Entwurf Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, vom Mitwirkungsrecht nach 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

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1 Dipl. Phys Gerd Schmidt Gerd Schmidt Am Damsberg 19 A September 2012 An das Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz Darmstadt Entwurf Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, vom Mitwirkungsrecht nach 47d Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, mit großem Interesse haben wir Ihre Ausführungen im Lärmaktionsplan Hessen gelesen. Sie behandeln die Auswirkungen des Frankfurter Flughafens in Bezug auf den Lärm. Dieser Lärm macht nicht an Ländergrenzen halt, sondern betrifft in weiten Teilen auch Rheinland-Pfalz. Es ist unverzichtbar, dass die Verantwortlichen, zu denen wir auch das Regierungspräsidium Darmstadt zählen, die Gesamtlärmsituation eines in Hessen liegenden Großflughafens, auch auf die benachbarten Bundesländer zu erfassen und Maßnahmen gegen den Lärm zu entwickeln. Das wird hier versäumt. Wir leben in Mainz-Laubenheim und leiden schon seit Jahren unter den Landeanflügen bei Ostwindwetterlage. Diese Lärmbelastung hat in einem ersten Schritt ab mit der Absenkung der Anflughöhen zugenommen. Weiter gesteigert wurde die Lärmbelastung mit der Eröffnung der Nordwest-Landebahn am 21. Oktober Ab diesem Zeitpunkt wird bei Westwind die Südumfliegung geflogen, deren Nordast direkt über Mainz-Laubenheim hinweg führt. Die Fluglärmbelastung wird weiter anwachsen durch die Steigerung der Flugbewegungen insgesamt und durch die tieffliegenden und lauten schweren Maschinen, die künftig auf die Südumfliegung geleitet werden. Seit dem 21. Oktober 2011 hat Mainz-Laubenheim keinen Tag mehr ohne Fluglärm. Nach der Inbetriebnahme der Südumfliegung werden die Bürger von Mainz-Laubenheim an 365 Tagen im Jahr verlärmt und befürchten dadurch eine erheblich Gesundheitsgefährdung. Zum o.g. Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, nehmen wir wie folgt Stellung: Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 1 / 8

2 1. Der Entwurf des Lärmaktionsplan weist grobe Mängel auf. Er ist zurückzuziehen, grundlegend zu überarbeiten und neu vorzulegen. 1.1 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, genügt nicht dem ganzheitlichen Lärmminderungsansatz der Umgebungslärmrichtlinie und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Erläuterung: Mit der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG hat die Europäische Union ein Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom durch Einfügung der 47 a-f in das Bundes-Immissionsschutzgesetz umgesetzt. Die Umgebungslärmrichtlinie schreibt die Erstellung von strategischen Lärmkartierungen vor, auf deren Grundlage Lärmaktionspläne erstellt werden (Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe c). Die strategischen Lärmkartierungen müssen für Ballungsräume alle Lärmquellen aufweisen, damit in den Aktionsplänen ein ganzheitlicher Ansatz zur Minderung des Umgebungslärms angewendet werden kann. Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans befasst sich ausschließlich mit dem Lärm ausgehend vom Flughafen Frankfurt/Main. Entgegen der Forderung aus der Umgebungslärmrichtlinie wurde der Aktionsplan nicht auf der Grundlage einer strategischen Lärmkartierung erstellt, sondern orientiert sich ausschließlich an den Lärmschutzbereichen nach dem Fluglärmgesetz. Damit ist der o.g. ganzheitliche Ansatz der Umgebungslärmrichtlinie ausgeschlossen. 1.2 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, berücksichtigt nicht die tatsächliche Lärmbelastung im Ballungsraum Rhein-Main. Erläuterung: Nach 47 d Absatz 2 des BImSchG haben die Lärmaktionspläne den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Diese Forderungen erfüllt der vorliegende Lärmaktionsplan nicht, da für ihn die Spezialregelung des Fluglärmgesetzes angewandt wurde. Demnach sind darin nicht die messwertebasierenden strategischen Lärmkartierungen maßgeblich sondern der prognoseorientierte Lärmschutzbereich nach dem FluglärmG. 1.3 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, ist unvollständig. Die Lärmeinwirkungen in Rheinland-Pfalz durch den Flugbetrieb des Frankfurter Flughafens bleiben völlig unberücksichtigt. Nach dem vorliegenden Entwurf endet der Fluglärm an der hessischen Landesgrenze. Erläuterung: Die Umgebungslärmrichtlinie fordert für Ballungsräume die Erstellung von strategischen Lärmkartierungen und Aktionsplänen. Die Ballungsräume sind dabei nicht an politische Grenzen gebunden. Aus der Forderung der Umgebungslärmrichtlinie, dass benachbarte Mitgliedstaaten bei den Aktionsplänen für die Grenzgebiete zusammenzuarbeiten haben, ist abzuleiten, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auch für die Bundesländer gilt. 1.4 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, behindert Lärmaktionspläne in der Rhein-Main-Region, die auf strate- Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 2 / 8

