Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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1 Förderhinweise für Projekte zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen und in zukunftsorientierten Berufen Europäischer Sozialfonds Prioritätsachse B: Verbesserung des Humankapitals Spezifisches Ziel B4: Verringerung der geschlechtsspezifischen Segregation im Erwerbsleben Förderaktivität 11: Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen und in zukunftsorientierten Berufen 1. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser ESF-Förderhinweise werden nur Projekte gefördert, die zur Erreichung der materiellen Prioritätsachse B beitragen und mit der Förderaktivität 11 in der jeweils gültigen Fassung des Operationellen Programms konform sind. Die Maßnahmen zielen einerseits auf die Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen andererseits auf die Förderung von Frauen in Wissenschaft und Technik. Die Förderung umfasst Vorhaben, welche mit zielgruppengerechten Mentoring- und Qualifizierungsprogrammen, Maßnahmen zur Unterstützung des Wissenstransfers und Veröffentlichungen geeignet sind, Frauen bei der Umsetzung ihrer Studien-, Berufs- und Karrierewege in zukunftsorientierten, technischen und wissenschaftlichen Bereichen zu unterstützen und / oder die geeignet sind, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Dabei sollen den Frauen Führungskompetenzen vermittelt werden, die sie befähigen, eine Leitungsfunktion zu übernehmen. Daneben umfasst die Förderung Vorhaben, die geeignet sind, Nachteile auf Grund der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt und im Erwerbsleben für Frauen und Männer zu verringern. Die Maßnahmen müssen sich am Bedarf des regionalen Arbeitsmarkts orientieren. Eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Agentur für Arbeit muss dem Antrag beiliegen. 1 Stand 06/2013

2 Im Rahmen der laufenden Programm-Evaluation und zur Überprüfung der Ergebnisindikatoren sind für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer erforderliche Daten und Informationen zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Mitwirkung des Projektträgers bei der Überprüfung der Maßnahmeergebnisse im Rahmen einer Nachgangs- oder Verbleibsuntersuchung nach Beendigung der Maßnahme ist erforderlich. Bei den Projekten sollen nach Möglichkeit als Querschnittsthemen die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit sowie Nachhaltigkeit (ökologische Dimension) berücksichtigt werden. Aspekte der Innovation sollen ebenfalls einbezogen werden. 2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen und Auswahlkriterien Grundlage für die Projektauswahl sind diese Förderhinweise, die Rechtsvorschriften der EU sowie die Vorgaben des Operationellen ESF-Programms für das Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die ESF-Förderung ist dem Bereich der freiwilligen Förderung zuzuordnen und erfolgt im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel. Bei der Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds ist das Zusätzlichkeitsprinzip zu beachten: Die Förderung von Projekten deckt nur den zusätzlichen, erhöhten und besonderen Förderbedarf der Zielgruppe ab (vgl. VO (EG) Nr. 1083/2006, Art. 15) Rechtsgrundlagen Für die Förderung von Projekten gelten insbesondere folgende rechtliche Rahmenbedingungen: AEU-Vertrag (insbesondere Art. 162, 174 AEU-Vertrag) und die aufgrund des AEU- Vertrags erlassenen Rechtsakte, insbesondere die jeweils aktuell gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung: Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den 2 Stand 06/2013

3 Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung das Europäische Beihilfenrecht in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf de-minimis -Beihilfen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern das Bayerische Haushaltsrecht [Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), insbesondere zu Art. 23 und 44 BayHO] das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-K) die Erfordernisse dieser Förderhinweise. 3 Stand 06/2013

4 2.2. Auswahlkriterien Die Förderfähigkeit einer Maßnahme wird anhand folgender Kriterien beurteilt (die genannten Kriterien dienen als Richtschnur für die Projektauswahl): Projektträgerbezogene Kriterien Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Projektträgers der Projektträger muss in der Lage sein, für eine zeitgerechte Projektumsetzung und termingerechte Vorlage des Verwendungsnachweises zu sorgen Nachweise über Kontakte und Kooperationen des Projektträgers, sofern ohne diese der Projekterfolg beeinträchtigt wäre Nachweise wahlweise über Referenzen, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, Auditierung oder Gütesiegel ausreichendes Qualifikationsprofil (fachliche Eignung und praktische Erfahrung) des vom Projektträger für die Maßnahme eingesetzten Personals Projektbezogene Kriterien Ausführungen zum Bedarf und zur Notwendigkeit des ESF-Projektes Ausführliches Konzept mit Darstellung des Projektablaufs (kompetentes zielgruppenadäquates Umsetzungskonzept einschließlich Darstellung geeigneter Publizitätsmaßnahmen) Ausschluss inhaltlicher und tatsächlicher Diskriminierung (Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Ausrichtung) Gewährleistung des allgemeinen Zugangs zum Projekt gemäß der Struktur des Projektes Nachweise über vorhandene personelle und sachliche Ressourcen zur Durchführung des Projektes konkrete und nachprüfbare Zielgrößen (qualitativer und quantitativer Art): obligatorische Zielgrößen: Teilnehmerinnenzahl, Zahl der Zielgruppenkontakte, Altersstruktur, Abschlussquote, Integrationsquote in den Arbeitsmarkt bzw. entsprechende Ergebnisindikatoren wie etwa jahresbezogene Zielzahlen, Anzahl der Unterrichts- und der Praktikumseinheiten fakultative Zielgröße: modulare Gliederung des Projekts 4 Stand 06/2013

