Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen

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1 Auftraggeber/Vergabestelle Stadt Oldenburg i. H., Kommunale Dienste Oldenburg in Holstein KDO, vertreten durch den Werkleiter, Sebenter Weg 30, Oldenburg in Holstein Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen Inhaltsübersicht 1. Vertragsbestandteile 2. Preise 3. Änderung der Leistung 4. Änderung der Vergütung 5. Mehr- oder Minderleistungen 6. Verpackung 7. Ausführungsunterlagen 8. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern 9. Ausführung 10. Vertragsstrafe 11. Berufsgenossenschaft 12. Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) 13. Auftragsentziehung - Kündigung oder Rücktritt Abnahme, Gefahrübergang 15. Mängelansprüche und Verjährung 16. Abrechnung 17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 18. Zahlungen 19. Überzahlungen 20. Abtretung 21. Sicherheitsleistung 22. Bürgschaften 23. Vertragsänderungen 24. Gerichtsstand

2 Hinweis: Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) 1. Vertragsbestandteile ( 1) 1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: - die Leistungsbeschreibung mit Vorrang gegenüber Plänen/Zeichnungen - die etwaigen besonderen Vertragsbedingungen - die etwaigen ergänzenden Vertragsbedingungen - die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - die technischen- und Fachvorschriften für die jeweiligen Leistungen - die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 1.3 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B und die weiteren in den Vergabeunterlagen genannten DIN-Normen gelten in der jeweils letzten Fassung, die spätestens drei Monate vor dem Einreichungstermin im Bundesanzeiger bekannt gemacht bzw. - bei den weiteren DIN-Normen - angezeigt worden ist. 1.4 Anderslautende Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungengelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. 2. Preise 2.1 Die angebotenen Preise sind feste Preise, in denen sämtliche Nebenkosten, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung entstehen könnten, enthalten sind. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. 2.2 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Einheitspreis und Mengenansatz entspricht. 2.3 In den Fällen von Nachtragsaufträgen und Freihändigen Vergaben, die ohne Aufforderung von mehreren Unternehmen zur Angebotsabgabe und damit ohne Wettbewerb erfolgen, handelt es sich nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen nicht um Wettbewerbspreise, sondern um Selbstkostenfestpreise, bei denen die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten nach den Leitsätzen als Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vorzunehmen ist. Selbstkostenfestpreise unterliegen der Preisprüfung durch die Preisüberwachungsstelle. 2.4 Der Anbieter/Auftragnehmer unterliegt der möglichen Preisprüfung nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. Der Auftraggeber ist nach 9 Nr. 1 dieser Verordnung berechtigt, vom Anbieter/Auftragnehmer vor und nach Auftragsvergabe den Nachweis der Preisbildung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen zu verlangen.

3 3. Änderungen der Leistung ( 2) 3.1 Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Artikel sind hinsichtlich ihrer Liefer- und Herstellungsvorschriften (Qualität) verbindlich. 2 der VOL/B bleibt unberührt. 3.2 Der Auftragnehmer hat für die Leistungen, die im Angebot nicht nachgewiesen sind oder die auf Anordnung des Auftraggebers abweichend von der Leistungsbeschreibung ausgeführt werden müssen, vor der Ausführung ein Nachtragsangebot zu erstellen. Die Preisgestaltung des Nachtragsangebotes muss der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 4. Änderungen der Vergütung ( 2) 4.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 4.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehroder Minderkosten nachzuweisen. 5. Mehr- oder Minderleistungen ( 2) 5.1 Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen, begründen Minderungen bis zu 10 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. 5.2 Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf die Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. 6. Verpackung Der Auftragnehmer hat Verpackungsstoffe zurückzunehmen bzw. auf seine Kosten zu beseitigen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. 7. Ausführungsunterlagen ( 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 8. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern 8.1 Alle Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Erklärungen Dritter (z. B. Bescheinigungen von Behörden) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Die Übersetzung behördlicher Bescheinigungen muss vom Konsulat beglaubigt sein.

