2015 Ausgegeben in Meppen am Nr. 2

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1 2015 Ausgegeben in Meppen am Nr. 2 Inhalt Seite Inhalt Seite A. Bekanntmachungen Landkreises Emsland 13 Sitzung Ausschusses für Kreis- 12 entwicklung Änderung; Regionales Raumord- 12 nungsprogramm 2010 für den Landkreis Emsland Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten 15 Veröffentlichung Ergebnisses der 13 Vor-Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie /EU); Martin Otten, Emsbüren B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 16 Bekanntmachung der Satzung über die 13 Erhebung von Beiträgen nach 6 Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Dersum Straßenausbaubeitragssatzung Gemeinde Dersum 17 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 17 der Haushaltssatzung der Stadt Haren (Ems) für das Haushaltsjahr 2015 vom Bekanntmachung der Stadt Papenburg; 22 Bauleitplanung der Stadt Papenburg Bebauungsplan N. 250 Bethlehem rechts an der alten Kapelle, 1. Änderung, gemäß 3 a BauGB 23 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 22 der Haushaltssatzung der Gemeinde Twist für das Haushaltsjahr 2015 C. Sonstige Bekanntmachungen 24 Bekanntgabe Lanamtes für Berg- 23 bau, Energie und Geologie (LBEG); Feststellung gemäß a Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bek. LBEG vom ; L1.4/L67007/03-08_02/ ; GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH 25 Haushaltssatzung und Bekanntmachung 24 der Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Lingen für das Wirtschaftsjahr 2015 ( ) 26 Jahresrechnung Zweckverban 24 Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr 2013/ Haushaltssatzung und Bekanntmachung 24 der Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr 2015 vom Haushaltssatzung und Bekanntmachung 18 der Haushaltssatzung der Stadt Haselünne für das Haushaltsjahr Nachtragshaushaltssatzung und Bekannt- 19 machung der Nachtragshaushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen für das Haushaltsjahr I. Nachtragshaushaltssatzung und Be- 20 kanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Samtgemeinde Nordhümmling für das Haushaltsjahr 2014 vom I. Nachtragshaushaltssatzung und Be- 21 kanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Oberlangen für das Haushaltsjahr 2014