5 Spezifische fachpolitische Kriterien Fachpolitische Zweckmäßigkeit des Projektes unter Einholung einer arbeitsmarktlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit grundsätzliche Trägeroffenheit bei der Projektauswahl Ausführungen zur langfristigen Effizienz von Modellprojekten über das Projektende hinaus bei Nachfolgeprojekten: positive Monitoring- oder Evaluierungsergebnisse, insbesondere Nachweis darüber, dass Zielgruppe im Erstprojekt erreicht wurde Finanzielle Kriterien Höhe und wirtschaftliche Angemessenheit der Projektkosten gesicherte Finanzierung Übereinstimmung des Projekts mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Sicherstellung der Beachtung des Realkostenprinzips Effizienz des Projekts (Verhältnis der Kosten des Projekts zu seinem beabsichtigten Erfolg) Geografische Kriterien Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmende ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben Zeitliche Kriterien Bei der Auswahl von Projekten ist darauf zu achten, dass die Laufzeit so gewählt wird, dass eine effiziente und flexible Umsetzung des operationellen Programms gewährleistet ist. Bei langfristigen Projekten (d.h. Projektdauer von über zwei Jahren) ist von der zuständigen Stelle eine schriftliche Begründung und Dokumentation erforderlich. Für Folgeprojekte, die insgesamt zu einer Dauer von mehr als zwei Jahren führen, ist ebenfalls eine entsprechende Begründung und Dokumentation erforderlich. Ergebnisse des Monitorings oder der Evaluierung sollen bei der Projektauswahl beachtet werden. 5 Stand 06/2013

6 3. Finanzierung der Maßnahme Die Förderung wird als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung gewährt. Eine Förderung von Projekten aus dem ESF ist nur möglich, soweit und solange gesetzliche Leistungen nicht, nicht genügend oder nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen. Aus dem ESF können bis zu 50% der förderfähigen, tatsächlichen Kosten eines Projektes unterstützt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung sollen sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (in der Regel mind. 10 v.h. Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. Die nationale Kofinanzierung muss aus öffentlichen und / oder privaten Mitteln gewährleistet sein. 4. Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, hinsichtlich der ESF-Beteiligung an Maßnahmen der Begleitung, Bewertung, Evaluierung und der Informations- und Publizitätsmaßnahmen mitzuwirken. Im Operationellen Programm wurden für alle Förderaktivitäten u. a. Ergebnis- und Outputindikatoren festgelegt, die im Rahmen der Programmabwicklung erreicht werden sollen. Für die Förderaktion 11 Projekte zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen und in zukunftsorientierten Berufen gelten folgende Outputindikatoren: An Projekten der Förderaktion 11 sollen im Förderzeitraum insgesamt Frauen teilnehmen. Zudem sollen Zielgruppenkontakte über Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgen. Die Daten werden von den Projektträgern über das Stammblattverfahren erhoben. 6 Stand 06/2013

7 Darüber hinaus können gesonderte Evaluierungen stattfinden, welche beispielsweise die Effekte der Projekte für die Teilnehmenden im beruflichen Bereich erheben. Umfang und Zeitpunkt der Erhebung werden gesondert mitgeteilt. Die Teilnahme an der Erhebung ist für die betroffenen Projektträger verbindlich. 5. Antragsverfahren Anträge auf Förderung sind von den Projektträgern rechtzeitig (in der Regel mindestens drei Monate) vor Beginn des Projektes zu stellen. Für die Auswahl der Projekte ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig. Die Förderanträge sind beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstraße Bayreuth einzureichen. Dort erfolgen die Annahme, Prüfung und Bewilligung der Anträge. Das ZBFS entscheidet dabei über die grundsätzliche Förderfähigkeit sowie über eine etwaige Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns und führt das Förder-, Verwendungsnachweis- und ggf. Rückforderungsverfahren durch. Dem ZBFS obliegt als zuständige Bewilligungsstelle die inhaltliche, rechnerische, finanzielle und haushaltsrechtliche Prüfung der Projekte. Diese Behörde entscheidet insbesondere über die vom Projektträger zur Finanzierung des Projektes beantragten ESF-Mittel und die damit verbundene Förderfähigkeit der für die Durchführung des Projektes geltend gemachten Personal-, Sach- und Verwaltungskosten. Ansprechpartner Zentrum Bayern Familie und Soziales Frau Konrad, Tel / , Monika.Konrad@zbfs.bayern.de 7 Stand 06/2013

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