgeführt, bei jeder Menge verordnungskonformer Biomasse die eindeutige Identifikationsnummer, die Art der eingegangenen verordnungskonformen Biomasse, das Datum des Eingangs der verordnungskonformen Biomasse, die Menge der verordnungskonformen Biomasse (in Tonnen), Seite 8 von 15

9 die Treibhausgasemissionen in kg CO 2 eq je Tonne der Mengen eingegangener verordnungskonformer Biomasse, kumuliert über alle vorgelagerten Betriebe, unter Berücksichtigung der Anforderungen an Allokation und Saldierung, das Zertifizierungssystem, nach dessen Vorgaben die verordnungskonforme Biomasse erstellt wurde, bei innerbetrieblichen Prozessen zudem der Eingang der verordnungskonformen Biomasse in den Prozess, die Art des betriebsinternen Prozesses (Pressung, Raffination, Vermischung verschiedener Mengen im Tanklager, Transport, Lieferung, Umbuchung von Mengen auf eine andere Betriebsstätte, Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises), die Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Anforderungen an Allokation und Saldierung, der Ausgang verordnungskonformer Biomasse für jede aus dem betriebsinternen Prozess resultierende neue Menge verordnungskonformer Biomasse unter Berücksichtigung der Konversionsraten. Zertifizierungssysteme verpflichten darüber hinaus Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten, bei der Weitergabe verordnungskonformer Biomasse die für die Dokumentation der nachgelagerten Schnittstelle, des nachgelagerten Betriebes oder der nachgelagerten Betriebsstätte erforderlichen Daten weiterzugeben und Unstimmigkeiten bei der Dokumentation unverzüglich gegenüber dem Zertifizierungssystem oder der Zertifizierungsstelle anzuzeigen. Außerdem tragen Zertifizierungssysteme dafür Sorge, dass die vertrauliche Behandlung sensibler Unternehmensdaten durch andere Betriebe, Betriebsstätten und Schnittstellen in der Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lieferkette gewährleistet ist Ab der letzten Schnittstelle Soweit das Zertifizierungssystem Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen ab der letzten Schnittstelle enthält, ist Folgendes zu beachten: Damit die bilanzielle Herkunft des Biokraftstoffs von der letzten Schnittstelle bis zum Nachweispflichtigen nachgewiesen werden kann, hat das Zertifizierungssystem sicherzustellen, dass die Lieferanten nach der letzten Schnittstelle Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach Maßgabe des Teils 3 der Biokraft-NachV verwenden, mit denen der Nachweispflichtige gegenüber dem Hauptzollamt bzw. der Biokraftstoffquotenstelle die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen des Biokraftstoffs nach der Biokraft-NachV nachweisen kann. Bei der Lieferung von Biokraftstoff durch Lieferanten nach der letzten Schnittstelle ist auf die tatsächliche Warenlieferung abzustellen. Das Eigentumsverhältnis an der Ware spielt dabei keine Rolle. Nachhaltigkeitsnachweise werden in der Regel von der letzten Schnittstelle ausgestellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung ergeben sich aus 15 Biokraft-NachV. Nicht erforderlich ist hierfür, dass die letzte Schnittstelle über die gesamte Dokumentation aller vorgelagerten Betriebe, Betriebsstätten und Schnittstellen vom Anbau der Biomasse bis zur letzten Schnittstelle verfügt. Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach 24 Absatz 1 Biokraft-NachV von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder nach 24 Absatz 5 Biokraft-NachV von dem Zertifizierungssystem oder von einem anderen Betreiber einer elektronischen Datenbank ausgestellt. Sofern Nachhaltigkeits-Teilnachweise durch ein Zertifizierungssystem ausgestellt werden, muss sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems auch auf den Betrieb oder die Nutzung einer elektronischen Datenbank beziehen (siehe hierzu unten unter 3.2). Kopien der Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die von anerkannten Zertifizierungssystemen oder Betreibern einer elektronischen Datenbank ausgestellt werden, müssen unverzüglich auf elektronischem Wege an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt werden, damit diese einen Abgleich mit den bereits ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen und Nachhaltigkeits-Teilnachweisen vornehmen kann. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang regelmäßig, so dass die Übermittlung zeitgleich mit der Ausstellung des Nachhaltigkeits- Teilnachweises erfolgen muss. Seite 9 von 15

