Scheidung Vermögensverzeichnis spart Ärger und Kosten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Scheidung Vermögensverzeichnis spart Ärger und Kosten"

Transkript

1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Annette Jäger und Fritz Himmel 45/2014 Scheidung Vermögensverzeichnis spart Ärger und Kosten Wer sich das Ja-Wort gibt, denkt meist nicht daran, dass der Bund der Ehe auch in die Brüche gehen kann. Doch die Wahrscheinlichkeit ist leider nicht sehr gering. Laut Statistischem Bundesamt werden etwa 36 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Und dann sind alle Liebe und Zuneigung oft vergessen: Erbitterte Kämpfe um das Vermögen treten an die Stelle trauter Zweisamkeit. Dabei lohnt es sich, zu einer Einigung zu kommen. Denn wer sich ohne Rechtsstreit voneinander trennen kann, bezahlt für seine Scheidung nur einen Bruchteil dessen, was bei einem gerichtlichen Streit, der vielleicht durch mehrere Instanzen führt, fällig wäre. Deshalb gilt: schon während der Ehe Vorsorge treffen. Klingt nicht sehr romantisch, ist aber ratsam. Lesen Sie auf den folgenden Seiten, was bei den Themen Vermögensaufteilung, Unterhalt und Versicherungsverträge zu beachten ist. Der Text wurde von Professor Herbert Grziwotz, Notar in Regen, auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. 1. Am Anfang steht der Güterstand Wer heiratet, kann sich zwischen vier Güterständen entscheiden: Zugewinngemeinschaft (gilt automatisch, wenn nichts anderes vereinbart wird) Gütertrennung (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Gütergemeinschaft (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Wahl-Zugewinngemeinschaft (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und im Fall der Scheidung ab: 1a. Zugewinn- und Wahlzugewinngemeinschaft Hier bleiben die jeweiligen Vermögen während der Ehe getrennt. Auch haftet jeder Ehegatte in der Regel nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem Vermögen. Bei der Zugewinngemeinschaft ist jedoch auch gemeinsames Vermögen möglich. Das kann zum Beispiel beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie sein, wenn beide Ehegatten den Kaufvertrag oder Darlehensvertrag abschließen und unterschreiben. Oder ein Ehepartner überträgt dem anderen das Miteigentum an einem Grundstück. Mit der Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen der Ehegatten wird dann ausgeglichen (Zugewinnausgleich). Ebenso ist das bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft; bei ihr fallen jedoch reine Bodenwertsteigerungen nicht in den Zugewinn. 1b. Gütertrennung Hier bleiben die Vermögen von Frau und Mann sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung getrennt. 1c. Gütergemeinschaft

2 Seite 2 Sie ist der Gegensatz zur Gütertrennung. Das gesamte Vermögen beider Partner - das vor der Ehe und auch das während der Ehe erworbene - wird hier gemeinschaftliches Eigentum. Nach einer Scheidung wird das Vermögen in zwei gleiche Teile aufgeteilt. Vermögen, das ein Partner mit in die Ehe gebracht hat, kann er allerdings wieder zurückfordern! Diese Variante kommt eher selten vor und birgt einige Gefahren. Die Eheleute haften nämlich gemeinsam für alle Schulden. Auch wenn einer alleine Schulden macht, kann es sich trotzdem um Verbindlichkeiten des Gesamtguts handeln. 2. Aufteilung des Vermögens: so funktioniert der Zugewinnausgleich Bei einer Scheidung steht der Zugewinnausgleich an, soweit das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und das ist immer noch der Regelfall. Hier wird eine Rechenformel zugrunde gelegt: Rechenformel: Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Zeitpunkt für die Festlegung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Zeitpunkt für die Festlegung des Anfangsvermögens der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt. Das ist die sogenannte Ausgleichsforderung. Hat der Ehepartner, der zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist, dem anderen bereits vor dem Endstichtag etwas zugewendet - zum Beispiel eine Eigentumswohnung - mit der Bestimmung, dass diese Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird, so ist dies bei der Höhe der Ausgleichsforderung zu berücksichtigen (Anrechnung von Vorausempfängen). Übrigens: Der Zugewinnausgleich ist unabhängig von der Höhe steuerfrei. Beispiel 1: Der Ehemann hat mit Euro um Euro mehr Zugewinn erzielt als die Ehefrau. Ein Ausgleichsanspruch steht daher der Ehefrau zu. Sie kann 1/2 aus der Differenz der Zugewinne von Euro verlangen, also Euro. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn Beispiel 2: In diesem Beispiel hat nur die Ehefrau einen Zugewinn erzielt und ist somit ausgleichspflichtig. Der Mann erhält 1/2 von Euro, also Euro. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn Beispiel 3: Hier hat keiner der Eheleute einen Zugewinn erzielt. Da ein Ausgleich eines Verlustes nicht stattfindet, bestehen keine Zugewinnausgleichsansprüche. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn 0 0 Alle Angaben in Euro Tipp: Die Aufteilung des Vermögens ist einer der Hauptstreitpunkte in Scheidungsverfahren. Denn die Festlegung des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung kann bei einer Scheidung schnell zum Streit führen, weil nach so vielen Jahren oft nicht mehr nachvollziehbar ist, wer was in die Ehe eingebracht hat. Kann sich das Paar hier nicht