2 12 A. Bekanntmachungen Landkreises Emsland 13 Sitzung Ausschusses für Kreisentwicklung Am Dienstag, dem , um Uhr und am Mittwoch, dem um Uhr, findet jeweils eine Sitzung Ausschusses für Kreisentwicklung im Kreishaus I, Sitzungssaal, Ordeniederung 1, Meppen, statt. I. Öffentliche Sitzung T a g e s o r d n u n g 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Genehmigung Protokolls über die Sitzung Ausschusses für Kreisentwicklung vom Haushaltsplan 2015 einschließlich Investitionsprogramm und Erlass der Haushaltssatzung 2015 sowie Festlegung der wesentlichen Produkte einschließlich der dazugehörigen Ziele und Kennzahlen 6. Bericht über wichtige Angelegenheiten 7. Anfragen und Anregungen 8. Schließung der Sitzung II. Nichtöffentliche Sitzung Die am begonnene Abwicklung der Tagesordnung wird am fortgesetzt. Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND Meppen, Änderung; Regionales Raumordnungsprogramm 2010 für den Landkreis Emsland Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten Das aktuell gültige Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Emsland (RROP) ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12 vom in Kraft getreten. Der Kreisausschuss Landkreises Emsland hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2014 beschlossen, das Regionale Raumordnungsprogramm 2010 zwecks Aufnahme der geplanten Trassenführung der Europastraße E 233 zu ändern und das Verfahren durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten einzuleiten. Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten Hiermit leite ich gemäß 6 Abs. 1 Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) i. d. F. vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) geändert durch Art. 1 Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168) in Verbindung mit Abs. 1 NROG das Verfahren zur Änderung Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2010 zwecks Aufnahme der fachlich ermittelten Trassenführung der Europastraße (E) 233 durch Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten ein. Zeitgleich mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten soll das Scoping-Verfahren zur Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad Umweltberichtes im Rahmen der Umweltprüfung gem. 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i. d. F. vom (BGBl. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), durchgeführt werden. Allgemeine Planungsabsichten Der Landkreis Emsland als Träger der Regionalplanung beabsichtigt, für seinen Zuständigkeitsbereich das RROP 2010 hinsichtlich der Trassenführung der E 233 einer Überprüfung zu unterziehen. Auf Basis der aktuellen Entwurfsunterlagen zur E 233 soll ein raumverträglicher Trassenverlauf als Ziel der Raumordnung, hier als Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße (vierstreifig), festgelegt werden. Es ist vorgesehen, die zeichnerischen Festlegungen RROP 2010 entsprechend zu ändern. Eine Änderung der textlichen Festlegungen RROP 2010 ist nicht vorgesehen. Integriert in das Verfahren zur 2. Änderung RROP 2010 wird eine Umweltprüfung gemäß 9 Raumordnungsgesetzes (ROG) i. d. F. vom (BGBl. 2986), zuletzt geändert durch Art. 9 Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und Abs. 2 Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) i. d. F. vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252) geändert durch Art. 1 Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168). Beteiligte Mit der Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten werden die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden Landkreises Emsland, die benachbarten Träger der Regionalplanung, die sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne Abs. 1 Nr. 5 Raumordnungsgesetzes (ROG), die nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung lanweit tätig sind, die benachbarten Länder, Verbände und Vereinigungen, deren Aufgabenbereich für die Entwicklung Landkreises von Bedeutung ist und Personen Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht im Sinne Abs. 1 Satz 2 ROG begründet werden soll, aufgefordert, Hinweise und Anregungen für die Erarbeitung Änderungsentwurfs zu äußern sowie Auskunft über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie zu deren zeitlichen Abwicklung zu geben, soweit diese Angaben die Planungsabsicht berühren. Es wird um Zusendung bis zum 13. März 2015 auf dem Postweg an den Landkreis Emsland, Abteilung Raumordnung und Städtebau, Ordeniederung 1, Meppen, oder auf elektronischem Wege an die -Adresse regionalplanung@emsland.de gebeten. Nach Erstellung Änderungsentwurfs RROP wird das Beteiligungsverfahren durchgeführt. Darin wird den Verfahrensbeteiligten sowie der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, zum Entwurf sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht und die dazu vorgebrachten Stellungnahmen werden in der Abwägung und bei der Beschlussfassung über die RROP- Änderung berücksichtigt. Winter Landrat LANDKREIS EMSLAND Meppen,

3 13 15 Veröffentlichung Ergebnisses der Vor- Ort-Besichtigung von Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IE- Richtlinie /EU); Martin Otten, Emsbüren Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung nach 2 a Abs. 5 Bun-Immissionsschutzgesetz Datum der Vor-Ort-Besichtigung: Betreiber Stall 1: Martin Otten Stall 2: Otten GbR Stall 3: Petra Otten jeweils Ahlde Emsbüren Betriebsstandort (Adresse) Ahlde Emsbüren Nr. und Bezeichnung gemäß der 4. BImSchV Fazit: Wurden schwerwiegende Mängel (schwerwiegender Verstoß gegen Genehmigungsauflagen) festgestellt, die eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten erfordern? Wenn ja, welche: Mängel./. Nachprüfungstermin, Datum: Mastgeflügel mit oder mehr Mastgeflügelplätze Beseitigung bis Nein Nächste reguläre Vor-Ort-Besichtigung, Datum: spätestens bis zum B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden 16 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Dersum Straßenausbaubeitragssatzung Gemeinde Dersum Aufgrund der 0, 58 und 111 Abs. 5 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307),und 6 Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVB l. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Dersum in seiner Sitzung am 22. Januar 2015 folgende Satzung beschlossen: Straßenausbaubeitragssatzung Beitragsfähige Maßnahmen (1) Zur teilweisen Deckung ihres Aufwan für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Einrichtungen) erhebt die Gemeinde sofern Erschließungsbeiträge nach den 27 ff BauGB nicht erhoben werden können nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. (2) Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören auch die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Wohnwege, die Gemeindeverbindungsstraßen (7 Nr. 2 NStrG) und die anderen Straßen im Außenbereich, die die Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat (7 Nr. 3 NStrG). (3) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne Ausbaumaßnahme. Sie kann den Aufwand auch hiervon abweichend für bestimmte Teile einer Maßnahme (Aufwandsspaltung) oder für einen selbständig nutzbaren Abschnitt einer Maßnahme (Abschnittsbildung) gesondert ermitteln. (4) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahmen werden durch das Bauprogramm bestimmt. Das Bauprogramm wird durch die Gemeinde formlos festgelegt. Umfang beitragsfähigen Aufwan Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten 1. für den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen Einrichtungen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. für die Freilegung der Fläche; 3. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung Straßenniveaus; 4. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) niveaugleichen Mischflächen, e) Beleuchtungseinrichtungen, f) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind; 5. für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 3;