10 Die Gründe für die Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen und Nachhaltigkeits-Teilnachweisen ergeben sich aus 20 Absatz 1 Biokraft-NachV. Im Biokraftstoffbereich ist außerdem die Vertrauensschutzregelung in 20 Absatz 2 Biokraft-NachV zu beachten. Die Vertrauensschutzregelung bezieht sich ausschließlich auf unrichtige Angaben im Nachweis. Unter Berufung auf die Vertrauensschutzregelung kann deshalb ein Nachweis, der durch Teilung, Zusammenfassung oder Vorlage entwertet oder gesperrt wurde, nicht mehrfach genutzt werden. Das Zertifizierungssystem hat dafür Sorge zu tragen, dass die vertrauliche Behandlung sensibler Unternehmensdaten durch andere Unternehmen nach der letzten Schnittstelle gewährleistet ist. Das Zertifizierungssystem hat zu regeln, wie die Lieferanten die Weitergabe des Biokraftstoffs in einem innerbetrieblichen Massenbilanzsystem nach 17 der Biokraft-NachV dokumentieren. So ist beispielsweise anzugeben, über welche Zeiträume die bezogenen Mengen bilanziert werden können (täglich, monatlich, quartalsweise), wobei der Bilanzierungszeitraum drei Monate nicht überschreiten darf; ob bei Mischungen mit fossilen Kraftstoffen der Bilanzierungszeitraum rechnerisch komplett abgeschlossen wird (der rechnerische Endbestand an verordnungskonformem Biokraftstoff wird komplett auf die Summe der Abgänge an Kraftstoffen umgelegt); wie sichergestellt wird, dass das verwendete Massenbilanzsystem übersichtlich und für einen Dritten jederzeit nachvollziehbar ist; wie Fehler bei der Abrechnung korrigiert werden. Das Zertifizierungssystem hat dafür Sorge zu tragen, dass im Fall der Vermischung von Biokraftstoffen, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, Mengen von Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt werden, nicht saldiert werden, wenn sie vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Biokraft-NachV nicht erfüllen. Sofern der Biokraftstoff aus Altanlagen stammt und für diesen kein Treibhausgas-Minderungspotenzial im Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, darf er nicht in die Saldierung der Treibhausgas-Minderungspotenziale von Biokraftstoffmengen mit angegebenem Treibhausgas-Minderungspotenzial einbezogen werden. Einer Vermischung mit Mengen mit angegebenem Treibhausgas-Minderungspotenzial steht dies nicht entgegen. Für die Teilmengen aus Altanlagen ohne Angabe des Treibhausgas-Minderungspotenzials werden getrennte Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach 24 Biokraft-NachV ausgestellt. Sind jedoch für die Teilmengen aus den Altanlagen die Treibhausgasemissionen angegeben und erfüllen diese Teilmengen das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach 8 Biokraft-NachV, so ist eine Saldierung möglich. Die Berechnung der Treibhausgasemissionen kann unter Verwendung genau gemessener Daten, unter Verwendung von Standardwerten oder unter Verwendung genau gemessener Daten und Standardwerten erfolgen. Ebenso ist die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen für Gemische von Biokraftstoffen möglich, wenn für alle Teilmengen (auch aus Altanlagen) die Treibhausgasemissionen in g CO 2 eq/mj angegeben sind. Hierbei erfolgt die Saldierung der Treibhausgasemissionen anhand des gewogenen Mittels. Nachhaltigkeitsnachweise nach 24 Biokraft-NachV für Biokraftstoffe können auf Antrag des Inhabers geteilt werden. Des Weiteren werden im Falle der Vermischung von Biokraftstoffen, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, für das Gemisch Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt Risikomanagement Um die Anforderungen nach 33 Absatz 1 Biokraft-NachV zu erfüllen, müssen Zertifizierungssysteme ein Risikomanagementsystem enthalten. In diesem Risikomanagementsystem sind insbesondere folgende Risikoindikatoren zu beachten: Die Erschließung (Umwandlung) von neuen Anbauflächen nach dem 1. Januar 2008 bedeutet generell ein erhöhtes Risiko, dass Biomasse aus nicht nachhaltiger Erzeugung in die Produktion gelangt. Seite 10 von 15