3 gischen Lärmkartierungen basieren und schränkt Lärmminderungsmaßnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften unzulässig ein. Erläuterung: Lärmaktionspläne sind in der Regel von den kommunalen Gebietskörperschaften zu erstellen. Im Gegensatz zu dem vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, des Regierungspräsidiums Darmstadt müssen die kommunalen Lärmaktionspläne der Umgebungslärmrichtlinie entsprechen. In der Umgebungslärmrichtlinie, umgesetzt durch 47 a bis 47 e BImSchG, wird "Umgebungslärm" definiert als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Die Lärmaktionspläne in der Rhein-Main-Region beruhen, mit Ausnahme des vorliegenden Entwurfs des Lärmaktionsplans Hessen, auf strategischen Lärmkartierungen, in denen alle Lärmquellen einschließlich Flugverkehrberücksichtig sind (umfassende Lärmaktionspläne). Die zuständigen Stellen in den Bundesländern, in der Regel sind das die Kommunen, die die umfassenden Lärmaktionspläne zu erstellen haben, können jedoch nur Minderungsmaßnahmen für die Lärmquellen vorschreiben, für die sie auch zuständig sind. Um die Ziele der Lärmaktionspläne zu erreichen, müssen die zuständigen Stellen Minderungsmaßnahmen z.b. für den Betrieb gewerblicher Anlagen, für Sportanlagen, Volksfeste und den Betrieb von lärmintensiven Arbeitsgeräten und Maschinen vorschreiben. Der Luftverkehr bleibt jedoch außen vor, auch wenn er maßgeblich für den kartierten Lärm ist. Die Kommunen stehen damit vor folgendem Dilemma: Fluglärm muss zwar in ihren strategischen Lärmkartierungen ausgewiesen werden, jedoch haben die Kommunen keine rechtliche Handhabe gegen den Fluglärm vorzugehen. Sie dürfen nur für alle -ihrer Zuständigkeit unterliegenden- Lärmquellen Minderungsmaßnahmen vorsehen. Im schlimmsten Fall wird das örtliche Gewerbe mit Minderungsmaßnahmen geknebelt, die Lärmimmission bleibt jedoch unverändert, weil sie vom Fluglärm herrührt. Allenfalls können die Kommunen über das Mitwirkungsrecht zum vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, Einfluss auf die dort dargestellten Minderungsmaßnahmen nehmen. 1.5 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, ermöglicht nicht die gebotene Mitwirkung der Öffentlichkeit an den Lärmminderungsmaßnahmen. Erläuterung: Nach 47 d Abs. 3 BImSchG soll die Öffentlichkeit an den Lärmaktionsplänen mitwirken. Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, bezieht sich jedoch auf die Lärmschutzbereiche nach dem FluglärmG. Das FluglärmG sieht aber keine direkte Öffentlichkeitsbeteiligung vor. 1.6 Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, ist kein Plan zur Minderung des Lärms, sondern eher zur Festschreibung des bestehenden und zukünftig neu entstehenden Fluglärms. Er ist ein Aktionsplan pro Fluglärm. Erläuterung: Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans, mit dem der aktuelle Lärm gemindert werden soll, erfolgt auf der Basis des ausgewiesenen Lärmschutzbereichs nach 4 Fluglärmgesetz (siehe Seite 22 unten des Entwurfs). Dieser Lärmschutzbereich wurde durch die Verordnung über die Festsetzung des Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 3 / 8