4 14 6. der Fremdfinanzierung; 7. die zum Ausgleich oder zum Ersatz eines durch eine beitragsfähige Maßnahme bewirkten Eingriffs in Natur und Landschaft zu erbringen sind; 8. für die Planung und Bauleitung durch Bedienstete der Gemeinde oder beauftragte Dritte. Ermittlung beitragsfähigen Aufwan (1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der Aufwand für 1. Böschungen, Schutz- und Stützmauern, 2. Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, 3. Ersatzleistungen wegen Veränderung Straßenniveaus, wird den Kosten der Fahrbahn zugerechnet. Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand (1) Die Gemeinde trägt zur Abgeltung sich für die Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergebenden besonderen Vorteils von dem beitragsfähigen Aufwand den sich aus Abs. 2 ergebenden Anteil. Den übrigen Teil beitragsfähigen Aufwan tragen die Beitragspflichtigen und die Gemeinde, soweit sie Eigentümerin oder Erbbauberechtigte eines berücksichtigungsfähigen Grundstücks ist. (2) Der zur Abgeltung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch die Allgemeinheit auf die Gemeinde entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt: 1. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen 25 v. H. 2. bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichen Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutzund Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 60 v. H. b) für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 40 v. H. c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Radund Gehwege in kombinierter Form 50 v. H. d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 30 v. H. e) für niveaugleiche Mischflächen 50 v. H. 3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Böschungen, Schutzund Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen 70 v. H. b) für Randsteine und Schrammborde, für Gehwege sowie für Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 v. H. c) für Beleuchtungseinrichtungen, für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Rad- und Gehwege in kombinierter Form 60 v. H. d) für Parkflächen (auch Standspuren) ohne Busbuchten und Bushaltestellen 40 v. H. 4. bei Gemeintraßen im Sinne von 7 Nr. 2 NStrG 70 v. H. 5. bei Gemeintraßen im Sinne von 7 Nr. 3 NStrG 25 v. H. 6. bei Fußgängerzonen 30 v. H. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 2 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. Verteilung umlagefähigen Ausbauaufwands (1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung Aufwan auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben. (2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung Nutzungsfaktors nach 6. Für die übrigen Flächen einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB richtet sich die Ermittlung Nutzungsfaktors nach 7. (3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche Grundstückes; 2. die über die Grenzen Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich Bebauungsplanes;

