Magistrat der Stadt Bremerhaven
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- Jesko Solberg
- vor 7 Jahren
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1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation nach der MuScharbV unter Berücksichtigung des MuSchG und dem ArbSchG 5,6 Magistrat der Stadt Bremerhaven Erstellt durch : Ausgabe : Erstbewertung: Folgebewertung : Arbeitsplatz/Tätigkeiten : Unternehmen/Amt : Schulamt Bereich/Schule : Bereich oder Name der Schule Name der Beschäftigten : Frau Zusätzliche Angaben/Hinweis : Dieses Arbeitsblatt beinhaltet die Mindestanforderungen an den Arbeitsplatz für schwangere und/oder stillende Beschäftigte. Sind die aufgeführten Maßnahmen/ nicht erfüllt, besteht ein Handlungsbedarf. Bei der Antwort Ja liegt keine Gefährdung vor und die einschlägigen Vorschriften zum Mutterschutz sind erfüllt. Bei der Antwort Nein liegt eine Gefährdung vor und die einschlägigen Vorschriften zum Mutterschutz sind nicht erfüllt. Es sind umgehend Maßnahmen einzuleiten. Sind weitere am Arbeitsplatz vorhanden, die nicht in der Liste erwähnt werden, so ist die Liste um diese entsprechend zu ergänzen. Bei Veränderungen am Arbeitsplatz und beim Arbeitseinsatz ist die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Arbeitsplatz/ Maßnahmen/ 1. Organisation 1.1 Für die weibl. Beschäftigten müssen das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG), die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) und, soweit erforderlich, die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuSchV), zur Einsicht ausgelegt oder ausgehängt sein. 1.2 Ein Liegeraum und eine Liegemöglichkeit müssen bei Bedarf zur Verfügung gestellt Beachtung der hyg. Grundsätze. 1.3 Die Möglichkeit, einen Liegeraum auch kurzfristig aufsuchen zu können, muss gegeben sein. 1.4 Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit der erforderlichen ärztlichen Untersuchungen gemäß MuSchG 16 freizustellen. 1.5 Es ist sichergestellt, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, wenn nach ärztlichem Zeugnis ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. 1.6 Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Hinweis: Siehe im Intranet aushangpflichtige Gesetze. Alternative : kurzfristige Einrichtung. Liegen aus dem Liegenpool ausleihbar. Tel oder 170/ z.b. Absprachen für die Übernahme kurzfristig erforderlicher Aufsichten treffen. Die Erklärung kann jederzeit von der Beschäftigten widerrufen
2 Maßnahmen/ 2. Physikalische 1.7 Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung gemäß einem ärztlichen Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihrer Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen 1.8 Stillende Müttern müssen auf deren Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freigegeben werden (MuSchG 7 Stillzeit). 1.9 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie den zuständigen Personalrat über die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Schutzmaßnahmen zu unterrichten Der Nichtraucherschutz muss eingehalten Rauchen ist nur an den dafür ausgewiesenen Orten zulässig Es ist sichergestellt, dass werdende und stillende Mütter nicht als betriebliche Ersthelfer eingesetzt 1.12 Das Merkblatt für werdende Mütter bei der Betreuung von Kindern in Schulen wurde ausgehändigt. 2.1 Es ist gewährleistet, dass Lasten über 5 kg nicht regelmäßig ohne Hilfsmittel gehoben und getragen 2.2 Es ist gewährleistet, dass Lasten über 10 kg nicht ohne Hilfsmittel gehoben und getragen 2.3 In der Sportstunde werden Tätigkeiten mit hohem Gefährdungsrisiko z.b. beim Geräteturnen ( Hilfestellung) und im Schwimmbad (erhöhte Rutschgefahr, Gefahr des Getretenwerdens unter Wasser) vermieden. 2.4 Es ist sichergestellt, dass keine Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen (weitere Personen sind immer anwesend). 