11 Die Nähe zu oder die Überlagerung mit Risikogebieten (Gebiete, die nach den Bestimmungen der 4 bis 6 der Biokraft- NachV für einen Biomasseanbau ausscheiden, wie zum Beispiel Primärwälder, Torfmoore, Feuchtgebiete, Grünland mit hoher biologischer Vielfalt) bedeuten generell ein erhöhtes Risiko, dass Biomasse aus nicht nachhaltiger Erzeugung in die Produktion gelangt. Anhand der Risikoindikatoren des Zertifizierungssystems ist festzulegen, in welcher Qualität und Quantität Überprüfungen, insbesondere die Auswertung globaler Daten, Identifizierung nationaler Schutzgebiete und international schützenswerter Flächen (beispielsweise anhand globaler Karten wie World Database on Protected Areas, Schutzgebietserklärungen, Naturschutzgesetzgebungen), sowie, falls erforderlich, Vor-Ort-Überprüfungen mit lokalen Akteuren, inklusive Feldbegehungen, durchzuführen sind. Die entsprechende Nachweisführung ist im Rahmen eines gestuften Prozesses durchzuführen und zu dokumentieren. Im ersten Schritt wird geprüft, ob die Risikoindikatoren des Zertifizierungssystems für Vor-Ort-Überprüfungen sprechen und in welcher Qualität und Quantität diese vorgenommen werden sollten. Im zweiten Schritt würden dann gegebenenfalls Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt. Zertifizierungssysteme stellen durch ihr Risikomanagementsystem sicher, dass Betriebe ausreichend häufig und intensiv geprüft werden, um die Umsetzung der Anforderungen des Zertifizierungssystems und der Biokraft-NachV mit möglichst hoher Sicherheit zu gewährleisten. 3.2 Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen Zum Nachweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, sind von den Antragsstellern geeignete Unterlagen vorzulegen. Gemäß 33 Absatz 3 Satz 2 Biokraft-NachV können zusätzlich zu den bereits vorgelegten Unterlagen weitere Unterlagen angefordert und bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort durchgeführt werden, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erforderlich ist. Für die Anerkennung einer elektronischen Datenbank nach 17 Absatz 2 Nummer 2 Biokraft-NachV sind unter anderem Unterlagen mit einer genauen Prozessbeschreibung, dem Geschäftsklassenmodell, dem Datensatzmodell, zur Gewährleistung der Datenintegrität und der Datensicherheit, zur Sicherstellung des unverzüglichen Datenaustausches mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, anderen Zertifizierungssystemen und -stellen sowie weiteren durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannten Datenbanken und zur Sicherstellung des Lesezugriffs auf die Datenbank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorzulegen. Für den Fall, dass von der elektronischen Datenbank Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit 24 Absatz 5 Biokraft-NachV zusätzlich ausgestellt werden sollen, ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Darstellung, wie mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen umgegangen wird, vorzulegen. Für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen sind im elektronischen und auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Antragsvordrucke zur Verfügung zu stellen, die zum Nachweis des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach 33 Absatz 1 Biokraft-NachV geeignet sind. 3.3 Besondere Anerkennungsformen Beschränkte und kombinierte Anerkennung Die Anerkennung kann nach Maßgabe des 33 Absatz 6 Biokraft-NachV beschränkt werden. Eine Beschränkung der Anerkennung gemäß 33 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 Biokraft-NachV auf den Betrieb einer elektronischen Datenbank kommt nur in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass eine Dokumentation der Lieferung des Biokraftstoffs in einem den Anforderungen des 16 Absatz 2 Biokraft-NachV genügenden Massenbilanzsystem erfolgt und eine entsprechende Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Im Fall einer Beschränkung auf einzelne Anforderungen der 4 bis 8 Biokraft-NachV ( 33 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3) oder auf den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass das Massenbilanzsystem nach 17 Absatz 1 Biokraft-NachV eingehalten wird ( 33 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4), kann gemäß 33 Absatz 6 Satz 2 Biokraft-NachV unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmt werden, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt. Seite 11 von 15

12 Der Antrag auf Anerkennung kann gemäß 33 Absatz 5 Biokraft-NachV mit einem Antrag auf Anerkennung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden Vorläufige Anerkennung Zertifizierungssysteme können nach 59 Biokraft-NachV vorläufig anerkannt werden. Eine vorläufige Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine abschließende Feststellung der für die dauerhafte Anerkennung nach 33 Absatz 1 Biokraft-NachV geforderten Voraussetzungen noch nicht möglich ist, aber die Voraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Ein Indiz für eine hinreichend wahrscheinliche Erfüllung der Voraussetzungen kann sein, dass das Zertifizierungssystem bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt worden ist. Bei Antragstellung auf Anerkennung gemäß 33 Absatz 1 Biokraft-NachV ist innerhalb von sechs Monaten über die Anerkennung zu entscheiden. Die vorläufige Anerkennung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden wurde. Zertifizierungssysteme können aus der vorläufigen Anerkennung keinen Rechtsanspruch auf eine endgültige Anerkennung ableiten Anerkennung durch die Europäische Kommission Sofern gemäß 41 Biokraft-NachV die Europäische Kommission Zertifizierungssysteme anerkennt, gelten diese auch in der Bundesrepublik Deutschland als anerkannt. Zertifikate und Nachhaltigkeitsnachweise, die auf der Basis eines bei der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungssystems ausgestellt wurden, werden im Rahmen der Biokraft-NachV anerkannt, unabhängig davon, von welcher Zertifizierungsstelle die Zertifikate ausgestellt werden. 3.4 Widerruf der Anerkennung 38 Satz 1 bis 4 Biokraft-NachV enthält besondere Regelungen zum Widerruf einer Anerkennung. Die Anerkennung kann danach mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden. Sie soll insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach 33 Absatz 1 Biokraft-NachV nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Zertifizierungssystem seine Berichtspflichten nach 39 Biokraft-NachV verletzt. Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten ist von den Zertifizierungssystemen Folgendes zu beachten: Zertifizierungssysteme müssen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach 39 Biokraft-NachV bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen in elektronischer Form übermitteln: eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Biomasse das Zertifizierungssystem verwenden, einschließlich der Angabe, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert werden, und eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnittstellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben. Weitere mögliche Widerrufsgründe sind in 38 Biokraft-NachV aufgeführt. 4 Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsstellen Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Zertifizierungsstellen ergeben sich aus den 42 bis 47 Biokraft-NachV sowie aus Anlage 5 zur Biokraft-NachV. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist insbesondere Folgendes zu beachten: 4.1 Anerkennungsvoraussetzungen Eine Zertifizierungsstelle kann nur anerkannt werden, wenn die sich aus 43 Biokraft-NachV sowie aus Anlage 5 zur Biokraft- NachV ergebenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zertifizierungsstellen kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen der Biokraft-NachV bei den Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten, die sich verpflichtet haben, die Vorgaben eines Zertifizierungssystems zu verwenden. Um dem für die Qualitätskontrolle international anerkannten Vier-Augen-Prinzip gerecht zu werden, setzt eine Zertifizierungsstelle die Beschäftigung von mindestens zwei natürlichen Personen voraus. Die Größenspanne von Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung kann von Zwei-Personen-Gesellschaften bis zu weltweit tätigen Unternehmen gehen. Seite 12 von 15

