Vertrag über die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft

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1 Vertrag über die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft Zwischen, (Name, Anschrift) - nachfolgend Partner I - und (Name, Anschrift) - nachfolgend Partner II - Vorbemerkung: Die Partner schließen daher nachfolgenden Vertrag: 1 Vertragszweck Die Partner verbinden sich zur gemeinschaftlichen Ausübung privat- und vertragszahnärztlicher Tätigkeit in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG, die unter der Adresse betrieben wird. Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz 1 ff. PartGG ergänzend. 2 Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft Die Partnerschaftsgesellschaft führt auf dem Praxisschild, Briefbögen, Rezeptblöcken, Stempeln u. a. die Bezeichnung: Partnerschaftsgesellschaft 3 Zusammenarbeit, Rechte bei der Berufsausübung Die Partner verpflichten sich untereinander zur vertrauensvollen und kollegialen Zusammenarbeit und konsiliarischen Tätigkeit. Sie unterrichten sich unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge in der Praxis. Die Partner haben alles zu unterlassen, was den Interessen der Praxis schaden könnte; dies gilt insbesondere auch für jede Art der Konkurrenztätigkeit. Bei der Berufsausübung haben die Partner gleiche Rechte und Pflichten, insbesondere bestehen im Rahmen der behandlerischen Tätigkeit keine Weisungsrechte der Partner untereinander. Bei 1

2 dem Abschluss von Behandlungsverträgen sind die Partner alleinvertretungsberechtigt. 4 Freie Arztwahl Die freie Arztwahl der Patienten wird gewährleistet; dies abgesehen von Not- und Vertretungsfällen. 5 Sprechstunden, Notdienst Die Sprechstundenzeiten werden einvernehmlich durch Beschluss der Partner festgelegt. Die Partner stellen sicher, dass während der Sprechstunden grundsätzlich mindestens ein Zahnarzt zur Behandlung zur Verfügung steht. Alternativ: Die derzeit bestehenden Sprechstunden werden zunächst fortgeführt. Die Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst (soweit eingeteilt) wird einvernehmlich nach Absprache zwischen den Partnern geregelt; es soll ein turnusmäßiger Wechsel erfolgen, soweit dieser nicht zulässigerweise auf ein Praxisnetz oder einen Notdienstverein übertragen wird. 6 Arbeitszeiten, Nebentätigkeiten Die Partner verpflichten sich, der Gesellschaft grundsätzlich ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; im Vertretungsfall (vgl. 7) richten sich die Arbeitszeiten der Partner nach den betrieblichen Erfordernissen. Hierbei sind behandlerische Tätigkeiten und Verwaltungstätigkeiten gleich zu bewerten. Ehrenamtstätigkeiten und Nebentätigkeiten der Partner, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Zahnarzt stehen (z. B. Gutachtertätigkeit und ähnliches) bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der anderen Partner. Die Einnahmen aus Ehrenamtstätigkeiten und Nebentätigkeiten gemäß Absatz (insbesondere Honorare für Vortrags- und schriftstellerische Tätigkeiten, Aufwandsentschädigungen etc.) stehen allein dem jeweiligen Partner zu. Alternativ: der Partnerschaftsgesellschaft zu. 7 Vertretung der Partner Bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung und anderen Fällen von Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung vertreten sich die Partner gegenseitig; für die Vertretung als solche ist kein gesondertes Entgelt geschuldet. Dauert die Abwesenheit bzw. Verhinderung eines Partners zusammenhängend länger als sechs Wochen können die anderen Partner einen Vertreter bestellen. Die Kosten des Vertreters trägt die Partnerschaftsgesellschaft. Alternativ: der vertretene Partner. 2