5 15 3. die im Bereich einer Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich; 4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach 4 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (4 BauGB) liegen, die Gesamtfläche Grundstücks, b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (4 BauGB) und teilweise im Außenbereich (5 BauGB) liegen, für Grundstücke, die ba) bb) an die öffentliche Einrichtung angrenzen, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; 5. die über die sich nach Nr. 2, 3 oder Nr. 4 lit. b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 lit. b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht; (4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die 1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder 2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (5 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche Grundstücks bzw. die Fläche Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke pp. (1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach lanrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Lanbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. (2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in Abs. 3 bestimmten Flächen bei Grundstücken 1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen ( Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2), a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von 1 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet, c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet, d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene, e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss, f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen, g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und / oder tatsächlich vorhandene (4 BauGB) Berechnungswert nach lit. a c); 2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 lit. a) bzw. lit. d) g) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c) überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 lit. b) bzw. lit. c); 3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen ( Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. (4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit 1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (4 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (, und a BauNVO), Dorfgebietes ( BauNVO) oder Mischgebietes ( 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z. B. Verwaltungs-, Schul-, Post - und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

6 ,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (4 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes ( 7 BauNVO), Gewerbegebietes ( 8 BauNVO), Industriegebietes ( 9 BauNVO) oder Sondergebietes (1 BauNVO) liegt. 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Für die Flächen nach Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden 0,5 2. im Außenbereich (5 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie ohne Bebauung sind, bei aa) ab) ac) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167 Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333 gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0 b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportund Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5 c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und je weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), d) auf ihnen außerhalb von landwirtschaftlichen Hofstellen Biogasanlagen gewerblich betrieben werden, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Einrichtung der Biogasanlage geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 für die Restfläche gilt lit. a), e) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und je weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. b), f) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und je weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a), g) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 5 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen ga) gb) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen 1,5 mit Zuschlägen von je 0,375 für das zweite und je weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und je weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt lit. a). (2) Die Bestimmung Vollgeschosses richtet sich nach 6 Abs Aufwandsspaltung Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge kann der Straßenausbaubeitrag selbständig erhoben werden für 1. die Kosten Grunderwerbs der öffentlichen Einrichtung, 2. die Kosten der Freilegung für die Durchführung der Baumaßnahme, 3. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Fahrbahn, 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Mopedwege oder eines von ihnen, 5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Radwege oder eines von ihnen, 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Gehwege oder eines von ihnen, 7. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung kombinierter Rad- und Gehwege oder eines von ihnen, 8. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung, 9. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Beleuchtungseinrichtungen der öffentlichen Einrichtung, 10. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Parkflächen, 11. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der Grünanlagen.

7 17 9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen einer Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung von selbständig nutzbaren Abschnitten entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Abschnittsbildungsbeschluss. (4) Die in Abs. 1 3 genannten Maßnahmen sind erst dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen Abs. 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen. 0 Vorausleistungen Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 1 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe Beitragsbeschei Eigentümer Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts auf diesem und im Falle von Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 2 Beitragsbescheid Der Beitrag, der auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 3 (2) Zur Feststellung Ablösungsbetrages ist der für die Ausbaumaßnahme im Sinne von entstehende Ausbauaufwand anhand von bereits vorliegenden Unternehmerrechnungen und im übrigen nach dem Ausschreibungsergebnis sowie den Kosten für den Ausbau von Teileinrichtungen bei vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen zu ermitteln und nach Maßgabe der bis 7 auf die Grundstücke zu verteilen, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betreffenden öffentlichen Einrichtung besteht. (3) Durch Zahlung Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Maßnahme endgültig abgegolten. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Hermann Cossmann Bürgermeister GEMEINDE DERSUM Dersum, Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Haren (Ems) für das Haushaltsjahr 2015 vom Haushaltssatzung der Stadt Haren (Ems) für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund 12 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 0 Euro 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach der Bekanntgabe Beschei fällig. 4 Ablösung (1) In Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. 2.1 der aus laufender 2.2 der aus laufender 2.3 der für Investitionstätigkeit 2.4 der für Investitionstätigkeit 2.5 der für Finanzierungstätigkeit 2.6 der für Finanzierungstätigkeit festgesetzt Euro Euro Euro Euro 0 Euro Euro