13 4.1.1 Datenaustausch Die Zertifizierungsstelle muss sich gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schriftlich verpflichten, den Datenaustausch mit weiteren Zertifizierungsstellen und Zertifizierungssystemen, die im Rahmen der Umsetzung der Biokraft- NachV anerkannt sind, sicherzustellen. Im Fall einer kombinierten Anerkennung von zwei oder mehreren Zertifizierungssystemen, denen sich die Zertifizierungsstelle verpflichtet hat, muss sie den Datenaustausch zwischen den betreffenden Zertifizierungssystemen gewährleisten. Dies gilt auch, wenn mehrere Zertifizierungssysteme parallel arbeiten, ohne dass eine kombinierte Anerkennung vorliegt, insbesondere wenn die Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten unterschiedlicher Zertifizierungssysteme in der gleichen Herstellungs- und Lieferkette tätig sind Risikomanagement Zertifizierungsstellen müssen die Vorgaben des Risikomanagements ihres jeweiligen Zertifizierungssystems einhalten. Eine Bewertung der Richtigkeit von vorgelegten Dokumenten und Nachweisen, die Auswahl entsprechender Kontrollmethoden zu deren Verifizierung sowie die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen müssen auf der Basis einer entsprechenden Risikobewertung erfolgen, um die Umsetzung der Biokraft-NachV mit möglichst hoher Sicherheit zu gewährleisten. Die Zertifizierungsstelle stellt mit ihrem Risikomanagement sicher, dass Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten ausreichend häufig und intensiv geprüft werden. Hierdurch soll die Umsetzung der Anforderungen der Biokraft-NachV und der Anforderungen des Zertifizierungssystems mit möglichst hoher Sicherheit gewährleistet werden. Zertifizierungsstellen kontrollieren alle Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten der Lieferkette entsprechend den Vorgaben ihres Risikomanagements. Für die Kontrolle der Anbaubetriebe sind unter anderem die unter Punkt Nummer genannten Risikofaktoren relevant. 4.2 Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen Der Nachweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist gemäß 43 Absatz 2 Biokraft-NachV durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erforderlich ist. Für Vor-Ort-Kontrollen müssen sich Zertifizierungsstellen nach Maßgabe von 43 Absatz 2 Satz 3 und 62 Biokraft-NachV sowie Anlage 5 zur Biokraft-NachV verpflichten, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie ihren jeweiligen Beauftragten und Mitarbeitern ohne inhaltliche Einschränkung Zugang zu allen erforderlichen Informationen zu gewähren und ihr das Recht einzuräumen, mit angemessener Vorankündigungsfrist während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, Besichtigungen vorzunehmen, alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, und Proben zu ziehen. Das Zugangsrecht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle im Zusammenhang mit den Anforderungen des anerkannten Zertifizierungssystems eine Tätigkeit ausübt. 4.3 Besondere Anerkennungsformen Beschränkte und kombinierte Anerkennung Die Anerkennung kann nach 43 Absatz 5 Biokraft-NachV von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach den dortigen Vorgaben beschränkt werden Vorläufige Anerkennung Für die vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen gelten die Ausführungen unter Nummer entsprechend Anerkennung durch die Europäische Kommission Seite 13 von 15

