Öffentliche Sachen. Gegenstände die der öffentlichen Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die Allgemeinheit dienen.

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1 Öffentliche Sachen Gegenstände die der öffentlichen Verwaltung mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die Allgemeinheit dienen. Entstehung durch Widmung: ausdrückl. oder konkl. Hoheitsakt (Gesetz oder VA), der öff.-rechtl. Sachherrschaft und öff.-rechtl. Zweckbestimmung begründet Voraussetzung: Eigentum oder private Verfügungsgewalt Rechtsfolge: öff.-rechtl. Befugnisse gehen Privatrecht vor

2 Öffentliche Sachen Finanzvermögen: öffentliche Sachen, die durch ihren Wert oder Ertrag fiskalische Mittel zur Verfügung stellen (dienen mittelbar der Aufgabenerfüllung, z.b. Wirtschaftsbetrieb) rechtliche Behandlung primär nach Privatrecht Verwaltungsvermögen: öffentliche Sachen, die unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen (Verwaltungsgebäude, Krankenhaus, Verkehrsbetrieb) Zulassung ( ob ) nach Zwei-Stufen-Theorie öff.-rechtl. (auch bei privatrechtl. Organisationsform) Benutzung ( wie ) je nach Ausgestaltung privatrechtl. oder öff.- rechtl. Öffentliche Sachen im Gemeingebrauch: stehen jedermann ohne gesonderte Zulassung offen (z.b. öff. Weg) bei erweitertem Gemeingebrauch aber u.u. Zulassungspflicht (Sondernutzungserlaubnis)

3 C. Verwaltungshandeln I. Der Verwaltungsakt II. Rechtssetzung durch die Verwaltung III. Der Verwaltungsvertrag IV. Realakte V. Verwaltungsprivatrechtliches Handeln

4 Arten des Verwaltungshandelns öffentlich-rechtlich privatrechtlich faktisch regelnd Willenserklärung, Mahnung, Kündigung, Realakt Auskünfte, Warnungen, Immissionen zweiseitig einseitig öffentl.-rechtl. Vertrag intern Außenwirkung Verwaltungsvorschriften, Weisungen allgemein Rechtsnorm Einzelfall VERWALTUNGSAKT

5 I. Der Verwaltungsakt

6 Rechtsformen des Verwaltungshandelns Der Verwaltungsakt ( 35 S. 1 VwVfG) hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen

7 Der Verwaltungsakt Die vier Funktionen des VA: verfahrensrechtlich: Abschluss des Verw.verfahrens ( 9 VwVfG) materiell-rechtlich: VA konkretisiert die im Gesetz abstraktgenerell geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger: VA bewirkt selbst die Rechtsfolge prozessrechtlich: VA eröffnet Rechtsschutzmöglichkeiten des Widerspruchsverfahrens ( 68 VwGO), Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) und des vorläufigen Rechtsschutzes durch aufschiebende Wirkung der gegen den VA erhobenen Rechtsbehelfe ( 80 Abs. 1 VwGO) vollstreckungsrechtlich: VA der Ge-/Verbot enthält ist Vollstreckungstitel nach Vollstreckungsrecht ( 6 Abs. 1 VwVG)

8 in der Klausur: Der Verwaltungsakt prozessualer Aufbau (Frage nach den Erfolgsaussichten von Klage/Widerspruch): VA- Charakter ist zu prüfen bei der Frage der statthaften Klageart => Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind nur statthaft, wenn Streitgegenstand ein VA ist ( 42 Abs. 1 VwGO) materieller Aufbau (Frage nach der Rechtmäßigkeit): Frage des VA-Charakters vorab zu prüfen, weil Rechtmäßigkeitsprüfung von Rechtsnatur abhängt ( 9 ff. VwVfG)

9 Der Verwaltungsakt - Merkmale (hoheitliche) Maßnahme einer Behörde: Maßnahme (Verfügung, Entscheidung): jedes Verhalten mit Erklärungsgehalt, (z.b. erhobene Hand des Verkehrspolizisten = konkludentes Haltegebot; schriftlicher VA, auch elektronisch, 3a Abs. 2, 37 Abs. 4 VwVfG) (i.d.r. keine eigenständige Bedeutung neben der Regelung) hoheitlich: einseitiges Gebrauchmachen von den Befugnissen des öffentlichen Rechts./. vertragliche Regelung ( 54 VwVfG) (umstr. ob eigenständige Bedeutung neben auf dem Gebiet des ör) Behörde: jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, 1 Abs. 4 VwVfG (sog. verfahrensrechtlicher Behördenbegriff) Beachte: Der Verwaltungsträger ist nicht die Behörde, sondern hat Behörden (etwa die Organe einer Körperschaft d.ö.r.) Keine behördlichen Maßnahmen sind Maßnahmen, die keinem Träger hoheitlicher Gewalt zugerechnet werden können (z.b. Befehle des Hauptmanns von Köpenick). Beliehene sind selbst Behörde; das Verhalten des Verwaltungshelfers wird der beauftragenden Behörde zugerechnet.