4 Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt/Main vom festgelegt. Der festgesetzte Lärmschutzbereich berücksichtigt das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen von jährlichen Flugbewegungen. Ausgangspunkt der vorgestellten Lärmminderungsmaßnahmen ist demnach eine Lärmsituation, die erst in acht Jahren erreicht wird. Mit den Lärmaktionsplänen soll aber erreicht werden, dass bestehender Lärm gemindert und zukünftigem Lärm vorgebeugt wird. Die Lärmminderungsregelung in 47 d Absatz 2 Satz 2 BImSchG sieht als ein Ziel vor ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Mit seiner Bezugnahme auf den Lärmschutzbereich nach dem FluglärmG und der Prognose 2020 leistet der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, genau dieses nicht. Mit dieser Vorgehensweise wird das Gegenteil erreicht: Der aktuelle Fluglärm kann weiter gesteigert werden. 2. Der Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, weist zudem nachfolgende Mängel im Einzelnen auf, die eine Änderung bzw. Ergänzung erforderlich machen. Nachfolgende Forderungen sind in den Entwurf des Lärmaktionsplans aufzunehmen: 2.1 Zum Entwurf des Lärmaktionsplans insgesamt: Im vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen des Regierungspäsidiums sind die Höhenangaben nicht in Fuß, sondern in der gesetzlichen Einheit Meter anzugeben. Erläuterung: Nach dem Einheitengesetz sind im amtlichen Verkehr Größen in den gesetzlichen Einheiten wiederzugeben. Die Längenangabe Fuß ist keine gesetzliche Einheit in Deutschland. 2.2 Zu Nummer 2.1 Absatz 6 auf Seite 20: Für den Ballungsraum Rhein-Main ist schnellstmöglich die strategische Lärmkartierung aus dem Jahr 2007 zu aktualisieren. Die Lärmindizes des im Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, verwendeten Lärmschutzbereichs nach dem FluglärmG sind anhand der aktuellen strategischen Lärmkartierung zu verifizieren. Nur mit den aktuellen Daten kann die tatsächliche Belastung dargestellt werden. Erläuterung: Die strategischen Lärmkartierungen basieren auf Messwerten. Nur mithilfe aktueller Messdaten in der Fläche können die prognostischen Schutzbereichsermittlungen nach dem FluglärmG auf Richtigkeit überprüft und der Realität angepasst werden. Im vorliegenden Entwurf wird auf die strategische Lärmkartierung aus 2007 verwiesen, die auf Daten aus dem Jahr 2005 basiert. Dies ist ein klarer Verstoß gegen die Umgebungslärmrichtlinie. Die Umgebungslärmrichtlinie fordert in Artikel 7 Absatz 2, dass strategische Lärmkartierungen der Ballungsräume bis zum 30. Juni 2012 ausgearbeitet sein und die hierbei verwendeten Daten aus dem vorangegangenen Jahr stammen müssen. 2.3 Zu Ziffer 2.1 Absatz 8 auf Seite 20: Der vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans ist durch Aufnahme des gesetzlichen Auftrags auch ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen zu ergänzen. Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 4 / 8

5 Erläuterung: Entgegen der Äußerung im vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans enthält der 47 d Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchG einen gesetzlichen Auftrag für die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen, nämlich auch ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Dieser Auftrag gilt auch für den vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans. 2.4 Zu letzter Absatz auf Seite 22 und erster und zweiter Absatz auf Seite 23: Durch die Bezugnahme auf die Prognosewerte des ausgewiesenen Lärmschutzbereichs nach 4 FluglärmG bleiben wesentliche Lärmimmissionen der Südumfliegung bei Westbetrieb unberücksichtigt. Erläuterung: Maßgeblich für den vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans ist der per Verordnung ausgewiesene Lärmschutzbereich nach 4 FluglärmG. Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt/Main ist am in Kraft getreten. Die ab 21. Oktober 2011 geltenden Abflugrouten der Südumfliegung bei Westbetrieb werden daher unzureichend und nur prognostisch berücksichtigt und geben die tatsächliche Lärmbelästigung in Rheinhessen und Mainz nicht wieder. 2.5 Zu Seite 38 erster Absatz nach den Tabellen: Die Lärmstatistik und die Lärmschutzbereiche passen zeitlich nicht zueinander; die Lärmstatistik berücksicht zu wenig Lärmbetroffene. Erläuterung: Für die Lärmschutzbereiche wird die Prognose für das Jahr 2020 mit Flugbewegungen verwendet. Für die dazu gehörige Lärmstatistik Prognose wird unterstellt, dass die Einwohner- und Gebäudedaten aus der strategischen Lärmkartierung im Jahr 2007 auch für den Prognosehorizont 2020 gelten (Seite 37 unten). Trotz dieser Aussage werden Zahlen aus der Einwohnerstatistik 2008 und der Gebäudebestandstatistik aus dem Jahr 2008 verwendet. Einerseits ist das Zahlenmaterial veraltet und andererseits wird unzulässigerweise unterstellt, dass die veralteten Daten unverändert auch 2020 gelten. Hinzu kommt, dass der im Oktober 2011 verordnete Lärmschutzbereich, die tatsächliche Betroffenheit auf der rheinlandpfälzischen Seite durch Parallelanflüge und Absenkung der Anflughöhen sowie durch die Südumfliegung unberücksicht lässt. 2.6 Zu Seite 54 Die gestaffelten Streckenfreigaben zwischen ft. und ft. dienen nicht dem Lärmschutz, sondern ausschließlich der Betriebskostensenkung der DFS. Aus Lärmschutzgründen und aus Gründen der Sicherheit sind über dem Ballungsraum Rhein- Main generell keine Streckenfreigaben zu erteilen. Erläuterung: Die Streckenfreigaben führen zu Abweichungen von den vorgegebenen Flugrouten, die der Prognose der Lärmschutzbereiche zugrunde liegen. Werden frühzeitig Streckenfreigaben erteilt, ist die Prognose ab dem Freigabepunkt überhaupt nicht mehr anwendbar. Zudem führen die dargestellten Flugfreigaben bei Westbetrieb zu beliebigen Überfliegungen der Stadt Mainz und der Ortschaften in Rheinhessen und führen dort zu erheblichen Lärmbelästigung. Über dem Ballungsraum Rhein-Main sind generell keine Flugfreigaben zu erteilen. Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 5 / 8