2.5 Organisatorisch wird das Gefährdungsrisiko der Schwangeren durch spielende, herumtobende oder aggressive Kinder beachtet. 2.6 Es ist gewährleistet, dass die werdende Mutter keinem Lärm mit einem Beurteilungspegel > 80 db(a) und auch keinen kurzzeitigen Pegeln von >110 db(a) ausgesetzt ist. 2.7 Wird eine werdende und stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. 2.8 Wird eine werdende und stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, sind ihr Gelegenheiten zur kurzen Unterbrechung der Arbeit zu geben Rechtsgrundlage : MuSchArbV 2. Siehe ArbStättV 5 und Magistratsbeschluss zum Schutz der Nichtraucher. Siehe Anhang zur Gefährdungsbeurteilung Regelmäßig: > 2 3 x / Stunde Beschäftigungsverbot aussprechen. Beschäftigungsverbot aussprechen. z.b. bei Arbeit an außerschulischen Lehrorten. z.b. Aufsichten nur in Bereichen, in denen nicht mit zu rechnen ist oder Befreiung von Aufsichten. Grundsätzlich kein Einsatz in schwierigen und konfliktgeladenen Lerngruppen. Ausnahme : Evtl. Einsatz einer 2. Kraft. Ggf. Beschäftigungsverbot für laute Unterrichtseinheiten, z.b. Sport aussprechen. Inhaltliche Anpassung des Musik- und Werkunterrichts. 2
3 Maßnahmen/ 3. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefährdungen) 2.9 Es ist sichergestellt, dass Zwangshaltungen (erhebliches Strecken oder Beugen oder dauerndes Hocken oder sich bebückt halten) nicht gehäuft vorkommen Der Kontakt zu ionisierender und nicht ionisierender Strahlung ist 2.11 Die werdende Mutter darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, wenn eine Innentemperatur von über 26 C oder eine Außentemperatur von über 30 C vorhanden ist Die werdende Mutter darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, wenn eine Temperatur von unter 16 C vorhanden ist Die werdende Mutter darf nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Nässe ausgesetzt ist. 3.1 Der Immunstatus der Schwangeren wurde in Bezug auf folgende Erkrankungen zu Beginn der Schwangerschaft geklärt: Röteln... Windpocken... Masern... Mumps... Ringelröteln... Keuchhusten... Zytomegalie... Hepatitis A... Hepatitis B Ein sofortiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung des Immunstatus wird ausgesprochen bei fehlendem oder nicht bekanntem Immunstatus z.b. im Sportunterricht, Werkunterricht, Bücherei. Physikunterricht Frauenärztin/Frauenarzt, Betriebsarzt, s. Merkblatt Immer zu Beginn der Schwangerschaft geklärt werden muss der Immunstatus gegen - Röteln beim Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bis zum 18 Lebensjahr und - Windpocken beim Kontakt zu Kindern bis zum 10. Lebensjahr Gegenüber anderen Erkrankungen ist der Immunstatus anlass- oder tätigkeitsbezogen zu prüfen. - für Röteln beim Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bis zum 18 Lebensjahr - für Windpocken beim Kontakt zu Kindern bis zum 10. Lebensjahr und - sonst bei aktuell in der Schule aufgetretenen Erkrankungsfällen (siehe 3.1) 3.3 Ein befristetes Beschäftigungsverbot wird bei werdenden und stillenden Müttern geprüft beim Auftreten von Erkrankungen in der Schule, gegen die keine Immunität besteht oder die Immunitätslage (noch) nicht bekannt ist. 3.4 Ein Umgang mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (Blut, Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen) ist Zusätzlich zu den unter 3.1 genannten Erkrankungen ist ein Beschäftigungsverbot z.b. beim Auftreten folgender Erkrankungen zu prüfen: Grippe (Influenza), Scharlach Betrifft z.b. den Einsatz als betrieblicher Ersthelfer, Biologieunterricht, Begleitung bei Toilettengängen, In Zweifelsfällen Einschalten des Betriebsarztes. 3
