Der Fiskus bittet auch Rentner zur Kasse: Sie müssen

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1 02 EinkommensteueRrechtliche Fragen Der Fiskus bittet auch Rentner zur Kasse: Sie müssen weiterhin Steuern zahlen, nicht nur auf ihre Rente, sondern gegebenenfalls auch auf andere Einkünfte, wie beispielsweise Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Verdienst aus Nebenjobs. Was gilt es dabei zu beachten und wie können Sie die Vorteile nutzen, die es bei einer klugen Gestaltung gibt? In diesem Kapitel erfahren Sie, womit Sie rechnen müssen und wie Sie am besten vorgehen.

2 Wie werden Renten besteuert? 85 Wie werden Renten besteuert? Bis zum zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer, da ihre Renten nur mit niedrigen Ertragsanteilen steuerlich erfasst wurden. Durch das zum in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz wurden gesetzliche Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig. Damit kommen jetzt viele Rentner in Einkommensbereiche, in denen Einkommensteuer entsteht, und sind damit verpflichtet, Einkommensteuererklärungen abzugeben. 02 Gesetzliche und private Renten, Betriebsrenten und Pensionen werden jeweils unterschiedlich besteuert. Steuerlich ist zu unterscheiden zwischen Renten und Pensionen und Betriebsrenten. Renten werden von gesetzlichen oder privaten Rentenversicherungen, Pensionen und Betriebsrenten dagegen vom ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt. Renten in diesem Sinne sind Sonstige Einkünfte ( 22 EStG) und daher in der Einkommensteuererklärung in der Anlage R einzutragen. Pensionen, Betriebsrenten und andere Bezüge, die vom ehemaligen Arbeitgeber gezahlt werden, stellen steuerlich Versorgungsbezüge, das heißt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ( 19 EStG) dar. Sie sind in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N zu erfassen.

3 86 EinkommensteuER REchtliche Fragen Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz Renten wurden bis einschließlich 2004 nur in Höhe ihrer relativ niedrigen Ertragsanteile besteuert. Daher zahlten viele Rentner bis einschließlich 2004 keine Steuern und waren von den Finanzämtern gar nicht erfasst. Pensionen waren dagegen bis auf einen Versorgungsfreibetrag grundsätzlich voll steuerpflichtig. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes war die unterschiedliche Steuerbelastung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen verfassungswidrig. Das 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz sieht daher den vollständigen Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung aller Alterseinkünfte vor, das heißt, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie Beamtenpensionen zu 100 Prozent steuerpflichtig werden. Im Gegenzug sollen sich die eingezahlten Beiträge stärker als bisher steuermindernd auswirken. Da bei den jetzigen Rentnern die Steuerbefreiung der Beiträge nicht in ausreichendem Maße gegeben war, konnte man nicht sofort auf die hundertprozentige Besteuerung aller Renten übergehen, sondern setzte für alle Bestandsrentner also die, die am bereits Rentner waren einen Besteuerungsanteil von 50 Prozent der Rente fest. Das Alterseinkünftegesetz sieht eine 35-jährige Übergangszeit bis zum Jahr 2040 vor, in der der Besteuerungsanteil für Neurentner das heißt, diejenigen, die in dem betreffenden Jahr in Rente gehen jährlich um 2 bzw. ab 2020 um 1 Prozentpunkt erhöht wird, sodass Neurentner ab 2040 ihre Rente zu 100 Prozent versteuern müssen. Für Personen, die ab jetzt bis 2018 in Rente (= gesetzliche Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente etc.) gehen, gelten damit die in der folgenden Tabelle angegebenen Besteuerungsanteile.