6 2.7 Zu Seite 57, Seite 92 und Seite 94 Lärmabhängige Start- und Landeentgelte sind nicht ausreichend. Die Subventionen, die Sonderbehandlung und die steuerliche Bevorzugung der Luftverkehrsindustrie sind zurück zu nehmen. Erläuterung. Der beste Fluglärmschutz ist der, den Fluglärm erst gar nicht entstehen zu lassen. Dies gelingt dann, wenn Transporte entweder unterbleiben oder auf die Schiene, die Straße oder den Wasserweg verlegt werden. In der freien Marktwirtschaft setzt das jedoch einen funktionierenden Wettbewerb voraus. Dieser Wettbewerb ist jedoch gestört. Durch staatliche Subventionierungen, Freistellung vom Emissionshandel und Steuerentlastungen z.b. bei der Kerosinsteuer oder der Mehrwertsteuer kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Luftverkehrswirtschaft. Nur durch Streichung der Wettbewerbsvorteile des Luftverkehrs, werden die Transportträger auf der Schiene, der Straße und auf dem Wasserweg zumindest auf der Kurzstrecke wieder konkurrenzfähig. 2.8 Zu Seite 68 a. Während der Nachtrandstunden (22-23 Uhr und 5-6 Uhr) ist ein An- und Abschwellen der Flugbewegungen zu organisieren. Erläuterung: Vom BVerwG wurde ein An- und Abschwellen der Flugbewegungen in den Nachtrandstunden gefordert. Entgegen dieser Forderung ist das Gegenteil zu beobachten, nämlich eine Konzentration der An- und Abflüge in den Nachtrandstunden. Entsprechende Präzisierungen des Urteils zu den Nachtrandstunden fehlen im vorliegenden Entwurf des Lärmaktionsplans. b. Schaffung von nächtlicher Ruhe durch ein absolutes Nachtflugverbot von bis 6.00 Uhr Erläuterung: Dem Schutz der Nachtruhe kommt in den einschlägigen Immissionsschutzvorschriften des Bundes und der Länder eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt der Schutz der Nachtruhe von Uhr bis 6.00 Uhr und in Einzelfällen sogar bis 7.00 Uhr. Ausgenommen von diesen Schutzzeiten ist der liniengebundene Verkehr (Straße, Schiene, Wasserwege) und der Luftverkehr. Während beim liniengebunden Verkehr Schallschutzmaßnahmen effektiv zur Minderung der Lärmimmissionen eingesetzt werden können, ist dies bei Flugzeugen nicht möglich. Flugzeuge fliegen nicht in schallgedämmten Korridoren. Der Luftverkehr ist daher, zumindest was die Schutzzeiten angeht, gleich zu behandeln wie Gewerbelärm. 2.9 Zu Seite 77 Bild unten Die Südumfliegung ist wegen ihres Verstoßes gegen 47 d Absatz 2 Satz 2 BImSchG und aus Lärmschutzgründen wieder aufzuheben. Erläuterung: Entgegen der Darstellung im Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, führt die Südumfliegung zu einer Verschiebung des Fluglärms über die Landesgrenze auf die rheinland-pfälzische Seite und Verlärmung von bislang ruhigen Gebieten. Die Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main führt zu einer deutlichen Erhöhung der Flugbewegungen. Bei Westbetrieb nehmen seit dem 21. Oktober 2011 startende Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 6 / 8

7 Flugzeuge die Südumfliegungsrouten, die über Rheinhessen und Mainz führen. Entlastet werden dadurch hessische Gemeinden und Wiesbaden, dagegen wird Rheinhessen und Mainz verlärmt. Das ist ein klarer Verstoß gegen 47 d Absatz 2 Satz 2 BImSchG, wonach ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen sind. Der vorliegende Entwurf des Lärmaktionsplans Hessen endet am Rhein. Unberücksichtigt bleibt damit die rheinland-pfälzische Lärmbelastung. Fälschlicherweise wird eine Lärmminderung über hessischen Gemeinden und Wiesbaden proklamiert, obgleich es mittels Südumfliegung um eine Lärmverschiebung nach Rheinhessen geht Zu Seite 77 Bild unten Die vorgeschriebene MARUN 1M / TOBAK 1M Route ist beim Befliegen des Nordastes der Südumfliegung exakt einzuhalten. Erläuterung: Bei Westbetrieb soll die Südumfliegung auf ihrem Nordast direkt über den Rhein östlich von Mainz-Laubenheim nach Norden führen. Eine symmetrische Abweichung von der vorgeschriebenen MARUN 1M / TOBAK 1M Route ist nicht festzustellen, sondern eine ausschließlich nach Westen verschobene Routenführung. Diese einseitige Verschiebung, die weder der Flugtechnik noch der Meteorologie geschuldet ist, führt zu einer erheblichen Lärmbelstung der Bürger in Mainz-Laubenheim Zu Seite 80, Ziffer Der Anfluggleitwinkel ist so zu erhöhen, dass die Überflughöhe über Mainz wieder der Höhe vor dem 15. März 2011 entspricht. Erläuterung: Eine Erhöhung um 0,2 Grad bringt eine marginale Anhebung der Flughöhe um knapp 60 m in Mainz. Die Flughöhen wurden ab März 2011 deutlich abgesenkt. Waren es vor diesem Zeitpunkt noch durchschnittliche Überflughöhen von 1200 m, werden nunmehr 900 m bis 1000 m an der Rheingrenze verzeichnet. Die Proteste gegen den Fluglärm haben mit Einführung der verminderten Flughöhen begonnen Zu Seite 81 letzter Absatz Kurzfristige Eindrehvorgänge über Mainz sind nicht zulässig. Erläuterung: Eindrehvorgänge sind wegen des Kurvenflugs mit einer erhöhten Triebwerksleistung verbunden und führen daher zu höheren Lärmimmissionen am Boden. Aus Lärmschutzgründen sollten über bewohnten Gebieten kurzfristige Eindrehvorgänge nicht mehr zulässig sein. Das ausschließlich wirtschaftliche Argument des fllüssigen Betriebsablaufs, also der Auffüllung von möglichen Lücken auf dem Endanflug, darf nicht Vorrang vor dem Lärmschutz haben Zu Seite 91 Der Fluglärm ist kurz- bis mittelfristig nur über eine Deckelung der Flugbewegungen zu mindern. Erläuterung: Die Planfeststellungsbehörde hat sich gegen eine Deckelung der Flugbewegungen des Flugbetriebes in Form einer Lärmkontigentierung entschieden. Der Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 7 / 8

8 Planfeststellungsbescheid enthält sogar Vorbehaltsregelungen, damit auf Flugbewegungszahlen über reagiert werden kann. Diese Aussagen im Lärmaktionsplan gehen vollends in die falsche Richtung. Fluglärm kann kurz- und mittelfristig nur wirkungsvoll durch eine Kapazitätseinschränkung bekämpft werden. Als raumverträgliches Maß hat sich die Zahl Flugbewegungen pro Jahr aus dem Jahr 1971 erwiesen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag der BI Fluglärm Mainz-Laubenheim Gerd Schmidt Stellungnahme zum Entwurf Lärmaktionsplan Hessen, Teilplan Flughafen Frankfurt/Main, nachrichtlich an 1. European Commission Environment DG B Brussels Belgium 2. Herrn Minister Peter Altmaier Bundesumweltministerium Stresemannstraße Berlin 3. Frau Ministerin Ulrike Höfken Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Kaiser-Friedrich-Straße Mainz 4. Frau Dezernentin Katrin Eder Stadt Mainz Dezernat V Jockel-Fuchs-Platz Mainz 5. Herrn Ortsvorsteher Gerhard Strotkötter Ortsverwaltung Mainz-Laubenheim Longchampplatz Mainz Die Mainz-Laubenheim ist ein Arbeitskreis der Initiativen Fluglärm in Mainz und Rheinhessen Gerd-Kurt.Schmidt@arcor.de Am Damsberg 19 A Seite 8 / 8

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