Kreislaufwirtschaftsgesetz

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1 Überblick über das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz IHK Karlsruhe, 31. Juli 2012 Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 54.2 Stuttgart,

2 Geschichte der Abfallgesetze 1972 Abfallbeseitigungsgesetz 1986 Abfallgesetz 1994 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 2012 Kreislaufwirtschaftsgesetz Folie 2

3 Die 5-stufige Abfallhierarchie 1. Abfallvermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. sonstige Verwertung (insbes. energ. Verwertung und Verfüllung) 5. Beseitigung Folie 3

4 Vorbereitung zur Wiederverwendung 3 Abs. 24: Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfall geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Folie 4

5 Recycling 3 Abs. 25: Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. Folie 5

6 Rangfolge der fünf Stufen Die fünf Stufen stellen eine Rangfolge dar ( 6 Abs. 1)! Ausgehend von dieser Rangfolge soll diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Menschen und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet ( 6 Abs. 2). Folie 6

7 Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen 8 KrWG =Stufen 2 bis 4 Es gilt generell die Rangfolge nach 6 Abs 1 Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach 7 Abs. 2 Satz 1 hat diejenige Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaß-nahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen Folie 7

8 Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen 8 KrWG Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaß-nahme und die Anforderung an die Hochrangigkeit Bis dahin ist anzunehmen, dass die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert eines Stoffes ohne Vermischung mindestens kj/kg beträgt ( 8 Abs. 3 Satz 1). Die Gleichrangvermutung gilt aber nicht für z.b. Verpackungsabfälle ( 1 Abs. 1 Satz 2 VerpackV) und Altöl ( 2 Abs. 1 AltölV) Folie 8

9 Gesetzliche Vermutung 8 Abs. 3 Satz 1 Bei der Heizwertklausel handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung, die in jeder Richtung widerlegbar ist Maßgebend sind auch hier die Kriterien des 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 Die Heizwertklausel ist nur ein Auffangtatbestand, der nur solange gilt bis die Verordnung nach 8 Abs. 2 erlassen wurde Folie 9

10 Kriterien des 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 Auswirkungen auf Mensch und Umwelt während des gesamten Lebenszyklus des Abfalls. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die zu erwartenden Emissionen das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen die einzusetzende oder zu gewinnende Energie, sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen. Folie 10

11 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung - Vermischungsverbot 9 Getrennthalten der Abfälle, soweit dies zur Erfüllung der Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nach 7 Abs. 2 bis 4 und der Rangfolge der Verwertungsmaßnahmen nach 8 Abs. 1 erforderlich ist Für gefährliche Abfälle gilt ein Vermischungsverbot mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien. Ausnahmen nur nach 9 Abs. 2 Satz 2 Folie 11

12 Ausnahmen vom Vermischungsverbot Vermischung in einer nach dem Kreislaufwirtschafts-gesetz oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage Einhaltung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, keine Verstärkung schädlicher Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Das Vermischungsverfahren entspricht dem Stand der Technik Die oben genannten Voraussetzungen sind kumulativ! Folie 12

13 Überlassungspflichten 17 Für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit keine Eigenverwertung Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunfts-bereichen, soweit keine eigene Beseitigungsanlage Vier Ausnahmefälle für die Überlassungspflicht in 17 Abs. 2, unter anderem, für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden Folie 13 für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen

14 Überwiegende öffentliche Interessen 17 Abs. 3 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung... die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (öre)... gefährdet. Die Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der Pflichten nach 20 zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Folie 14

15 Wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung ist insbesondere anzunehmen, wenn 1. wenn eine Konkurrenz zur haushaltsnahen oder sonst hochwertigen Erfassung der gleichen Abfälle durch den öre entsteht, oder 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird, oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird Nr. 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung wesentlich leistungsfähiger ist als sie des öre. Folie 15

16 Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit Qualität und Effizienz der Verwertung längerfristige Entsorgungssicherheit (Umfang und Dauer der Erfassung) Servicegerechtigkeit der Leistung aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (z.b. schwach besiedelte Bereiche) Kein Kriterium sind Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Sammler! Folie 16

17 Anzeige gewerblicher Sammlungen 18 Der Anzeige gewerblicher Sammlungen sind beizufügen: 1. Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle 4. Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege 5. Darlegung wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Folie 17

18 Anzeigefrist gewerblicher Sammlungen Im Regelfall drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Sammlung ( 18 Abs. 1). Sammlungen, die am bereits durchgeführt wurden sind die Anzeigen bis zum 31. August 2012 zu erstatten ( 72 Abs. 2). Bei den am bereits bestehenden Sammlungen ist bei der Entscheidung der Behörde auch das schutzwürdige Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten ( 18 Abs. 7). Folie 18

19 Anzeige- und Erlaubnispflicht nach 53, 54 betroffen sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler ( 53 Abs. 1, 54 Abs. 1) bei gefährlichen Abfällen besteht generell eine Erlaubnispflicht ( 54) Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind ( 54 Abs. 2 Nr. 2) Wenn keine Erlaubnispflicht besteht ist Anzeige nach 53 zu erstatten, also bei nicht gefährlichen Abfällen oder falls der betreffende wegen der Zertifizierung als EFB von der Erlaubnispflicht befreit ist ( 53 Abs. 1 Satz 1 am Ende). Folie 19

20 Sammler, Beförderer, Händler, Makler Legaldefinitionen 3 Abs. 10 bis 13 betroffen ist, wer gewerbsmäßig die jeweilige Tätigkeit ausübt betroffen ist aber auch, wer die jeweilige Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ausübt, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen wirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist. Beispiel: Maler befördert alte, demontierte Tapeten oder Teppichboden vom Kunden zu seiner Werkstatt Folie 20

21 Kennzeichnung der Fahrzeuge -A-Schild - 55 Sammler und Beförderer müssen ihre Fahrzeuge kennzeichnen, also auch von den öre beauftragte Dritte Keine Ausnahme bei Entsorgungsfachbetrieben, gilt auch für Beförderung nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung! Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, also aus Anlass einer anderweitigen wirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln oder Befördern von Abfällen gerichtet ist. Beispiele: Handwerker, die im Rahmen ihrer Leistungen Abfälle befördern oder Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht leere Getränkeverpackungen transportiert. Folie 21

22 Entsorgungsfachbetriebe 56, 57 Entsorgungsfachbetriebe sind jetzt umfassend im Gesetz geregelt Im Vordergrund der Definition steht jetzt nicht mehr die Beabsichtigung das Qualitätssiegel zu führen, sondern Im Vordergrund stehen die Aufgaben der Entsorgungsfachbetriebe und die zu zertifizierenden Tätigkeiten Die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats sind jetzt in 56 Abs. 3 geregelt Ebenfalls ist jetzt gesetzlich geregelt, wenn das Zertifikat wieder zu entziehen ist bzw. dem Betrieb die Führung des Gütezeichens zu untersagen ist bzw. untersagt werden kann. Folie 22

23 Bestellung und Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall 59, 60 Aufgaben 60 Abs. 1 KrWG: Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. bisher 55 Abs. 1 Krw-/AbfG: Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Folie 23

24 Vielen Dank für Ihr Interesse! Wolfgang Schilling Regierungspräsidium Karlsruhe Referat 54.2 Stuttgart,

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