Ratgeber. Einnahmen-Überschuß- Rechnung

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1 Karl-Heinz Klein Peter Midasch Ratgeber Einnahmen-Überschuß- Rechnung Steuern sparen mit System Tips & Tricks zur Neuregelung ab 2005 Ausfüll-Hinweise zum neuen Vordruck EÜR Kopier-Vorlagen wichtiger Formulare Basis-Infos zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Steuerspar-Gestaltungen für Existenzgründer, Kleinunternehmer und Freiberufler Aktuelle Urteile und anhängige Verfahren Zugriff auf Original-Dokumente im Internet Ein Service der - Redaktion

2 Vorwort Wer die Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt! (Louis Verneuil, ) Liebe Leserin, lieber Leser, Existenzgründer, Kleinunternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen- Überschuß-Rechnung ermitteln, müssen erstmalig für 2005 das viel kritisierte Formular EÜR ausfüllen. Unter dem Deckmantel der Vereinfachung ist der Vordruck ein weiterer Schritt zum gläsernen Steuerbürger. Ob elektronische Betriebsprüfung, Kontenabfragen oder das neue Formular EÜR die Kontrollmöglichkeiten der Finanzverwaltung werden immer weitreichender. Abweichungen von branchentypischen Kennziffern sind künftig leichter ermittelbar und werden wohl vermehrte Nachfragen im Einzelfall sowie zielgerichtetere Betriebsprüfungen nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung schafft sich zudem mit der Standardisierung der vom Steuerpflichtigen abgefragten Angaben und den Kennziffern im Formular die Möglichkeit, massenhaft Vergleichsdaten zu sammeln und diese für Betriebsprüfungen zu nutzen. Das beste wäre eine schnelle Abschaffung des überflüssigen Vordrucks. Einnahmen-Überschuß-Rechnern sollte es wieder möglich sein, ihre Gewinnermittlung in freier Form aufzustellen. Wir werden uns weiter massiv dafür einsetzen. Leider stehen die Chancen jedoch nicht gut, daß es dazu kommen wird. In diesem steuertip -Ratgeber erfahren Sie, wie Sie Fallstricke umgehen und Nachteile vermeiden können. Neben konkreten Ausfüll-Hinweisen zum neuen Vordruck finden Sie Basis- Infos zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG. Selbstverständlich machen wir Sie auf aktuelle Urteile, anhängige Verfahren und daraus resultierende Steuerspar-Gestaltungen für Existenzgründer, Kleinunternehmer und Freiberufler aufmerksam. Dieser Ratgeber ist damit die optimale Ergänzung zu Ihrem wöchentlichen steuertip. Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Ihre steuertip -Redaktion PS: Als Dank für Ihre Treue bieten wir Ihnen regelmäßig jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderquartals einen kompakten Ratgeber zu einem wichtigen Thema an. Freuen Sie sich schon heute auf den nächsten steuertip -Ratgeber Steuer-Wegweiser 2006, der Anfang Januar 2006 erscheint. steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von Auflage, 2005

3 Inhalt Auf einen Blick: Ratgeber Teil I Neues Formular ab 2005: Fakten und Hintergründe 1. Die Neuregelungen im Überblick 2. Die Verschiebung auf 2005 und die (unzureichende) Überarbeitung durch die Finanzverwaltung 3. Die wirklichen Hintergründe des neuen Formulars 4. Unsere Kritik am neuen Formular 5. Ausblick: Wenig Hoffnung auf Besserung Teil II: Grundregeln der 1. Im Wortlaut: 4 Abs. 3 EStG 2. Verschiedene Arten der Gewinnermittlung 3. Vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und Existenzgründer 4. Zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben 5. Gestaltungsmöglichkeiten dank Zufluß-Abfluß-Prinzip 6. Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen 7. Steuerliche Zuordnung bei gemischter Nutzung 8. Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei möglich 9. Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe Teil III: Tips & Tricks zur neuen Anlage EÜR Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Formular EÜR Formular Verzeichnis der Anlagegüter Formular Verzeichnis Schuldzinsen steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von Auflage, 2005

4 Doku-Service / Abkürzungen Herunterladen von Original-Dokumenten im Internet Wie Sie es vom steuertip gewohnt sind, bieten wir Ihnen einen kostenlosen Zusatz-Service: Zu allen Urteilen und Verwaltungsanweisungen, die über unsere Datenbank abrufbar sind, nennen wir Ihnen eine Abruf-Nr. (z.b. Abruf-Nr. st 11396). Das gewünschte Dokument können Sie als Abonnent bequem im Internet im vorteilhaften PDF-Format auf der Website herunterladen. Sie können das Dokument dann abspeichern und ausdrucken. Falls Sie keinen Zugang zum Internet haben, erhalten Sie alle Infos selbstverständlich auch per Post gegen Einsendung eines frankierten DIN A4-Rückumschlags (1,44 Euro). Ihr Vorteil: Sie haben so die Möglichkeit, ein Urteil im Original nachzulesen und zu prüfen, ob der Richterspruch auf Ihre persönliche Situation übertragbar ist. Auch als Argumentationshilfe beim Streit mit dem Finanzamt oder als Grundlage für das Gespräch mit dem Steuerberater ist das Original-Material nützlich. Abkürzungsverzeichnis Abs. AfA AO AUV Az BFH BMF BStBl BUKG EStDV EStG EStH EStR FG GWG H KStG LStR R UStDV UStG Absatz Absetzungen für Abnutzung (Abschreibung) Abgabenordnung Auslandsumzugskostenverordnung Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen Aktenzeichen Bundesfinanzhof Bundesministerium der Finanzen Bundessteuerblatt Bundesumzugskostengesetz Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Einkommensteuergesetz Amtliches Einkommensteuer-Handbuch Einkommensteuer-Richtlinien Finanzgericht Geringwertige Wirtschaftsgüter Hinweise (im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch) Körperschaftsteuergesetz Lohnsteuer-Richtlinien Richtlinien Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von Auflage, 2005