10 Der Verwaltungsakt - Merkmale auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts: Abgrenzung nach den allgemeinen Regeln Rechtsgrundlage: Vorschrift des öffentlichen Rechts Behörde muss von öffentl.-rechtl. Befugnis Gebrauch machen, d.h. kraft öffentlichen Rechts handeln (erlässt die Behörde einen VA, ist die Frage, wie die Behörde hätte handeln müssen nur eine Frage der Rechtmäßigkeit, sog. formeller VA-Begriff) keine VAe sind: Maßnahmen der Bundes-/Landesregierung auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, des Völkerrechts (Regierungsakte) und Maßnahmen prozessrechtlicher Art privatrechtliche Handlungen der Verwaltung Beachte: Privatrechtsgestaltende VAe führen Rechtsfolgen auf dem Gebiet des Privatrechts herbei, z.b. gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB (= VA i.s.d. 35 S. 1 VwVfG).

11 Regelung: Der Verwaltungsakt - Merkmale Maßnahme unmittelbar auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet (final) insb. Verbot/Gebot eines Verhaltens (Verfügung), Rechtsgewährung (z.b. Erlaubnis), Rechtversagung (Ablehnung), Rechtsgestaltung (z.b. Widerruf), Feststellung (z.b. gesetzeskonkretisierender VA), dinglicher VA (z.b. Widmung einer öffentlichen Sache gem. 35 S. 2 Alt. 2 VwVfG) Zweitbescheid (nach erneuter Sachprüfung) nicht: bloße Wiederholung eines VA ohne erneute Sachprüfung Unterfall: vorläufiger VA (zu unterscheiden von vorbereitenden Maßnahmen, Verfahrenshandlungen, vgl. 44a VwGO) keine VAe sind: Auskünfte, Berichte, Warnungen, Mitteilungen tatsächliche Verrichtungen: Benutzung von Sachen, Dienstfahrten, Auszahlung von Geld, Schulunterricht, Anwendung von Verwaltungszwang Beachte: Regelung ausnahmsweise, wenn dem Realakt eine (konkludente) Regelung vorgeschaltet ist, z.b. Ermessensentscheidung über Auskunftserteilung, konkludentes Duldungsgebot bei Zwangsmaßnahmen (str.)

12 Der Verwaltungsakt - Merkmale Einzelfallregelung: Einzelfall: VA <=> Rechtsnorm Abgrenzung nach Form: inhaltliche Abgrenzung nicht erforderlich, wenn nach Form erkennbar, dass Einzelfallregelung vorliegt: Bescheid, Verfügung (Indizien: Rechtsbehelfsbelehrung, individuelle Bekanntgabe) Abgrenzung nach Inhalt hinsichtlich geregeltem Fall und Adressatenkreis: geregelter Fall konkret, wenn Zeit, Ort, Personen u.a. Umstände derart festgelegt, dass für jeden Adressaten Zahl der Verhaltensweisen bestimmt; abstrakt, wenn ungewiss, ob sich der Fall überhaupt und wie oft er sich ereignen wird Adressatenkreis individuell wenn sich Regelung an bestimmte, zumindest zahlenmäßig feststehende Personen richtet; generell, wenn bei Erlass der Regelung noch nicht feststeht, welche Personen individuell betroffen sind (zahlenmäßige Unbestimmtheit oder bestimmungsgemäß erweiterbarer Adressatenkreis)

13 Der Verwaltungsakt - Merkmale Adressat individuell generell Fall konkret VA 35 S. 2 VwVfG abstrakt VA Rechtsnorm

14 Der Verwaltungsakt - Merkmale Außenwirkung: auf Herbeiführung von Rechtsfolgen ggü. außerhalb der Verwaltung stehender Person gerichtetes (final) Handeln nicht: verwaltungsinterne Maßnahmen, z.b. interner Behördenbetrieb, organisatorische Maßnahmen

15 Der Verwaltungsakt - Merkmale Außenwirkung Grenzfälle: Beamtenverhältnis: VA: wenn pers. Rechtsstellung betroffen (Ernennung, Versetzung, Abordnung) kein VA: wenn als Teil der Verwaltung betroffen (interne Weisung, Umsetzung, Aufgabenänderung) Schulverhältnis: VA: Eingriff in die persönliche Rechtsstellung als Träger eigener Rechte (Ordnungsmaßnahmen, Versetzung, Abschlusszeugnis (Einzelnoten str., wohl soweit rechtserheblich), Schulschließung kein VA: interner Schulbetrieb (Klassenarbeiten, Hausaufgaben, pädagogische Maßnahmen, Bildung einer Schulklasse) Weisungen: VA: wenn Selbständigkeit eines Verwaltungsträgers betroffen (Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde) kein VA: im Verhältnis vorgesetzte/nachgeordnete Behörde mehrstufiger VA: VA: verbindliche Teilregelung bei inkongruenter Prüfungskompetenz kein VA: verwaltungsintern bei kongruenter Prüfungskompetenz