14 Eine Anerkennung von Zertifizierungsstellen im Sinne der Biokraft-NachV kann auch durch die Europäische Kommission erfolgen (siehe 57 Biokraft-NachV). 4.4 Widerruf der Anerkennung 47 Satz 1 bis 3 Biokraft-NachV enthält besondere Regelungen zum Widerruf einer Anerkennung. Die Anerkennung kann danach mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden. Sie soll insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach 43 Absatz 1 Biokraft-NachV nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder wenn die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den 48 bis 54 Biokraft-NachV, darunter die Berichtspflichten nach 52 und 53 Biokraft-NachV, verletzt. Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten ist von den Zertifizierungsstellen Folgendes zu beachten: Zertifizierungsstellen übermitteln der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach 53 Biokraft-NachV unverzüglich und in elektronischer Form Kopien folgender Nachweise: Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen, Nachträge nach 19 Biokraft-NachV zu noch fehlenden Angaben für bereits ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise, erstmalig oder erneut ausgestellte Zertifikate für Schnittstellen nach 26 Absatz 1 und 2 Biokraft-NachV, sofern die Zertifizierungsstelle Betreiber einer elektronischen Datenbank ist, nach 24 Absatz 5 Satz 2 Biokraft-NachV Kopien von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen, und nach 52 Biokraft-NachV bei jedem negativen Kontrollergebnis nach Abschluss der Kontrolle einen insbesondere das Kontrollergebnis enthaltenden Bericht. Das elektronische Format kann von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgegeben werden. Wird für die genannten Berichtspflichten von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für den Bericht ein Vordruck vorgegeben, ist dieser zu verwenden. Ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise müssen grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt werden. Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übermitteln, auf die Schnittstellen übertragen. Die Übermittlung der Unterlagen muss innerhalb von höchstens 14 Tagen nach Beendigung der Kontrolle eines Betriebes stattfinden. Bei schwerwiegenden Abweichungen und/oder unmittelbaren Sanktionen müssen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das zuständige Zertifizierungssystem zeitnah, das heißt innerhalb von 24 Stunden, informiert werden. Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis aller Schnittstellen, denen Zertifikate ausgestellt wurden. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die einmalige Registriernummer der Schnittstelle enthalten. Es muss die Sicherheit der Daten gewährleisten. Die Daten müssen regelmäßig verifiziert und validiert werden. Die Daten sollen in der Historie nachvollziehbar abgelegt werden und müssen aktuell sein. Nach 53 Absatz 2 Biokraft-NachV müssen Zertifizierungsstellen für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vorlagen, an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermitteln: einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach 48 Biokraft-NachV sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, sowie eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen über die nach 52 Satz 2 Biokraft-NachV berichtet worden ist. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat darüber hinaus Informationen zu den Erfahrungen der Zertifizierungsstellen mit den durch sie angewendeten Zertifizierungssystemen und über die Umsetzung des Risikomanagementsystems durch die Zertifizierungsstelle einzufordern. Solche Erfahrungsberichte müssen alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung des oder der Zertifizierungssystems/e hinsichtlich der Sicherstellung der Umsetzung der Anforderungen des Zertifizierungssystems sowie der Biokraft-NachV wesentlich sein könnten. Die Berichte und Listen müssen so erstellt sein, dass sie fachlich und inhaltlich ohne großen Aufwand nachvollzogen werden können. Seite 14 von 15

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Bekanntmachungstext im Elektronischen Bekanntmachungstext in www.ebundesanzeiger.de Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen

Mehr

Praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien in Deutschland

Praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien in Deutschland Praktische Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien in Deutschland I. Allgemeines Allgemeines: Die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse ist ein politisches Ziel der Europäischen Union und entspricht

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Erste Schnittstellen - Ersterfasser - 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Erste Schnittstellen - Ersterfasser - 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Erste Schnittstellen - Ersterfasser - 3/7 2 Merkblatt - für Erste Schnittstellen Was ist ein Ersterfasser? Ersterfasser sind Betriebe und Betriebsstätten, die

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Letzte Schnittstellen 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Letzte Schnittstellen 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Letzte Schnittstellen 3/7 2 Merkblatt - für letzte Schnittstellen Was ist eine letzte Schnittstelle? Eine letzte Schnittstelle ist ein zertifizierungsbedürftiger

Mehr

Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Mehr

Zertifizierung nach den Nachhaltigkeitsverordnungen von ISCC bis REDcert

Zertifizierung nach den Nachhaltigkeitsverordnungen von ISCC bis REDcert Zertifizierung nach den Nachhaltigkeitsverordnungen von ISCC bis REDcert Vortrag Nachhaltigkeit und Bioenergie am 18. Juni 2013 in Berlin Gesetzliche Grundlagen Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie

Mehr

Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen

Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ISCC 206 Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen Regelungen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen ISCC 11-01-14 V 1.16 11-01-14 Copyright-Vermerk ISCC 2010 Dieses Dokument von ISCC

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Lieferanten 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Lieferanten 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Lieferanten 3/7 2 Merkblatt - für lieferanten Was sind Lieferanten? Lieferanten sind Betriebe oder Betriebsstätten, die nachhaltige Biomasse, Biokraftstoffe oder