8 18 Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes der Finanzhaushaltes Euro Euro Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Euro festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) = 310 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) = 320 v. H. 2. Gewerbesteuer = 330 v. H. 6 Die Wertgrenze für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und gemäß 17 Abs. 1 NKomVG, die mit Zustimmung Bürgermeisters bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen geleistet werden dürfen, wird im Einzelfall auf bzw. 10 v. H. Haushaltsansatzes festgesetzt. Honnigfort Bürgermeister STADT HAREN (EMS) 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Haren (Ems), Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2.2 Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. 2.3 Der Haushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom bis zum im Rathaus der Stadt Haren (Ems), Zimmer 203, zu folgenden Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag und sowie Freitag zur Einsichtnahme öffentlich aus Uhr Uhr Uhr 18 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Haselünne für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund 12 Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Haselünne in seiner Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der aus laufender auf der aus laufender auf der für Investitionstätigkeit auf der für Investitionstätigkeit auf der für Finanzierungstätigkeit der für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes der Finanzhaushaltes Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: Haren (Ems), STADT HAREN (EMS) Der Bürgermeister

9 19 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 330 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 2. Gewerbesteuer 330 v. H Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. sind als unerheblich im Sinne von 17 Abs. 1 NKomVG anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr bei überplanmäßigen Aufwendungen und 20 v. H. Haushaltsansatzes, höchstens jedoch im Einzelfall; bei außerplanmäßigen Aufwendungen und im Einzelfall nicht überschreiten. Überplanmäßige Aufwendungen und bis gelten in jedem Fall als unerheblich; ebenso Aufwendungen und, denen eine volle Kostenerstattung gegenübersteht. Im Rahmen der Deckungsreserve wird auf die Unterrichtung verzichtet. 2. Als unerheblich im Sinne von 9 Abs. 4 GemHKVO gelten bis je Einzelfall. Schräer Bürgermeister STADT HASELÜNNE Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2015 Haselünne, Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird öffentlich bekanntgemacht. Die nach 20 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am Az /10 erteilt worden. Der Haushaltsplan der Stadt Haselünne liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in der Zeit vom zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Haselünne öffentlich aus. STADT HASELÜNNE Der Bürgermeister Haselünne, Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Samtgemeinde Lathen für das Haushaltsjahr Nachtragshaushaltssatzung: Aufgrund 15 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Lathen in der Sitzung am folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden Euro erhöht um Euro die bisher festgesetzten Gesamtbeträge vermindert um Euro und damit der Gesamtbetrag Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf Euro ordentliche Erträge ,00 0, , ,00 ordentliche Aufwendungen , ,00 0, ,00 Ergebnishaushalt außerordentliche Erträge 0,00 200,00 0,00 200,00 außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00 Finanzhaushalt aus laufender ,00 0, , ,00 aus laufender ,00 0, , ,00 für Investitionen , ,00 0, ,00 für Investitionen , ,00 0, ,00 für Finanzierungstätigkeit , ,00 0, ,00 für Finanzierungstätigkeit ,00 0,00 0, ,00 nachrichtlich: Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes , , , ,00 Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes , , , ,00 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 neu festgesetzt.

