Infomappe. zum Schulbeginn in der. Bitte geben Sie den gelben Zettel ausgefüllt. in der Schule wieder ab.

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1 Infomappe zum Schulbeginn in der Bitte geben Sie den gelben Zettel ausgefüllt in der Schule wieder ab.

2 Am Hellteich Walsrode ( / Fax / im Juni 2016 An alle Eltern der Schulanfänger 2016 Liebe Eltern, mit Beginn des Schuljahres 2016/17 wird Ihr Kind die Grundschule Vorbrück besuchen. Der erste Schultag ist Samstag, 6. August Bitte kommen Sie an diesem Tag um Uhr mit Ihrem Kind in die Schule. Um 9.00 Uhr findet an diesem Tag in der Meinerdinger Kirche ein Schulanfänger- Gottesdienst statt, an dem Sie mit Ihrem Kind teilnehmen können. Es ist nicht notwendig, dass bereits am ersten Schultag alle Arbeitsmittel mit in die Schule gebracht werden. Ich wünsche Ihrem Kind einen frohen Schulanfang und eine erfolgreiche Schulzeit. Mit freundlichem Gruß Ursula Delventhal, Schulleitung

3 Stundenzeiten 1. Stunde Uhr Uhr 2. Stunde Uhr Uhr 3. Stunde Uhr Uhr 4. Stunde Uhr Uhr 5. Stunde Uhr Uhr 6. Stunde Uhr Uhr Die Betreuungszeit endet um Uhr. Erreichbarkeit des Sekretariats Das Sekretariat ist in der Schulzeit von 8 Uhr bis 12 Uhr besetzt. Sie erreichen das Sekretariat unter: Wenn Sie eine Nachricht hinterlassen oder Ihr Kind krank melden wollen, können Sie dieses auch außerhalb der Öffnungszeiten des Sekretariats tun, indem Sie auf den Anrufbeantworter sprechen. Ferien im Schuljahr 2016/2017 Jeweils erster und letzter Ferientag Sommer Herbst Weihnachten 2016/ Halbjahresferien Ostern Tag nach Himmelfahrt Pfingsten Sommer

4 Ich komme in die Schule und das kann ich schon: (Wenn Ihr Kind das kann, darf es den J anmalen.) J Ich kann etwas ausschneiden. J Ich kann etwas aufkleben. J Ich kann ein Bild ausmalen. J Ich kann meinen Namen schreiben. J Ich kann mich alleine anziehen (z. B. Knöpfe, Reißverschluss). J Ich kann eine Schleife binden. J Ich kann gut zuhören, wenn man mir eine Geschichte vorliest. J Ich kenne die Zahlen von 1 bis 10. J Ich kann Memory spielen. J Ich kann puzzeln. J Ich kenne ein Würfelspiel und spiele es manchmal. J Ich kann auch mal alleine spielen. J Ich kann auf einem Bein hüpfen und stehen. J Ich kann rückwärtsgehen. J Ich weiß, wie man über eine Straße geht.

5 Dieses Bild kannst du ausmalen.

6 Mein Kind kommt in die Schule Um Ihnen und Ihrem Kind den Übergang vom Kindergarten in die Schule zu erleichtern und einen guten Start zu ermöglichen, möchten wir Sie um folgende Dinge bitten: Üben Sie schon vor Beginn der Schule den Schulweg gemeinsam mit Ihrem Kind, denn so geben Sie ihm Sicherheit. Sprechen Sie sich mit weiteren Eltern ab, dass Ihr Kind mit anderen Schülern gemeinsam zu Fuß zur Schule geht. So lernt Ihr Kind Unabhängigkeit und die Bewegung fördert das Lernen. Sollte Ihr Kind mit dem Fahrrad oder einem Roller zu Schule kommen, kann es diese im Fahrradschuppen anschließen. Die Schule übernimmt jedoch bei Verlust keine Haftung. Bitte lassen Sie Ihr Kind in der ersten Klasse nicht alleine mit dem Fahrrad zur Schule kommen. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind morgens pünktlich zu Stundenbeginn in der Klasse ist. Ab 7.40 Uhr (erstes Klingeln) kann Ihr Kind die Schule betreten. Sollte Ihr Kind an einem Tag krank sein, möchten wir Sie bitten, in der Schule vor der ersten Stunde anzurufen, damit die Lehrerin/der Lehrer weiß, warum Ihr Kind nicht erscheint. Auf diese Weise können wir eine schnelle Rückmeldung geben, wenn Ihr Kind nicht in der Schule angekommen ist. Bitte helfen Sie Ihrem Kind regelmäßig beim Aufräumen des Schulranzens und der Federtasche und kaufen Sie eventuell fehlende Materialien nach. Kontrollieren Sie bitte jeden Tag das Hausaufgabenheft und die Postmappe. Hier notiert Ihr Kind die Hausaufgaben und darüber werden Ihnen wichtige Informationen mitgeteilt. Um die Hausaufgaben gut erledigen zu können, benötigt Ihr Kind einen ruhigen Platz und gegebenenfalls Ihre Unterstützung. Uns ist die Zusammenarbeit mit Ihnen sehr wichtig! Sie können gerne mit uns Kontakt aufnehmen, wenn Sie ein Anliegen haben. Damit wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen können, geben Sie uns bitte Bescheid, wenn sich Ihre Telefonnummer oder die Adresse ändert.