3 8 Geschäftsführung und Vertretung Jeder Partner ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft im behandlerischen Bereich alleine berechtigt. Alle Behandlungsverträge mit den Patienten werden im Namen der Partnerschaftsgesellschaft abgeschlossen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft in sonstigen Geschäften erfolgt gemeinschaftlich. Alternativ: Durch einstimmigen Beschluss der Partner können diese einzelnen oder allen Partnern in wirtschaftlichen Angelegenheiten Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis einräumen. Eventuell: Die Partner entscheiden zu gegebener Zeit, ob sie die Vertretungsregelung hinsichtlich der sonstigen Geschäfte abändern werden. 9 Haftung, Versicherungen Für die nach dem Wirksamwerden dieses Vertrages entstehenden Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schädigungen wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft nur derjenige Partner, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung erbracht oder verantwortlich geleitet und überwacht hat. Für die nach dem Wirksamwerden dieses Vertrages entstehenden Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft haftet die Partnerschaftsgesellschaft kraft Gesetzes und die Partner als Gesamtschuldner, soweit in diesem Vertrag oder in 8 Abs. 2 PartGG nichts anderes vereinbart ist. Alternative bei Fortführung: Eine Haftung von Partner I für Forderungen und Verbindlichkeiten, die von dem Partner II vor Beginn dieser Gesellschaft eingegangen wurden oder entstanden sind, wird in jedem Falle ausgeschlossen; es haftet der Partner II. Dieser stellt den Partner I im Fall der Inanspruchnahme für derartige Forderungen auf erste Anforderung hin frei. Umgekehrt wird eine Haftung von Partner II für Forderungen und Verbindlichkeiten, die von dem Partner I vor Beginn dieser Gesellschaft eingegangen wurden oder entstanden sind, in jedem Falle ausgeschlossen; es haftet der Partner I. Dieser stellt den Partner II im Fall der Inanspruchnahme für derartige Forderungen auf erste Anforderung hin frei. Partner I garantiert, dass er nur die in der Anlage 1 aufgeführten Verbindlichkeiten hat. Partner II garantiert, dass er nur die in der Anlage 2 aufgeführten Verbindlichkeiten hat. Partner II tritt mit Wirkung zum in den bestehenden Mietvertrag hinsichtlich der Praxisräume ein. Der Vermieter hat bereits schriftlich erklärt, dass er damit einverstanden ist. Die Erklärung des Vermieters befindet sich in der Anlage Ebenso tritt Partner I in den Mietvertrag für die Räume mit ein. Die Parteien werden diesen Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vermieter zu einem Zeitpunkt zu beendigen versuchen, zu welchem sie davon ausgehen können, dass die Patienten von 3

4 Partner II sich an die neuen Behandlungsräume gewöhnt haben. Die Telefonanschlüsse von Partner II sollen ebenso aufrechterhalten und auf die ursprüngliche Telefonanlage von Partner I weitergeleitet werden. Die Partner haben bei ihrer zahnärztlichen Berufsausübung die Sorgfalt eines gewissenhaften und sorgfältigen Zahnarztes anzuwenden. Die Geltung des 708 BGB wird auch hinsichtlich der Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der Partner ausgeschlossen. Auch im Innenverhältnis sind die Partner für ihr zahnärztliches Handeln eigenverantwortlich und stellen sich und die Partnerschaftsgesellschaft von allen Haftungsansprüchen auf erste Anforderung hin frei. 4. Die Partnerschaftsgesellschaft schließt für die Partner eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung (mit unbegrenzter Deckungssumme) ab bzw. wird den bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen an die Besonderheiten der Partnerschaftsgesellschaft angepassen. 10 Gesellschaftsvermögen, Einlagen Sämtliches Gesellschaftsvermögen wird grundsätzlich Gesamthandseigentum. Eventuell Die Einbringung aus dem bisherigen Vermögen der Einzelpraxis des Partners erfolgt aufgrund der Schlussbilanz zum gemeinen Wert. Steuerlich werden dagegen die Buchwerte der Einzelpraxis des Einbringenden fortgeführt. Ausdrücklich nicht eingebracht werden die Forderungen aus Patientenbehandlungen laut Schlussbilanz. Diese Forderungen werden als nachlaufendes Betriebsvermögen der bisherigen Einzelpraxis außerhalb dieser Partnerschaftsgesellschaft vereinnahmt. Alle Gerätschaften, Einrichtung, Material etc. werden zukünftig im Namen und für Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft angeschafft. Anschaffungen im Namen und für Rechnung einzelner Partner bleiben vorbehalten und sind in gesonderten Inventarlisten festzuhalten (Sonderbetriebsvermögen). An diesen Inventargegenständen kann ein unentgeltliches Mitbenutzungsrecht der übrigen Partner vereinbart werden. Das gilt aber grundsätzlich nicht für einen im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Pkw. Jeder Partner erwirbt am Goodwill und am materiellen Wert einen Anteil der Partnerschaftsgesellschaft je 50 %. Bei Bedarf: Die Partnerschaft tritt mit Ihrer Wirksamkeit in die mit den Mitarbeitern der Einzelpraxen bestehenden Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten eines Arbeitgebers ein. Die Mitarbeiter sind hierüber schriftlich zu informieren. 4