10 20 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2014 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 festgesetzt. Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird nicht geändert. Die von der Gemeinde Lathen zu zahlende Sonderumlage wird um 1.100,00 erhöht und auf nunmehr ,00 festgesetzt. 6 Die Grenze für unerhebliche Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 17 Abs. 1 NKomVG wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert. Karl-Heinz Weber Samtgemeindebürgermeister SAMTGEMEINDE LATHEN Lathen, Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung: Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 20 Abs. 2 und 22 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland, Fachbereich Finanzen und Kommunales, am unter dem Aktenzeichen /10, erteilt worden. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom bis (einschließlich) im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Große Straße 3 in Lathen, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. SAMTGEMEINDE LATHEN Der Samtgemeindebürgermeister Lathen, I. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Samtgemeinde Nordhümmling für das Haushaltsjahr 2014 vom I. Nachtragshaushaltssatzung Aufgrund 15 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Nordhümmling in seiner Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden erhöht um die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge vermindert um und damit der Gesamtbetrag Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf -Euro- -Euro- -Euro- -Euro Ergebnishaushalt ordentliche Erträge , ,00 0, ,00 ordentliche Aufwendungen , , , ,00 außerordentliche Erträge 500,00 0,00 0,00 500,00 außerordentliche Aufwendungen 2.500,00 0,00 0, ,00 Finanzhaushalt aus laufender , ,00 0, ,00 aus laufender ,00 0, , ,00 für Investitionstätigkeit ,00 0, , ,00 für Investitionstätigkeit , ,00 0, ,00 für Finanzierungstätigkeit ,00 0, , ,00 für Finanzierungstätigkeit ,00 0,00 0, ,00 nachrichtlich Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes , , , ,00 Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes , , , ,00 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von Euro um Euro vermindert und damit auf Euro neu festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert.

11 21 Die Samtgemeindeumlage wird nicht geändert. Mit dem I. Nachtragshaushaltsplan werden SAMTGEMEINDE NORDHÜMMLING Eichhorn Samtgemeindebürgermeister Esterwegen, Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird öffentlich bekanntgemacht. die bisher festgesetzten Gesamtbeträge erhöht um vermindert um und damit der Gesamtbetrag Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf Die nach 20 Abs. 2 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung hinsichtlich ist durch den Landkreis Emsland am /10 erteilt worden. Der I. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG in Verbindung mit 15 Abs. 1 Satz 2 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom bis im Rathaus der Samtgemeinde Nordhümmling, Poststr. 13 in Esterwegen, Zimmer-Nr. 201, zur Einsichtnahme öffentlich aus. SAMTGEMEINDE NORDHÜMMLING Der Samtgemeindebürgermeister Esterwegen, I. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der I. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Oberlangen für das Haushaltsjahr 2014 I. Nachtragshaushaltssatzung Aufgrund 15 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NkomVG) hat der Rat der Gemeinde Oberlangen in der Sitzung am folgende I. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Ergebnishaushalt ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen Finanzhaushalt aus laufender aus laufender für Investitionen für Investitionen für Finanzierungstätigkeit für Finanzierungstätigkeit nachrichtlich: Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes Euro Euro Euro Euro , , , , ,00 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , ,00 0, , , ,00 0, , , , , , ,00 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0, ,00 0,00 0, , , , , , , ,00 0, ,00 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

12 22 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag in Höhe von ,00 um ,00 erhöht und damit auf ,00 neu festgesetzt. Der Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert. 6 Die Unerheblichkeitsgrenze für Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen i. S. d. 17 (1) NKomVG wird nicht geändert. GEMEINDE OBERLANGEN Oberlangen, Georg Raming-Freesen Bürgermeister 2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung Die vorstehende I. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der I. Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 14 Abs. 2 Satz 3 NKomVG im Anschluss an diese öffentliche Bekanntmachung an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit vom bis (einschließlich) im Rathaus der Samtgemeinde Lathen, Zimmer 4, Große Straße 3 in Lathen, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE OBERLANGEN Der Bürgermeister Oberlangen, Bekanntmachung der Stadt Papenburg; Bauleitplanung der Stadt Papenburg Bebauungsplan N. 250 Bethlehem rechts an der alten Kapelle, 1. Änderung, gemäß 3 a BauGB Der Rat der Stadt Papenburg hat am die o. g. Bebauungsplanänderung gemäß 0 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der o. g. Bebauungsplanänderung wird in dem nachstehenden Planausschnitt dargestellt (Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten Lanamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)): Die o. g. Bebauungsplanänderung liegt mit der dazugehörigen Begründung während der Dienststunden im Rathaus, Hauptkanal rechts 68/69, Stadtbauamt, Neubau, Zimmer 67, Papenburg, zu jedermanns Einsichtnahme aus. Jedermann kann über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft erlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die o. g. Bebauungsplanänderung in Kraft. Auf die Vorschriften 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bebauungsplanänderung entstehenden Vermögensnachteilen sowie die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Verletzung der im 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung 14 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungsplanänderung und Flächennutzungsplanes und die nach 14 Abs. 2a BauGB beachtlichen Fehler sowie nach 14 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der o. g. Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Papenburg, Hauptkanal rechts 68/69, Papenburg, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. STADT PAPENBURG Der Bürgermeister Papenburg, Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Twist für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund 12 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Gemeinde Twist in der Sitzung am 11. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen:

