Rundschreiben Nr. 5 / 2007

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1 K O M M U N A L E R V E R S O R G U N G S V E R B A N D S A C H S E N A N H A L T KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, den 20. Oktober 2007 Rundschreiben Nr. 5 / 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Rundschreiben Nr. 5 informieren wir Sie über die aktuellen Themen bei der Zusatzversorgung und werfen auch schon einen Blick auf das Jahr Für Ihre Anregungen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besonders hinweisen möchten wir Sie auf die 2. Staffel unserer kostenlosen Personalsachbearbeiterschulungen, weitere Informationen und Termine können Sie dem Artikel unter Punkt 3.1 entnehmen. Inhalt: 1. Pflichtversicherung: 1.1 Versand der Versicherungsnachweise 1.2 Jahressonderzahlung in Elternzeit / Sparkassensonderzahlung 1.3 Leistungsentgelt nach 18 TVöD und Strukturausgleich nach 12 TVÜ - VKA 1.4 Meldung bei Übernahme eines Auszubilden ins Angestelltenverhältnis 1.5 Ergänzung zum Rundschreiben 4 / Steuerfreiheit der Umlage ab Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage nach 76 Satz Staatliche Förderung des Arbeitnehmeranteils / Fristablauf bei Altersvorsorgezulage für das Jahr Mitgliedschaftspflichten 1.10 Änderung der DATÜV-ZVE 2. Freiwillige Versicherung: 2.1 Neuerungen bei der Riester Rente in Entgeltumwandlung Einmalzahlung aus Jahressonderzahlung 3. Beratungsangebote der ZVK: 3.1 Personalbearbeiterschulungen 3.2 Informationsveranstaltungen 3.3 Informationsveranstaltungen für Auszubildende 3.4 Beratungstage 1

2 1. Pflichtversicherung: 1.1 Versand von Versicherungsnachweisen Im Oktober 2007 erhielten die Versicherten der ZVK Ihre Versicherungsnachweise. Der Versicherungsnachweis informiert die Versicherten über die bis zum Ende des Jahres 2006 in der Pflichtversicherung erworbene monatliche Anwartschaft auf Betriebsrente. Die Anwartschaft bleibt in der erreichten Höhe bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet würde bzw. beendet wurde. Eine eventuelle Kürzung aufgrund eines Eheversorgungsausgleichs ist in diesem Versicherungsnachweis nicht enthalten. Soweit allerdings eine Rente in Anspruch genommen wird, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (Alters- oder Erwerbsminderungsrente), sind nach derzeitigem Recht Abschläge bis zu 10,80 % möglich. Sollten Fragen zu den Versicherungsnachweisen auftreten, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der Telefonhotline gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. 1.2 Jahressonderzahlung in Elternzeit / Sparkassensonderzahlung nach 18.4 Abs.1 TVöD-S Im November 2007 wird die Jahressonderzahlung ausgezahlt. Diese stellt grundsätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar. In diesem Zusammenhang weisen wir auf einige Sonderfälle bei der Meldung der Jahressonderzahlung hin: Befand sich die Versicherte / der Versicherte im Jahr 2007 teilweise in Elternzeit, so ist die Jahressonderzahlung nur anteilig zu melden, d.h. nur für die Monate in denen Beiträge an die ZVK überwiesen wurden. Wurde für das ganze Jahr kein laufendes Entgelt gemeldet, so ist die gesamte Jahressonderzahlung nicht zusatzversorgungspflichtig. Beispiel: Die Arbeitnehmerin ist vom in Mutterschutz bis zur Geburt des Kindes am Den Rest des Jahres ist Sie in Elternzeit. Im November wurde die Jahressonderzahlung gezahlt. Lösung: Die Jahressonderzahlung ist nicht zusatzversorgungspflichtig, weil im ganzen Jahr keine Umlagen / Beiträge entrichtet wurden. Sparkassensonderzahlung nach 18.4 Abs.1 TVöD-S Alle Bestandteile der Sparkassensonderzahlung (garantierter Leistungssockel und variable Teile) sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dies gilt auch dann, wenn die Sparkassensonderzahlung für Kalendermonate gezahlt wird, in denen keine Umlagen / Beiträge für laufendes zv - pflichtiges Entgelt entrichtet wurden (z.b. wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Ableistung von Grundwehr- und 2

3 Zivildienst). Hier bestehen Unterschiede zwischen der Sparkassensonderzahlung nach 18.4 Abs. 1 TVöD -S und sonstigen Jahressonderzahlung nach TVöD. Beispiel: Die Arbeitnehmerin ist vom in Mutterschutz bis zur Geburt des Kindes am Den Rest des Jahres ist Sie in Elternzeit. Im November wurde die Sparkassensonderzahlung gezahlt. Lösung: Die Sparkassensonderzahlung ist voll zusatzversorgungspflichtig. Dies gilt auch für die Monate in denen keine Umlagen / Beiträge entrichtet wurden. Die hieraus folgende Meldung muss wie folgt aussehen: Zeitraum Buchungsschlüssel Elternzeitbezogene Kinderzahl volle Sonderzahlung / Umlage volle Sonderzahlung / AG - Anteil volle Sonderzahlung / AN - Anteil 1.3 Leistungsentgelt nach 18 TVöD und Strukturausgleich nach 12 TVÜ - VKA Für das Jahr 2007 sind Sie als Arbeitgeber erstmals zur Auszahlung eines Leistungsentgeltes nach 18 TVöD / VKA verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass dieses Leistungsentgelt gem. 18 Absatz 8 TVöD / VKA zusatzversorgungspflichtig ist, und zwar unabhängig davon, welche Form des Leistungsentgeltes Sie wählen. Des Weiteren erhalten ab übergeleitete Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/ BAT-O/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen gem. 12 TVÜ-VKA zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Der Strukturausgleich ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 1.4 Meldung bei Übernahme eines Auszubildenden ins Angestelltenverhältnis Da wir in den vergangenen Wochen wieder vermehrt mit der Problematik, ob und wie der Übergang vom Auszubildenden- ins Angestelltenverhältnis zu melden ist, konfrontiert wurden, geben wir Ihnen nachfolgend hierzu nochmals einen zusammenfassenden Überblick: Endet das Auszubildendenverhältnis eines Versicherten und folgt eine unmittelbare (= lückenlose) Übernahme in ein Angestelltenverhältnis beim selben Arbeitgeber, so stellt dies keinen Grund für eine Ab- bzw. Wiederanmeldung dar. Im betreffenden Jahr sind auch für diese Versicherten Jahresmeldungen zu erstellen. Eine Aufteilung der Entgelte zum Stichtag der Übernahme muss nicht erfolgen. Eine Abmeldung zum Ende der Ausbildung muss nur erfolgen, wenn damit auch das Beschäftigungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber endet. 3

4 Wir bitten dies bei Ihren zukünftigen Meldungen, auch bei denen, die über ein Rechenzentrum maschinell erstellt werden, zu beachten! 1.5 Ergänzung zum Rundschreiben 4 / 2007 In unserem letzten Rundschreiben informierten wir Sie über den Beschluss des 4. Änderungstarifvertrags zum Altersvorsorgetarifvertrag ATV-K und dessen Auswirkungen auf das Zusatzversorgungsrecht. Da es bei den Themen Fortsetzung der Pflichtversicherung mit eigenen Beiträgen und Versicherungspflicht für Auszubildende zu zahlreichen Nachfragen kam, nehmen wir hierzu wie folgt Stellung, um Missverständnisse zu vermeiden: Fortsetzung der Pflichtversicherung mit eigenen Beiträgen Eine Weiterführung der Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse nach dem Ende der Pflichtversicherung ist ausschließlich im Rahmen einer freiwilligen Versicherung möglich. Diese freiwillige Versicherung muss aber laut Satzungsregelung zu einem Zeitpunkt begründet werden, in dem das Beschäftigungsverhältnis noch besteht. Nur wer bereits einen Vertrag zur freiwilligen Versicherung bei uns hat, kann innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung der Pflichtversicherung die Fortführung dieses Vertrags beantragen. Daher bitten wir Sie, Ihre Arbeitnehmer im Falle einer bevorstehenden Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über die Auswirkungen auf die Zusatzversorgungskasse diesbezüglich zu informieren. D.h. ein Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Versicherungspflicht für Auszubildende Zum wurden die Regelungen des zum in Kraft getretenen neuen Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) in den ATV-K aufgenommen. Wie wir Ihnen in unserem Rundschreiben 2 / 2006 mitteilten, war diese Anpassung des ATV-K und damit auch unserer Satzung eine reine Formalität, die keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Regelung des TVAöD hat. Damit besteht ab dem 1. Oktober 2005 auch für Schülerinnen/Schüler in der Altenpflege die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgungskasse. 1.6 Steuerfreiheit der Umlage ab Gem. 3 Nr. 56 EStG ist die Umlage ab dem bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West steuerfrei. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dieser Betrag zunächst mit dem Zusatzbeitrag und ggf. mit der Entgeltumwandlung auszuschöpfen ist. Verbleibt hier noch ein Rest, so ist die Umlage in Höhe dieses Anteils steuerfrei und mit dem Steuermerkmal 01 zu melden. 4

5 Beispiel: Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2008: ,00 Umlage (1,5%) 300,00 Zusatzbeitrag AG-Anteil (2,0%) 400,00 Keine Entgeltumwandlung Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze (2007; 2008 ist noch nicht bekannt): ,00 hiervon 1%: 630,00 Von dem steuerfreien Betrag von 630,00 ist zunächst der Zusatzbeitrag abzuziehen: 630,00-400,00 = 230,00 Die Umlage kann somit in Höhe von 230,00 steuerfrei gestellt werden. Der Restbetrag von (300,00-230,00 ) 70,00 muss pauschal bzw. individuell versteuert werden. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist für die Meldung entsprechend aufzuteilen: ,00 : 300,00 x 230,00 = ,33 (oder : 230,00 : 1,5%) ,00 : 300,00 x 70,00 = 4.666,67 (oder: 70,00 : 1,5 %) Meldung: Zeitraum Buchungsschlüssel zv-pfl. Entgelt Umlage /ZB ,67 70, ,33 230, ,00 400, ,00 400,00 Der steuerfreie Anteil wird stufenweise wie folgt erhöht: ab ab ab ab % der Beitragsbemessungsgrenze 2% der Beitragsbemessungsgrenze 3% der Beitragsbemessungsgrenze 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 5

6 Leider liegen uns derzeit noch keine Informationen über die Möglichkeit der monatlichen Betrachtung vor. Vermutlich wird es zwei Modelle geben: a) Verteilmodell Der steuerfreie Betrag wird in gleichen Teilen auf die Monate umgelegt. Im Beispiel: monatlich sind (230,00 : 12 Monate) 19,17 der Umlage steuerfrei. b) Aufzehrmodell Die Umlage wird solange steuerfrei gestellt, bis der Grenzwert aufgebraucht ist. Im Beispiel: Die monatliche Umlage beträgt 25,00. Da insgesamt 230,00 steuerfrei sind kann bis einschließlich September die gesamte Umlage steuerfrei gestellt werden, für den Oktober der Rest in Höhe von 5,00. Ab November muss die volle Umlage pauschal bzw. individuell versteuert werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Sie bitten müssen, sich bei konkreten Fragen bezüglich der Versteuerung direkt an das zuständige Finanzamt oder das Bundesministerium für Finanzen zu wenden, da auch wir uns lediglich auf die Informationen dieser Behörden stützen und selbst keine detaillierten Auskünfte geben können. Die Art und Weise der Versteuerung von Umlagen und Zusatzbeiträgen hat grundsätzlich Auswirkungen auf die spätere Besteuerung der Betriebsrente. Die Anteile, die sich aus individuell oder pauschal versteuerten Beiträgen ergeben sind in der sog. Auszahlungsphase nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern, die Anteile, die sich aus steuerfreien Beiträgen ergeben, sind voll zu versteuern. Wir bitten daher um genaue Prüfung und korrekte Meldung. Selbstverständlich können Sie sich jederzeit bei Fragen oder Problemen, die die Meldungen betreffen, an uns wenden. Bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der steuerfreien Umlagen liegen uns derzeit leider noch keine endgültigen Informationen vor. 1.7 Grenzbeträge für die zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung Für Beschäftigte, für die im Dezember 2001 und im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage zu zahlen war, ist weiterhin eine zusätzlich Umlage in Höhe von 9 % aus dem den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu zahlen. Als Grenzbetrag gilt neu das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet Ost jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält. Diese Änderung gilt ab dem Ab dem ist der Grenzbetrag für die zusätzliche Umlage 5.527,91 Der Grenzbetrag einschließlich Jahressonderzahlung beträgt 8.015, Staatliche Förderung des Arbeitnehmeranteils / Fristablauf bei Altersvorsorgezulage für das Jahr 2005 Gemäß der Regelung des 37a ATV-K beteiligen sich Ihre Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen an der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse. Da es sich bei diesem Arbeitnehmeranteil, sofern dieser als zum Zusatzbeitrag gehörend an die ZVK gezahlt wird, um Beiträge handelt, die vom Arbeitnehmer individuell versteuert werden 6

7 und zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung dienen, gehören sie gem. 82 Abs.2 EStG zu den riesterfähigen Altersvorsorgebeiträgen. Diese Förderung kann allerdings nur von unmittelbar Zulageberechtigten in Anspruch genommen werden. Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die im betreffenden Beitragsjahr zumindest teilweise unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Nicht zum Personenkreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören u.a. Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.b. Ärzteversorgung) und geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des 79 Satz 2 EStG könnten diese Beschäftigten ggf. mittelbar zulageberechtigt sein. Der Gesetzgeber sieht eine Förderung von mittelbar Zulageberechtigten aber nur in der privaten Altersvorsorge vor, nicht jedoch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Laut den gesetzlichen Regelungen müssen mittelbar zulageberechtigte Personen zwingend einen privaten zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach 5 AltZertG abgeschlossen haben, um die staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu können. Diese Voraussetzung ist nach Meinung des BMF bei der betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben, da der riesterfähige Arbeitnehmerbeitrag auf Grund tarifvertraglicher Regelungen gezahlt wird. Die Prüfung, ob eine mittelbare oder unmittelbare Zulageberechtigung vorliegt, obliegt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Auf Grund von zeitlichen Verzögerungen bezüglich dieser Prüfung kann es in der Vergangenheit dazu gekommen sein, dass Zulagen gewährt worden sind, obwohl keine unmittelbare Zulageberechtigung vorliegt und diese Zulagen für den Arbeitnehmeranteil auch auf unseren kürzlich versandten Versicherungsnachweisen für die Pflichtversicherung ausgewiesen sind. Sollten Sie Arbeitnehmer beschäftigen, die nicht zum Personenkreis der unmittelbar Zulageberechtigten gehören, bitten wir Sie, diese über den oben geschilderten Sachverhalt entsprechend zu informieren und auf die Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage zu verweisen, den wir unseren Versicherten im September zugesandt hatten. Fristablauf bei Altersvorsorgezulage für das Jahr 2005 Am endet die Frist zur Beantragung der Altersvorsorgezulage für den im Jahr 2005 geleisteten Arbeitnehmeranteil. Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmer, dass jeder, der noch keinen Altersvorsorgezulageantrag für das Jahr 2005 oder einen entsprechenden Dauerzulagenantrag gestellt hat, diesen nur noch bis zum Ende dieses Jahres stellen kann. Sollten Fragen bezüglich der Anträge bestehen oder der Altersvorsorgezulagenantrag 2005 bei einzelnen Arbeitnehmern nicht mehr auffindbar sein, können diese Arbeitnehmer gerne bei uns einen erneuten Antrag anfordern unter: Telefonnummer:

8 1.9 Mitgliedschaftspflichten Mit Erwerb der Mitgliedschaft bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt (ZVK) haben Sie sich verpflichtet, die Vorschriften unserer Satzung zu beachten und entsprechend umzusetzen. Gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 gehört es zu Ihren Pflichten als Mitglied, der ZVK unentgeltlich Auskunft über alle Umstände und Verhältnisse zu erteilen, die für den Vollzug der Bestimmungen unserer Satzung von Bedeutung sind. Hierzu gehört u. a. auch das Bekannt geben der aktuellen Anschriften Ihrer Arbeitnehmer, denn nur so kann gewährleistet werden, dass von uns erstellte Schriftstücke den Versicherten in einer angemessen Frist erreichen. Wie wir aber leider beim Versand der Bescheinigungen nach 10a EStG im Mai und der Anträge auf Altersvorsorgezulage im September diesen Jahres feststellen mussten, lagen uns bei zahlreichen Versicherten die aktuellen Adressdaten nicht vor, sodass wir entweder bei Ihnen als Arbeitgeber Rücksprache halten oder uns an die entsprechenden Einwohnermeldeämter wenden mussten. Da uns dadurch enorme zusätzliche Portokosten entstanden sind, möchten wir Sie in diesem Zusammenhang nochmals auf die Einhaltung Ihrer Mitgliedschaftspflichten bezüglich der Mitteilung aller relevanten Daten, hinweisen. Bei Verletzung dieser Mitgliedschaftspflichten können Ihnen die uns dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt werden Änderung der DATÜV-ZVE Zum tritt die DATÜV-ZVE Version: 1.02 in Kraft. Bitte informieren Sie gegebenenfalls Ihr Rechenzentrum. Die neue DATÜV-ZVE steht auf unserer Homepage zum Download bereit. 2. Freiwillige Versicherung: 2.1 Neuerungen bei der Riester - Rente ab dem Mit Beginn des Jahres 2008 gibt es einige Veränderungen bei der Riester Rente. Es wird die so genannte vierte Riester - Stufe erreicht. Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist nun ein Sparbetrag von 4 % des Vorjahreseinkommens notwendig. Im Gegenzug steigen aber auch die staatlichen Zulagen an. Die Grundzulage steigt auf 154 und die Kinderzulage auf 185 jährlich. Die Kinderzulage beträgt ab dem für neugeborene Kinder 300. Der maximale Sonderausgabenabzug steigt ab 2008 auf Für Berufseinsteiger ist ab 2008 ein neuer Sonderbonus vorgesehen: Alle Förderberechtigten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres werden bei Abschluss eines Riester-Vertrags einmalig einen Extrabonus von 100 Euro erhalten. Hiermit spricht der Staat insbesondere junge Leute an, damit diese möglichst früh und am besten gleich zu Beginn des Arbeitslebens mit der Altersvorsorge beginnen. Wegen der Zulagen, der Steuervorteile und besonders aufgrund des Zinseszins-Effekts macht sich ein früher Start bezahlt. 8

9 Die Zusatzversorgungskasse nimmt diese - für die Arbeitnehmer sehr günstigen - Fördermöglichkeiten zum Anlass, um zum Jahresende nochmals auf die von uns angebotenen Präsentationen und Infoveranstaltungen zum Thema Riester Rente hinzuweisen. Ein Formular zur Anforderung dieser Veranstaltungen liegt als Anlage 1 bei. Um Ihre Arbeitnehmer auf die Angebote der Zusatzversorgungskasse aufmerksam zu machen, haben wir diesem Rundschreiben eine entsprechende Erinnerungshilfe beigelegt, die Sie in Ihren Aushängen positionieren können (Anlage 3). 2.2 Entgeltumwandlung: Einmalzahlung aus der Jahressonderzahlung Wie bereits unter Punkt 1.2 erwähnt, wird die Jahressonderzahlung im November ausgezahlt. Im Zusammenhang hiermit besteht die Möglichkeit eine Entgeltumwandlung durch eine Einmalzahlung zu leisten. Hierdurch werden Steuern und Sozialabgaben gespart und diese Ersparnis wird auf das eigene Altersvorsorgekonto umgelenkt. Da eine Entgeltumwandlung immer nur bezüglich zukünftiger Entgelte möglich ist, muss eine entsprechende Vereinbarung vor der Auszahlung der Jahressonderzahlung erfolgen. Um Ihre Mitarbeiter auf diese lukrative Vorsorgemöglichkeit hinzuweisen, haben wir diesem Rundschreiben ein entsprechendes Hinweisblatt als Anlage 4 beigelegt. 3. Beratungsangebote der ZVK: 3.1 Personalbearbeiterschulungen Für die bevorstehende Erstellung der Jahresmeldungen für das Jahr 2007 werden wir wieder kostenlose Personalsachbearbeiterschulungen durchführen. Insbesondere möchten wir Sie bei der Erstellung der Meldungen unterstützen. Wir geben Ihnen die Möglichkeit, problematische Fälle oder spezielle Fragen mitzubringen und im Kreis der Schulungsteilnehmer zu besprechen. Wir werden Sie ebenso über aktuelle Änderungen in der Zusatzversorgungskasse informieren (z. B. Steuerfreiheit der Umlage ab ). Ein Anmeldeformular liegt diesem Rundschreiben als Anlage 2 bei. Wir werden uns nach Eingang Ihrer Anmeldung mit Ihnen in Verbindung setzen und den Termin bestätigen. Für Terminvereinbarungen und Rückfragen steht Ihnen Frau Paternoga (Tel ) gern zur Verfügung. 3.2 Informationsveranstaltungen Es wird immer wichtiger, neben der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente für das Alter vorzusorgen. Der Staat fördert die eigene Vorsorge über Entgeltumwandlung und Riester-Rente mit Zulagen und teils erheblichen Steuervorteilen. Auch eine Einsparung von Sozialabgaben ist möglich. 9

10 Besonders vorteilhaft ist es, wenn man die Möglichkeit hat, über eine betriebliche Altersversorgung zusätzlich für sein Alter vorzusorgen. Da alle Beschäftigten unserer Mitglieder dieses Privileg haben, bieten wir Ihnen an, Ihre Arbeitnehmer über diese Möglichkeiten und Vorteile der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Hierzu führen wir - auf Wunsch - kostenlose Präsentationen bei Ihnen vor Ort durch. Auch der Aufbau eines Infostandes auf Ihrer Personalversammlung ist möglich. Sind Sie an der Durchführung einer Informationsveranstaltung interessiert, dann füllen Sie bitte das beigefügte Anmeldeformular (Anlage1) aus. Sie können auch gern telefonisch mit Herrn Pfohl einen Termin abstimmen (Tel.: ). 3.3 Informationsveranstaltungen für Auszubildende Um besser auf die Besonderheiten eingehen zu können, die für Auszubildende mit einer freiwilligen Altersvorsorge (Riester Rente, Entgeltumwandlung) verbunden sind, bieten wir diese Veranstaltung an. Diese könnte auch gut in den Rahmen sonstiger Ausbildungsveranstaltungen / Sitzungen integriert werden. Sind Sie an einer solchen Informationsveranstaltung interessiert, dann vereinbaren Sie am besten gleich mit Herrn Pfohl einen Termin (Tel.: ). 3.4 Beratungstage Für individuelle Beratungen Ihrer Arbeitnehmer in Einzelgesprächen bieten wir Beratungstage bei Ihnen vor Ort an. Der Arbeitnehmer hat dabei die Möglichkeit, entsprechend seiner individuellen Situation abzuklären, welche Höhe seine Rentenanwartschaft in der Pflichtversicherung erreicht hat und wie er durch freiwillige Beiträge zusätzlich vorsorgen kann. Beratungstage können sowohl im Anschluss an eine Infoveranstaltung oder auch separat durchgeführt werden. Da derartige Beratungstage mehr und mehr an Interesse gewinnen, sollten Sie Ihren Bedarf umgehend abklären und schnellstmöglich einen Termin mit Herrn Pfohl vereinbaren (Tel.: ). Dr. Bärecke Geschäftsführer Flögel Abteilungsleiterin 10

11 Anlagen: Bei Fragen zur Zusatzversorgung geben Ihnen die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter für die entsprechenden Aufgabenbereiche gern Auskunft: Tel.Nr. Name Versicherungs- und Rentenangelegenheiten: 733 Frau Hackfurth, TL 724 Frau Mertin, SB 725 Frau Fabian, SB 757 Frau Stegitz, SB 759 Frau Eins, SB 772 Frau Tschauder, SB 791 Frau Reinecke,SB Abrechnungsverfahren / Meldewesen: 701 Frau Mäder, SB a.maeder@kvsa.komsanet.de 729 Frau Kutzer, SB n.kutzer@kvsa.komsanet.de 732 Frau Hamann, SB k.hamann@kvsa.komsanet.de 774 Frau Leschhorn, TL j.leschhorn@kvsa.komsanet.de Freiwillige Versicherung: 702 Frau Lorenz, SB a.lorenz@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 723 Frau Keune, SB k.keune@kvsa.komsanet.de 728 Frau Kohl, SB d.kohl@kvsa.komsanet.de 769 Frau Breßler, SB s.bressler@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de Eigenbeteiligung / Fragen zu Zulageanträgen: 705 Frau Schrenke, SB k.schrenke@kvsa.komsanet.de 731 Herr Liebold, SB m.liebold@kvsa.komsanet.de 734 Frau Schreyer, SB a.schreyer@kvsa.komsanet.de 773 Herr Maake, SB d.maake@kvsa.komsanet.de Überleitungen/ Eheversorgungsausgleich 718 Frau Dannenberg, SGL a.dannenberg@kvsa.komsanet.de 703 Frau Schübel, SB s.schuebel@kvsa.komsanet.de 707 Frau Pampuch, SB m.pampuch@kvsa.komsanet.de 768 Frau Pfetzing, SB a.pfetzing@kvsa.komsanet.de Mitgliederprüfung: 771 Frau Lindau, SB k.lindau@kvsa.komsanet.de 776 Frau Ullenboom, SB i.ullenboom@kvsa.komsanet.de Schulung/Information/Beratung: 722 Frau Paternoga, SB n.paternoga@kvsa.komsanet.de 775 Herr Pfohl, SB j.pfohl@kvsa.komsanet.de Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber: 721 Frau Liesenhoff, SB a.liesenhoff@kvsa.komsanet.de DATÜV Beauftragter 720 Herr Uhlitsch, SB i.uhlitsch@kvsa.komsanet.de Internetadresse: 11

12 Anlage 1 Mitglieds-Nr. (Arbeitgeber-Nr.) (Bitte vollständige Anschrift mit Ansprechpartner) Telefonnummer: -Adresse: An den Ansprechpartner: Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Herr Pfohl Zusatzversorgungskasse Tel.: 0391/ Carl-Miller-Str. 7 Fax: 0391/ Frau Paternoga Magdeburg Tel.:0391/ Anfrage: Informationsveranstaltungen und Beratungstag für Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Informationsveranstaltung zur Pflichtversicherung (Betriebsrente) und bezüglich Arbeitnehmeranteil (Altersvorsorgezulagenantrag) zur freiwilligen Versicherung mit Entgeltumwandlung zur freiwilligen Versicherung mit Riesterförderung speziell für Auszubildende Infostand für die Personalversammlung Terminwunsch/Uhrzeit: Beratungstag durch Mitarbeiter der ZVK (Organisation des Beratungstages in Absprache mit dem Mitglied/Arbeitgeber) 12

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