Skript für die Vorlesung. Recht Teil 2. Grundlagen des Deutschen Zivilrechts - Das bürgerliche Recht. Fachhochschule München. Wintersemester 2006/2007

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1 Fachhochschule München Skript zur Vorlesung Recht Seite 1 Skript für die Vorlesung Recht Teil 2 Grundlagen des Deutschen Zivilrechts - Das bürgerliche Recht Fachhochschule München Wintersemester 2006/2007 Stand: Autor: RA Andreas Witte Rechte: GPL (General Public License)

2 1 Das Bürgerliche Recht Worum geht es hier und was lerne ich hier: Das wohl am meisten gebräuchliche Gesetz ist das bürgerliche Gesetzbuch BGB, weil es für das alltägliche Zusammenleben der einzelnen Bürger weitgehend Regeln aufstellt, praktisch von der Wiege bis zur Bahre und darüber hinaus. Das BGB ist geprägt vom Prinzip der Privatautonomie, das bedeutet, dass die Bürger ihre Verhältnisse untereinander weitgehend selber regeln sollen (und dürfen). Die Grenzen der Privatautonomie sind die gesetzlichen Grenzen, also der Verbraucherschutz (z.b: zwingende Normen für Anbieter von Waren und Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern) und alle gesetzlichen Verbote (z.b. der Verkauf verbotener Gegenstände wie z.b. bestimmte Chemikalien, Waffen, Drogen und dergleichen) sowie die Grenzen der Sittenwidrigkeit (die öffentliche Ordnung, der gute Geschmack). Sein Regelungsbereich reicht vom Beginn der Rechtsfähigkeit (Vollendung der Geburt, teilweise schon davor) bis zum Erbrecht. Dazwischen liegt ein ganzes Leben, vom Taschengeld bis zum ersten Autokauf, diversen Vertragstypen, dem Sachenrecht (insbesondere Regeln zum Eigentum, auch an Immobilien), dem Familienrecht, dem Recht der Betreuung und letztlich dem Erbrecht. Das BGB ist also wie das Leben in seiner zeitlichen Abfolge aufgebaut. Wenn Sie die wichtigsten Begriffe und Grundsätze wissen, können Sie kaum falsch liegen. Dazu zählen die Kenntnis diverser Altersgrenzen in der Jugend, die Rechtsgeschäftslehre und das Abstraktionsprinzip. Letztere sind die Bausteine des Lebens im BGB. Mit ihnen können Sie fast alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit dem Verhalten und Handlungen Einzelner auftreten. Natürlich sieht das Gesetz auch Regeln vor, hauptsächlich Verbote (z.b. das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte, die Altersgrenzen und ihre Folgen) die immer gelten und nicht dispositiv, also von einem eigenen Verhalten abhängig sind. 1.1 Historie und Entwicklung Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem heute so nicht mehr vorhandenen - Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, der Code civil von 1804, Badisches Recht von 1810, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, das Jütische Recht von 1241, der Sachsenspiegel bzw. das gemeine Sachsenrecht und das Sächsische BGB von Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Tragend für das BGB ist die Abkehr von einer überkommenen ständisch-hierarchischen Gesellschaftsordnung und die damit verbundene Vorstellung von Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen. Diese Prinzipien finden in der bereits beschriebenen Privatautonomie ihren Ausdruck. Dementsprechend gibt das BGB dem einzelnen Bürger als Werkzeug für die Verwirklichung der Privatautonomie das Rechtsgeschäft in die Hand, vermöge dessen der einzelne seine Rechtsbeziehungen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten kann. Wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit ( 305 BGB a.f. / 311 I BGB n.f.) und die Testierfreiheit ( 1937 bis 1941 BGB). Auch die Vermögensordnung ist im Wesentlichen privatnützig ausgestaltet ( 903 BGB). Danach kann jeder mit seinem Eigentum tun und lassen, was er will, es sogar zerstören, allerdings nur im Rahmen der grundrechtlichen Sozialbindung, die vor allem besagt, dass die Nutzung keine Rechte Dritter verletzen darf. Der Gesetzgeber hat das BGB seither häufig geändert und an die modernen Verhältnisse der Gesellschaft angepasst. Beispielsweise wurde das Scheidungsrecht als Teil des