4 8.2 Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 9. Ausführung ( 4) 9.1 Der Auftraggeber behält sich vor, im Auftragsschreiben den Liefertermin bzw. die Ausführungsfrist datumsmäßig festzulegen. 9.2 Die Waren sind in der angebotenen Ausführung zu liefern und müssen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie den im Anhang TS der VOL/A aufgeführten Technischen Spezifikationen entsprechen. 9.3 Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die für die Prüfung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der anderen in Nr. 9.2 genannten Umstände erforderlichen Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass Nr. 9.2 nicht beachtet wurde, so hat der Auftragnehmer die Kosten der Überprüfung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte und Anlagen auf seine Kosten unverzüglich herzustellen. Ist der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 9.4 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrages kostenfrei zurückzugeben. 9.5 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dergleichen sind auch ohne besondere Vereinbarung der zu erbringenden Leistung beizufügen. 9.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie nach Maßgabe des 4 Nr. 2 VOL/B Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren. 9.7 Der Auftragnehmer hat mit der Auftragsbestätigung mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. 10. Vertragsstrafe ( 11) 10.1 Der Auftraggeber ist bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der vereinbarten Vertragsfrist (Liefertermin bzw. Ausführungsfrist) berechtigt, im Rahmen der 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe zu fordern Hat der Auftragnehmer die Überschreitung der vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungsfrist zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise in Verzug, so verpflichtet er sich, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung bzw. des Verzuges 0,08 v. H. des Nettoabrechnungswertes des rückständigen Teils der Leistung zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf höchstens 5 v. H. der Nettoauftragssumme inklusive Nachträge begrenzt Eine entsprechende Vertragsstrafe kann der Auftraggeber auch dann fordern, wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät.

5 10.4 Der Auftraggeber bleibt berechtigt, seinen über die verwirkte Vertragsstrafe etwa hinausgehenden Schaden vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen ( 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Der Nachweis des weitergehenden Schadens obliegt dem Auftraggeber Abs. 3 BGB findet für diesen Vertrag keine Anwendung. Es genügt insbesondere auch, wenn der Einbehalt der verwirkten Vertragsstrafe bei Eintritt einer Verzögerung angekündigt wird oder wenn sich der Auftraggeber nach der Abnahme der Leistung bis zur Schlusszahlung das Strafverlangen vorbehält. 11. Berufsgenossenschaft Solange der Vertrag nicht erfüllt ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft bzw. zu dem sonstigen gesetzlichen Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er den Mitgliedschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. 12. Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) ( 4 Nr. 4) 12.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Er darf den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - auferlegen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies nachzuweisen Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmers schriftlich bekannt zu geben. Beabsichtigt der Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß 4 Nr. 4 VOL/B einzuholen Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt; die Nummern 12.1 und 12.2 gelten entsprechend Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Einholung von Unterauftragnehmer angeboten kleinere und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist Vertragspartner des Auftraggebers für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Liefervertrag ist der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt daher auch bei Einschaltung eines Nachunternehmers Vertragspartner des Auftraggebers zu Fragen der Leistungserbringung durch den Unterauftragnehmer und wird bei Bedarf die Klärung mit dem Unterauftragnehmer herbeiführen. 13. Auftragsentziehung Kündigung oder Rücktritt ( 8 Nr. 2) 13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder von ihm zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die aufseiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung

6 des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile ( 331 ff. StGB) anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat, hat er 15 v. H. der Abrechnungssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt wurde. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern über Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, die zu fordernden Preise, Bindungen sonstiger Entgelte, Gewinnaufschläge, Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile, Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen, Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen, Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach 38 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer gegen Nr. 11 verstößt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Erklärungen im Angebotsschreiben abgibt Vor Ausübung der Rechte gemäß Nr und 13.3 erhält der Auftragnehmer Gelegenheit, zu dem Kündigungs- bzw. Rücktrittsgrund Stellung zu nehmen Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 13.1, 13.2 oder 13.3 vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Rücktritt Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.

7 14. Abnahme, Gefahrübergang ( 13) 14.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist wenn nicht anderes vereinbart der Sitz des Auftraggebers (der empfangenden Kommune, des Amtes oder der kommunalen Einrichtung - Empfangsstelle) Liefergegenstände sind wenn nichts anderes vereinbart ist auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. Liefertermine sind mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen Teilleistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen ist. 15. Mängelansprüche und Verjährung ( 14) 15.1 Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beginnt mit der Übergabe bzw. Abnahme der Leistung. Es gelten mindestens die gesetzlichen Fristen Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nacherfüllung oder bei Rücktritt erforderlich sind. 16. Abrechnung ( 15) 16.1 Alle Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung an die im Auftrag bezeichnete Kommune, das Amt oder die kommunale Einrichtung einzureichen Die Rechnung ist nur prüfbar, wenn der Rechengang verfolgt und geprüft werden kann. Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung der Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen. Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind laufend zu nummerieren In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Verrechnungssätzen, Stundenlohnzuschlägen) anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist mit dem Steuersatz hinzuzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Entstehen der Steuer durch Gesetz geändert worden und sind in diesem Zusammenhang durch die Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

8 Bereits geleistete Zahlungen einschließlich der darin enthaltenen gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer sind am Schluss der Rechnung einzeln und in der Nummernfolge aufzuführen und abzusetzen. 17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ( 16) 17.1 Sind in einem Vertrag Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen vorgesehen, so ist die dafür angegebene Zahl von Stunden unverbindlich. Bezahlt werden nur die auf Anordnung des Auftraggebers tatsächlich geleisteten Stunden. Bei unvorhergesehenen Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen erfolgt eine Bezahlung nur, wenn sie zuvor schriftlich vereinbart worden ist Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen das Datum, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten. Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer Sind Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rechnungen aufzustellen Der Auftragnehmer ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die tatsächlichen Lohnkosten anhand der Lohnlisten nachzuweisen, soweit nicht Stundenlohnverrechnungssätze vereinbart worden sind. 18. Zahlungen ( 17) 18.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung und soweit nicht anderes vereinbart ist, nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug eines ggf. vereinbarten Skontos oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung bei der benannten Kommune / dem Amt/ der kommunalen Einrichtung, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nummer 14.4 dieser Vertragsbedingungen Die Zahlung gilt als geleistet bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln mit dem Tag der Übergabe oder der Einlieferung, bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto des

9 Auftraggebers mit dem Tag des Zugangs des Überweisungsauftrages beim Geldinstitut des Auftraggebers Die Zahlung erfolgt in der Regel bargeldlos. Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der Auftraggeber nach Möglichkeit berücksichtigt Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft (federführendes Mitglied) oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft Für Vorauszahlungen ist stets ausreichende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft des Auftragnehmers nach Maßgabe des 18 Nr. 2 Abs. 1; Nr. 3; 4 und 6 VOL/B zu leisten. Die Urkunden über Vorauszahlungsbürgschaften werden auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlungen auf fällige Zahlungen angerechnet worden sind. 19. Überzahlungen 19.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Es gelten die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung. 20. Abtretung Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. 21. Sicherheitsleistung ( 18) 21.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, Sicherheit für die Mängelansprüche zu verlangen. Verlangt der Auftragnehmer Sicherheit für die Mängelansprüche hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt des Auftraggebers in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge zu stellen. Nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßgebend. Die Sicherheit ist binnen 14 Tagen nach Aufforderung zu leisten Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung (Zugang des Aufforderungsschreibens), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. 22. Bürgschaften ( 17 und 18) 22.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.

10 Auf die Einreden der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen Die Urkunde über die Mängelanspruchsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen - erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt. 23. Vertragsänderungen Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. 24. Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages sowie aus dem Vertragsverhältnis richtet sich ausschließlich nach dem Sitz des für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Gerichtes.

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