5 11 Bankkonten, Kapitalkonten Die Partnerschaftsgesellschaft errichtet bei der X- Bank ein Girokonto. Bei Bedarf können die Partner bei dieser Bank auch mehrere Girokonten (z.b. Investitions- und Ausgabenkonten) errichten, die möglichst summenmäßig saldiert werden sollen. Über die im Namen der Partnerschaftsgesellschaft eingerichteten und geführten Girokonten bei Kreditinstituten können die Partner bis auf weiteres nur gemeinsam verfügen. Durch Beschluss der Partner kann die Partnerschaftsgesellschaft einzelnen oder allen Partnern Einzelvertretungsbefugnis hinsichtlich der Kontenführung auf allen oder einzelnen Konten einräumen. Sämtliche die Partnerschaftsgesellschaft betreffenden Zahlungen (Einnahmen und Ausgaben) haben über diese Konten zu erfolgen. Jeder Partner erhält im Rechnungswesen der Partnerschaftsgesellschaft ein festes und ein variables Kapitalkonto. Bei Bedarf können weitere Kapitalkonten angelegt werden. Auf dem festen Kapitalkonto wird die Festkapitaleinlage verbucht. Es weist für jeden einzelnen Partner die Beteiligung am Festkapital und am Gesellschaftsvermögen aus. 4. Auf dem variablen Kapitalkonto werden Gewinn- und Verlustanteile sowie Einlagen und Entnahmen für jeden Partner verbucht. Dieses Konto wird unverzinslich geführt, sofern die Partner nicht etwas anderes beschließen. 12 Kosten der Partnerschaftsgesellschaft, Private Pkw Die Partnerschaftsgesellschaft trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten des Praxisbetriebes. Zu den Betriebskosten der Partnerschaftsgesellschaft zählen insbesondere: Die Miete der Praxisräume; weitere Kosten des allgemeinen Praxisbetriebes (z. B. Reparaturen, Wartungen, Verwaltungsbeiträge zur KV etc.); Versicherungsbeiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung und anderen praxisbezogenen Versicherungen; Kosten für Telefon, Telefax, Fachliteratur und Wartezimmerlektüre; sonstige praxisbedingte Kosten. Jeder Partner trägt die Kosten seiner Fortbildung, seiner Berufskleidung, Beiträge zur Altersvorsorge und zur Ärztekammer und Fachverbänden (BDK etc.), Aufwendungen für persönliche Versicherungen sowie seine persönlichen Steuern selbst. Die Partner tragen die Kosten für von ihnen angeschafften Kraftfahrzeuge (Anschaffung und Unterhalt) selbst. Die Kraftfahrzeuge sind gegebenenfalls Sonderbetriebsvermögen der Partner. Zu den Sonderbetriebsausgaben zählen die bisherigen Finanzierungskosten der bisherigen 5