Mehr

Biomethan als Kraftstoff: Eine Handlungsempfehlung zur Biokraft-NachV für die Praxis. Berlin,

Biomethan als Kraftstoff: Eine Handlungsempfehlung zur Biokraft-NachV für die Praxis. Berlin, Biomethan als Kraftstoff: Eine Handlungsempfehlung zur Biokraft-NachV für die Praxis Berlin, 28.10.2010 Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer.publ. Rechtsanwalt Dr. Hartmut Kahl, LL.M. w w w. b b h

Mehr

Donka Dimitrova REDcert GmbH BMELV-Fachtagung 3. November 2010, Berlin

Donka Dimitrova REDcert GmbH BMELV-Fachtagung 3. November 2010, Berlin Massenbilanz, Rückverfolgbarkeit und THG-Bilanzierung Donka Dimitrova REDcert GmbH BMELV-Fachtagung 3. November 2010, Berlin Konversionsanlagen...... sind zertifizierungsbedürftige Schnittstellen auf der

Mehr

KOMPENDIEN. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

KOMPENDIEN. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2175) Teil 1

Mehr

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Biokraft-NachV)*)

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Biokraft-NachV)*) 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 2009 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. BioSt-NachV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. BioSt-NachV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) BioSt-NachV Ausfertigungsdatum: 23.07.2009

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anbaubetriebe - Landwirtschaftliche Betriebe -

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anbaubetriebe - Landwirtschaftliche Betriebe - Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anbaubetriebe - Landwirtschaftliche Betriebe - 2 Merkblatt für anbaubetriebe Was ist ein Anbaubetrieb? Ein Anbaubetrieb ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der

Mehr

Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) BLE Registrier Nr. (wird von der BLE eingetragen) Bearbeitet von: (wird von der BLE eingetragen) DE-B-BLE-BM-ZSy Antrag auf Anerkennung als Zertifizierungssystem nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)

Vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung BioSt-NachV) * ) Vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), zuletzt

Mehr

Inhaltsübersicht TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL 2 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN TEIL 3 NACHWEIS. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL 2 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN TEIL 3 NACHWEIS. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) *) Vom 30. September 2009 (BGBl. I, Nr. 65, S. 3182) zuletzt

Mehr

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Biokraft-NachV Ausfertigungsdatum: 30.09.2009 Vollzitat: "Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Herausforderung nachhaltige Biomasseherstellung Erfahrungsaustausch mit der Ukraine am BLE 2013

Herausforderung nachhaltige Biomasseherstellung Erfahrungsaustausch mit der Ukraine am BLE 2013 Herausforderung nachhaltige Biomasseherstellung Erfahrungsaustausch mit der Ukraine am 21.03.2013 Allgemeines Die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse ist ein politisches Ziel der Europäischen

Mehr

2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009

2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Inhaltsübersicht TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL 2 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN TEIL 3 NACHWEIS. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL 2 NACHHALTIGKEITSANFORDERUNGEN TEIL 3 NACHWEIS. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) *) Vom 30. September 2009 (BGBl. I, Nr. 65, S. 3182) zuletzt

Mehr

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Biokraft-NachV Ausfertigungsdatum: 30.09.2009 Vollzitat: "Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Regelungen zur Durchführung von Audits

Regelungen zur Durchführung von Audits ISCC 252 Regelungen zur Durchführung von Audits Regelungen zur Durchführung von Audits ISCC 11-01-14 V 1.16 11-01-14 Copyright-Vermerk ISCC 2010 Dieses Dokument von ISCC ist urheberrechtlich geschützt.

Mehr

BioSt-NachV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

BioSt-NachV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV) BioSt-NachV Ausfertigungsdatum: 23.07.2009

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasse. Allgemeine Informationen

Merkblatt Nachhaltige Biomasse. Allgemeine Informationen Merkblatt Nachhaltige Biomasse Allgemeine Informationen 2 Merkblatt - Allgemeine informationen Warum wurden die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung eingeführt? Es ist Ziel der Europäischen

Mehr

Überblick über die Nachhaltigkeitsverordnungen für Strom und Kraftstoffe aus Biomasse. Überblick über die Biomassestrom-Verordnung

Überblick über die Nachhaltigkeitsverordnungen für Strom und Kraftstoffe aus Biomasse. Überblick über die Biomassestrom-Verordnung Überblick über die Nachhaltigkeitsverordnungen für Strom und Kraftstoffe aus Biomasse Dr. Guido Wustlich, BMU Ralf Nimmergut, BMF Gliederung Ausgangslage Überblick über die Biomassestrom-Verordnung Nachhaltigkeitsanforderungen

Mehr

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Biokraft-NachV Ausfertigungsdatum: 30.09.2009 Vollzitat: "Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

1. BBE /UFOP Fachseminar Nachhaltigkeit - Aktuelle Änderungen zur Umsetzung der Biokraft-NachV und der 36. BImschV am 14.