4 Maßnahmen/ 4. Gefährdung durch chemische, Arbeitsstoffe 3.5 Es ist sichergestellt, dass die werdende und stillende Mutter der Gefahr weiterer Infektionserreger nicht ausgesetzt ist, z.b. -Zeckenbissen bei Aufenthalten im Freien -Schimmelpilzen in Innenräumen. 3.6 Es ist gewährleistet, dass die Schwangere keinen Kontakt hat zu Tieren in der Einrichtung (z.b. Katzen, Hamstern, Vögeln, Papageien, Kaninchen, Fischen)? 4.1 Es ist sicher gestellt, dass kein Kontakt zu folgenden gesundheitsgefährdenden Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen besteht: -krebserzeugende (Kat. 1, 2 und 3), -erbgutverändernde, -fruchtschädigende, -sehr giftige, -giftige, -chronisch schädigende, -hautresorptive Stoffe, -Blei und Bleiderivate, -Quecksilber und Quecksilberderivate, -Mitosehemmstoffe. 4.2 Beim Umgang mit sonstigen Gefahrstoffen werden die Grenzwerte und Schutzmaßnahmen nach GefStoffV eingehalten. 5. Arbeitszeit 5.1 Es ist geregelt, dass keine Tätigkeiten nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen anfallen. 5.2 Es ist geregelt, dass die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche nicht übersteigt. Verhaltensregeln z.b. zum Schutz vor Zeckenstichen besprechen. Chemie-, Biologie-, Werken-, Kunstunterricht. Beratung durch Betriebsärztlichen Dienst und/oder Arbeitssicherheit. Beratung durch Betriebsärztlichen Dienst und/oder Arbeitssicherheit. Bestimmung gilt auch für stillende Mütter. z.b. Konferenzen, Elternabende. Ggf. sind die Aufenthaltszeiten in der Schule und die häuslichen Arbeitszeiten zeitlich aufeinander abzustimmen. 6. Gefährdung durch organisatorische oder psychische Belastungen 6.1 Eine Freistellung der Teilnahme an Klassenfahrten und Wandertagen ist sichergestellt. So dürfen nach einem 8,5 - stündigen Aufenthalt in der Schule keine zusätzlichen Vorbereitungszeiten zu Hause anfallen. Nur so können die dabei vielfältig möglichen (Aufsichten, Erste Hilfe-Leistungen, soziale oder emotionale Ausnahmesituationen, Überschreitung der zulässigen Arbeitszeiten) aufgrund der nur begrenzten Kompensationsmöglichkeiten vermieden 4
5 Maßnahmen/ 7. Weitere nicht aufgeführte 6.2 Es ist geregelt, dass Hausbesuche während der Schwangerschaft nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden, und nur, wenn folgende erfüllt sind: Wen in dem Haushalt kleine Kinder im Alter unter sechs Jahren leben, muss Immunität auch gegen Masern, Mumps, Ringelröteln und Zytomegalie bestehen In dem Haushalt werden keine Haustiere gehalten bzw. diese halten sich während des Hausbesuches in geschlossenen Räumen auf. Es werden nur Hausbesuche in Wohnungen durchgeführt, deren hygienischer Zustand bekannt ist. Die Gefahr tätlicher Angriffe ist nicht zu erwarten. 6.3 Mehrmaliges Pendeln zwischen verschiedenen Schulen/Dependancen ist 7.1 Für die Ermittlung und Beurteilung der bei sonstigen Tätigkeiten ist die allgemeine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen zum Mutterschutz sinnvoll anzuwenden. Folgende Aspekte spielen dabei eine Rolle: - Arbeitszeit - Unfallrisiko - Zeitdruck - fehlende Pausen Bei Erfordernis Einbeziehung der Arbeitssicherheit. Weitere Bemerkungen: Aus den Ergebnissen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber nach 3 MuSchArbV für die Maßnahmen folgende Rangfolge einzuhalten : 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten, sofern durch diese Maßnahmen die ausgeschlossen werden können. 2. Arbeitsplatzwechsel 3. Freistellung von der Arbeit Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt, um die genannten (Antworten mit Nein ) zu erfüllen: Datum, Unterschrift der/des Verantwortlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Mir ist bekannt, dass die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dem zuständigen Personalrat mitgeteilt Ich bin damit einverstanden/nicht damit einverstanden, dass die Frauenbeauftragten für den Bereich Schulen informiert werden (zutreffendes unterstreichen). Datum, Unterschrift der Beschäftigten 5
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