4 Wie werden Renten besteuert? 87 Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag Der nach der Tabelle steuerfrei bleibende Betrag wird ab dem zweiten Jahr des Rentenbezugs als lebenslanger Rentenfreibetrag festgeschrieben. Das heißt, dass diejenigen, die bereits Rentner sind, von den weiteren Erhöhungen der Besteuerungsanteile nicht betroffen sind, da ihr persönlicher Rentenfreibetrag ein für alle Mal festgeschrieben wurde. Allerdings bedeutet dies auch, dass spätere Rentenanpassungsbeträge voll steuerpflichtig sind, da der Rentenfreibetrag nicht mit der Rente ansteigt. Besteuerungsanteil bei Witwen-/ Witwerrenten Eine Ausnahme von den oben genannten Grundsätzen bilden Fälle, in denen später eine zusätzliche Rente gezahlt wird, zum Beispiel wenn ein Ehegatte verstirbt und der überlebende Ehegatte deshalb zusätzlich zur eigenen Rente eine Witwen- oder Witwerrente erhält. In diesen Fällen wird durch eine komplizierte anteilige Berechnung ein neuer, höherer Rentenfreibetrag ermittelt. Damit diese Berechnung vom Finanzamt richtig durchgeführt werden kann, ist es wichtig, die Witwen- oder Witwerrente in die Anlage R der Einkommensteuererklärung als Folgerente einzutragen. Als Folgerente aus derselben Versicherung wie die Rente des verstorbenen Ehegatten wird sie Tipp Witwen-/Witwerrenten so ins Formular eintragen, dass der richtige (höhere) Freibetrag gewährt wird!

5 88 EinkommensteuER REchtliche Fragen mit demselben niedrigeren Besteuerungsanteil wie die vorhergehende Rente erfasst. Beispiel Herr T. erhielt seit 2006 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verstirbt Herr T. und seine überlebende Ehegattin Maria erhält eine entsprechende Witwenrente. Aufgrund des Rentenbeginns 2006 wurde die Rente von Herrn T. mit einem Besteuerungsanteil von 52 Prozent erfasst. Die Witwenrente beginnt 2014, wird aber nicht mit dem laut der oben aufgeführten Tabelle für 2014 gültigen Besteuerungsanteil von 68 Prozent, sondern als Folgerente mit dem niedrigeren Besteuerungsanteil der vorhergehenden Rente also mit 52 Prozent besteuert. Wie im Beispiel gezeigt, gilt für Witwen- oder Witwerrenten der niedrigere Besteuerungsanteil des verstorbenen Ehegatten, wenn dieser bereits selbst Rentner war. Daher muss in der Anlage R das Datum des Beginns der Rente des Verstorbenen unter Vorhergehende Rente eingetragen werden. Da die Anlage R sehr kompliziert aufgebaut ist, sollten Sie sich, wenn Sie unsicher sind, im ersten Jahr des jeweiligen Rentenbezugs von einem Steuerberater beraten lassen oder die kostenlose Sprechstunde Ihres zuständigen Finanzamts nutzen. Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen Rentner sind dazu verpflichtet, Einkommensteuererklärungen abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden oder wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (siehe Seite 133) höher ist als der steuerliche Grundfreibetrag von Euro

6 Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 89 pro Person und Jahr (Stand 2014; Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten). RENTENBEZUGS- MITTEILUNGEN Vorsicht Gesetzliche Rentenversicherungsträger, private Versicherungsunternehmen und alle anderen Stellen, die Renten auszahlen, müssen die Höhe der seit 2005 ausgezahlten Renten und Angaben über die Empfänger der Rente per Datenübertragung an eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden, die diese Daten an die Finanzverwaltung weiterleitet. Nach einigen Anlaufschwierigkeiten ist dieses Verfahren mittlerweile etabliert und Rentner sollten davon ausgehen, dass die Höhe ihrer seit 2005 bezogenen Renten dem zuständigen Finanzamt bekannt ist. Laut Beschluss des Finanzgerichts Rheinland- Pfalz vom (Az. 4 V 1522/13) gilt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, auch wenn das Finanzamt den Betroffenen in dem vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur Rentenbesteuerung ergangenen letzten Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hatte, dass sie künftig nicht mehr zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet seien. 02 Rentner sind bei entsprechend hohen Einkünften auch ohne direkte Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet! Diese Informationen ermöglichen es den Finanzämtern, Rentner gezielter zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen aufzufordern. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte neben der Rente auch andere Erträge wie zum Beispiel Mieten enthält, es besteht daher die Pflicht zur Abgabe auch bei einer niedrigen Rente und entsprechend hohen, dem Finanzamt nicht bekannten Nebeneinkünften. In diesen Fällen müssen die Betroffenen unaufgefordert Einkommensteuererklärungen einreichen. Wenn sie dies nicht tun, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung oder bei vorsätzlicher Nichtabgabe und hohen Einkünften sogar eine Steuer-