3 Seite 3 einigen, müssen Sachverständige herangezogen werden, was die Kosten des Scheidungsverfahrens schnell in die Höhe treiben kann. Deshalb ist es gerade in diesem Punkt ratsam und kostensparend, wenn sich das Paar ohne fremde Hilfe einigen kann. 3. Knackpunkt Anfangs- und Endvermögen ermitteln 3a. Anfangsvermögen Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes - also bei Eheschließung - gehört. Ein alter Witz macht deutlich, worauf es beim Anfangsvermögen ankommt: Was machen die frisch vermählten Eheleute in der Hochzeitsnacht? Antwort: Sie stellen ein Vermögensverzeichnis auf! Das wäre zumindest sinnvoll. Denn wer weiß nach 10, 20 oder gar 30 Ehejahren noch wie hoch sein Anfangsvermögen war? Das ist aber entscheidend für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Deshalb der Tipp: Kontoauszüge vom Tag der Eheschließung aufheben und ein kurzes, formloses Verzeichnis aufsetzen mit einer Liste der Güter und Gelder, die jeder in die Gemeinschaft mit einbringt und dieses gemeinsam unterzeichnen. Kann nicht ermittelt werden, wie hoch das Anfangsvermögen der Eheleute war, dann gilt das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung als Zugewinn. Schulden: Hat einer der Ehepartner Schulden bei der Eheschließung, wird dies als negatives Anfangsvermögen festgelegt. Früher wurde dann das Anfangsvermögen bei Null angesetzt, jetzt ist die Regelung fairer: startet ein Ehepartner mit Euro Schulden in die Ehe, steht aber am Ende der Ehe mit Euro im Plus, dann beträgt der Zugewinn Euro die getilgten Schulden während der Ehe werden also im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Allerdings muss keiner Schulden aufnehmen, um seinem geschiedenen Ehepartner den Zugewinn zu zahlen. In diesem Fall würde dem einen Ehepartner aber der volle Zugewinn von Euro zustehen. Erbschaft und Schenkungen: Schenkungen und Erbschaften, die Ehepartner während der Ehezeit erhalten haben, werden dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird erreicht, dass dieser Teil des Vermögens später nicht aufgeteilt werden muss. Erbt also einer der Ehegatten während der Ehe Euro, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um diesen Betrag. Besonderheiten: Bei Zuwendungen der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern an das Paar, handelt es sich beim eigenen Kind um eine Zuwendung, die in dessen Anfangsvermögen fällt. Beim Schwiegerkind können Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern bestehen, die als Verbindlichkeiten im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind. Allerdings gilt dies nur bei größeren Zuwendungen. Bei Geldspritzen, die beispielsweise Eltern dem jungen Paar als Starthilfe nach der Heirat zur Bestreitung des täglichen Bedarfs zukommen lassen, kann es auch beim Grundsatz geschenkt ist geschenkt verbleiben. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie fallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich zu. Achtung: Ein während der Ehezeit erlangtes Erbe unterliegt zwar nicht dem Zugewinnausgleich Allerdings gibt es Erbschaften, die auch inflationsbereinigt während der Ehe im Wert steigen und dann fällt dieser Wertzuwachs durchaus in den Zugewinnausgleich. Beispiel: Der Mann erbt eine Wohnung im Wert von Euro. Bei der Scheidung ist die Immobilie Euro wert, der Zugewinn beträgt also Euro. Hiervon bekommt die Ehefrau die Hälfte, also Euro. Fallstrick I: Erhält einer der Eheleute während der Ehe eine Schenkung oder Erbschaft über Euro und investiert dieses Geld in den gemeinsamen Hausbau, überträgt er dem Ehepartner damit automatisch die Hälfte der Summe. Bei einer Scheidung kann man dies grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Über den Zuge-

