Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden)

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1 153.2 Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) vom 26. Februar 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 69 lit. b und Art. 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung 1), beschliesst: I. Allgemeines (1.) Art. 1 * Art. 2 * Art. 3 * Art. 4 * Art. 5 * Art. 6 * Art. 7 * Art. 8 * 1) KV (bgs 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 751 / 2001, S

2 153.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 9 * II. Gebührentarif (2.) Art. 10 Gemeinderat 1 Sofern keine besonderen Regelungen bestehen, kann der Gemeinderat für Verfügungen, Entscheide und andere Amtshandlungen Gebühren im Betrage von Fr. 50. bis Fr erheben. Art. 11 Gemeindebürgerrecht 1 Die Gemeinden können für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts eine Gebühr bis Fr erheben. Art. 12 Übrige Gebühren 1 In den Gebühren gemäss diesem Tarif ist eine allfällige Mehrwertsteuer nicht enthalten. Im Einzelnen erheben die Gemeindebehörden für ihre Amtshandlungen folgende Gebühren: 1. Gemeindekanzlei 1.1 Heimatschein Fr Handlungsfähigkeitszeugnis Fr Bau- und Planungswesen 2.1 Verfügungen und Entscheide im Baupolizei- und Baubewilligungsverfahren inkl. ordentliche Baukontrolle Fr. 50. bis Ausserordentliche Baukontrollen: Je Stunde Zeitaufwand Fr Bauermittlung Fr. 50. bis Sondernutzungspläne (Baulinien-, Quartierund Gestaltungspläne) 1) Fr bis ) vgl. auch Art. 68 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG; bgs 721.1) 2

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Projekt- und Planänderungen Fr. 50. bis Ausnahmeregelung: Bei besonders umfangreichen und schwierigen Aufwendungen können die Maximalbeträge der Ziffern 2.1 sowie verdoppelt werden. 3. Vollstreckungshilfe Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs 1) Fr bis Vormundschaftswesen * 5. Beurkundungen Die öffentlichen Urkundspersonen erheben für ihre Amtshandlungen die folgenden Gebühren. Die Gebühren für Beurkundungen im Zusammenhang mit dem Grundbuch sind in Ziffer 8 geregelt. Für übrige Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Beurkundung erheben die öffentlichen Urkundspersonen nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Beurkundungsgesetzes eine Gebühr von Fr je Stunde Zeitaufwand.* 5.1 Errichtung einer Stiftung oder Abänderung einer solchen (Art. 81 ZGB): 1 des Stiftungskapitals im Rahmen von Fr bis Ehevertrag: Abschluss, Abänderung oder Aufhebung (Art. 181 ZGB) Fr. 50. bis Inventar über das eingebrachte Eigengut eines Ehegatten (Art. 197 ZGB) Fr. 50. bis Öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB) Fr. 50. bis Erbvertrag (Art. 512 ZGB) Fr. 50. bis Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen (Art OR) Fr. 50. bis Bürgschaftsverpflichtung (Art. 493 Abs. 2, 5 und 6 OR): Je Bürge Fr. 20. bis ) Art. 131 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) 3

4 153.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 5.8 Beschlüsse der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne Vorbereitungsarbeiten und Vertragsabschriften: a) Errichtung von Grund- und Stammkapital: Fr bis zu einem Kapital von Fr , Fr. 50. je weitere Fr Kapital b) Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen: 1/4 der Kapitaldifferenz, mindestens Fr c) Fusion von Aktiengesellschaften: Gebühr gemäss lit. a vom Mittelwert des Aktienkapitals der fusionierten Gesellschaften d) Statutenänderungen, die das Kapital nicht berühren Fr. 50. bis 500. e) Auflösungsbeschluss Fr. 50. bis 500. f) Stammanteilsübertragung Fr. 50. bis Wechselproteste (Art OR) a) Protest inkl. Protokoll Fr. 20. bis 100. b) Entgegennahme von Zahlungen Fr Beurkundungen aller Art, für die keine besondere Gebühr festgesetzt ist Fr. 50. bis Beglaubigungen Beglaubigungen aller Art Fr. 5. bis Erbschaftswesen Inventaraufnahme Fr. 50. bis Siegelung einer Erbschaft Fr. 50. bis Testamentseröffnungen, Erbenversammlungen und Teilungen Fr. 50. bis Testamentseröffnungsprotokoll Fr. 50. bis * Aufstellung des öffentlichen Inventars, des Teilungsvertrages, Vorarbeiten, Besprechungen und Liquidationsarbeiten: Je Stunde Zeitaufwand Fr. 150.

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Aushändigung eines Erbteils Fr Aufbewahrung und Registrierung von letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen (einmalige Gebühr) Fr Ausstellung einer Erbbescheinigung Fr. 50. bis Grundbuchwesen Die Kosten für Beratung, Vertragsabfassung (ausser bei Ziff. 8.2), Beurkundung, Prüfung und Grundbucheintragung sind in den folgenden Gebühren enthalten. Bei erheblichem Aufwand wie ausführlicher Beratung, mehrmaliger Vertragsabfassung, wiederholten Beurkundungen, bei einer grossen Anzahl von Grundstücken (bei Pfandrechten gelten hier die Ansätze nach Ziff. 8.2) etc. kann zu den nachstehenden Ansätzen ein angemessener Zuschlag von bis zur Hälfte erhoben werden. Kommt die Unterzeichnung oder die Grundbucheintragung nicht zustande, ist die Gebühr angemessen zu ermässigen. Wird vom Grundbuchamt eine Leistung erbracht, welche der Mehrwertsteuer unterliegt (Vorbereitung des Rechtsgeschäftes und Beurkundung), und führt diese Leistung zu einem grundbuchlichen Vollzug, so setzt sich die Gebühr je zur Hälfte aus einer Vertragsvorbereitungs- und Beurkundungsgebühr einerseits und einer Grundbuchgebühr andererseits zusammen. Die Bereinigungsarbeiten für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches erfolgen gebührenfrei. 5

6 153.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 8.1 Eigentum: a) Eigentumsübergang zufolge Kauf, Tausch, Schenkung, freiwilliger Versteigerung, Ausübung Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht, Sacheinlagen und - übernahmen, Aufteilung und Fusion von Gesellschaften, Ein- und Austritt bei Personengesellschaften etc.: 1 des Handänderungswertes im Rahmen von Fr bis b) Eigentumsübergang zufolge Vermächtnis, Erbgang, Erbteilung, Erbvorbezug, Urteils- oder Zwangsvollstreckung: 1/2 im Rahmen von Fr bis Ist in lit. a und b kein Handänderungswert festgelegt oder liegt er unter dem Steuerwert, wird auf diesen abgestellt. c) Eigentumsberichtigungen Fr. 50. bis d) Teilung, Vereinigung oder Grenzänderung von Grundstücken inkl. Bereinigung der Rechte und Lasten sowie Eröffnung oder Schliessung von Grundstücken Fr bis e) Begründung von Stockwerk- und Miteigentum, inkl. Eröffnung neuer Grundstücke, Vornahme von Vormerkungen und Anmerkungen sowie Anpassung der Grundpfandrechte Fr bis Grundpfandrechte: Die nachfolgenden Ansätze gelten immer je Pfandrecht. Zuschlag pro weiteres Grundstück je Pfandrecht Fr. 20. Vertragsabfassung durch das Grundbuchamt Fr bis 200. a) Errichtung oder Erhöhung: 1 der Pfandsumme im Rahmen von Fr bis b) Reduktion Fr c) Rang- und/oder Vorgangsänderung Fr. 50. d) Zusammenziehung von drei oder mehreren Grundpfandrechten in ein einziges Grundpfandrecht Fr Zusätzliche Pfandsumme: Gemäss lit. a e) Umwandlung Fr

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung f) Übrige Änderungen, Nachführungen, Gläubigerregister-Einschreibungen Fr. 20. bis Dienstbarkeiten und Grundlasten: a) Errichtung aufgrund eines vorbereiteten Vertrages Fr. 50. bis 400. b) Errichtung aufgrund eines durch das Grundbuchamt abgefassten Vertrages Fr bis c) Änderung eines bestehenden Eintrages Fr bis Vormerkungen: a) Persönliche Rechte Vertragsabfassung durch das Grundbuchamt Fr bis Vorbereitete Verträge Fr. 50. bis 400. b) Verfügungsbeschränkungen Fr. 50. c) Vorläufige Eintragungen Fr. 50. bis Anmerkungen: a) Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie Verfügungsbeschränkungen Fr. 50. (sofern nicht nach übergeordnetem Recht gebührenfrei) b) Zugehör Fr c) Übrige Anmerkungen Fr. 50. bis Übrige grundbuchamtliche Handlungen: a) Abweisung einer Anmeldung Fr bis b) Grundbuchauszug je Grundstück Fr. 40. bis 200. c) Dienstbarkeitsauszug je Dienstbarkeit Fr. 20. bis 200. d) Vorvertrag Fr bis e) Miteintragung: Gesamtgebühr gemäss Ziff. 8.1 bis 8.5 und Aufteilung auf die beteiligten Grundbuchämter im Verhältnis der Wertanteile f)* Übrige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Grundbuch: Je Stunde Zeitaufwand Fr Löschungen: Alle Löschungen erfolgen gebührenfrei. 7

8 153.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 9. Steigerungen 9.1 Liegenschaftsversteigerungen: a) Entschädigung der Kommission Fr bis 600. b) Aufstellung der Steigerungsbedingungen: Je Seite Fr. 50. (Grundbucheintrag vgl. Ziffer 8) 9.2 Fahrnisversteigerungen: a) Entschädigung der Kommission Fr bis 600. b) Kassaführung, Haftung und Abrechnung: 1/2% des Erlöses bei Viehganten 2% des Erlöses bei übrigen Ganten c) Aufstellung der Steigerungsbedingungen: Je Seite Fr Ausschreibung: Je Zeitung Fr Einwohnerkontrolle 10.1 Heimatausweis gratis 10.2 Verlängerung des Ausweises gratis 10.3 Passempfehlung Fr Schriftenempfangsschein gratis 10.5 Wohnsitzbescheinigung Fr Verschiedenes Die folgenden Ansätze gelten für alle Sachbereiche in Art Bescheinigungen, Anzeigen und Korrespondenzen aller Art, soweit nicht eine besondere Gebühr festgesetzt ist: Je Seite Fr Abschriften: Je Seite Fr Fotokopien ohne Legalisation Fr. 1. 8

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung III. Schlussbestimmungen (3.) Art. 13 Anpassung 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Gebührenansätze (Art ) der Teuerung anzupassen. Art. 14 Aufgehobenes Recht 1 Die Verordnung vom 17. Juni 1991 über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) 1) wird aufgehoben. Art. 15 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2) 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3) 1) bgs (Lf. Nr. 367) 2) Die Referendumsfrist ist am 1. Mai 2001 unbenützt abgelaufen (RRB vom 8. Mai 2001) 3) 1. Juli 2001 (RRB vom 8. Mai 2001) 9

10 153.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 1 aufgehoben Art. 2 aufgehoben Art. 3 aufgehoben Art. 4 aufgehoben Art. 5 aufgehoben Art. 6 aufgehoben Art. 7 aufgehoben Art. 8 aufgehoben Art. 9 aufgehoben Art. 12, Ziff. 5 geändert 1141 / Abl Art. 12, Ziff. 7.5 geändert 1141 / Abl Art. 12, Ziff. 8.6, lit. f geändert 1141 / Abl Art. 12, Ziff. 4 aufgehoben 1206 / Abl. 2012, S

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art aufgehoben 786 Art. 12, Ziff aufgehoben 1206 / Abl. 2012, S. 246 Art. 12, Ziff geändert 1141 / Abl. Art. 12, Ziff geändert 1141 / Abl. Art. 12, Ziff. 8.6, lit. f geändert 1141 / Abl. 11

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