6 Einzelpraxen sowie Bewirtungskosten. Die Partner haben der Partnerschaft stets die erforderliche Liquidität für Sonderbetriebsausgaben zur Verfügung zu stellen. 4. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Partnerschaftsgesellschaft ist laufend Buch zu führen; die Gewinnermittlung erfolgt nach 4 Abs. 3 EStG. Im Fall eines Wechsels im Partnerbestand einschließlich des Ausscheides eines Partners, einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, der Veräußerung aller Gesellschaftsanteile, der Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft oder der Betriebsausgabe erfolgt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG. 5. Die Buchführung und die steuerliche Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Jeder Partner hat Anspruch auf Einsicht in die Bücher. Einsprüche gegen den jährlichen Rechnungsabschluss sind innerhalb eines Monats nach dessen endgültiger Feststellung zu erheben; anderenfalls gilt der Abschluss als genehmigt. 13 Gewinn und Verlust, Entnahmen, Rechnungsabgrenzung, Geschäftsjahr Die Anteile am Gewinn und Verlust betragen je 50 %. Jeder Partner kann ab dem auf seinen Gewinnanteil im Voraus monatliche Teilbeträge bis zu höchstens EUR entnehmen. Die Angemessenheit und Höhe der Entnahme wird von den Partnern regelmäßig überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Die Gewinnverteilung erfolgt zum Ende eines jeden Kalenderjahres gemäß der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die Jahresabrechnung erfolgt zusammen mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Weist der Jahresabschluss einen Gewinn aus, entscheiden die Partner zunächst darüber, ob eine Rücklage gebildet wird. Können sich die Partner nicht über die Höhe der Rücklage einigen, so sind 50 % von dem Gewinn der die Vorausentnahmen übersteigt den Rücklagen zuzuführen und 50 % an die Gesellschafter in Höhe ihrer Beteiligung auszuschütten. Übersteigen die Vorausentnahmen den verbleibenden Gewinn, ist der Differenzbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Jahresabrechnung an den betreffenden Partner auf das Praxiskonto zu erstatten. Die künftigen Vorausentnahmen sind entsprechend anzupassen. 14 Urlaub, Fortbildung Die Partner werden sich über die zeitliche Lage des Urlaubs jeweils zu Beginn des Jahres einigen und abstimmen; der regelmäßige kalenderjährliche Urlaubsanspruch der Partner beträgt sechs Wochen. Der Urlaub ist so zu nehmen, dass die Belange der Partnerschaftsgesellschaft gewahrt sind. 6

7 Fortbildungsmaßnahmen werden bezüglich Zeit und Kosten unter den Partnern grundsätzlich einvernehmlich abgesprochen. Bezüglich der zeitlichen Abstimmung gilt dies nicht, wenn die Fortbildung in Anrechnung auf den Urlaub nach Abs. 1 erfolgt. Im Übrigen soll eine Fortbildung in zeitlicher Hinsicht nur dann durchgeführt werden, wenn sich hierdurch die monatliche Arbeitszeit nicht verkürzt. Dies kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Dauer der Fortbildung durch Tätigkeiten ausgeglichen wird, die in ansonsten dienstfreien Zeiten durchgeführt werden (z. B. Mittwochnachmittag). 15 Personal Die Partner regeln Personalangelegenheiten und den Einsatz der Mitarbeiter einvernehmlich. Verlangt jedoch ein Partner die Entlassung eines Mitarbeiters wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von 626 BGB, haben die anderen Partner diesem Verlangen zu entsprechen. Jeder Mitarbeiter ist beiden Partnern gegenüber weisungsgebunden. 16 Vertragsdauer, Kündigung Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Partner nach Beginn der Partnerschaftsgesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung muss dem anderen Partner gegenüber schriftlich (bei Postzustellung durch einen eingeschriebenen Brief) erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung bleibt unberührt. Als Grund für eine außerordentliche Kündigung kommt insbesondere in Frage, wenn gegen einen Partner ein Verfahren wegen Entzugs der Approbation, Entzug der Vertragszulassung (Kassenzulassung), disziplinarrechtliches Ruhen der Zulassung, eine Insolvenzverfahren, eine Pfändung des Gesellschaftsanteiles, ein Strafverfahren wegen eines schwerwiegenden Vergehens oder ähnliches eingeleitet oder durchgeführt wird oder er in erheblicher Weise gegen Vertragspflichten verstößt. 17 Auflösung der Gesellschaft bei Kündigung Im Falle der Kündigung der Partnerschaftsgesellschaft durch Partner I oder II wird die Gesellschaft beendet. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigungserklärung, sei diese fristlos oder fristgemäß. Hierbei soll eine Realteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Gründungspartnern vorgenommen werden, dergestalt, dass den Gründungspartnern dasjenige vom Gesellschaftsvermögen zugeordnet wird, was sie ursprünglich in die Gesellschaft eingebracht haben. Dies gilt auch hinsichtlich des immateriellen Wertes. Hinsichtlich der Neuanschaffungen von materiellen Gegenständen sollen sich die Gesellschafter über die Übernahme von Gegenständen einigen, mangels Einigung entscheidet das Los, wer einen solchen Gegenstand übernimmt. Der den Gegenstand nicht übernehmende Partner erhält 7

8 einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich in Höhe von 50 % des angemessenen Wertes der vom anderen Partner übernommenen Gegenstände. Soweit Patienten erstmalig von der Partnerschaftsgesellschaft betreut werden und zuvor noch keinen Kontakt zu den Einzelpraxen hatten, sollen die Patienten entscheiden, von wem sie in Zukunft betreut werden wollen. Diese Patientenkontakte werden mit 25 % des Jahresumsatzes bei der Zuordnung des immateriellen Wertes berücksichtigt. Erhält auf diese Weise einer der Partner mehr vom immateriellen Wert zugeordnet, so ist auch ein wirtschaftlicher Ausgleich des immateriellen Wertes in Bar durchzuführen. Zudem erhält derjenige Partner, der die gemeinschaftlichen Räume im Hause verlässt und umzieht vom anderen Partner eine Abfindung für den mit dem Umzug verbundenen Aufwand von. Hinsichtlich der Aufteilung der vertragszahnärztlichen Budgets der Partnerschaftsgesellschaft vereinbaren die Parteien, dass dies den Partnern bei Beendigung hälftig zugeordnet werden soll. Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht. Alternative zu 17 in 17 bis Ausscheiden eines Gesellschafters Kündigt ein Partner, so scheidet er aus der Partnerschaftsgesellschaft aus. Ein Partner scheidet außer durch Kündigung aus a) durch Tod; b) durch Ausschluss aus der Partnerschaftt; c) durch dauernde Berufsunfähigkeit; d) durch Praxisaufgabe; e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder bei Ablehnung der Eröffnung mangels Masse oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; f) bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, wenn diese nicht binnen zwei Monaten nach erster Zustellung beseitigt wird. Der Ausschluss eines Partners kann erfolgen, a) wenn er in grober Weise den Interessen der Partnerschaft zuwiderhandelt; b) wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt; c) bei Entzug oder Ruhen der Approbation von länger als 6 Monaten; d) wenn im Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung auf Berufsverbot erkannt wir; e) bei Wegfall der Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, es sei denn, dass der betroffenen Partner auf die Zulassung in Übereinstimmung mit den anderen Partnern verzichtet oder diese zum Ruhen bringt 4. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dauernder Berufsunfähigkeit eines Partners ist der Erkrankte verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen zu unterziehen, an dessen Beurteilung der Erkrankte gebunden ist. Einigen sich die Partner nicht auf einen Sachverständigen, wird dieser von der zuständigen Ärztekammer bestimmt. 18 8

9 Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter, Auseinandersetzung Nach Ausscheiden eines Partners wird die Partnerschaftsgesellschaft unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. Besteht die Partnerschaftsgesellschaft nur aus zwei Partnern, so gehen alle Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Partner über. Der Ausscheidende oder seine Erben erhalten eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. In der Schlussbilanz sind die Verkehrswerte aufzunehmen. Hinsichtlich des materiellen Wertes des Anlagevermögens soll das Depot oder dessen Rechtsnachfolger den Verkehrswert ermitteln. Der immaterielle Wert der Praxis wird wie folgt ermittelt: Umsatz der letzten 3 Jahre geteilt durch 3 abzüglich eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes in Höhe des durchschnittlichen Einkommens aus der Partnerschaftsgesellschaft im gleichen Zeitraum x 35 %. Den immateriellen Wert soll der Steuerberater der Gesellschafter festlegen. 317 ff. BGB gelten entsprechend. Die so ermittelten Werte sind in die Schlussbilanz anstelle der Buchwerte aufzunehmen. Der Abfindungsanspruch oder Nachzahlungsanspruch ergibt sich sodann aus der Summe der Kapitalkonten des ausscheidenden Partners. Das Abfindungsguthaben ist vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Ausscheidenden oder dessen Erben spätestens am / in 3 jährlichen Raten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ( 247 BGB), beginnend am zur Zahlung fällig. 4. Ergibt sich aus der Schlussbilanz eine Zahlungsverpflichtung des Ausscheidenden, so ist diese sofort nach ihrer Feststellung zur Zahlung fällig. 19 Auflösung der Gesellschaft, Auseinandersetzung Die Partnerschaftsgesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Partnerschaftsrversammlung aufgelöst werden. Die Auseinandersetzung der Partner erfolgt in diesem Fall nach 1 Abs. 4 PartGG i.v.m BGB, sofern die Partner sich nicht über eine andere Form der Abwicklung einigen. 18 ( 20) Tod oder Berufsunfähigkeit eines Partners Im Falle des Todes oder der Berufsunfähigkeit eines Partners sollen die Parteien (ggf. mit den Erben) versuchen, einen Nachfolger für den betroffenen Partner zu finden, der den Anteil des betroffenen Partners übernimmt. Hierbei darf der nicht betroffene Partner dem Gesellschafterwechsel nur dann widersprechen, wenn in der Person des Nachfolgers Gründe liegen, die dem nicht betroffenen Partner eine künftige Zusammenarbeit aus objektiv nachvollziehbaren Gründen mit dem Nachfolger unmöglich machen. Dies ist z.b. der Fall bei Illiquidität des Nachfolgers oder falls dieser in der Vergangenheit schwere Verfehlungen gegen das Vertragszahnarztrecht oder das Berufsrecht begangen hat. Gleiches gilt, wenn der Nachfolger vorbestraft ist. 19 ( 21) 9

10 Aufnahme neuer Partner Die Aufnahme weiterer Partner(innen) in die Gesellschaft kann nur mit dem Einverständnis aller Partner erfolgen. In diesem Falle ist der Partnerschaftsvertrag entsprechend anzupassen und die Partner haben die Anmeldung zum Partnerschaftsregister vorzunehmen. 20 ( 22) Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am in Kraft, unter dem Vorbehalt, dass die Partnerschaftsgesellschaft genehmigt wird. Die Partner verpflichten sich, alles Erforderliche zu tun bzw. hinderliche zu unterlassen, um diese Genehmigungen zu erhalten. Für den Fall, dass auch der Berufungsausschuss negativ über die Genehmigung der Partnerschaftsgesellschaft entschieden hat, können die Partner vom Vertrag zurücktreten. Wird die Partnerschaftsgesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt, so ist dies der Zeitpunkt, zu welchem der Vertrag wirksam wird. 21 ( 23) Schriftform, Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (einschließlich wesentlicher Partnerbeschlüsse) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Erfordernis der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Partner verpflichten sich in diesem Fall unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben die unwirksame oder nicht durchführbare Regelung durch eine geeignete Sinn entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt für etwaige Lücken in dem Vertrag. 22 ( 24) Ausfertigung, Stillschweigen Jeder Partner erhält eine von dem anderen Partner unterzeichnete Ausfertigung dieses Vertrages in notariell beglaubigter Form. Die Partner verpflichten sich über den Inhalt des Vertrags gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 23 ( 25) Kosten des Vertragsabschlusses Sämtliche Kosten für den Abschluss dieses Vertrages tragen die Partner zu je ½. Die Notarkosten für die Anmeldung zum Partnerschaftsregister und die Kosten des Registergerichtes einschließlich der Veröffentlichung trägt die Partnerschaftsgesellschaft. Alternativ: Sämtliche Kosten für den Abschluss dieses Vertrages tragen die Partner zu je ½ Die 10

11 Notarkosten für die Anmeldung zum Partnerschaftsregister und die Kosten des Registergerichtes einschließlich der Veröffentlichung trägt die Kooperationsgemeinschaft., den Partner I Partner II 11

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