4 Seite 4 winnausgleich erhält der freigiebige Ehegatte nur die Hälfte der Zuwendung zurück, im Beispielsfall also nur Euro. Um das zu vermeiden, kann man eine ehevertragliche Vereinbarung schließen. Fallstrick II: Bekommt ein Ehegatte von seinen Eltern eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt als vorweggenommenes Erbe übertragen, stellt der Wert des Nießbrauchs, wenn die Eltern bei der Scheidung verstorben oder auch nur erheblich älter geworden sind, einen Zugewinn dar. Dieser unechte Wertzuwachs der Immobilie ist bei der Scheidung auszugleichen. Auch das kann nur durch einen Ehevertrag korrigiert werden. 3b. Endvermögen Als Endvermögen gilt das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (Schulden etc.) bei Beendigung des Güterstandes (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Dazu gehört alles, was einen messbaren wirtschaftlichen Wert besitzt, also Bankkonten, Wertpapierdepots, Immobilien, Kapitallebensversicherungen (die nicht in den Versorgungsausgleich fallen), Beteiligungen, Schmuck, persönlicher PKW, Sammlungen, im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände etc. Immobilie: Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam eine Immobilie, so steht jedem das hälftige Miteigentum und damit auch die Hälfte des Wertes zu. Können sich die Partner nicht einigen, wer im Haus bleiben soll oder wer dem anderen seine Hälfte abkauft, bleibt nur noch der Verkauf oder schlimmstenfalls sogar die Versteigerung der Immobilie. Bringt ein Partner eine Immobilie in die Ehe mit, muss er bei der Scheidung hierfür zwar keinen Ausgleich leisten. Der Wertzuwachs, der über die allgemeine Preissteigerungsrate hinausgeht, fällt jedoch in seinen Zugewinn. Kapitallebensversicherung: Lebensversicherungen auf Kapitalbasis (Kapitalabfindung am Ende der Laufzeit) fallen in den Zugewinnausgleich. Das vorschnelle Kündigen kann jedoch für beide Seiten den Verlust von mehreren Tausend Euro bedeuten. Sinnvoller ist hier ein Güterausgleich, wobei der bestehende Wert der Versicherung gegen andere Werte wie Wertpapiere oder Sparguthaben aufgerechnet wird. Alternativen sind auch eine Beitragsfreistellung und spätere Aufteilung oder die Aufteilung des Vertrags in zwei Policen. Haushaltsgegenstände: Möglicherweise hat die Ehefrau sämtliche Haushaltsgegenstände allein in die Ehe eingebracht: die gesamten Elektrogeräte der Einbauküche, den Fernsehapparat und den Staubsauger. Während der Ehe gehen die Geräte kaputt und werden durch neue Geräte ersetzt. Damit gehören die neuen Geräte automatisch beiden Eheleuten gleichermaßen. Es sei denn, aus dem Kaufvertrag geht eindeutig hervor, dass das Gerät nur der Ehefrau alleine gehört. 3c. Bewertung von Vermögen In manchen Fällen lässt sich das Vermögen nicht ohne weiteres auf einen bestimmten Geldbetrag festsetzen. Mitunter ergeben sich durch unterschiedliche Werte auch unverdiente Zugewinne. Besaß beispielsweise einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand relativ wertloses Ackerland, so zählt zur Berechnung des Anfangsvermögens der Wert des Grundstücks als Ackerfläche, auch wenn das identische Grundstück bei Beendigung des Güterstandes teures Bauland ist. Bei Berechnung des Anfangsvermögens ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Es wird zunächst das gesamte Anfangsvermögen errechnet, dann wird hochgerechnet, was das Anfangsvermögen zum Endstichtag wert ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine nur scheinbare Wertsteigerung, die auf die Geldentwertung zurückzuführen ist, beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird. In der Regel geschieht das mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex. Bei der Berechnung des Endvermögens gilt vereinfacht Folgendes: Handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der zur Veräußerung bestimmt ist und üblicherweise auch veräußert wird (Beispiel: Grundstück), so ist in der Regel der Verkehrswert maßgeblich. Zu welchem Preis hätte der Gegenstand am maßgeblichen Tag veräußert werden können? Bei Bewertung von Unternehmen und freiberuflichen Praxen ist in der Regel der Ertragswert maßgeblich. Bei kom-

5 Seite 5 plizierten Wertermittlungen sollte unbedingt ein Sachverständiger herangezogen werden. 3d. Schulden Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich keiner für die Schulden des anderen. Allerdings gibt es einiges zu beachten: Gemeinsames Konto: Bei einer Trennung sollte man sofort die Haftung für das gemeinsame Konto auf den aktuellen Schuldsaldo beschränken. Am besten löst man das Konto gleich auf. Will das der Partner nicht, ist eine Änderung ratsam, nach der nur noch beide zusammen darüber verfügen können. Gemeinsamer Kredit: Haben beide Eheleute gemeinsam einen Kredit aufgenommen, sind sie beide Gesamtschuldner und jeder haftet gegenüber der Bank für die volle Summe. Die Partner können aber untereinander regeln, wer für die Zahlungen aufkommt. Zahlt ein Ehepartner nicht und der andere muss alleine für die Zahlungen aufkommen, kann dieser die Hälfte der Summe vom anderen zurückverlangen. Allerdings bringt dieser Anspruch wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen meist wenig. Tipp: Die gemeinsame Haftung für einen Kredit kann dann besonders gefährlich werden, wenn zum Beispiel beide Ehepartner ein gemeinsames Haus gekauft haben und einer der Eheleute dem anderen bei der Scheidung das Haus überträgt. Deshalb ist er aber noch nicht aus der Schuldhaftung bei der Bank entlassen! Er bleibt immer noch Mitschuldner. Das ist dann ärgerlich, wenn er selbst einen neuen Kredit aufnehmen möchte - oft bekommt er nicht mal mehr einen Überziehungskredit! Wichtig ist deshalb bei einer Scheidung, aus der Schuldhaft auch im Verhältnis zum Kreditinstitut entlassen zu werden. Bürgschaft: Hat ein Partner einen Kredit aufgenommen und der andere bürgt dafür, haftet dieser gegenüber der Bank. Allerdings erst, wenn der Partner nicht zahlt. Der Bürge kann den Betrag vom Partner zurückverlangen. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird jedoch auch der Bürge kaum zu seinem Geld kommen. 4. Unterhalt für Ehepartner und Kinder 4a. Unterhalt für Ex-Ehepartner Bei einer Scheidung wird nicht nur Vermögen aufgeteilt, sondern auch der Unterhalt für Ehepartner und/oder Kinder festgelegt. Die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 hat einschneidende Neuerungen gebracht. Nach der neuen Regelung sind geschiedene Partner verpflichtet, ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes wieder voll arbeiten zu gehen und sich um ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu kümmern. Das betrifft in der Regel die geschiedenen Ehefrauen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten sie einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der geschiedene Ehepartner steht in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach den Kindern - auch denjenigen der neuen Partnerin - auf Platz zwei. Verlängerung des Anspruchs Kann der geschiedene Ehepartner, der das gemeinsame Kind betreut, nachweisen, dass man das Kind nicht den ganzen Tag betreuen lassen kann oder man selbst neben einem Job auch anderen Verpflichtungen wie Haushalt etc. nachkommen muss, ist oft nur eine Halbtagsstelle zumutbar. Auch lange Ehen sind geschützt. Kann man anhand seines persönlichen Lebenslaufs nachweisen, dass man die Karriere zugunsten der eigenen Kinder zurückgestellt hat und dass es eine gemeinsame Lebensplanung gab, ist der Ex-Ehepartner dazu verpflichtet, diese Gehaltslücke aufzustocken bis zu fünf Jahre oder länger nach der Scheidung ist so ein Unterhalt möglich. Das Gesetz lässt weitere Ausnahmen zu: Auch die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, spielt eine Rolle. Findet der Ex-Partner nachweislich, trotz intensiver Suche und Bewerbungen, keinen Job, hat er gute Chancen, dass der Unterhaltsanspruch verlängert wird. 4b. Unterhalt für Kinder Der Unterhalt für Kinder wird nach Höhe des Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen

6 Seite 6 Elternteils berechnet. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht die meiste Zeit lebt. Um den Unterhalt zu berechnen, ziehen die Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle heran. Sie gibt die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten vor. Das Kindergeld wird halbiert auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Soviel Unterhalt steht Kindern zu*: Nettoeinkommen des Kind Unterhaltspflichtigen** 0-5 Jahre in Euro in Euro*** Kind 6-11 Jahre in Euro *** Kind Jahre in Euro *** Kind Ab 18 Jahre in Euro *** Bis bis bis bis bis bis *Auszüge aus der Düsseldorfer Tabelle - Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Vereinfacht dargestellt. Achtung: gilt nur für bis zu zwei Kinder. ** Die Bundesländer haben eigene Leitlinien zur Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. *** Genannt sind die Zahlbeiträge - die Kindergeldverrechnung ist bereits berücksichtigt. Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand: Versicherungen Viele Versicherungspolicen gelten für die gesamte Familie: private Haftpflichtversicherung, Hausratpolice, Rechtsschutzpolice etc. Bei einer Scheidung endet der gemeinsame Versicherungsschutz. Beide getrennten Partner müssen sich selbst um eine Absicherung kümmern. Denn nur der Partner, der als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen ist, wird weiter durch die Policen geschützt. Das gilt es zu beachten. 5a. Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Der bisher Mitversicherte muss sich innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft bei der Kasse bemühen, da er sonst seinen Versicherungsschutz verliert. 5b. Private-Haftpflichtversicherung Nach der Scheidung benötigt der Partner, der bisher ohne Extrabeitrag mitversichert war, einen eigenen Vertrag. Die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder sind weiter mitversichert. 5c. Hausratversicherung Der Hausrat ist nach der Trennung egal ob die Ehepartner noch verheiratet sind oder nicht - bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Achtung: Er muss die Versicherungssumme anpassen, denn der Wert seines Hausrats hat sich durch die Scheidung womöglich verringert. Der bisher Mitversicherte muss einen eigenen Vertrag abschließen. 5d. Rechtsschutzversicherung Die Police gilt nach einer Scheidung nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der bisher mitversicherte Ehepartner muss sich selbst versichern. 5e. Lebensversicherung Womöglich hat man den Ehepartner als bezugsberechtigten im Vertrag eingesetzt. Das möchte man vermutlich im Scheidungsfall ändern und stattdessen zum Beispiel die eigenen Kinder eintragen. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Inhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet? 4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

Informationsblatt. Der Ehevertrag

Informationsblatt. Der Ehevertrag Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der

Mehr

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)

Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5

Inhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 8. Januar 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Bauland: Familienrecht Vorlesung 8 Fallbeispiel Keusch erbt während

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Verzeichnis zur Ermittlung des Zugewinns

Verzeichnis zur Ermittlung des Zugewinns Verzeichnis zur Ermittlung des Zugewinns Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sind die Partner gegenseitig verpflichtet, Auskunft über ihren Zugewinn zu erteilen. Hierfür ist die Ermittlung des Anfangs- und

Mehr

Erfassungsbogen Zugewinn Stand: 16.01.2013. baranowski & kollegen, www.kanzlei-baranowski.de, Erfassungsbogen zum Zugewinn

Erfassungsbogen Zugewinn Stand: 16.01.2013. baranowski & kollegen, www.kanzlei-baranowski.de, Erfassungsbogen zum Zugewinn Rechtsanwälte Baranowski & Kollegen Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsanwälte Bismarckstraße 80 57076 Siegen/Weidenau 0271-5 60 55 www.kanzlei-baranowski.de Erfassungsbogen Zugewinn Stand: 16.01.2013

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Mandantenaufnahmebogen Familienrecht

Mandantenaufnahmebogen Familienrecht Mandantenaufnahmebogen Familienrecht Mandant: Vorname, Name ggf. Geburtsname Anschrift Erreichbarkeit: Telefon (privat/geschäftlich) Fax e-mail Geburtstag und Geburtsort Staatsangehörigkeit Konfession

Mehr

Trennungsvereinbarung (Muster)

Trennungsvereinbarung (Muster) Trennungsvereinbarung (Muster) zwischen, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehefrau und, geb. am, wohnhaft im Folgenden: Ehemann Die Parteien haben am vor dem Standesbeamten in die Ehe miteinander geschlossen.

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht

Rechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr

Mehr

Eheliches Güterrecht

Eheliches Güterrecht Stand: 05/2013 Eheliches Güterrecht 1. Gesetzlicher Güterstand Der gesetzliche Güterstand gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Seit dem 01.07.1958

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794 Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Ihr Ehescheidungsformular als PDF - Dokument: I. Personendaten 1. Welcher Ehegatte will den Scheidungsantrag stellen? (auch wenn beide Eheleute geschieden werden

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t

M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Z i v i l s t a n d s a m t M E R K B L A T T G ü t e r r e c h t Die Auseinandersetzung mit Einkommen und Vermögen ist allzu oft ein Tabuthema. Viele werdende Eheleute empfinden das Thema Geld unromantisch.

Mehr

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen

Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender?

Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Welche Versicherungen brauchen Sie als Student oder Auszubildender? Studenten und Azubis können sich bei den Eltern kostenfrei mitversichern. Diese Policen sind empfehlenswert: Krankenversicherung, als

Mehr

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift... Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Merkblatt Geburt eines Kindes

Merkblatt Geburt eines Kindes Merkblatt Geburt eines Kindes Ein Kind zu bekommen, ist ein Glücksfall. Doch bei allem Hochgefühl dürfen Mütter und Väter die Realität nicht aus den Augen verlieren. Soll das Kind gut behütet aufwachsen,

Mehr

Informationen zum Ehevertrag

Informationen zum Ehevertrag Informationen zum Ehevertrag Fast ein Drittel aller Ehen scheitern. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen

Mehr

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt

Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Unterhalt vom Vater des Kindes Bereits in der Schwangerschaft und natürlich nach der Geburt ist der Vater des Kindes verpflichtet Unterhalt für dich und Euer

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gegenstand: Entstehung von Spekulationsgewinnen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung Gutachten-Nr.: 10 529 Sachverhalt: Die Eheleute B leben seit ihrer Eheschließung am 27. April 1990 im gesetzlichen

Mehr

Hilfe bei Scheidung und Trennung. Aus und Vorbei

Hilfe bei Scheidung und Trennung. Aus und Vorbei Hilfe bei Scheidung und Trennung Aus und Vorbei AUS UND VORBEI Hilfe bei Scheidung und Trennung Ruth Bohnenkamp LIEBE LESERINNEN UND LESER, Sie halten einen Trennungs- und Scheidungsratgeber in den Händen,

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber:

Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Mandant/Mandantin: Name: Anschrift: Telefon: Handy: E-Mail-Adresse: Staatsangehörigkeit: Beruf: monatliches Nettoeinkommen: Arbeitgeber: Bankverbindung: Ehepartner/Ehepartnerin Name: Anschrift: Telefon:

Mehr

Geschiedene Ehen nach Ehedauer

Geschiedene Ehen nach Ehedauer Geschiedene Ehen nach Ehedauer Ehedauer 43 in Jahren 0 47 im Jahr 00 insgesamt: 87.07.049.6 davon: ohne minderjähriges Kind * 4.30 5.64 3 5.835 8.550 4 5.785 9. 5 6 5.938 6.74 0.33 0.58 7 5.367 9.946 8

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Leicht und schnell der direkte Weg, um eine Scheidung unkompliziert und zeitsparend zu realisieren.

Leicht und schnell der direkte Weg, um eine Scheidung unkompliziert und zeitsparend zu realisieren. Leicht und schnell der direkte Weg, um eine Scheidung unkompliziert und zeitsparend zu realisieren. Nach einer für beide Parteien ohne Streit abgelaufenen mindestens einjährigen Trennung ist die Möglichkeit

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Ihre Notare informieren: Ehevertrag

Ihre Notare informieren: Ehevertrag Ihre Notare informieren: Dr. Stefan Kurz Dr. Holger Sagmeister, LL.M. (Yale) 94469 Deggendorf, Pfleggasse 9/II Luitpoldplatz, Oberer Stadtplatz Tel: (0991) 5065 Fax: (0991) 31428 info@kurz-sagmeister.de

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

4. Zuwendungen von Schwiegereltern... 39 5. Ausstattung... 41 VI. Unechter Zugewinn... 41 1. Grundsatz... 41 2. Berechnungsformel... 42 3.

4. Zuwendungen von Schwiegereltern... 39 5. Ausstattung... 41 VI. Unechter Zugewinn... 41 1. Grundsatz... 41 2. Berechnungsformel... 42 3. Inhaltsverzeichnis A. Systematische Stellung und Allgemeines... 11 I. Zugewinngemeinschaft als Teil des Güterrechts... 11 II. Regelung der Zugewinngemeinschaft... 11 III. Formen des Ausgleichs... 12 1.

Mehr

Die Immobilie in der Scheidung und im Erbfall

Die Immobilie in der Scheidung und im Erbfall Die Immobilie in der Scheidung und im Erbfall Corinna Stiehl Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 Teil 1 die Immobilie in der Scheidung Ausgangsfall Rechtliche

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personalien der Ehefrau. 2. Personalien des Ehemanns. ggf. Geburtsname. Name, Vorname (den Rufnamen bei mehreren Vornamen bitte

Scheidungsformular. 1. Personalien der Ehefrau. 2. Personalien des Ehemanns. ggf. Geburtsname. Name, Vorname (den Rufnamen bei mehreren Vornamen bitte Scheidungsformular Bitte füllen Sie das Formular vollständig und sorgfältig aus. Es dient der Erstellung Ihres Scheidungsantrages und wird nicht an das Gericht versendet. Beachten Sie, dass ich alle hier

Mehr

Familienbesteuerung: Konkubinat

Familienbesteuerung: Konkubinat Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Familienbesteuerung: der Kinder, Abzüge, Tarif, Vermögenssteuer-Freibeträge StG 39 III; 10 V u. VI, 36 l, 38 I d, f, h; 63 DBG 214 II; 9, 212 I, 213 1. spaar

Mehr

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Fachinfo aus der Landesfrauenorganisation Stand, September 2009 Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld und die weiteren 4 Modelle Seit der Regierungsklausur vom 14. bis 15. September 2009 in Salzburg

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Gesamtschuldnerausgleich

Gesamtschuldnerausgleich Gesamtschuldnerausgleich von Rechtsanwältin Astrid Congiu-Wehle Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Wenn Immobilien von Ehegatten angeschafft

Mehr

Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag

Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag Trennungs und Scheidungsvereinbarung Anmeldung und Beurkundungsauftrag Zurück an Notar Jens Wessel 04668 Grimma, Lange Straße 16 Telefon: 03437 919844 Telefax: 03437 913870 E Mail: notar wessel@notarnet.de

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?

Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de

Mehr

Ich will den Kopf frei haben! Rundum versichert mit der SecurFlex Police.

Ich will den Kopf frei haben! Rundum versichert mit der SecurFlex Police. Ich will den Kopf frei haben! Rundum versichert mit der SecurFlex Police. NAME: Bodo Kleinschmidt mit Thea WOHNORT: Regensburg ZIEL: Eine Police mit starkem Schutz und hoher Flexibilität. PRODUKT: SecurFlex

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später

Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später LVM-Pflege-Bahr (Tarif PTG) Vorsorge für den Pflegefall? Jetzt handeln und nicht später \ Mit staatlicher Förderung \ Für alle Pflegestufen \ Sofortleistung bei Unfall Private Vorsorge tut not und wird

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Ihre Checkliste 10: Gängige Fehler vermeiden

Ihre Checkliste 10: Gängige Fehler vermeiden Ihre Checkliste 10: Gängige Fehler vermeiden 1. Gefährliche Schenkungen Kriselt es in einer Ehe und ist eine Scheidung absehbar, versuchen Eheleute gerne ihr Vermögen durch Zuwendungen an Dritte zu verkleinern.

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr