Der Einkommenssteuer (ESt) unterliegt das Einkommen natürlicher Personen, das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben.

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1 Einkommenssteuer Wird der Besteuerung das zugrunde gelegt, was natürliche Personen verdienen, dann spricht man von Einkommensbesteuerung. Zu diesem Zweck wird zunächst der Gesamtbetrag des Einkommens des Steuerpflichtigen ermittelt und daraufhin das effektiv steuerpflichtige Einkommen errechnet. Nicht jedes Einkommen wird gleich hoch besteuert. Der Einkommenssteuertarif ist ein progressiver Tarif, das heißt, bei höherem Einkommen wird die Einkommenssteuer nicht nur absolut, sondern auch verhältnismäßig höher. 1. Steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte Der Einkommenssteuer (ESt) unterliegt das Einkommen natürlicher Personen, das sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben. Die Steuerpflicht kann entweder unbeschränkt oder beschränkt sein (gemäß 1 EStG): Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die mehr als sechs Monate im Inland einen Wohnsitz 1 oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt 2 haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Diese unterliegen mit den gesamten aus dem Inland und aus dem Ausland zufließenden Einkünfte der Einkommenssteuer Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen unterliegen nur die inländischen Einkünfte der österreichischen Einkommenssteuer. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung von ausländischen Einkünften (d.h. in Österreich und im anderen Staat) gibt es eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 3 Der Einkommenssteuer unterliegen folgende steuerbare Einkünfte: Haupteinkunftsarten Nebeneinkunftsarten (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (3) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (4) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (5) Einkünfte aus Kapitalvermögen (6) Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung (7) Sonstige Einkünfte * wiederkehrende Bezüge * Veräußerungsgeschäfte (isd 30 und 31 Beteiligungen, Spekulationsgeschäfte) * Funktionsgebühren * Leistungen Betriebliche Einkunftsarten Außerbetriebliche Einkunftsarten 1 Wohnsitz (gemäß 26 BAO): Wohnung ist eine feste Einrichtung, dauerhaft beibehalten und benutzt wird (gewisse Regelmäßigkeit muss vorhanden sein). 2 Gewöhnlicher Aufenthalt: ist dort, wo man nicht nur vorübergehend ist (6-Monate-Regel); Frist kann getrennt werden (d.h. ein z.b. eintägiger Aufenthalt in München unterbricht die Frist, es wird jedoch nicht von neuem Begonnen) 3 Doppelbesteuerungsabkommen: bilaterale Abkommen zwischen zwei Ländern (z.b. Sie erben ein Haus in Deutschland, dass Sie anschließend vermieten. In welchem Land sind Sie steuerpflichtig?) Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 1

2 Einkünfte, die nicht unter die sieben Einkunftsarten eingereiht werden können, unterliegen nicht der Einkommenssteuer (nicht steuerbare Einkünfte). Von den steuerbaren Einkünften sind einige im Einkommenssteuergesetz (EStG) als steuerfrei aufgezählt (z.b. die Familienbeihilfe und Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit beziehen, wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen gegeben sind.) 2. Arten der Einkunftsermittlung ARTEN DER EINKUNFTSERMITTLUNG Betriebliche Einkünfte Außerbetriebliche Einkünfte Gewinn Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ARTEN DER GEWINNERMITTLUNG Betriebsvermögensvergleich Einnahmen- Pauschalierung ( 5/1 EStG) Ausgaben- ( 17) Rechnung ( 4/3) Betriebsvermögen am Ende des Überschuss der Besteuerung nach Wirtschaftsjahres Betriebseinnahmen Durchschnittsätzen - Betriebsvermögen am Anfang bis über die des Wirtschaftsjahres Betriebsausgaben + Entnahmen - Einlagen = Gewinn/Verlust (Betriebs-)Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten zufließen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen bzw. Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten. Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 2

3 3. Rechnungslegungspflichten Entnommen und weiterbearbeitet aus: Abfalter et al: Rechnungswesen heute, HLW IV; S. 36; Trauner; Gesamtbetrag der Einkünfte und steuerpflichtiges Einkommen Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. ± Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betriebliche ± Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkunftsarten ± Einkünfte aus Gewerbebetrieb ± Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ± Einkünfte aus Kapitalvermögen ± Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ± Sonstige Einkünfte (z.b. Liebhaberei taxativ in 29 EStG) ± Veranlagungsfreibetrag Gesamtbetrag der 7 Einkunftsarten - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen - Kinderfreibetrag - Freibetrag für Landarbeiter/Ausweisinhaber = Einkommen gemäß 2Abs. 2 EStG Haupteinkunftsarten Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 3

4 4.1 Sonderausgaben (lt. 18 EStG) Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung, die jedoch einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Bei den Sonderausgaben ist zwischen Topf-Sonderausgaben und sonstigen Sonderausgaben zu unterscheiden. Topf-Sonderausgaben Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nach ASVG Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung Die neu errichtete Wohnung/das neue Eigenheim kann auch im EU/EWR-Ausland gelegen sein. Voraussetzung ist aber, dass das Eigenheim unmittelbar nach Fertigstellung mindestens zwei Jahre lang als Hauptwohnsitz (Mittelpunkt des Lebensinteresses) dient. Die Errichtung eines Zweitwohnsitzes wird nicht mehr begünstigt. Als Wohnraumsanierung gelten die im EStG angeführten Maßnahmen (Instandsetzungsaufwendungen, einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern oder Herstellungsaufwendungen) Für die Topf-Sonderausgaben besteht ein Höchstbetrag von 2.920,00 jährlich. Dieser Betrag erhöht sich für Alleinverdiener oder Alleinerzieher auf 5.840,00 und/oder bei mindestens drei Kindern ( 1.460,00 zusätzlich). Sind die Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschalbetrag von 60,00 jährlich, als Sonderausgaben abzusetzen. Sind sie gleich hoch oder höher, so ist ein Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 4

5 ABSETZBARKEIT DER TOPF-SONDERAUSGABEN Ein Viertel der Ausgaben, Höchstens jedoch ein Viertel des zustehenden Höchstbetrages, abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte absetzbar bis ,00 ein Viertel, mindestens 60,00 (Pauschalbetrag) ,00 bis ,00 der Einschleifbetrag + 60 Über ,00 60,00 Pauschalbetrag Sonstige Sonderausgaben Renten und dauernde Lasten verpflichtende Beiträge, die an von Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gezahlt werden (Kirchenbeiträge), sind bis ,00 jährlich, ab ,00 jährlich berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn die gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft ihren Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat (z.b. französisch katholische Kirche) Steuerberatungskosten Sach- und Geldspenden an begünstigte Spendenempfänger im Inland (laut Aufzählung des BMF). Ebenfalls abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen an Spendenempfänger mit Forschungs- und Lehraufgaben an Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union. Ebenfalls abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Feuerwehrverbände, Umwelt-, Natur- und Tierschutzorganisationen. Angesetzt werden dürfen (max. 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte Verlustabzug (max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte) 4.2 Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 34 EStG) Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die außergewöhnlich sind, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Zum Teil ist davon ein Selbstbehalt abzuziehen. Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Beispiele) o Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden o Kosten für die Berufsausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes o Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis maximal 2.300,00 pro Kind jährlich, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn das Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut wird. Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 5

6 Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Beispiele) o Krankheitskosten o Erhöhte Aufwendung durch chronisches Leiden (z.b. Diabetes, Tuberkulose, Aids, ) o Erhöhte Aufwendungen durch Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung des nicht erwerbstätigen Partners, Behinderung des Kindes) Der Selbstbehalt vermindert sich um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichten der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zustehet, sowie für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht um einen weiteren Prozentpunkt. Steht dem Steuerpflichtigen kein AVA(E)B zu, so vermindert sich der Selbstbehalt um einen Prozentpunkt dann, wenn er mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und dieser Einkünfte von höchstens 6.000,00 jährlich erzielt. 4.3 Kinderfreibetrag Bezieht ein Steuerpflichtiger oder sein (Ehe-)Partner für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe, dann steht ein Kinderfreibetrag von 220,00 jährlich zu. Wird für dasselbe Kind von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag für jeden der beiden Steuerpflichtigen 132,00 jährlich. 5. Steuertarif, Steuerabsetzbeträge, Jahresabschlusszahlung/Jahresgutschrift Der Tarif des Einkommensteuergesetzes ist ein progressiver Steuersatz, d.h., mit steigendem Einkommen steigt auch der Einkommenssteuersatz und damit der Anteil der zu zahlenden Einkommenssteuer am Einkommen. Der Steuersatz beträgt bei einem zu versteuerndem Einkommen bis ,00 0 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen von ,00 20,44 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen von ,00 33,73 % und für Einkommenssteile über ,00 50 %. Die Steuer selbst wird um sogenannte Steuerabsetzbeträge vermindert, wodurch sich die zu entrichtende Steuer ergibt. Die zu entrichtende Steuer wird um die bereits geleisteten vierteljährlichen Vorauszahlungen vermindert, wodurch sich abschließend entweder eine Jahresabschlusszahlung (Summe der Vorauszahlungen ist kleiner als die zu entrichtende Steuer) oder eine Jahresgutschrift (Vorauszahlungen höher als die zu entrichtende Steuer) ergibt. Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 6

7 Zu versteuerndes Einkommen gem. 2 Abs. E EStG * Steuersatz (Tarif) = (Jahres-)Einkommenssteuer - Steuerabsetzbeträge = zu entrichtende Steuer - Vorauszahlungen = Jahresabschlusszahlung bzw. gutschrift Folgende Steuerabsetzbeträge können, je nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, von der Einkommenssteuer abgezogen werden: Steuerabsetzbeträge (lt. 33 Abs. 4 EStG) Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) Verkehrsabsetzbetrag (VAB) Arbeitnehmerabsetzbetrag (ANAB) Pensionistenabsetzbetrag (PAB) Dieser steht jedem Alleinverdiener zu, ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich 494,00 bei einem Kind, bei zwei Kindern 669,00 und für jedes weitere Kind 220,00 Dieser steht jedem Alleinerzieher zu, ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich 494,00 bei einem Kind (Progression siehe AVAB) Dieser steht unter bestimmten Umständen einem Steuerpflichtigen zu, der für mindestens ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Er beginnt bei 29,20 pro Monat. Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von 291,00 jährlich zu. Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von 54,00 jährlich zu Dieser steht Steuerpflichtigen zu, denen weder ein Verkehrs- noch ein Arbeitnehmerabsatzbetrag zusteht. Er beträgt bis zu 764,00 jährlich. Einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag (KAB) in Höhe von 58,40 monatlich ausbezahlt. 6 Berechnung der Einkommenssteuer Bei einem Einkommen von mehr als ,00 ist Einkommenssteuer wie folgt zu berechnen (gemäß 33 EStG) Einkommen Einkommensteuer in Euro über Euro bis Euro über Euro bis Euro über Euro Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 7

8 7. Veranlagungen zur Einkommenssteuer Damit die Behörde die Veranlagung vornehmen kann, hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben. Veranlagung bedeutet, dass die Abgabenbehörde die Steuer mit Bescheid festsetzt. Eine Einkommenssteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Abgabe aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vordrucks gilt dabei als Aufforderung. Die Einkommenssteuererklärung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch (Finanz- Online) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung nicht zumutbar, dann ist die Einkommenssteuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. (allgemeine Einreichungsfrist) Beispiel: Berechnung des Einkommens Die Steuerpflichtige Mag. Andrea Oberleitner, verheiratet, zwei Kinder (für beide Kinder besteht Anspruch auf Familienbeihilfe), Alleinverdienerin, Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2011: ,00 Folgende Sachverhalte sind zu berücksichtigen: (1) Jahresprämie für die absetzbare Lebensversicherung 1.430,00: Prämie für die freiwillige Krankenversicherung für sich und ihren Ehemann 3.110,00 (2) Im Veranlagungsjahr wurden die Außenmauern des Eigenheimes mit einer Wärmedämmung versehen, wofür ,00 an den Baumeister bezahlt wurden. (3) Rückzahlung des Darlehens für die seinerzeitige Errichtung des Eigenheimes an die Bausparkasse monatlich 383,00 (4) Entrichtete Kirchenbeiträge 310,00 (5) Kosten für einen Spitalsaufenthalt der Steuerpflichtigen 2.330,00. Der Selbstbehalt wurde noch nicht berücksichtigt. (6) Die vierjährige Tochter wird im Kindergarten betreut, Kosten dafür 205,00 pro Monat. Aufgabe: a) Berechnen Sie das Einkommen gemäß 2 Abs. 2 EStG b) Berechnen Sie die Einkommenssteuer für das Jahr 2011 Mag. Michael Wilhelmstötter Seite 8

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