5 Teil I: Neues Formular ab 2005 Teil I: Neues Formular ab 2005: Fakten und Hintergründe Existenzgründer, Kleinunternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn durch eine ermitteln, müssen ab 2005 das viel kritisierte Formular EÜR ausfüllen. In diesem Kapitel informieren wir Sie nicht nur über diese Neuregelung, sondern auch über die wirklichen Hintergründe dieser angeblichen Vereinfachung. Hinweis: Im zweiten Teil dieses steuertip -Ratgebers finden Sie einen Überblick über die Grundregeln bei der. Konkrete Tips & Tricks zur neuen Anlage EÜR geben wir Ihnen Zeile für Zeile im dritten Teil. 1. Die Neuregelung im Überblick Nach 60 Abs. 4 EStDV ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (sog. Anlage EÜR) beizufügen, wenn der Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Diese Vorschrift ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2004 beginnt ( 84 Abs. 3c EStDV). Das heißt im Klartext: Entspricht wie im Regelfall das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, kommt das neue Formular erstmals bei der Steuererklärung für 2005 zum Einsatz. Wichtige Ausnahme: Liegen die Betriebseinnahmen unter der Grenze von , kann der Steuererklärung an Stelle des neuen standardisierten Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden (sog. Bagatellgrenze). Bis 2004 konnten alle Einnahmen-Überschuß-Rechner ihren Gewinn oder Verlust durch eine einfache Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ermitteln, ohne daß eine besondere Form einzuhalten war. 2. Die Verschiebung auf 2005 und die (unzureichende) Überarbeitung durch die Finanzverwaltung Eigentlich sollte das standardisierte Formular schon für das Jahr 2004 gelten. Die von der Finanzverwaltung vorgelegte Anlage EÜR war jedoch ein bürokratisches Schreckgespenst. Der Vordruck umfaßte 82 Zeilen und war derart kompliziert, daß selbst Fachleute damit erhebliche Schwierigkeiten hatten. Nach massivem Protest nicht zuletzt auch des steuertip beschloß die Finanzministerkonferenz am 30. September 2004, daß ein völlig neues Formular erarbeitet werden soll, das der Zielvorgabe der Vereinfachung auch tatsächlich gerecht wird. steuertip, markt intern Verlag Seite 5 von Auflage, 2005

6 Teil I: Neues Formular ab 2005 Die Finanzverwaltung knickte ein doch nur scheinbar und für kurze Zeit. Im Februar 2005 wurde eine Überarbeitung des alten Formulars präsentiert. Von einem völlig neuen Vordruck, wie von den Landesfinanzministern gefordert, kann dabei keine Rede sein. Einige irreführende Angaben im Vordruck und in der Anleitung wurden beseitigt. Doch in der Sache hat sich wenig geändert. Auch der überarbeitete Vordruck ist nicht mit dem Sinn und Zweck des Kleinunternehmerförderungsgesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Der neue dreieinhalb Seiten umfassende Vordruck EÜR ist graphisch ein wenig übersichtlicher gestaltet worden, ist aber nach wie vor kompliziert und der zeitliche Aufwand zum Ausfüllen des Vordrucks erheblich ( 4. Unsere Kritik am neuen Formular). Einzige wirkliche Verbesserung: Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungsbereich des Vordrucks EÜR auf Einnahmen-Überschuß-Rechner begrenzt, die Betriebseinnahmen in Höhe von mindestens jährlich erzielen. Kleinunternehmer und Freiberufler, die unter dieser Grenze bleiben, sind nicht verpflichtet, den komplizierten Vordruck abzugeben. Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom Az: IV A 7 - S /05 Abruf-Nr. st Besonders ärgerlich ist der späte Veröffentlichungszeitpunkt im Februar Für die korrekte Zuordnung von Ausgaben im neuen Formular wäre die Einführung zahlreicher neuer Konten bereits ab Jahresanfang 2005 erforderlich gewesen. Die Umstellung der Finanzbuchhaltung mitten im Buchungsjahr verursachte völlig überflüssige zusätzliche Kosten ( 4. Unsere Kritik am neuen Formular). 3. Die wirklichen Hintergründe des neuen Formulars Grundlage des Vordrucks EÜR ist das Kleinunternehmerförderungsgesetz aus dem Jahre Die begrüßenswerten Ziele des Kleinunternehmerförderungsgesetzes waren Bürokratieabbau und Steuervereinfachung für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Ziele sind durch den neuen Vordruck jedoch in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die Finanzverwaltung begründet die Standardisierung der Einnahmen- Überschuß-Rechnung so: Die Standardisierung der Einnahmen-Überschuß-Rechung durch den Vordruck EÜR soll für Steuerpflichtige, Steuerberater und Finanzverwaltung eine Hilfe darstellen. Auch in Zukunft werden in vielen Fällen einige wenige Angaben ausreichen, um den Einnahmenüberschuß korrekt zu erklären. Es müssen also keineswegs alle Punkte des Vordrucks ausgefüllt werden, sondern nur jene, die schon bisher allerdings ohne Vorgabe eines Formulars in einer korrekten Einnahmen- Überschuß-Rechnung anzugeben waren. Der Aufwand für die Steuerpflichtigen wird also zukünftig nicht höher sein als bisher. Im Gegenteil: Die Steuerpflichtigen werden häufig wertvolle Zeit sparen können, da aufwendige Rückfragen durch die Finanzverwaltung wegen unklarer oder unvollständiger Erklärungen entfallen werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 6 von Auflage, 2005

