Neue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt,

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1 Neue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt,

2 : Tarifvertrag-Betriebsvereinbarung-Arbeitsvertrag Um Chancen und Probleme bei der Umsetzung tarifvertraglicher Vorgaben zu erkennen und lösen zu können, ist die Kenntnis des Hierarchieverhältnisses stets vor Augen zu haben: 2

3 : Normenhierarchie-Rangprinzip-Abweichung Die Normenhierarchie kann durchbrochen werden durch: Öffnungsklauseln: Als Öffnungsklauseln werden Klauseln bezeichnet, die es den Tarifvertragsparteien erlauben, den jeweiligen Regelungsgegenstand anders als in dem Tarifvertrag vorgesehen zu regeln. Die abweichenden Regelungen können dabei nur in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Günstigkeitsprinzip: Das Günstigkeitsprinzip ist die Ausnahme von der zwingenden Bindungswirkung der Regelungen einer höherrangigen Rechtsquelle (Rangprinzip).Sofern die rangniedrigere Regelung jedoch für den Arbeitnehmer günstiger ist, so ist sie anwendbar. 3

4 Verhältnis von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung Die Grenzen sind in 77 Abs. 3 BetrVG und in 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG enthalten. Sie räumen dem Tarifrecht einen generellen Vorrang vor Betriebsvereinbarungen ein. Dieser ist absolut und erlaubt überhaupt keine abweichende betriebliche Regelung also auch keine Verbesserung! Das Günstigkeitsprinzip gilt im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag nicht. 77 Abs. 3 BetrVG versus 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG: liegt ein Fall des 87 Abs. 1 BetrVG vor, dann kann eine Betriebsvereinbarung auch dann geschlossen werden, wenn ein Tarifvertrag üblicherweise die Sache regelt. 4

5 Chemieindustrie Ergebnisse der Verhandlungen zwischen BAVC und IG BCE am 24. Mai 2012: 1. Entgelt Ein Leermonat zu Beginn der Laufzeit Erhöhung der Tarifentgeltsätze um 4,5 % für 18 Monate ab dem zweiten Monat Erhöhung der Ausbildungsvergütungen um 50 Euro ab dem zweiten Monat Zusätzlicher Demografiebetrag in Höhe von 200 Euro pro Jahr für 2013, 2014 und

6 Chemieindustrie Flexibilisierung des Zeitpunkts der Entgelterhöhung: Möglichkeit des Vorziehens um einen Monat bzw. des Verschiebens um bis zu zwei Monate nach hinten Möglichkeit der Reduzierung des zusätzlichen Demografiebetrages aus wirtschaftlichen Gründen um 100 Euro 2. Verlängerung der Regelung über Einstellungstarifsätze 3. Änderung des Tarifvertrages Lebensarbeitszeit und Demografie Demografie-Korridor: Wo.ArbZ zwischen 35-40h (BV oder ArbV) Zusätzlicher Demografiebetrag RV80 6

7 Chemieindustrie 4. Attraktive Perspektiven für Berufseinsteiger in der Chemie- Branche 5. Änderung des Tarifvertrages Förderung der Integration von Jugendlichen Eingliederungsvergütung auf 450 ab Änderung des Tarifvertrages über den Unterstützungsverein der chemischen Industrie Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu 225 7

8 Metall- und Elektroindustrie Ergebnisse der Verhandlungen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie BW und IG Metall Bezirk BW am 12. Mai 2012: 1. Entgelt Ein Leermonat zu Beginn der Laufzeit (Gesamtlaufzeit 13 Monate) Erhöhung der Tarifentgeltsätze (ERA-Grundentgelte, Löhne, Gehälter) um 4,3 % für 12 Monate ab dem zweiten Monat Erhöhung der Ausbildungsvergütungen entsprechend ihrer prozentualen Relation zum Grundentgelt der Entgeltgruppe 7 bzw. Monatsgrundlohn der Lohngruppe 7 Gegenfinanzierung des TV Flex Ü für Laufzeit des Entgeltabkommens 8

9 Metall- und Elektroindustrie 2. Zeitarbeit Zeit-AN einschränkungslos 18 Monate im gleichen Betrieb einsetzbar dann Prüfung unbefristete Übernahmemöglichkeit Nach 24 Monaten: Übernahmeangebot (Ausnahmen möglich, z.b. Projektarbeit / Vertretungsphasen) Hemmung vorläufiger personeller Maßnahmen nach 100 BetrVG (10 Tage ab Antragstellung, 3 Tage nach Zustimmungsverweigerung) Unternehmen kann in Einvernehmen mit BR hiervon abweichen freiwillige BV ersetzt dann Regeln zu bspw. Einsatzzweck, Einsatzbereich, Vergütungshöhe, Volumen, Höchstdauer von Zeitarbeit Verlust externer Flexibilität ist durch Ausweitung interner Flexibilität auszugleichen 9

10 Metall- und Elektroindustrie 3. Unbefristete Übernahme Ausgebildeter Bedarfsermittlung zum Ausbildungsbeginn: AG und BR ermitteln gemeinsam voraussichtlichen Bedarf und definieren in freiwilliger BV die Anzahl der unbefristet zu übernehmenden Ausgebildeten kein Anspruch der über Bedarf Ausgebildeten auf (befristete) Übernahme Bedarfsermittlung zum Ausbildungsende: 6 Monate vor Ende der Ausbildungsverträge Festlegung der Anzahl der Auszubildenden, die Angebot auf unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten über Bedarf Ausgebildete werden auf 12 Monate befristet übernommen Existente Ausnahmereglungen haben Bestand 10

11 Metall- und Elektroindustrie 4. Auszubildende Förderung ausbildungsschwacher Jugendlicher durch Förderjahr und Sozialpartnervereinbarung (kein einheitliches Modell) Einstieg in Fördermodelle und Übernahme der Jugendlichen in Ausbildungsverhältnis für Unternehmen freiwillig 5. Verhandlungspflichtige Demographie Tarifparteien verpflichten sich zu Verhandlungen bzgl. der Herausforderungen angesichts des demographischen Wandels 11

12 Fragenkatalog zum Tarifpaket Metall- / Elektro Änderungen für Unternehmen, die keine Zeitarbeiter einsetzen? Änderungen für Unternehmen, die bereits BV über Zeitarbeit geschlossen haben? Änderungen durch die Pflicht zur unbefristeten Übernahme Ausgebildeter in der betrieblichen Praxis? Vorteile einer Festlegung des voraussichtlichen Bedarfs an Ausgebildeten in freiwilliger BV? Übernahmepflicht von Ausgebildeten bei akuten Beschäftigungsproblemen des Unternehmens? Ausnahmen von der Übernahmepflicht? 12

13 Fragenkatalog zum Tarifpaket Metall- / Elektro Geltungsdauer für neue Regelungen? Was hat Vorrang, wenn Übernahme von Ausgebildeten bereits durch BV oder Ergänzungs-TV geregelt wurde? Existieren einheitliche Fördermodelle für die Ausbildung ausbildungsschwacher Jugendlicher? Dauer und Vergütung der Fördermaßnahmen? 13

14 Nell-Breuning-Allee Saarbrücken T: +49 (0) F: +49 (0) E: I:

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