16 Der Verwaltungsakt Arten und Inhalte von Verwaltungsakten: belastende / begünstigende feststellende / gestaltende dingliche mehrstufige mitwirkungsbedürftige vorläufige / Verwaltungsakte mit Dauerwirkung besondere VAe: Planfeststellungsbeschluss

17 Der Verwaltungsakt gestaltende Verwaltungsakte => unmittelbare Gestaltungswirkung Beispiele: beamtenrechtliche Ernennung Anerkennung als Asylberechtigter Verleihung der Staatsangehörigkeit Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Öffentl.-rechtl. Widmung eines Weges, einer Straße Kaspar-Hauser-Vorschriften : Festsetzung von Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt bei Findelkindern

18 Der Verwaltungsakt mehrstufige Verwaltungsakte sind solche VAe zu deren Erlass die Mitwirkung einer anderen Behörde (Mitwirkungsbehörde) erforderlich ist, z.b. Baugenehmigung (für deren Erlass ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich, 36 Abs. 1 S. 1 BauGB) Beachte: Der mehrstufige VA ist die Baugenehmigung, nicht die Einvernehmenserklärung der Gemeinde! Die Einvernehmenserteilung der Gemeinde ist jedenfalls deswegen kein VA, weil die Baugenehmigungsbehörde im gleichen Umfang die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens prüft, die ggf. die Gemeinde berechtigen, ihr Einvernehmen zu verweigern ( 31, 33, 34, 35 BauGB). Fälle inkongruenter Prüfungskompetenz sind selten, z.b. Ausnahmegenehmigungen nach 9 Abs. 8 FStrG (vom Errichtungsverbot entlang der Bundesfernstraßen)

19 Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (DauerVA) begründen oder ändern ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (vgl. 48 Abs. 2, 49 Abs. 3 VwVfG) Beispiele: Gewerbeuntersagung nach 35 GewO Verkehrszeichen einmaliger Bescheid, der wiederkehrende Leistungen gewährt (Renten, Stipendien) abzugrenzen vom sog. Ketten-VA: mehrere VAe mit zeitlich begrenzter Wirkung werden hintereinander gestaffelt => Vorliegen der Erlass- Voraussetzungen periodisch möglich (z.b. Aufenthaltsgenehmigung, Sozialleistungsgewährung, Ausnahmegenehmigungen von Verkehrsverboten, Sonderparkerlaubnisse)

20 Der Verwaltungsakt Prüfungsschema für die Einordnung als VA (relevant für die Beurteilung der Klageart) 1. Objektive Kriterien (maßgeblich: Anschein für den Bürger): Bezeichnung des Bescheids Rechtsbehelfsbelehrung Vollzug von Satzungen, Beschlüssen (Bereiche in denen typischerweise durch VA geregelt wird) 2. Falls nicht objektiv bestimmbar: Kriterien des 35 S. 1 VwVfG 3. Hilfsweise: Actus-Contrarius-Theorie: wird ein VA aufgehoben oder ersetzt, geschieht dies ebenfalls durch VA

21 Rechtsformen des Verwaltungshandelns Die Allgemeinverfügung ( 35 S. 2 VwVfG) Verwaltungsakt gerichtet an allgemein bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (Alt. 1) oder betreffend die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache (Alt. 2) oder betreffend die Benutzung einer (öffentlichrechtlichen) Sache (Alt. 3)

22 Die Allgemeinverfügung Beispiele 35 Satz 2, Alt. 1: Sammel-VA Versammlungsverbot Verfügung an Hauseigentümer, Schnee von Dächern zu entfernen Schließung einer Schule 35 Satz 2, Alt. 2: dinglicher VA Widmung/Entwidmung einer öffentlichen Sache Straßenumbenennung Festsetzung einer Hausnummer Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste 35 Satz 2, Alt. 3: Benutzungsregelung Benutzungsregelungen öff.-rechtl. Einrichtungen (Badeanstalten, Museen, Bibliotheken); in der Praxis häufig durch Satzungen geregelt Verkehrszeichen: z.b. Vorschriftszeichen nach 41 StVO wie Halteverbote (nicht: Gefahrenzeichen nach 40 StVO, weil sie nur Warnen, ebenso enthalten Hinweisschilder keine Regelung)

23 Rechtsformen des Verwaltungshandelns Planfeststellungsbeschluss ( 74 VwVfG) nur, wenn gesetzlich angeordnet: 18 AEG- Eisenbahnen, 9 KreuzG - Kreuzungen 17 FStrG - Fernstraßen 28 PBefG - Straßenbahnen 8 LuftVG - Flugplätze 14 WStrG - Bundeswasserstraßen 31 WHG - Ausbau eines Gewässers 7 Abs. 2 AbfG - Mülldeponien 9b Abs. 1 AtG - atomare Endlagerung Straßen-, Eisenbahn- und Wassergesetze der Länder

24 Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungen nach Landesrecht Art. 14 BayAbfG betr. Veränderungssperre Art. 36 Abs. 1, 2 BayStrWG (zwingend für Staatsstraßen und Straßen, für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, im Übrigen für Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen bei besonderer Bedeutung (Zubringerfunktion) