Scheidung Vermögensverzeichnis spart Ärger und Kosten
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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Annette Jäger und Fritz Himmel 45/2014 Scheidung Vermögensverzeichnis spart Ärger und Kosten Wer sich das Ja-Wort gibt, denkt meist nicht daran, dass der Bund der Ehe auch in die Brüche gehen kann. Doch die Wahrscheinlichkeit ist leider nicht sehr gering. Laut Statistischem Bundesamt werden etwa 36 Prozent aller in einem Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden. Und dann sind alle Liebe und Zuneigung oft vergessen: Erbitterte Kämpfe um das Vermögen treten an die Stelle trauter Zweisamkeit. Dabei lohnt es sich, zu einer Einigung zu kommen. Denn wer sich ohne Rechtsstreit voneinander trennen kann, bezahlt für seine Scheidung nur einen Bruchteil dessen, was bei einem gerichtlichen Streit, der vielleicht durch mehrere Instanzen führt, fällig wäre. Deshalb gilt: schon während der Ehe Vorsorge treffen. Klingt nicht sehr romantisch, ist aber ratsam. Lesen Sie auf den folgenden Seiten, was bei den Themen Vermögensaufteilung, Unterhalt und Versicherungsverträge zu beachten ist. Der Text wurde von Professor Herbert Grziwotz, Notar in Regen, auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. 1. Am Anfang steht der Güterstand Wer heiratet, kann sich zwischen vier Güterständen entscheiden: Zugewinngemeinschaft (gilt automatisch, wenn nichts anderes vereinbart wird) Gütertrennung (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Gütergemeinschaft (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Wahl-Zugewinngemeinschaft (wird durch notariellen Ehevertrag festgelegt) Vom Güterstand hängt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und im Fall der Scheidung ab: 1a. Zugewinn- und Wahlzugewinngemeinschaft Hier bleiben die jeweiligen Vermögen während der Ehe getrennt. Auch haftet jeder Ehegatte in der Regel nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem Vermögen. Bei der Zugewinngemeinschaft ist jedoch auch gemeinsames Vermögen möglich. Das kann zum Beispiel beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie sein, wenn beide Ehegatten den Kaufvertrag oder Darlehensvertrag abschließen und unterschreiben. Oder ein Ehepartner überträgt dem anderen das Miteigentum an einem Grundstück. Mit der Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft und das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen der Ehegatten wird dann ausgeglichen (Zugewinnausgleich). Ebenso ist das bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft; bei ihr fallen jedoch reine Bodenwertsteigerungen nicht in den Zugewinn. 1b. Gütertrennung Hier bleiben die Vermögen von Frau und Mann sowohl während der Ehe als auch im Falle einer Scheidung getrennt. 1c. Gütergemeinschaft
2 Seite 2 Sie ist der Gegensatz zur Gütertrennung. Das gesamte Vermögen beider Partner - das vor der Ehe und auch das während der Ehe erworbene - wird hier gemeinschaftliches Eigentum. Nach einer Scheidung wird das Vermögen in zwei gleiche Teile aufgeteilt. Vermögen, das ein Partner mit in die Ehe gebracht hat, kann er allerdings wieder zurückfordern! Diese Variante kommt eher selten vor und birgt einige Gefahren. Die Eheleute haften nämlich gemeinsam für alle Schulden. Auch wenn einer alleine Schulden macht, kann es sich trotzdem um Verbindlichkeiten des Gesamtguts handeln. 2. Aufteilung des Vermögens: so funktioniert der Zugewinnausgleich Bei einer Scheidung steht der Zugewinnausgleich an, soweit das Paar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und das ist immer noch der Regelfall. Hier wird eine Rechenformel zugrunde gelegt: Rechenformel: Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen. Der Zeitpunkt für die Festlegung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Der Zeitpunkt für die Festlegung des Anfangsvermögens der Tag der standesamtlichen Eheschließung. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt. Das ist die sogenannte Ausgleichsforderung. Hat der Ehepartner, der zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist, dem anderen bereits vor dem Endstichtag etwas zugewendet - zum Beispiel eine Eigentumswohnung - mit der Bestimmung, dass diese Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird, so ist dies bei der Höhe der Ausgleichsforderung zu berücksichtigen (Anrechnung von Vorausempfängen). Übrigens: Der Zugewinnausgleich ist unabhängig von der Höhe steuerfrei. Beispiel 1: Der Ehemann hat mit Euro um Euro mehr Zugewinn erzielt als die Ehefrau. Ein Ausgleichsanspruch steht daher der Ehefrau zu. Sie kann 1/2 aus der Differenz der Zugewinne von Euro verlangen, also Euro. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn Beispiel 2: In diesem Beispiel hat nur die Ehefrau einen Zugewinn erzielt und ist somit ausgleichspflichtig. Der Mann erhält 1/2 von Euro, also Euro. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn Beispiel 3: Hier hat keiner der Eheleute einen Zugewinn erzielt. Da ein Ausgleich eines Verlustes nicht stattfindet, bestehen keine Zugewinnausgleichsansprüche. Ehemann Ehefrau Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen = Zugewinn 0 0 Alle Angaben in Euro Tipp: Die Aufteilung des Vermögens ist einer der Hauptstreitpunkte in Scheidungsverfahren. Denn die Festlegung des Vermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung kann bei einer Scheidung schnell zum Streit führen, weil nach so vielen Jahren oft nicht mehr nachvollziehbar ist, wer was in die Ehe eingebracht hat. Kann sich das Paar hier nicht
3 Seite 3 einigen, müssen Sachverständige herangezogen werden, was die Kosten des Scheidungsverfahrens schnell in die Höhe treiben kann. Deshalb ist es gerade in diesem Punkt ratsam und kostensparend, wenn sich das Paar ohne fremde Hilfe einigen kann. 3. Knackpunkt Anfangs- und Endvermögen ermitteln 3a. Anfangsvermögen Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes - also bei Eheschließung - gehört. Ein alter Witz macht deutlich, worauf es beim Anfangsvermögen ankommt: Was machen die frisch vermählten Eheleute in der Hochzeitsnacht? Antwort: Sie stellen ein Vermögensverzeichnis auf! Das wäre zumindest sinnvoll. Denn wer weiß nach 10, 20 oder gar 30 Ehejahren noch wie hoch sein Anfangsvermögen war? Das ist aber entscheidend für die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Deshalb der Tipp: Kontoauszüge vom Tag der Eheschließung aufheben und ein kurzes, formloses Verzeichnis aufsetzen mit einer Liste der Güter und Gelder, die jeder in die Gemeinschaft mit einbringt und dieses gemeinsam unterzeichnen. Kann nicht ermittelt werden, wie hoch das Anfangsvermögen der Eheleute war, dann gilt das gesamte Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung als Zugewinn. Schulden: Hat einer der Ehepartner Schulden bei der Eheschließung, wird dies als negatives Anfangsvermögen festgelegt. Früher wurde dann das Anfangsvermögen bei Null angesetzt, jetzt ist die Regelung fairer: startet ein Ehepartner mit Euro Schulden in die Ehe, steht aber am Ende der Ehe mit Euro im Plus, dann beträgt der Zugewinn Euro die getilgten Schulden während der Ehe werden also im Zugewinnausgleich berücksichtigt. Allerdings muss keiner Schulden aufnehmen, um seinem geschiedenen Ehepartner den Zugewinn zu zahlen. In diesem Fall würde dem einen Ehepartner aber der volle Zugewinn von Euro zustehen. Erbschaft und Schenkungen: Schenkungen und Erbschaften, die Ehepartner während der Ehezeit erhalten haben, werden dem jeweiligen Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird erreicht, dass dieser Teil des Vermögens später nicht aufgeteilt werden muss. Erbt also einer der Ehegatten während der Ehe Euro, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um diesen Betrag. Besonderheiten: Bei Zuwendungen der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern an das Paar, handelt es sich beim eigenen Kind um eine Zuwendung, die in dessen Anfangsvermögen fällt. Beim Schwiegerkind können Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern bestehen, die als Verbindlichkeiten im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind. Allerdings gilt dies nur bei größeren Zuwendungen. Bei Geldspritzen, die beispielsweise Eltern dem jungen Paar als Starthilfe nach der Heirat zur Bestreitung des täglichen Bedarfs zukommen lassen, kann es auch beim Grundsatz geschenkt ist geschenkt verbleiben. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie fallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich zu. Achtung: Ein während der Ehezeit erlangtes Erbe unterliegt zwar nicht dem Zugewinnausgleich Allerdings gibt es Erbschaften, die auch inflationsbereinigt während der Ehe im Wert steigen und dann fällt dieser Wertzuwachs durchaus in den Zugewinnausgleich. Beispiel: Der Mann erbt eine Wohnung im Wert von Euro. Bei der Scheidung ist die Immobilie Euro wert, der Zugewinn beträgt also Euro. Hiervon bekommt die Ehefrau die Hälfte, also Euro. Fallstrick I: Erhält einer der Eheleute während der Ehe eine Schenkung oder Erbschaft über Euro und investiert dieses Geld in den gemeinsamen Hausbau, überträgt er dem Ehepartner damit automatisch die Hälfte der Summe. Bei einer Scheidung kann man dies grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen. Über den Zuge-
4 Seite 4 winnausgleich erhält der freigiebige Ehegatte nur die Hälfte der Zuwendung zurück, im Beispielsfall also nur Euro. Um das zu vermeiden, kann man eine ehevertragliche Vereinbarung schließen. Fallstrick II: Bekommt ein Ehegatte von seinen Eltern eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt als vorweggenommenes Erbe übertragen, stellt der Wert des Nießbrauchs, wenn die Eltern bei der Scheidung verstorben oder auch nur erheblich älter geworden sind, einen Zugewinn dar. Dieser unechte Wertzuwachs der Immobilie ist bei der Scheidung auszugleichen. Auch das kann nur durch einen Ehevertrag korrigiert werden. 3b. Endvermögen Als Endvermögen gilt das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (Schulden etc.) bei Beendigung des Güterstandes (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages) gehört. Dazu gehört alles, was einen messbaren wirtschaftlichen Wert besitzt, also Bankkonten, Wertpapierdepots, Immobilien, Kapitallebensversicherungen (die nicht in den Versorgungsausgleich fallen), Beteiligungen, Schmuck, persönlicher PKW, Sammlungen, im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände etc. Immobilie: Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam eine Immobilie, so steht jedem das hälftige Miteigentum und damit auch die Hälfte des Wertes zu. Können sich die Partner nicht einigen, wer im Haus bleiben soll oder wer dem anderen seine Hälfte abkauft, bleibt nur noch der Verkauf oder schlimmstenfalls sogar die Versteigerung der Immobilie. Bringt ein Partner eine Immobilie in die Ehe mit, muss er bei der Scheidung hierfür zwar keinen Ausgleich leisten. Der Wertzuwachs, der über die allgemeine Preissteigerungsrate hinausgeht, fällt jedoch in seinen Zugewinn. Kapitallebensversicherung: Lebensversicherungen auf Kapitalbasis (Kapitalabfindung am Ende der Laufzeit) fallen in den Zugewinnausgleich. Das vorschnelle Kündigen kann jedoch für beide Seiten den Verlust von mehreren Tausend Euro bedeuten. Sinnvoller ist hier ein Güterausgleich, wobei der bestehende Wert der Versicherung gegen andere Werte wie Wertpapiere oder Sparguthaben aufgerechnet wird. Alternativen sind auch eine Beitragsfreistellung und spätere Aufteilung oder die Aufteilung des Vertrags in zwei Policen. Haushaltsgegenstände: Möglicherweise hat die Ehefrau sämtliche Haushaltsgegenstände allein in die Ehe eingebracht: die gesamten Elektrogeräte der Einbauküche, den Fernsehapparat und den Staubsauger. Während der Ehe gehen die Geräte kaputt und werden durch neue Geräte ersetzt. Damit gehören die neuen Geräte automatisch beiden Eheleuten gleichermaßen. Es sei denn, aus dem Kaufvertrag geht eindeutig hervor, dass das Gerät nur der Ehefrau alleine gehört. 3c. Bewertung von Vermögen In manchen Fällen lässt sich das Vermögen nicht ohne weiteres auf einen bestimmten Geldbetrag festsetzen. Mitunter ergeben sich durch unterschiedliche Werte auch unverdiente Zugewinne. Besaß beispielsweise einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand relativ wertloses Ackerland, so zählt zur Berechnung des Anfangsvermögens der Wert des Grundstücks als Ackerfläche, auch wenn das identische Grundstück bei Beendigung des Güterstandes teures Bauland ist. Bei Berechnung des Anfangsvermögens ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Es wird zunächst das gesamte Anfangsvermögen errechnet, dann wird hochgerechnet, was das Anfangsvermögen zum Endstichtag wert ist. Dadurch wird gewährleistet, dass eine nur scheinbare Wertsteigerung, die auf die Geldentwertung zurückzuführen ist, beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird. In der Regel geschieht das mit dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex. Bei der Berechnung des Endvermögens gilt vereinfacht Folgendes: Handelt es sich um einen Vermögensgegenstand, der zur Veräußerung bestimmt ist und üblicherweise auch veräußert wird (Beispiel: Grundstück), so ist in der Regel der Verkehrswert maßgeblich. Zu welchem Preis hätte der Gegenstand am maßgeblichen Tag veräußert werden können? Bei Bewertung von Unternehmen und freiberuflichen Praxen ist in der Regel der Ertragswert maßgeblich. Bei kom-
5 Seite 5 plizierten Wertermittlungen sollte unbedingt ein Sachverständiger herangezogen werden. 3d. Schulden Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich keiner für die Schulden des anderen. Allerdings gibt es einiges zu beachten: Gemeinsames Konto: Bei einer Trennung sollte man sofort die Haftung für das gemeinsame Konto auf den aktuellen Schuldsaldo beschränken. Am besten löst man das Konto gleich auf. Will das der Partner nicht, ist eine Änderung ratsam, nach der nur noch beide zusammen darüber verfügen können. Gemeinsamer Kredit: Haben beide Eheleute gemeinsam einen Kredit aufgenommen, sind sie beide Gesamtschuldner und jeder haftet gegenüber der Bank für die volle Summe. Die Partner können aber untereinander regeln, wer für die Zahlungen aufkommt. Zahlt ein Ehepartner nicht und der andere muss alleine für die Zahlungen aufkommen, kann dieser die Hälfte der Summe vom anderen zurückverlangen. Allerdings bringt dieser Anspruch wegen der Zahlungsunfähigkeit des anderen meist wenig. Tipp: Die gemeinsame Haftung für einen Kredit kann dann besonders gefährlich werden, wenn zum Beispiel beide Ehepartner ein gemeinsames Haus gekauft haben und einer der Eheleute dem anderen bei der Scheidung das Haus überträgt. Deshalb ist er aber noch nicht aus der Schuldhaftung bei der Bank entlassen! Er bleibt immer noch Mitschuldner. Das ist dann ärgerlich, wenn er selbst einen neuen Kredit aufnehmen möchte - oft bekommt er nicht mal mehr einen Überziehungskredit! Wichtig ist deshalb bei einer Scheidung, aus der Schuldhaft auch im Verhältnis zum Kreditinstitut entlassen zu werden. Bürgschaft: Hat ein Partner einen Kredit aufgenommen und der andere bürgt dafür, haftet dieser gegenüber der Bank. Allerdings erst, wenn der Partner nicht zahlt. Der Bürge kann den Betrag vom Partner zurückverlangen. Bei einem zahlungsunfähigen Schuldner wird jedoch auch der Bürge kaum zu seinem Geld kommen. 4. Unterhalt für Ehepartner und Kinder 4a. Unterhalt für Ex-Ehepartner Bei einer Scheidung wird nicht nur Vermögen aufgeteilt, sondern auch der Unterhalt für Ehepartner und/oder Kinder festgelegt. Die Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 hat einschneidende Neuerungen gebracht. Nach der neuen Regelung sind geschiedene Partner verpflichtet, ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes wieder voll arbeiten zu gehen und sich um ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu kümmern. Das betrifft in der Regel die geschiedenen Ehefrauen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten sie einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der geschiedene Ehepartner steht in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten nach den Kindern - auch denjenigen der neuen Partnerin - auf Platz zwei. Verlängerung des Anspruchs Kann der geschiedene Ehepartner, der das gemeinsame Kind betreut, nachweisen, dass man das Kind nicht den ganzen Tag betreuen lassen kann oder man selbst neben einem Job auch anderen Verpflichtungen wie Haushalt etc. nachkommen muss, ist oft nur eine Halbtagsstelle zumutbar. Auch lange Ehen sind geschützt. Kann man anhand seines persönlichen Lebenslaufs nachweisen, dass man die Karriere zugunsten der eigenen Kinder zurückgestellt hat und dass es eine gemeinsame Lebensplanung gab, ist der Ex-Ehepartner dazu verpflichtet, diese Gehaltslücke aufzustocken bis zu fünf Jahre oder länger nach der Scheidung ist so ein Unterhalt möglich. Das Gesetz lässt weitere Ausnahmen zu: Auch die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, spielt eine Rolle. Findet der Ex-Partner nachweislich, trotz intensiver Suche und Bewerbungen, keinen Job, hat er gute Chancen, dass der Unterhaltsanspruch verlängert wird. 4b. Unterhalt für Kinder Der Unterhalt für Kinder wird nach Höhe des Nettoeinkommens des zahlungspflichtigen
6 Seite 6 Elternteils berechnet. Zahlungspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht die meiste Zeit lebt. Um den Unterhalt zu berechnen, ziehen die Gerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle heran. Sie gibt die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten vor. Das Kindergeld wird halbiert auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Soviel Unterhalt steht Kindern zu*: Nettoeinkommen des Kind Unterhaltspflichtigen** 0-5 Jahre in Euro in Euro*** Kind 6-11 Jahre in Euro *** Kind Jahre in Euro *** Kind Ab 18 Jahre in Euro *** Bis bis bis bis bis bis *Auszüge aus der Düsseldorfer Tabelle - Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Vereinfacht dargestellt. Achtung: gilt nur für bis zu zwei Kinder. ** Die Bundesländer haben eigene Leitlinien zur Höhe des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. *** Genannt sind die Zahlbeiträge - die Kindergeldverrechnung ist bereits berücksichtigt. Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand: Versicherungen Viele Versicherungspolicen gelten für die gesamte Familie: private Haftpflichtversicherung, Hausratpolice, Rechtsschutzpolice etc. Bei einer Scheidung endet der gemeinsame Versicherungsschutz. Beide getrennten Partner müssen sich selbst um eine Absicherung kümmern. Denn nur der Partner, der als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen ist, wird weiter durch die Policen geschützt. Das gilt es zu beachten. 5a. Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn nur ein Ehepartner berufstätig ist, Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert. Der bisher Mitversicherte muss sich innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft bei der Kasse bemühen, da er sonst seinen Versicherungsschutz verliert. 5b. Private-Haftpflichtversicherung Nach der Scheidung benötigt der Partner, der bisher ohne Extrabeitrag mitversichert war, einen eigenen Vertrag. Die minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder sind weiter mitversichert. 5c. Hausratversicherung Der Hausrat ist nach der Trennung egal ob die Ehepartner noch verheiratet sind oder nicht - bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung in zwei Wohnungen mitversichert. Der Versicherungsnehmer behält bei einem Auszug den Versicherungsschutz in der neuen oder alten Wohnung. Achtung: Er muss die Versicherungssumme anpassen, denn der Wert seines Hausrats hat sich durch die Scheidung womöglich verringert. Der bisher Mitversicherte muss einen eigenen Vertrag abschließen. 5d. Rechtsschutzversicherung Die Police gilt nach einer Scheidung nur noch für den Versicherungsnehmer und seine Kinder. Der bisher mitversicherte Ehepartner muss sich selbst versichern. 5e. Lebensversicherung Womöglich hat man den Ehepartner als bezugsberechtigten im Vertrag eingesetzt. Das möchte man vermutlich im Scheidungsfall ändern und stattdessen zum Beispiel die eigenen Kinder eintragen. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter
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