Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

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1 Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zur Zeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Rechtsberatung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen. Nutzen Sie als Mitgliedsbetrieb die Möglichkeit einer kostenlosen Auskunft bzw. Information durch die Rechtsund Betriebsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Die Muster und Formulare zum Arbeitsrecht finden Sie unter Stand des Musters/Formulars: 10/2016 Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München

2 Arbeitsvertrag für angestellte Betriebsleiter Zwischen Name des Betriebes PLZ, Ort Straße/Platz - im Folgenden: Arbeitgeber - und Herrn / Frau geb. am PLZ, Ort Straße/Platz - im Folgenden: Arbeitnehmer - wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird ab... als handwerklicher Betriebsleiter in... (Ort) für das... -Handwerk eingestellt. Dem Arbeitnehmer obliegt die handwerklich-technische Leitung des Betriebes. Als handwerklicher Betriebsleiter hat er insbesondere den handwerklich-technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen. Er ist zur tatsächlichen handwerklichen Mitarbeit verpflichtet. Der Arbeitgeber wird ermächtigt, den Arbeitnehmer als handwerklichen Betriebsleiter in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der handwerklich-technischen Leitung die uneingeschränkte Möglichkeit, den entscheidenden Einfluss auf den handwerklichen Betriebsablauf zu nehmen und ist befugt, diesbezüglich uneingeschränkt Weisungen zu erteilen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere auch... Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die Bestellung und Abberufung des handwerklichen Betriebsleiters unverzüglich der Handwerkskammer anzuzeigen sind. 2. Der Arbeitnehmer hat nach den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers alle ihm nach seiner Qualifikation und seinen Fähigkeiten zumutbaren Arbeiten zu erledigen, ggf. auch an auswärtigen Arbeitsorten, Arbeitsplätzen, Filialen etc. Das Muster hat den Stand vom und wurde nach bestem Wissen und unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Die Haftung wird jedoch entsprechend dem Haftungsausschluss auf dem Deckblatt zu diesem Muster ausgeschlossen. AV 10/2016 Seite 1 von 6

3 3. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen kündbar. 4. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten kann die Kündigung beiderseitig nur zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen. 5. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate - jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 6. Die Kündigungsfrist beginnt frühestens mit Arbeitsantritt zu laufen. 7. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. 1) 2 Arbeitszeit 1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt... Wochenstunden. 2) 2. Bei Teilzeit Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt... Wochenstunden. Die tägliche Arbeitszeit wird bis auf Weiteres folgendermaßen geregelt: Montag bis Donnerstag Freitag Samstag von... bis... Uhr von... bis... Uhr von... bis... Uhr 3. Die Arbeitszeit kann auf mehrere Wochen ungleichmäßig verteilt werden, jedoch nur so, dass in... zusammenhängenden Wochen / in 4 zusammenhängenden Monaten der Ausgleich erreicht wird. Die zeitliche Lage der Arbeitszeit und der Pausen richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Vorschriften und wird jeweils von der Geschäftsführung bzw. den Vorgesetzten jederzeit abänderbar festgelegt. 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten, sofern betriebliche Belange dies erfordern. Etwaige Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers durch Freizeit oder Geld ausgeglichen. 3 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält als Vergütung pro Stunde/Monat... brutto 3) 2. Der Arbeitgeber entscheidet für jedes Kalenderjahr neu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Weihnachtsgeld zur Belohnung vergangener und künftiger Betriebstreue oder ) gezahlt wird. Weder durch einmalige noch durch mehrmalige Zahlung entsteht ein Rechtsanspruch für die Zukunft. AV 10/2016 Seite 2 von 6