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8 Vereinbarung der Grundschule Vorbrück Als Eltern sagen wir zu, dass: wir die Regeln und Werte, die an der Schule gelten, unterstützen, wir uns dafür interessieren, wie sich unser Kind in der Schule verhält, wir seine Entwicklung zu eigenverantwortlichem Handeln nach besten Kräften begleiten, wir die Schule über Probleme und Befürchtungen informieren werden, die das Verhalten des Kindes in der Schule beeinträchtigen könnten, unsere Tochter oder unser Sohn regelmäßig und pünktlich und mit den notwendigen Materialien in die Schule kommen wird, wir unser Kind bei Krankheit am Morgen des ersten Fehltages in der Schule abmelden. Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, rücksichtsvoll und freundlich miteinander umzugehen, anderen zu helfen, auch Sachen, die ihnen nicht gehören, sorgfältig zu behandeln, die Aufgaben in der Schule und die Hausaufgaben regelmäßig zu erledigen, alle notwendigen Schulsachen jeden Tag mitzubringen. Als Lehrerinnen und Lehrer bemühen wir uns, für die Sicherheit und das Wohl der Kinder zu sorgen und sie gerecht zu behandeln, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind sein Leistungspotenzial ausschöpfen kann, die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler zu einer verantwortungsvollen Person zu erziehen.

9 Liebe Eltern, laut Niedersächsischem Schulgesetz informieren wir Sie: 1. Versicherungsschutz Ihr Kind ist auf dem Schulweg und während der Unterrichtszeit gesetzlich gegen Unfall versichert, sofern das Kind nicht das Schulgelände (auch für kürzeste Zeit) verlässt. Als Schulweg gilt versicherungstechnisch der kürzeste Weg zwischen Elternhaus und Schule. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf schulische Veranstaltungen, wie z.b. Wanderungen, Klassenfahrten und Klassenfeste oder Schulfeste. 2. Waffenverbot Verbot des Mitbringens von Waffen usw. in Schulen (Erl.v SVBl. S. 180; ber. S. 290 GültL. 159/9) Bezug: Erl. v (SVBl. S. 2 GültL. 159/6) 1. Den Schülern aller Schulen in meinem Geschäftsbereich wird untersagt, Waffen im Sinne des Bundes-Waffengesetzes (in der jeweils geltenden Fassung) mit in die Schule oder zu Schulveranstaltungen zu bringen. Dazu gehören im Wesentlichen die im Bundes-Waffengesetz als verboten bezeichneten Gegenstände (insbesondere die so genannten Springmesser oder Fallmesser, Stahlruten, Totschläger, Schlagringe usw.), ferner Schusswaffen (einschl. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und gleichgestellte Waffen (z.b. Gassprühgeräte) sowie Hieb- und Stoßwaffen. Dies Verbot gilt auch für volljährige Schüler, die entweder im Besitz einer Erlaubnis zum Führen von Waffen sind (z.b. Jagdschein) oder erlaubnisfreie Waffen erwerben dürfen. 2. Untersagt wird außerdem das Mitbringen von Munition jeder Art, von Feuerwerkskörpern, von Schwarzpulver und von Chemikalien, die geeignet sind, für explosive Verbindungen verwendet zu werden. 3. Alle Schüler sind jeweils zu Beginn eines Schuljahres über den Inhalt dieses Erlasses zu belehren. Dabei ist auf die altersbedingten speziellen Gefährdungen besonders einzugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Mitbringens von Waffen usw. eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme zur Folge haben kann. 4. Abdruck dieses Erlasses ist jeweils bei der Aufnahme in eine Schule (in der Regel 1., 5. und 7. Schuljahr sowie beim Eintritt in berufsbildende Schulen) den Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu geben. 5. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

10 Bitte lesen Sie sich dieses Merkblatt sorgfältig durch! Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte nach 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (Außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden); 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann; dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr; 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist; 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. In jedem Fall ist die Schule sofort zu unterrichten, auch wenn die Erkrankung am Wochenende aufgetreten ist und die Behandlung bereits begonnen wurde.

11 Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der Schule nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr- Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in die Schule gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese

12 Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

13 GRUNDSCHULE VORBRÜCK Am Hellteich Walsrode Betreuungsangebot im 1. und 2. Schuljahr in der GS Vorbrück Für die Klassen 1 und 2 sind täglich 4 Unterrichtsstunden garantiert, zusätzlich gibt es ein freiwilliges Betreuungsangebot von 60 Minuten im Anschluss an den Unterricht, so dass insgesamt eine Anwesenheitszeit von 5 Zeitstunden gewährleistet ist. Die 4. Unterrichtsstunde wird wie bisher Uhr enden, die Betreuungszeit endet dann um ca Uhr. Die Betreuung ist kein Unterricht und wird in der Regel nicht von Lehrern durchgeführt. Wenn Sie für Ihr Kind die Betreuung wünschen, so müssen Sie es verbindlich für mindestens ein halbes Schuljahr anmelden. Damit die Schule planen kann, wie viele Betreuungsgruppen eingerichtet werden müssen, bitte ich um umgehende Anmeldung, weil die Schule entsprechendes Personal einstellen muss. Mit freundlichem Gruß U. Delventhal, Schulleitung Bitte abtrennen und an die Schule zurückgeben Anmeldung zum Betreuungsangebot Hiermit melde ich verbindlich mein Kind Name und Klasse des Kindes für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2016/17 für das Betreuungsangebot an. Walsrode, den (Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) Abzugeben bis Freitag,

14 Dieser Zettel muss zurück an die Schule! Name des Kindes: Geburtsdatum: Name der Eltern: Hiermit stimmen wir den Vereinbarungen mit der Grundschule Vorbrück zu und bemühen uns diese einzuhalten. Unterschrift der Erziehungsberechtigten Unterschrift des Kindes Die Informationen zum Versicherungsschutz und zum Waffenverbot haben wir erhalten und zur Kenntnis genommen. Unterschrift der Erziehungsberechtigten Die Informationen zum Infektionsschutzgesetz haben wir erhalten und zur Kenntnis genommen. Unterschrift der Erziehungsberechtigten

15 Materialliste der ersten Klasse

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