3 Familienrechts dergestalt novelliert, dass das Verschuldensprinzip ( Du gemeiner Mensch hast mich aus dem und dem Grund verlassen und bist daher schuld blabla ) aufgegeben und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt wurde (man geht heute davon aus, dass Beziehungen nun einmal auseinander gehen können, ohne das der Staat nach dem Grund fragt und diesen auch nicht sanktioniert). Das BGB ist Bundesrecht und gilt daher in allen Bundesländern gleich. Am 2. Januar 2002 erfolgte eine Neubekanntmachung in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften. Das Gegenstück bildet das öffentliche Recht, welches die Beziehungen zwischen Bürgern und Hoheitsträgern, d.h. dem Staat im weitesten Sinne oder Hoheitsträgern untereinander regelt. Die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Überhaupt hat das deutsche bürgerliche Recht auch zahlreiche Prinzipien aus dem römischen Recht übernommen, die zeitweise bis heute gelten und Gegenstand eigener juristischer Vorlesungen sind. Der für das BGB namensgebende Begriff des Bürgers ist dabei nicht als Kennzeichnung einer bestimmten Schicht in einer Klassengesellschaft zu verstehen (im alten Rom hingegen gab es Unterschiede zwischen Adel, Bürgern und Sklaven etc.), sondern i.s.v. Staatsbürger. 1.2 Aufbau und Gliederung Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt: Der allgemeiner Teil enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch (sog. Klammertechnik); Er beginnt mit den Regeln zur Rechtsund Geschäftsfähigkeit und stellt die in der Vorlesung besprochenen Grundregeln für Willenserklärungen, deren Übermittlung, Zugang und Wirkung vor. Er enthält außerdem die Vorschriften zur Irrtumslehre (wie bekomme ich eine falsche Willenserklärung wieder aus der Welt?). Der zweite Teil regelt das Recht der Schuldverhältnisse das römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für Verträge wie Kauf-, Werk-, Miet- und Pachtverträge sowie Dienst- und Arbeitsverträge; das Arbeitsrecht ist im BGB selbst nur durch Verweisungen aus dem Dienstvertragsrecht heraus geregelt und wird letztlich durch zahlreiche Spezialgesetze (z.b. das Betriebsverfassungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz etc.) geregelt. Der dritte Teil regelt das Sachenrecht und enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz; der vierte Teil enthält das Familienrecht, die wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie; den fünften Teil bildet das Erbrecht es enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben. Die thematische Aufteilung in die fünf Bücher enthält strukturelle Unterschiede. Während der allgemeine Teil, das Recht der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht durch abstrakte juristische Unterscheidungen getrennt sind, enthalten die Bücher über das Familienrecht und das Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge, die ihrerseits sachenrechtliche und schuldrechtliche Elemente aufweisen. Dieser ungleiche Aufbau entspricht der naturrechtlichen Vorstellung der Aufklärung, dass die Welt der Bürger in die Privatsphäre (Familie, Erbe) und die wirtschaftliche Sphäre geschieden sei, während letztere zwischen Familie und Staat angesiedelt sei. Dieses Pandektensystem steht im Gegensatz zu dem Gaianischen Institutionensystem, nach welchem beispielsweise das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Österreichs oder der Code Civil Frankreichs aufgebaut sind.