4 3. Die Vergütung ist jeweils am Monatsende zahlbar. 4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, etwa zuviel bezogene Zahlungen an den Arbeitgeber zurückzuerstatten. 4 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen je Kalenderjahr. 5) Dies entspricht bei einer Sechstagewoche 24 Werktagen / bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstagen / bei Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer zusätzlich einen Urlaub von... Werktagen /... Arbeitstagen je Kalenderjahr auf der Basis einer...-tagewoche / Für diesen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres auch dann verfällt, wenn der Urlaub bis dahin wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. 4. Der zusätzliche Urlaub mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt oder das Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung ruht, um ein Zwölftel. 5. Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt. 6. Soweit der gesetzliche Mindestanspruch des Arbeitnehmers nicht unterschritten wird, hat der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubes nach 4 Abs. 1 und Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Arbeitsantritt eine Urlaubsbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vorzulegen. 5 Arbeitsfähigkeit und Arbeitseinsatz Der Arbeitnehmer erklärt hiermit, dass 1. im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit weder eine Vorstrafe ausgesprochen noch ein Strafverfahren eingeleitet bzw. anhängig ist; die Erklärung gilt nicht für Vorstrafen, die nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgt bzw. zu tilgen sind. 2. ein Wettbewerbsverbot, das die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit verbietet, nicht vorliegt; 3. er, sofern er Arbeitnehmer mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist, im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung bzw. einer erforderlichen Arbeitsgenehmigung- EU ist. Eine unrichtige Angabe bzw. Erklärung oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen stellt einen Grund zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. AV 10/2016 Seite 3 von 6

5 6 Arbeitsverhinderung 1. Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. 2. Grundsätzlich wird in Abweichung von 616 BGB die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten bei persönlicher Verhinderung des Arbeitnehmers die folgenden, erschöpfend aufgezählten Ausnahmen: eigene Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin Todesfälle in der engeren Familie (leibliche Eltern, Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, in häuslicher Gemeinschaft lebende(r) Lebensgefährte / Lebensgefährtin, Kinder) betrieblich veranlasster Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, einmal im Jahr ambulante Behandlung wegen eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls ausfallende Arbeitszeit Arztbesuch wegen akuter Erkrankung, sofern nachweislich eine Verlegung außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist ausfallende Arbeitszeit 3. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften 7 Abtretung und Verpfändung der Vergütung Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind ausgeschlossen. 8 Verschwiegenheitspflicht Über vertrauliche Angelegenheiten des Betriebes, z.b. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 9 Nebentätigkeit Jegliche Nebenbeschäftigungen sind dem Arbeitgeber vorher in Textform anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Arbeitgeber ausgeübt werden. 10 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei erhoben werden. AV 10/2016 Seite 4 von 6

6 2. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch fällig ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. 3. Lehnt der Anspruchsgegner den Anspruch ab oder erklärt er sich nicht innerhalb von 3 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Ausschlussfrist von 3 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt ebenfalls zum Verlust des Anspruchs. 4. Dies gilt nicht bei Ansprüchen auf gesetzlichen Mindestlohn, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Haftung wegen Vorsatzes. 11 Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses werden vom Arbeitgeber personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder sonst verarbeitet und genutzt. Dies erfolgt zum Zweck der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie der Personalverwaltung. Für die genannten Zwecke können die Daten auch an Dritte (Steuerberater u. a.) übermittelt werden. Der Arbeitnehmer willigt hiermit in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem oben beschriebenen Rahmen ein. 12 Hinweise insbesondere für Tätigkeiten im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Gebäudereinigungsgewerbe und in der Fleischwirtschaft Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer ausdrücklich auf 2 a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hin. Danach sind Personen, die im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, oder in der Fleischwirtschaft Dienst- oder Werkleistungen erbringen, verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht. 13 Schriftform, Vertragsänderungen und Bestand des Vertrages 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Künftige Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, es sei denn, sie beruhen auf einer ausdrücklichen oder individuellen Vertragsabrede. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt beispielsweise für betriebliche Übungen. 3. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Vertragspartner bereits jetzt darüber einig, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. AV 10/2016 Seite 5 von 6

7 14 Besondere Vereinbarungen 6)... Ort, Datum Arbeitgeber Arbeitnehmer 1) Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien gemäß 41 S.3 SGB VI durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. 2) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in 2a des SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Dies gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. In Verordnungen (MiLoAufzV und MiLoDokV) sind Erleichterungen festgelegt. 3) Soweit das Mindestlohngesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist zumindest der gesetzliche Mindestlohn (ab : 8,84 brutto je Zeitstunde) zu zahlen. 4) Aufzählung möglicher weiterer Sonderzuwendungen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht zulässig für eine Sonderzahlung, die zumindest auch eine Vergütung für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. 5) Minderjährige oder schwerbehinderte Menschen haben nach den gesetzlichen Vorschriften einen höheren Urlaubsanspruch. 6) z. B. Hinweis auf Betriebsvereinbarungen, soweit diese für das Arbeitsverhältnis gelten, Zulagen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Dienstwagen, Jahresarbeitszeitvereinbarung, Freistellung nach Kündigung AV 10/2016 Seite 6 von 6

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen.

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