7 Teil I: Neues Formular ab 2005 Unsere Einschätzung: Das Formular EÜR sollte nie der Hilfestellung für die Steuerpflichtigen dienen. Im Gegenteil: Allein die Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung stand bei der Entwicklung des Vordrucks im Vordergrund. Abweichungen von branchentypischen Kennziffern sind künftig leichter ermittelbar und werden wohl vermehrte Nachfragen im Einzelfall sowie zielgerichtetere Betriebsprüfungen nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung schafft sich zudem mit der Standardisierung der vom Steuerpflichtigen abgefragten Angaben und den Kennziffern im Formular die Möglichkeit, massenhaft Vergleichsdaten zu sammeln und diese für Betriebsprüfungen zu nutzen. Unter dem Deckmantel der Vereinfachung ist das Formular EÜR also ein weiterer Schritt zum gläsernen Steuerbürger. Ob elektronische Betriebsprüfung, Kontenabfragen oder eben das Formular EÜR die Zugriffsrechte der Finanzverwaltung werden immer weitreichender. 4. Unsere Kritik am neuen Formular Das neue Formular EÜR ist ein weiterer Baustein im Steuer- und Bürokratiedschungel. Von einer Entbürokratisierung und einer Erleichterung für Kleinunternehmer kann keine Rede sein. Die mittelständische Wirtschaft muß bereits heute enorme Aufwendungen tätigen, um ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen. Das zumutbare Maß ist hier schon seit längerer Zeit überschritten. Der Vordruck EÜR treibt diese Kosten noch weiter in die Höhe. Aber auch inhaltlich hat der Vordruck erhebliche Mängel. Auf einzelne Kritikpunkte weisen wir Sie im dritten Teil dieses steuertip -Ratgebers hin. Hier vorab einige grundlegenden Anmerkungen: Vordruck ist nur schwer verständlich Der überarbeitete Vordruck ist immer noch zu kompliziert und selbst für Steuerexperten teilweise unverständlich. Wer seine Einnahmen-Überschuß- Rechnung selbst erstellen will, muß sich intensiv einarbeiten. Viele Kleinunternehmer und Freiberufler werden vor dem Vordruck kapitulieren und sind somit gezwungen, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Unsere Einschätzung: Nur den wenigsten Einnahmen-Überschuß-Rechnern wird es gelingen, den Vordruck EÜR korrekt auszufüllen. Damit besitzen jedoch die von der Finanzverwaltung mit dem Vordruck EÜR gesammelten Vergleichsdaten keinerlei Aussagekraft. Viele Angaben sind nicht ohne weiteres zu ermitteln Der Vordruck EÜR fordert viele Angaben, die nicht ohne weiteres aus den Aufzeichnungen zu ermitteln sind. steuertip, markt intern Verlag Seite 7 von Auflage, 2005

8 Teil I: Neues Formular ab 2005 Unsere Einschätzung: Besonders ärgerlich ist, daß die für steuerliche Zwecke zusätzlich erhobenen Daten betriebswirtschaftlich unnötig und nicht verwendbar sind. Einführung zahlreicher neuer Konten erforderlich Damit die im Vordruck EÜR verlangten Angaben bei Erstellung der Steuererklärung 2005 aus der Buchhaltungssoftware übernommen werden können, ist zum Jahresanfang 2005 die Einführung zahlreicher neuer Konten in den Kontorahmen bzw. die Untergliederung bestehender Konten erforderlich gewesen. Das erschwert die Buchführungsarbeit und führt zu zusätzlichen Kosten. Dabei geht es keineswegs um Peanuts. Der Deutsche Steuerberater- Verband (DStV) hat berechnet, daß allein durch die getrennte Verbuchung der Belege entsprechend der EÜR-Gliederung jedes Jahr zusätzliche laufende Kosten in Höhe von 400 Mio. entstehen. Den einmaligen Personalund Sachaufwand für die Umstellung der Finanzbuchhaltung schätzt der Verband auf 100 Mio.. 5. Ausblick: Wenig Hoffnung auf Besserung Keine Frage: Das beste wäre eine Abschaffung des Vordrucks EÜR. Kleinunternehmern und Freiberuflern sollte es wieder möglich sein, ihre Gewinnermittlung in freier Form aufzustellen. Leider stehen die Chancen jedoch nicht gut, daß es dazu kommen wird. Zwar haben alle im neuen Bundestag vertretenen Parteien mit Ausnahme von Die Linke.PDS Bedenken gegen den Vordruck EÜR geäußert. Fakt ist jedoch, daß der Einfluß des Gesetzgebers auf die Finanzverwaltung begrenzt ist. Denkbar ist eine weitere Anhebung der Bagatellgrenze. Es ist jedoch kaum vorstellbar, daß sich der Gesetzgeber in die Ausgestaltung eines Steuerformulars einmischt. Die Landesfinanzminister sind jedenfalls mit dem neuem Formular zufrieden: Das neue Formular wurde mit 16:0 also einstimmig von allen Finanzministern in ihrer Konferenz im Februar 2005 akzeptiert. Wir rechnen damit, daß es nur eine Frage der Zeit ist, bis die Finanzverwaltung mit Hilfe des Gesetzgebers eine elektronische Abgabe des Vordrucks EÜR vorschreiben wird. So muß die Finanzverwaltung die Angaben der Steuerpflichtigen nicht mehr manuell in ihr EDV-System eingeben. Nach unseren Informationen gehen die Pläne des Bundesfinanzministeriums sogar noch weiter: Alle Jahresabschlüsse also auch Bilanzen sollen in Zukunft standardisiert und elektronisch übermittelt werden. Ein massenhafter Datenabgleich und die Einführung eines EDV-gestützten Kontrollsystems durch die Finanzverwaltung werden die Folge sein. Fazit: Das neue Formular wird voraussichtlich nicht gekippt werden. Nutzen Sie unser Informationsangebot, um die negativen Folgen zu minimieren! steuertip, markt intern Verlag Seite 8 von Auflage, 2005

9 Teil II: Grundregeln Teil II: Grundregeln der In diesem Kapitel finden Sie einen Überblick über die Grundregeln bei der. Hinweis: Im ersten Teil dieses steuertip -Ratgebers informieren wir Sie nicht nur über die Einführung des viel kritisierten Formulars EÜR ab 2005, sondern auch über die wirklichen Hintergründe dieser angeblichen Vereinfachung. Konkrete Tips & Tricks zur neuen Anlage EÜR geben wir Ihnen Zeile für Zeile im dritten Teil. 1. Im Wortlaut: 4 Abs. 3 EStG Im Einkommensteuergesetz (EStG) ist die in 4 Abs. 3 geregelt. Steuerexperten sprechen daher auch von der 4 / 3-Rechnung. Im Gesetz heißt es wörtlich: 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen (3) 1 Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2 Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3 Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen. 4 Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5 Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. 2. Verschiedene Arten der Gewinnermittlung Zwei Arten der Gewinnermittlung sind bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden zu unterscheiden: Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs. 1, 5 EStG) ( 4 Abs. 3 EStG) Bei Land- und Forstwirten kommt als dritte Möglichkeit die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen ( 13a Abs. 1 EStG) hinzu. steuertip, markt intern Verlag Seite 9 von Auflage, 2005

10 Teil II: Grundregeln Betriebsvermögensvergleich und sind unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Gewinns. Sie sollen aber grundsätzlich zum gleichen Totalgewinn führen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit). Es tritt allerdings eine zeitliche Verschiebung ein. Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei der ist der Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Sind die Betriebsausgaben höher als die Betriebseinnahmen, handelt es sich um einen Verlust. Die ist im Vergleich zum Betriebsvermögensvergleich eine vereinfachte Gewinnermittlungsart, die eingeführt worden ist, um allen eine Erleichterung zu verschaffen, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Die wichtigsten Unterschiede: Beim Betriebsvermögensvergleich ist eine Bilanz aufzustellen, aus der die Veränderungen im Bestand ersichtlich sind. Zudem ist eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) vorzunehmen. Die setzt hingegen keine Kassenführung, keine Bestandskonten und keine Inventur voraus. Während beim Betriebsvermögensvergleich jeder Vorgang doppelt erfaßt wird (sog. doppelte Buchführung), wird bei der Einnahmen-Überschuß- Rechnung jeder Geschäftsvorfall grundsätzlich nur einfach erfaßt. So kommt die bei Lieferungen und Leistungen mit einer einzigen Buchung aus: An dem Tag, an dem die Rechnung bezahlt wird, wird der Betrag als Einnahme verbucht. In der GuV werden bei der doppelten Buchführung Aufwendungen und Erträge (Soll-Beträge unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten), in der dagegen grundsätzlich Betriebseinnahmen und -ausgaben (Ist-Beträge) erfaßt. Die Einnahmen- Überschuß-Rechnung wird daher auch als eingeschränkte Ist-Rechnung oder Geldverkehrs-Rechnung bezeichnet. 3. Vereinfachte Gewinnermittlung für Freiberufler und Existenzgründer Mit Hilfe einer dürfen nur diejenigen ihren Gewinn ermitteln, die nicht buchführungspflichtig sind. Das trifft unabhängig von der Höhe des Umsatzes und des Gewinns generell auf alle Freiberufler zu. Das gilt auch für Partnerschaften im Sinne des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaften Gesetz PartGG). steuertip, markt intern Verlag Seite 10 von Auflage, 2005

11 Teil II: Grundregeln Kaufleute sind hingegen nach Handelsrecht und anderen Bestimmungen immer verpflichtet, Bücher zu führen und hieraus zum Jahresende eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zu entwickeln. Kaufleute können ihren Gewinn daher nicht durch eine Einnahmen-Überschuß- Rechnung ermitteln. Das gilt für alle, deren Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (Handelsgewerbe) oder deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne sind, sind nicht buchführungspflichtig, wenn ihr Umsatz und ihr Gewinn unterhalb der Buchführungsgrenzen liegt. Aktueller Hinweis: Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz wurden die Buchführungsgrenzen ab dem 1. Januar 2004 angehoben. Damit wurde eine langjährige Forderung des steuertip umgesetzt. Ab dem Kalenderjahr 2004 gelten die folgenden Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht: Umsatzgrenze: (zuvor ) Gewinngrenze: (zuvor ) Werden beide Grenzen nicht überschritten, kann der Gewinn durch eine ermittelt werden. Unsere Einschätzung: Die Anhebung der Grenzen ist positiv, aber nur ein erster Schritt. Wir setzen uns dafür ein, daß die Grenzen in einem weiteren Schritt auf Umsatz und Gewinn angehoben werden. Fazit: Alle Freiberufler sowie Existenzgründer und andere Kleingewerbetreibende (und auch viele Land- und Forstwirte) können ihren Gewinn durch eine ermitteln. Auch Stiftungen und Vereine ermitteln den Gewinn ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zumeist durch eine. Wichtig: Die Vorschrift des 4 Abs. 3 EStG ist lediglich eine Kannvorschrift und steht daher einer freiwilligen Vollbuchführung nicht entgegen. Wer freiwillig Bücher führt, ist dann allerdings auch verpflichtet, seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Hinweis: Bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und in Einbringungsfällen ist ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich notwendig. 4. Zeitliche Erfassung von Einnahmen und Ausgaben Bei der gilt nach 11 EStG folgender Grundsatz: Betriebseinnahmen sind in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Die Betriebsausgaben sind in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Auf die Fälligkeit der Leistung kommt es grundsätzlich nicht an. Dies wird als Zufluß-Abfluß-Prinzip bezeichnet. steuertip, markt intern Verlag Seite 11 von Auflage, 2005

12 Teil II: Grundregeln Hinweis: Bei der Bilanzierung kommt es nicht auf den Zahlungszeitpunkt an. Hier ist eine periodengerechte Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorzunehmen (Forderungen, Verbindlichkeiten, Warenbestand, Rückstellungen, etc.). Bei der ist Gewinnermittlungszeitraum bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern das Kalenderjahr, bei Land- und Forstwirten grundsätzlich das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Von dem Grundsatz der Ist-Rechnung bei der gibt es aber wichtige Ausnahmen: Langlebige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Die Kosten für abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr (z.b. Einrichtungsgegenstände, Computer, Pkw, Praxiswert der freien Berufe bei entgeltlichem Erwerb), sind auch bei einer Einnahmen- Überschuß-Rechnung im Wege der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Betriebsausgabe ist folglich nicht der Anschaffungspreis des Wirtschaftsguts, sondern nur die auf das Wirtschaftjahr entfallende Abschreibung. Bitte beachten: Bis 2003 konnte bei Anschaffung in der ersten Jahreshälfte die volle Jahresabschreibung und beim Kauf im zweiten Halbjahr der halbe Jahresbetrag abgesetzt werden. Seit 2004 gilt diese Vereinfachungsregel nicht mehr. Die Abschreibung muß jetzt monatsgenau erfolgen. Eine Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) ist möglich. GWG sind selbständig nutzungsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. deren Einlagewert, 410 nicht übersteigen. Wichtig: Die GWG sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus 6 Abs. 2 EStG. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von nicht abnutzbaren Anlagegütern (z.b. Grundstücke, Genossenschaftsanteile) sind nicht sofort steuerlich abzugsfähig, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme zu berücksichtigen. Durchlaufende Posten Betriebseinnahmen und ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten), scheiden bei der Gewinnermittlung aus. Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den durchlaufenden Posten. Darlehen Die Aufnahme eines Darlehens ist ebenso wie die Tilgung im Rahmen der nicht zu berücksichtigen. steuertip, markt intern Verlag Seite 12 von Auflage, 2005

13 Teil II: Grundregeln Steuerfreie Rücklagen Die Bildung steuerfreier Rücklagen insb. der Ansparabschreibung nach 7g EStG ist auch bei einer möglich. Einlagen und Entnahmen Nicht in Geld bestehende Einlagen und Entnahmen sind auch bei der gewinnwirksam zu erfassen. Leibrenten Erwirbt ein Einnahmen-Überschuß-Rechner ein Anlagegut gegen eine Leibrente, so ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. Die einzelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteils Betriebsausgaben. Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits. Vereinfachungsregel: Die einzelnen Rentenzahlungen können in voller Höhe mit dem Barwert der ursprünglichen Rentenverpflichtung verrechnet werden. Sobald die Summe der Rentenzahlungen diesen Wert übersteigt, sind die darüber hinausgehenden Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen. Raten Veräußert ein Einnahmen-Überschuß-Rechner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder gegen eine Veräußerungsrente, so kann er in jedem Wirtschaftsjahr einen Teilbetrag der noch nicht als Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen als Betriebsausgaben absetzen. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die erst kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abfließen, sind bereits in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Typisches Beispiel: Die Büromiete für Januar 2006, die bereits Ende Dezember 2005 abgebucht wird, ist erst in 2006 zu berücksichtigen. Hinweis: Obwohl Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich monatlich bzw. vierteljährlich abzugeben sind, liegen insoweit keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben vor. Mehr als fünfjährige Nutzungsüberlassung Achtung Gesetzesänderung: Seit 2004 können Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beruhen, gleichmäßig verteilt werden (Wahlrecht). Auf einer mehr als fünfjährigen Nutzungsüberlassung beruhende Ausgaben sind zwingend gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. steuertip, markt intern Verlag Seite 13 von Auflage, 2005