7 90 EinkommensteuER REchtliche Fragen hinterziehung vorliegen. Allerdings hat die Finanzverwaltung angekündigt, Verstöße von Rentnern gegen die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen mit Augenmaß zu verfolgen. Wenn keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt, kann bis Ende 2014 noch die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 festgesetzt werden. Im Fall einer Ordnungswidrigkeit kann 2014 sogar noch die Einkommensteuer für 2006 festgesetzt werden und bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist sogar um weitere 5 Jahre, sodass 2005 hinterzogene Steuern noch bis zum festgesetzt werden können. Bitter ist für die betroffenen Rentner, dass sie für zurückliegende Jahre nicht nur die Einkommensteuer nachzahlen müssen, sondern zusätzlich Zinsen von 6 Prozent pro Jahr. Beispiel 2014 erhält Hans Z. seinen Steuerbescheid für das Jahr 2007, in dem eine Einkommensteuer von Euro festgesetzt wird. Die sogenannte Vollverzinsung beginnt 15 Monate nach Ende des betreffenden Kalenderjahres, hier also am Wenn sie beispielsweise am endet, fallen für 5 Jahre Zinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr an, insgesamt also (30 Prozent von Euro =) 600 Euro. Checkliste: Belege für Ihre Einkommensteuererklärung gegebenenfalls bereits unterjährig sammeln! Rentenbescheid(e) Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.); alternativ: Jahresbescheinigung der Bank (ist eventuell kostenpflichtig) Belege über Haushaltshilfe als Minijob

8 Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 91 Bankbelege und Rechnungen über Handwerkerarbeiten an eigengenutzter Wohnung/eigen genutztem Haus Bankbelege und Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen (unter anderem Fensterputzer, Schneeräumen, Gartenpflege, Betreuung/Pflege) Versicherungsbeiträge (vor allem Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflichtversicherung) 02 Spendenbescheinigungen (Spenden/Beiträge an gemeinnützige, kirchliche, mildtätige Institutionen sowie an politische Parteien/Freie Wählergemeinschaften) Schwerbehindertenausweis/Bescheinigung Pflegestufe Behinderungsbedingte Kosten (Aufwendungen für Pflege/Betreuung, Umbaukosten, Hilfsmittel); Achtung: Gegebenenfalls vorher Attest einholen! Eventuell gezahlte Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen (vor allem Kinder, Eltern, Ex-Ehegatten) Krankheitskosten (Zuzahlungen, Kosten für Heilpraktiker, Heilkuren, Fahrten zu Ärzten, Heilpraktikern, Therapeuten, Krankenhaus); Achtung: Gegebenenfalls vor der Kur Attest einholen! Falls sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt wird: Lohnsteuerbescheinigung und Belege über alle damit zusammenhängenden Werbungskosten (zum Beispiel Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fachliteratur, Fortbildung, PC oder Notebook) Falls selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt wird: Belege über sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten Falls Vermietungseinkünfte erzielt werden: Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und alle mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten (Reparaturen, Grundbesitzabgaben, Zinsen, bei Eigentumswohnungen Abrechnung der Hausverwaltung) Rentner, die nicht wussten, dass sie eine Einkommensteuererklärung hätten abgeben müssen, können einen Antrag auf Erlass der Zinsen stellen. Lehnt das Finanzamt diesen ab, kann dagegen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Musterverfahren (FG Düsseldorf Az. 12 K 2776/12 AO) hingewiesen werden.

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