13 23 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der aus laufender der aus laufender der für Investitionstätigkeit der für Investitionstätigkeit der für Finanzierungstätigkeit der für Finanzierungstätigkeit festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Finanzhaushaltes der Finanzhaushaltes Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 350 v. H. b) für die Grundstücke 350 v. H. (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer 350 v. H. Twist, Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird öffentlich bekannt gemacht. Die nach 22 Absatz 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Emsland am unter dem Aktenzeichen /10 erteilt worden. Die genehmigte Haushaltssatzung der Gemeinde Twist liegt zusammen mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach 14 Absatz 2 Satz 3 NKomVG an sieben Werktagen (außer samstags) in der Zeit von Montag, bis einschließlich Dienstag, im Rathaus der Gemeinde Twist in Zimmer 5 während der Dienststunden (Mo. Mi.: Uhr und Uhr, Do Uhr und Uhr sowie Fr Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus. GEMEINDE TWIST Der Bürgermeister Twist, C. Sonstige Bekanntmachungen 24 Bekanntgabe Lanamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG); Feststellung gemäß a Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bek. LBEG vom ; L1.4/L67007/03-08_02/ ; GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH Die Firma GDF SUEZ E&P Deutschland GmbH, Asset West, Bahnhofstraße 14 18, Osterwald, plant das Projekt Dauerhafter Weiterbetrieb der Bodenfackel auf dem Bohrplatz Börger 7a. Der Bohrplatz mit der bereits für den Testbetrieb errichteten Fackel befindet sich in der Harrenstätter Straße, Werlte, Flur 7, Flurstück 9/1. Im Rahmen Genehmigungsverfahrens ist gemäß c i. V. m. Nr der Anlage 1 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung durch eine Vorprüfung Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenommene standortbezogene Vorprüfung Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist nach a UVPG nicht selbständig anfechtbar. LANDESAMT FÜR BERGBAU, ENERGIE UND GEOLOGIE L1.4/L67007/03-08_02/ Im Auftrag Rehbein Clausthal-Zellerfeld, GEMEINDE TWIST Schmitz Bürgermeister

14 24 25 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Lingen für das Wirtschaftsjahr 2015 ( ) Aufgrund 6 Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) in Verbindung mit 10 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und 6 Abs. 2 der Verbandsordnung Zweckverban Volkshochschule Lingen hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom den Wirtschaftsplan für 2015 beschlossen. Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf im Vermögensplan in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf festgesetzt. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Wirtschaftsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf festgesetzt. (1) Der Gesamtbetrag der Zweckverbandsumlage wird auf festgesetzt. (2) Die Verbandsumlage wird nach den Vorschriften 3 der Verbandsordnung Zweckverban Volkhochschule Lingen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Es entfallen auf die Stadt Lingen (Ems) ,27, auf die Gemeinde Emsbüren 4.188,98, auf die Samtgemeinde Freren 1.575,67, auf die Samtgemeinde Lengerich 472,70, auf die Gemeinde Salzbergen 1.598,73 und auf die Samtgemeinde Spelle 2.090,65. Stefan Altmeppen Vorsitzender der Verbandsversammlung ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE LINGEN Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2015 Lingen (Ems), Ute Bischoff Geschäftsführerin Die vorstehende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Wirtschaftsplan liegt nach 14 Abs. 2 NKomVG vom 16. bis während der allgemeinen Öffnungszeiten der Volkshochschule Lingen, Am Pulverturm 3, Lingen (Ems), zur Einsichtnahme öffentlich aus. ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE LINGEN Die Geschäftsführerin Lingen (Ems), Jahresrechnung Zweckverban Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 Die Jahresrechnung Wirtschaftsjahres 2013/2014 wurde gem. 4 der Verbandsordnung Zweckverban Volkshochschule Meppen in Verbindung mit den 57 und 158 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Meppen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gehring & Kollegen geprüft. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat zu keinen Einwendungen geführt. Die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Wirtschaftsjahr 2013/2014 wurde festgestellt. Es wird beschlossen: Die Verbandsversammlung schließt sich den Ausführungen und Empfehlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an und beschließt die Jahresrechnung Wirtschaftsjahres 2013/2014. Gleichzeitig wird der Geschäftsführung Zweckverban Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr gem. 6 Abs. 3 Buchstabe b) der Verbandsordnung Zweckverban Volkshochschule Meppen in Verbindung mit 29 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung soll im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung an 7 Tagen im Freiherr-vom-Stein-Haus, Freiherr-vom- Stein-Str. 1, Zimmer 27, montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, donnerstags nachmittags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr, öffentlich ausgelegt werden. ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE MEPPEN Der VHS-Direktor Meppen, Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr 2015 vom Aufgrund 6 Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Verbindung mit 10 ff. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und 6 Abs. 3 der Verbandsordnung Zweckverban Volkshochschule Meppen hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 beschlossen: Gemäß Schreiben Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom wird die Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Lingen genehmigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

15 25 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 Zweckverban Volkshochschule Meppen wird gem. Anlage wie folgt festgesetzt: a) Erfolgsplan Der Wirtschaftsplan liegt nach 14, Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom bis zur Einsichtnahme im VHS-Gebäude, Freiherr-vom-Stein-Str. 1, Zimmer 27, montags bis freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr und donnerstags nachmittags von 14:30 bis 17:30 Uhr, öffentlich aus. Meppen, in der Einnahme auf und in der Ausgabe auf b) Vermögensplan in der Einnahme auf und in der Ausgabe auf ,00 EUR ,00 EUR 9.450,00 EUR 9.450,00 EUR ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE MEPPEN Der Verbandsgeschäftsführer Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 EUR festgesetzt. (1) Der Gesamtbetrag der Zweckverbandsumlage wird auf ,00 EUR festgesetzt. (2) Die Verbandsumlage wird nach den Vorschriften 5 der Verbandsordnung Zweckverban Volkshochschule Meppen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Es entfallen auf die Stadt Meppen ,00 EUR, auf die Stadt Haren (Ems) ,00 EUR, die Stadt Haselünne ,00 EUR, auf die Samtgemeinde Herzlake 8.695,00 EUR, auf die Gemeinde Geeste ,00 EUR und auf die Gemeinde Twist ,00 EUR. Matthias Walter Verbandsgeschäftsführer ZWECKVERBAND VOLKSHOCHSCHULE MEPPEN Meppen, Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr Die vorstehende Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Meppen für das Wirtschaftsjahr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß Schreiben Landkreises Emsland vom enthält die Haushaltssatzung Zweckverban Volkshochschule Meppen keine genehmigungspflichtigen Teile. Eine Haushaltsgenehmigung ist somit nicht erforderlich. Herausgeber: Landkreis Emsland Der Landrat Der Bezugspreis beträgt jährlich 24,00 ; Bestellungen nimmt der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, Meppen, entgegen. Erscheinen: zur Mitte Monats und zum Monatsende Alle zur Veröffentlichung bestimmten Einsendungen sind bis spätestens 3 Arbeitstage vor Ausgabetermin an den Landkreis Emsland in Meppen zu richten. Druck und Vertrieb: Landkreis Emsland Die Bekanntmachungen sind auch im Internet unter (Aktuell/Öffentliche Bekanntmachungen) veröffentlicht.

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