1. BBE /UFOP Fachseminar Nachhaltigkeit - Aktuelle Änderungen zur Umsetzung der Biokraft-NachV und der 36. BImschV am 14. 1. BBE /UFOP Fachseminar Nachhaltigkeit - Aktuelle Änderungen zur Umsetzung der Biokraft-NachV und der 36. BImschV am 14. März 2013 Darstellung der Systematik Herstellung Lieferung Verwendung Landwirtschaftlicher

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Allgemeine Informationen

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Allgemeine Informationen Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Allgemeine Informationen 2 Merkblatt - Allgemeine informationen Warum wurden die Regelungen zur nachhaltigen Biomasseherstellung eingeführt? Es ist Ziel der Europäischen

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

bei der energetischen Nutzung von Biomasse

bei der energetischen Nutzung von Biomasse Bernhard Dreher, Jessica Löhndorf Europäische und nationale Nachhaltigkeitsanforderungen bei der energetischen Nutzung von Biomasse 1 Hintergrund: Regenwaldabholzung und Zerstörung wertvoller Ökosysteme

Mehr

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION

Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

Erfüllt der Winterrapsanbau 2013/14 die Kriterien der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung?

Erfüllt der Winterrapsanbau 2013/14 die Kriterien der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung? Erfüllt der Winterrapsanbau 2013/14 die Kriterien der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung? Foto: K. Schiemenz Sachgebiet Nachwachsende Rohstoffe Mähdruschauswertung 26./27./28.11.2013 Es gilt das gesprochene

Mehr

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO

DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO DATENSCHUTZHINWEISE nach DS-GVO Mit diesem Hinweis möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Nibelungen-Wohnbau-GmbH sowie über die Ihnen nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) Biokraft-NachV Ausfertigungsdatum: 30.09.2009 Vollzitat: "Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Mehr

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV Vom 18. Januar 1995, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I S. 46, geändert am 17. Juni 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27,

Mehr

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union L 127/2 Amtsblatt der Europäischen Union 23.5.2018 Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Mehr

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich

TEIL 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.

Mehr

Entwurf für die Anhörung

Entwurf für die Anhörung Entwurf für die Anhörung Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV) vom... 008 Das

Mehr

Als Nachweis zur Richtigkeit der Verbindungspreisberechnung nach 5 TKV ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

Als Nachweis zur Richtigkeit der Verbindungspreisberechnung nach 5 TKV ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Vfg.6/2001, Amtsbl.1/01 Mitteilung zur Erbringung des Nachweises gemäß 5 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) TKV 5 richtet sich an Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen

Mehr

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt: P F L AN Z E N B A U A b t e i l u n g I I I / 9 Christian Gessl Dresdnerstraße 70 1200 Wien Österreich Wien, am 01.08.2013 Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Unsere Geschäftszahl BMLFUW-

Mehr

BDBOSZertV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S.

BDBOSZertV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: BDBOS-Zertifizierungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS- Zertifizierungsverordnung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 5.3.2002 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 62/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2002 DES RATES vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen

Mehr

Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung

Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung Leitfaden Nachhaltige Biomasseherstellung Herausgeberin: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Herausgeberin/Bezugsquelle Bundesanstalt für Landwirtschaft

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern

Mehr

Sparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR

Sparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR 1 Heidelberg, den 24.05.2018 Datenschutzerklärung Die nachfolgende Datenschutzerklärung gilt für Mitglieder und Fördermitglieder des Zungenschlag e.v. Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei. Die

Mehr

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel

Amtliche Kontrolle. Länderübergreifende Verfahrensanweisung. Inhalt. 1 Zweck, Ziel Dokument: 08-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 05.11.2012 Seite 1 von 7 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Planung... 3 4.2 Vorbereitung von amtlichen

Mehr

Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV)

Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV) Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV) TrEinV Ausfertigungsdatum: 19.12.2017 Vollzitat: "Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.

Mehr

Seveso III was ist neu im Störfallrecht?

Seveso III was ist neu im Störfallrecht? Seveso III was ist neu im Störfallrecht? Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Dr. Sigrun Jank GICON-Workshop 16. März 2017 GICON 1 Historie Seveso-Richtlinien 1976: Unfall

Mehr

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017

Mehr

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015

Mehr

Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre

Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre Digitalforensische Maßnahmen des OLAF Informationsbroschüre https://ec.europa.eu/anti-fraud/ Was ist eine digitalforensische Maßnahme? Unter einer digitalforensischen Maßnahme versteht man die technische

Mehr

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoffökobilanz-Verordnung, TrÖbiV) vom 3. April 2009 (Stand am 1. Januar

Mehr

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447) 1 Herkunftsnachweisregister

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH GMP (GMP + ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM DES GMP + INTERNATIONAL)

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH GMP (GMP + ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM DES GMP + INTERNATIONAL) LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH GMP (GMP + ZERTIFIZIERUNGSSYSTEM DES GMP + INTERNATIONAL) ALLGEMEIN Das GMP Zertifizierungssystem stellt ein integrales Sicherungssystem für alle Erzeugnisse und

Mehr

Medizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...

Medizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Sicherheitstechnische Kontrollen... 6 5 Messtechnische

Mehr

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften 24 Übergangsvorschriften (4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1.

Mehr

Rechte der betroffenen Person

Rechte der betroffenen Person Rechte der betroffenen Person Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i. S. d. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen

Mehr

Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV

Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV ISCC 201 / 36. BImSchV Systemgrundlagen Ergänzende Systemgrundlagen für die Zertifizierung von flüssigen und gasförmigen Biokraftstoffen im Rahmen der 36. BImSchV ISCC 31-01-13 V 1.00 31-01-13 Copyright-Vermerk

Mehr

Was bedeutet die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für den Rapsanbau und die Verarbeitung in Deutschland?

Was bedeutet die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für den Rapsanbau und die Verarbeitung in Deutschland? Was bedeutet die Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung für den Rapsanbau und die Verarbeitung in Deutschland? Dieter Bockey, UFOP e.v. Gliederung Biodieselmarkt Rahmenbedingungen Einleitung BiomNach-VO warum?

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung

Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Datenschutzinformation an Dritte nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutzgrundverordnung Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten,

Mehr

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte

Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer-geräte (Medizingeräteverordnung - MedGV) vom 14. Januar 1985 Zusammenfassung der für die rettungsdienstliche Praxis relevanten Paragraphen Erster

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 Der Schweizerische

Mehr

1 Anerkennung. (1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als

1 Anerkennung. (1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als Muster-Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) (Stand Mai 1996) Aufgrund des ( 81 Abs. 5 Nr. 1 und)

Mehr

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung

I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der MDK-Qualitätskontroll- Richtlinie: Ergänzung von Teil B. - Besonderer Teil I. Erster Abschnitt Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation

Mehr

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE 1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,

Mehr

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten

1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten AU-Anerkennung Antrag auf AU-Anerkennung für Fahrzeuge mit G-Kat ohne OBD-System Fahrzeuge mit G-Kat und OBD-System Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor bis 7,5t zul. Gesamtmasse Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO

der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Informationsauskunft der backaldrin International The Kornspitz Company GmbH gemäß Art 13 und Art 14 DSGVO Verantwortlicher: backaldrin International The Kornspitz Company GmbH FN 232614f, Kornspitzstraße

Mehr

Antrag auf Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von. Sicherheitsprüfungen (SP)

Antrag auf Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von. Sicherheitsprüfungen (SP) Antrag auf Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach 29 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZO Voraussetzungen gem. Richtlinie für die Anerkennung

Mehr

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten Personenbezogene Daten Erhebung personenbezogener Daten bei Kontaktaufnahme Wenn Sie uns über eine der angebotenen Kontaktmöglichkeiten eine Mitteilung zukommen lassen, verwenden wir Ihre uns mitgeteilten

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame

Mehr

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13.

Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Verordnung nach 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Katzenschutzverordnung) vom 13. Oktober 2016 Aufgrund des 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom

Mehr

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Vom 20. Juli 2004 (BAnz.Nr. 142 a vom 31. Juli 2004) 1. Geltungsbereich

Mehr

Politik zum Schutz der Privatsphäre

Politik zum Schutz der Privatsphäre Politik zum Schutz der Privatsphäre Dokument Revision Ausgabedatum Politik zum Schutz der Privatsphäre 0 Januar 2019 Erstellt von Geprüft von Freigabe durch Roberto Cattaneo Paolo Cattaneo Direktion Growermetal

Mehr

Medizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung...

Medizinproduktebuch. nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte. Inhalt. 1 Geräte-Stammdaten Funktionsprüfung Geräteeinweisung... 1 Medizinproduktebuch nach 12 MP BetreibV für Medizinprodukte Inhalt Blatt 1 Geräte-Stammdaten... 2 2 Funktionsprüfung... 3 3 Geräteeinweisung... 4 4 Softwareupdates... 6 5 Sicherheitstechnische Kontrollen...

Mehr

isdacom GmbH Datenschutzhinweise für Bewerber/innen

isdacom GmbH Datenschutzhinweise für Bewerber/innen Datenschutzhinweise für Bewerber/innen Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten beziehungsweise beworben haben. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt.

1. In 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Das Verfahren zur Erstellung der Liste ist in Anlage 3 bestimmt. Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Beschluss einer Anlage 3 (Erstellung der Liste gemäß 8 Abs. 1 Qb-R) Vom 18. Juni 2015

Mehr