4 1.3 Die Rechtsgeschäftslehre Ein Rechtsgeschäft besteht immer aus zwei Elementen, dem Willen und der Erklärung eines Menschen (oder einer juristischen Person, z.b. dem Geschäftsführer einer GmbH). Es gibt einseitige und mehrseitige (meist zweiseitige) Rechtsgeschäfte. Willenserklärungen wiederum werden zusätzlich danach unterschieden, ob sie empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sind. Diese Begriffe müssen Sie kennen, um später Verträge zu konstruieren und Leistungsstörungen lokalisieren zu können. Meist liegt die Ursache einer Leistungsstörung in einem der genannten Elemente. So ergibt sich folgendes Bild: Wille = Natürlicher Wille + Rechtsbindungsbewusstsein Natürlicher Wille = bewusste, gewollte Vorstellung im Gegensatz zum motorischen Reflex Rechtsbindungsbewusstsein = Bewusstsein, dass die Äußerung von anderen als rechtlich relevant verstanden wird und nicht bloß als Scherz, Reflex etc. (Empfängerhorizont!) Erklärung = ausdrückliche Kundgabe oder stillschweigende, konkludente Wahrnehmbarmachung des zuvor gebildeten Willens So, jetzt haben Sie schon das Rüstzeug für die Konstruktion komplizierter Rechtsgeschäfte: Einseitige, nicht empfangsbedürftiges, weil sofort wirksames Rechtsgeschäft ist das Testament. Das Angebot oder die Annahme eines Vertrages sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, weil sie dem Erklärungsempfänger zugehen müssen, um wirksam zu werden. Ein Vertrag ist immer ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. In Erfüllung beispielsweise eines Kaufvertrages werden insgesamt 6 Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Angebot und Annahme führen zunächst zum schuldrechtlichen Grundgeschäft, dem Kaufvertrag. Dieser muß nun von beiden Seiten erfüllt werden, d.h. die Hauptleistung (Ware) wird abermals durch Angebot und Annahme ausgetauscht, sodann auch die Gegenleistung (Geld). An jeder Stelle kann es zu einer Störung kommen, wenn etwa der Erklärende geschäftsunfähig ist, die Erklärung nicht dem richtigen Empfänger zugeht oder der Erklärende sich irrt. 1.4 Das sachenrechtliche Trennungsprinzip Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip: Im deutschen Recht werden schuldrechtliche Grundgeschäfte (Kausalgeschäfte, die causa oder der Grund für eine spätere Übereignung etc.) von den Verfügungsgeschäften (die Erfüllungsgeschäfte, bei denen z.b. eine Sache mit dinglicher Wirkung übereignet wird, also mit Eigentumsübertragung) getrennt betrachtet. Dies hat den Vorteil, dass Leistungsstörungen in einem bestimmten Segment auch dort systematisch abgehandelt und gelöst werden können. Das kausale Rechtsgeschäft gibt den Rechtsgrund für das abstrakte Erfüllungsgeschäft vor. Der vom kausalen Rechtsgeschäft getragene Rechtsgrund stellt den rechtlich anvisierten Erfolg des Geschäftes dar. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine Einigung über den Rechtsgrund erforderlich. Das abstrakte Rechtsgeschäft bezeichnet das Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. In Deutschland wird im Zivilrecht die Lehre vom Abstraktionsprinzip vertreten: Das Zuwendungsgeschäft (z.b. die Übereignung und Übergabe einer Sache) kann daher wirksam sein, ohne dass ein Rechtsgrund (kausales

5 Rechtsgeschäft) vorliegt. Jede Verfügung, z. B. die Übereignung oder die Abtretung, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, die ihre Rechtsfolge automatisch in sich tragen, wie z. B. das Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen, gehören zu den abstrakten Rechtsgeschäften. 1.5 Die Geschäftsfähigkeit Merken Sie sich hier bitte einige Meilensteine : Von der Geburt (0 Jahre, erstes Lebensjahr) bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (6. Geburtstag) ist man nicht geschäftsfähig. Sie können keinen wirksamen Verträge schlissen, auch nicht einmal am Kaugummiautomaten. Sie werden durch ihre Eltern vertreten. Danach sind Sie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) beschränkt geschäftsfähig. In dieser Zeit können Sie - mit vorheriger Zustimmung der Eltern Verträge schließen - ohne Zustimmung geschlossene Verträge sind bis zu einer Entscheidung schwebend unwirksam (die Sachgefahr trägt der Vertragspartner, z.b. Fahrradverkäufer) - mit Taschengeld Verträge schließen und erfüllen - unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen in Ausbildungsverhältnissen selbst treffen 1.6 Die Irrtumslehre Im deutschen Recht geht man davon aus, dass Willenserklärungen, die in die Welt gesetzt wurden nach dem Maßstab des Empfängerhorizonts beurteilt werden. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wie der Erklärende verstanden werden wollte, sondern was die Allgemeinheit üblicherweise unter der konkreten Erklärung in der konkreten Situation verstehen durfte. Schulbeispiel ist die Trierer Weinversteigerung, bei der die Regel gilt, dass ein Handzeichen als Gebot gilt. Wer sich hier nur am Kopf kratzt, gibt eine Willenserklärung ab, obwohl er dies subjektiv nicht wollte. Hier spricht man von einem Erklärungsirrtum. Ähnlich ist es, wenn der Erklärende zwar wusste, dass er überhaupt etwas erklärt, aber etwas anderes meinte. Hier spricht man von einem Inhaltsirrtum. In beiden Fällen kann der Erklärende die Erklärung anfechten (auch die Anfechtungserklärung ist ein Rechtsgeschäft als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung) und kann sich so von der vorherigen Erklärung lösen, allerdings haftet er auf Ersatz des Vertrauensschadens. 1.7 Vertragsrecht Hier werden systematisch die sonstigen Schuldverhältnisse den gesetzlich normierten Vertragstypen vorangestellt. Die besprochenen Vertragstypen (Kauf, Tausch, Schenkung und Werk, Leihe, Miete Pacht sowie Dienstverträge) greifen meistens, aber es gibt auch Fälle, in denen die Generalklausel herhalten muß. Bei allen genannten Vertragstypen mit Ausnahme der Schenkung werden insgesamt 6 Rechtsgeschäfte geschlossen, um den Vertrag vollständig abzuwickeln. Das schuldrechtliche Grundgeschäft geht immer den beiden Erfüllungsgeschäften voraus. Während bei Kauf, Tausch, Werk und auch Schenkung immer mindestens eine Übereignung stattfindet, muß der Vertragspartner bei Leihe, Miete und Pacht den Vertragsgegenstand am Ende der Laufzeit des Vertrages wieder zurückgeben. Es findet insoweit keine Übereignung statt.

6 1.8 Leistungsstörungen Dies ist der Oberbegriff für alles Mögliche, was bei dem Abschluß und der Abwicklung von Vertrügen schief gehen kann. Leistungsstörungen gehen über die gewöhnlichen Gewährleistungsfälle hinaus. Sie können betreffen - den Abschluß des Grundvertrages (z.b. mangelnde Geschäftsfähigkeit) - ein Erfüllungsgeschäft (auch hier die gleichen Gründe) - Mängel (Sach- und Rechtsmängel) - Alle Pflichtverletzungen (Verletzung der Leistungspflicht durch Verzug, objektive Unmöglichkeit der Leistung oder persönliches Unvermögen Je nach Art und Zeitpunkt der Leistungsstörung tritt eine unterschiedliche Rechtsfolge ein. Meist kann sich der Gläubiger der Leistung aussuchen, ob er noch zuwartet oder den Vertrag rückabwickeln will (durch Rücktritt oder Kündigung). Die Feinheiten müssen Sie hier nicht kennen. Beispielsweise beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel beim Kaufvertrag zwei Jahre und kann durch AGB gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr abgekürzt werden. Da die Gewährleistung sich immer nur auf anfänglich (also bei Übergabe) vorhandene Mängel bezieht, ist fraglich, wer die Beweislast für diese Anfänglichkeit trägt. Die Rechtsprechung bedient sich hier eines Kunstgriffs: während der ersten 6 Monate wird widerleglich vermutet, dass Anfänglichkeit gegeben ist, danach muß es der Käufer beweisen. Bei technischen Geräten ist die mitunter sehr schwierig und mit Kosten verbunden. Manche Hersteller geben dem Käufer zusätzlich eine Art Werksgarantie mit auf den Weg. Hier muß beachtet werden, dass der Käufer zum Hersteller meist keine unmittelbare vertragliche Beziehung hat und damit keine gesetzlichen Mängelansprüche. Diese bestehen grundsätzlich nur gegenüber dem Verkäufer. Der Hersteller kann aber gesondert ein Garantieversprechen geben, so dass der Käufer ihm gegenüber eigene Ansprüche hat. Für solche freiwilligen Zusatzgarantien gibt es keine Mindestgrenzen (Privatautonomie!). Es ist aber nicht rechtens, wenn der Verkäufer den Käufer von Haus aus auf die Inanspruchnahme einer solchen Werksgarantie verweist, eben weil der Käufer seine gesetzlichen Rechte nur gegenüber dem Verkäufer hat. Notfalls muß sich dieser mit dem Hersteller selbst auseinandersetzen. 1.9 Leistungsort Das BGB enthält auch Regelungen zum Leistungsort. Wenn nicht gerade die Semmel beim Bäcker Gegenstand eines Kaufs ist, werden Leistungen oft über längere Strecken ausgetauscht. Hier ist zu regeln, wer die Sachgefahr (Transportrisiko) und die Kosten des Transports trägt. Versandhäuser vereinbaren daher mit ihren Kunden regelmäßig einen Versendungskauf. Danach geht die Sachgefahr mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Auch die Versandkosten hat häufig der Kunde zu tragen. All dies muß aber zuvor vereinbart sein. Im Zweifel hat der Käufer ansonsten die Ware auf seine Kosten und sein Risiko an den Bestimmungsort zu bringen.

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