14 Teil II: Grundregeln Wichtiger Hinweis: Der Gesetzgeber hat den Begriff der Nutzungsüberlassung nicht definiert. Wird ein Kredit nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern ein Betrag einbehalten, stellt das sog. Damnum (auch Disagio oder Darlehensabgeld genannt) grundsätzlich eine Vorauszahlung für eine längerfristige Nutzungsüberlassung dar. Es war daher befürchtet worden, daß die Neuregelung auch für ein Damnum gilt, das bei Aufnahme eines Immobiliendarlehens einbehalten wird. Das Bundesfinanzministerium hat in einer aktuellen Verwaltungsanweisung jedoch Entwarnung gegeben. Hinsichtlich der Berücksichtigung eines Damnums bleibt es bis Ende 2005 im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung bei der bisherigen Verwaltungspraxis. Für ein Damnum gilt daher weiterhin folgende Regelung: Das Damnum wird im Jahr des Abflusses in voller Höhe als Betriebsausgabe anerkannt, wenn es marktüblich ist. Das ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ab 2004 der Fall, wenn es bei mindestens fünfjähriger Zinsfestschreibung nicht mehr als fünf Prozent der Darlehenssumme beträgt. Bis 2003 galt noch eine Grenze von zehn Prozent. Ein über fünf Prozent hinausgehendes Damnum muß auf den Zeitraum der Zinsfestschreibung bzw. die Laufzeit des Darlehens verteilt werden. Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom Az: IV A 3 - S /05 Abruf-Nr. st Gestaltungsmöglichkeiten dank Zufluß-Abfluß-Prinzip Die Tatsache, daß es bei einer auf den Zufluß und Abfluß ankommt, eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Durch die Verlagerung von Einkünften zur Jahreswende kann die Höhe des Gewinns beeinflußt werden. Dabei gilt der Grundsatz: Steuerlich ist es vorteilhaft, wenn das zu versteuernde Einkommen keine größeren Schwankungen aufweist und so Progressionsspitzen vermieden werden. Beispiel: Sie haben in 2005 einen außergewöhnlich hohen Gewinn erzielt, da sie ein großes Projekt über mehrere Jahre abgerechnet haben. Sie möchten daher Einkünfte in das Jahr 2006 verlagern. Sie haben hier folgende Möglichkeiten: Einnahmen verlagern: Soweit wie möglich sollte mit Auftraggebern vereinbart werden, daß Leistungen erst im kommenden Jahr bezahlt werden. Auf das Rechnungsdatum kommt es nicht an. Ausgaben vorziehen: Eingangsrechnungen sollten bis Jahresende bezahlt werden, damit sie steuerwirksam werden. Ggf. sollten Sie An- bzw. Vorauszahlungen leisten. Dabei sind insbesondere folgende Einschränkungen zu beachten: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben (z.b. monatliche Miete für Büroräume) sind dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen, wenn sie innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Ende des Jahres 2005 geleistet werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 14 von Auflage, 2005

15 Teil II: Grundregeln Bei der Anschaffung abnutzbarer Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr (z.b. Computer, Pkw) ist auch bei einer nur die auf das Wirtschaftsjahr entfallende Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vorauszahlungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund für längere Zeit werden als Gestaltungsmißbrauch steuerlich nicht anerkannt. Sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet zudem die Ansparabschreibung nach 7g EStG. Dabei besteht kein Zeitdruck. Sie können 2006 in Ruhe überlegen, in welcher Höhe eine Rücklage für 2005 sinnvoll ist. 6. Unterscheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Privat- oder Betriebsvermögen gehört, ist bei der Gewinnermittlung von großer Bedeutung. Die mit dem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind bei der als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entsprechend gilt aber auch: Einnahmen, die mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zusammenhängen (z.b. bei einem Verkauf eines betrieblichen Pkw), sind als Betriebseinnahme zu erfassen. Notwendiges Betriebsvermögen: Alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, zählen zum notwendigen Betriebsvermögen. Notwendiges Privatvermögen: Alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich privaten Zwecken dienen (z.b. Hausrat, Möbel, Kleidung), gehören zum notwendigen Privatvermögen. Sie bleiben bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt. Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Praxis stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (z.b. Wertpapiere), können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Verbindlichkeiten können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Wichtiger Hinweis: Bei der war nach bisheriger Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung gewillkürtes Betriebsvermögen nicht möglich. Ende 2003 hat der BFH jedoch entschieden, daß die Gewinnermittlung durch eine der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht entgegensteht ( 8. Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei möglich). Bundesfinanzhof Urteil vom Az: IV R 13/03 Abruf-Nr. st steuertip, markt intern Verlag Seite 15 von Auflage, 2005

16 Teil II: Grundregeln 7. Steuerliche Zuordnung bei gemischter Nutzung Bei der Frage, wie gemischt genutzte also teils betrieblich bzw. beruflich und teils privat genutzte Wirtschaftsgüter behandelt werden, ist zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern (z.b. Computer, Pkw) und unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.b. Immobilien) zu unterscheiden. Bewegliche Wirtschaftsgüter Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur in vollem Umfang Betriebs- oder Privatvermögen sein. Eine Aufteilung des Wirtschaftsgutes in einen betrieblichen und privaten Teil z.b. entsprechend der Nutzung ist nicht möglich. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt, sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50 %, handelt es sich in vollem Umfang um notwendiges Betriebsvermögen. 2. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen mindestens 10 % bis 50 % kann das Wirtschaftsgut entweder in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandelt werden. 3. Bei einer Privatnutzung von mehr als 90 % liegt in vollem Umfang notwendiges Privatvermögen vor. Wichtig: Unabhängig von der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen werden die laufenden Aufwendungen als Betriebsausgabe anerkannt, soweit sie auf die anteilige tatsächliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung entfallen. Handelt es sich um Privatvermögen, wird der Anteil der beruflichen Nutzung über eine Einlage steuerlich erfaßt. Gehört ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, erfolgt die Berücksichtigung des Privatanteils durch eine Entnahme. Anders sieht es bei einer Veräußerung aus. Veräußerungsgewinne und auch Verluste sind in vollem Umfang steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. Zählt es zum Privatvermögen, bleiben die Gewinne bzw. Verluste bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt. Unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien) Im Eigentum befindliche Immobilien also Gebäude und Grundstück sind entsprechend der Nutzung aufzuteilen. Bei der Nutzung für eigenbetriebliche bzw. berufliche Zwecke gehört das Gebäude zum notwendigen Betriebsvermögen. Das gilt bei nur teilweiser betrieblicher bzw. beruflicher Nutzung des Gebäudes für die jeweiligen Gebäudeteile. Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile gehören immer zum notwendigen Privatvermögen. Entsprechend der Gebäudenutzung ist immer auch das Grundstück bzw. das anteilige Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen zu erfassen. steuertip, markt intern Verlag Seite 16 von Auflage, 2005

17 Teil II: Grundregeln Die folgende Vereinfachungsregelung ist in der Praxis z.b. bei einem Arbeitszimmer im Eigenheim bedeutsam: Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert (Wert nicht mehr als 1/5 und nicht mehr als ) brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. Gleichwohl sind die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wird eine Immobilie ganz oder anteilig vermietet, kann sie als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. 8. Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei möglich Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH im Herbst 2003 entschieden, daß auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme- Überschuß-Rechnung die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zulässig ist. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Anwendungsschreiben auf das BFH-Urteil reagiert und die Anforderungen an den Nachweis der Zuordnung zum Betriebsvermögen präzisiert. Hintergrund: Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine ermittelten, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese wie etwa ein sog. Vorratsgrundstück objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Darin hat der BFH einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß die Gewinnermittlung durch der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Bundesfinanzhof Urteil vom Az: IV R 13/03 Abruf-Nr. st Im Streitfall hatte eine Zahnärztin ihren PKW zu 10 % zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 % der gesamten Pkw-Nutzung voraussetzt. Die Zahnärztin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 % der Anschaffungskosten des Pkw monatlich angesetzt (sog. 1 %-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 % der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte der Auffassung der Zahnärztin. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet indes aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang zu weniger als 10 % der gesamten Nutzung betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört. steuertip, markt intern Verlag Seite 17 von Auflage, 2005

18 Teil II: Grundregeln Wichtig: Bei der kann die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht durch den Ausweis in der Buchführung belegt werden. Daher ist es nach der BFH-Entscheidung erforderlich, daß die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmißverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. Ein sachverständiger Dritter z.b. ein Betriebsprüfer muß daher ohne eine weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen können. Unsere Einschätzung: Mit dieser Rechtsprechungsänderung läßt der BFH zu, was Sie auch bisher schon über einen Umweg erreichen konnten. Denn ging ein Einnahmen-Überschuß-Rechner allein zum Zweck der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich über, so konnte er dieses beibehalten, wenn er alsbald danach wieder zur Einnahmen- Überschuß-Rechnung zurückkehrte ( 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach dem BMF-Schreiben gelten für die Anwendung des BFH-Urteils folgende Grundsätze, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen also auch rückwirkend anzuwenden sind: Der Steuerpflichtige trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Er hat die Zuordnung sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachzuweisen. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom Az: IV B 2 - S /04 Abruf-Nr. st Als Nachweis ausreichend ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Die Aufzeichnung hat dabei in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann auch in anderer Weise geführt werden, z.b. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu. Die Aufzeichnungen haben zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes zu erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z.b. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der, ist die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen- Überschuß-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anzuerkennen, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen. Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt, und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt steuertip, markt intern Verlag Seite 18 von Auflage, 2005

19 Teil II: Grundregeln worden, ist die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen- Überschuß-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anzuerkennen. Vorsicht Falle: Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts z.b. von Wertpapieren zum gewillkürten Betriebsvermögen ist keineswegs immer vorteilhaft. Ein Veräußerungsverlust ist bei einem Verkauf zwar als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Veräußerungsgewinn ist im Gegenzug aber auch als Betriebseinnahme zu versteuern. Der Chance, Verlustrisiken in den betrieblichen Bereich zu verlagern, steht also das Risiko einer Versteuerung stiller Reserven gegenüber. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sollten Sie ebenfalls genau überlegen, bevor Sie eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen vornehmen. Zwar können Sie in diesem Fall alle Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Der private Nutzungswert ist aber als Betriebseinnahme zu erfassen. Im Ergebnis sind die Kosten somit nur in Höhe der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung abzugsfähig. Dennoch ist bei einem Verkauf ein etwaiger Veräußerungsgewinn unabhängig vom Anteil der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung immer in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern. Bei gemischt genutzten Pkw kann eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dennoch sinnvoll sein, da der private Nutzungswert aus Vereinfachungsgründen nach der 1%-Regelung ermittelt werden kann. Je höher die Privatnutzung tatsächlich ist, desto mehr profitieren Sie vom Ansatz der vollen Kosten, wenn Sie einen Pkw, der mindestens 10 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird, dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Zu berücksichtigen ist aber auch hier, daß ein Veräußerungsgewinn (und auch ein Entnahmegewinn) voll als Betriebseinnahme zu erfassen ist. 9. Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe Veräußert ein Einnahmen-Überschuß-Rechner seinen Betrieb oder seine Praxis, ist er so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich übergegangen. Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung. Beim Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. steuertip, markt intern Verlag Seite 19 von Auflage, 2005

20 Teil III: Tips & Tricks zur neuen Anlage EÜR In diesem Kapitel finden Sie Zeile für Zeile Tips & Tricks zur neuen Anlage EÜR. Selbstverständlich haben wir für Sie die im Februar 2005 mit einem BMF-Schreiben veröffentlichte offizielle Anleitung des Bundesfinanzministeriums zur Anlage EÜR ausgewertet. Unsere Hinweise gehen aber weit darüber hinaus. Wir machen Sie auf Steuersparmöglichkeiten aufmerksam, warnen vor Fallstricken und weisen Sie hin auf wichtige Urteile, Verwaltungsanweisungen und anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Bundesfinanzministerium BMF-Schreiben vom Az: IV A 7 - S /05 Abruf-Nr. st Hinweis: Im ersten Teil dieses steuertip -Ratgebers informieren wir Sie nicht nur über die Einführung des viel kritisierten Formulars EÜR ab 2005, sondern auch über die wirklichen Hintergründe dieser angeblichen Vereinfachung. Im zweiten Teil finden Sie einen Überblick über die Grundregeln bei der. Das neue Formular EÜR ist als Anhang 1 diesem steuertip -Ratgeber beigefügt. Zusatz-Service: Im Internet können Sie die Anlage EÜR unter der Abruf-Nr. st als PDF-Formular zum sofortigen Ausfüllen am Bildschirm abrufen. Wie Sie es von den steuertip -Berechnungsbögen gewohnt sind, werden alle Berechnungen automatisch vorgenommen. Vorspann Allgemeine Angaben steuertip, markt intern Verlag Seite 20 von Auflage, 2005

21 Anders als die normalen Steuerformulare wird die Anlage EÜR nicht jedes Jahr neu aufgelegt. Der Vordruck ist neutral gehalten und nicht nur auf ein bestimmtes Jahr beschränkt. Tragen Sie daher in das vorgesehene Kästchen die jeweilige Jahreszahl (z.b. 2005) ein. Erstmals müssen Sie die neue Anlage EÜR für Wirtschaftsjahre verwenden, die in 2005 beginnen. Das heißt im Klartext: Entspricht wie im Regelfall das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, kommt das neue Formular erstmals bei der Steuererklärung für 2005 zum Einsatz. Haben Sie Ihre Steuererklärung für 2004 noch nicht abgegeben, können Sie den Vordruck selbstverständlich bereits verwenden. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei den allgemeinen Angaben sind die Steuernummer und der Name einzutragen. Zudem ist die Art des Betriebs bzw. der Tätigkeit (Schwerpunkt) anzugeben. Wer mehrere Tätigkeiten ausübt, für die der Gewinn durch eine Einnahmen- Überschuß-Rechnung zu ermitteln ist, muß für jede Tätigkeit jeweils eine gesonderte Anlage EÜR einreichen. Die Anlage EÜR müssen auch Körperschaften abgeben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck allerdings nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt im Jahr übersteigen. Im Vorspann zum Formular weist die Finanzverwaltung darauf hin, daß das Formular zweigeteilt ist. 1. In den Zeilen 1 57 sind die Angaben zur Gewinnermittlung zu machen. Dieser Teil ist von allen Gewerbetreibenden, selbständig Tätigen, Land- und Forstwirten sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen auszufüllen, die zur Angabe einer Einnahmen- Überschuß-Rechnung verpflichtet sind. 2. Die ergänzenden Angaben in den Zeilen sind nur auszufüllen, wenn Rücklagen oder Ansparabschreibungen gebildet oder aufgelöst werden sowie bei der Geltendmachung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben. In den Erläuterungen zum Vordruck weist die Finanzverwaltung auf folgende Sonderfälle hin: Die Wahlmöglichkeiten des 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Der mit dem Vordruck EÜR ermittelte Gewinn braucht deshalb in diesen Sonderfällen nicht mit dem bei der Besteuerung anzusetzenden Gewinn übereinzustimmen. steuertip, markt intern Verlag Seite 21 von Auflage, 2005

22 Zeilen 1 12 Betriebseinnahmen Zeile 12: Summe Betriebseinnahmen Die Summe der Betriebseinnahmen ist in Zeile 12 einzutragen und in Zeile 55 zu übernehmen. Von diesem Betrag ist zur Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts die Summe der Betriebsausgaben abzuziehen. In den Zeilen 2 11 sind zusätzliche Angaben zu machen, wie sich die Summe der Betriebseinnahmen zusammensetzt. Betriebseinnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Ausnahmen ergeben sich aus 11 EStG. Mehr Informationen hierzu finden Sie in Teil II. Zeile 2: Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer Nur Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes müssen Angaben in Zeile 2 machen. Um einen Kleinunternehmer handelt es sich, wenn steuertip, markt intern Verlag Seite 22 von Auflage, 2005

23 der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde. Kleinunternehmer dürfen für ihre Umsätze z.b. beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen. Als Kleinunternehmer müssen Sie Ihre Betriebseinnahmen mit dem Bruttobetrag in Zeile 2 eintragen. Die folgenden Beträge sollen in den Betriebseinnahmen laut Zeile 2 nicht enthalten sein. Sie sind gesondert anzugeben: Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen (Zeile 8) Private Kfz-Nutzung (Zeile 9) Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen z.b. private Telefonnutzung (Zeile 10) Die Zeilen 3 bis 7 sind für Kleinunternehmer ohne Bedeutung. Es sind erst ab Zeile 8 wieder Eintragungen erforderlich. Nachrichtlich müssen Kleinunternehmen in Zeile 2 die in 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Umsätze erfassen. Hierbei handelt es sich um bestimmte steuerfreie Umsätze. Zeile 3: Betriebseinnahmen als Land- und Forstwirt, soweit die Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG angewandt wird Zeile 3 ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, sondern nach der Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG zu versteuern sind. Einzutragen sind die Bruttowerte. Die folgenden Beträge sollen in den Betriebseinnahmen laut Zeile 3 nicht enthalten sein. Sie sind gesondert anzugeben: Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen (Zeile 8) Private Kfz-Nutzung (Zeile 9) Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen z.b. private Telefonnutzung (Zeile 10) Landwirte, die nicht die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, sondern ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, müssen die Zeilen 4 bis 11 ausfüllen. steuertip, markt intern Verlag Seite 23 von Auflage, 2005

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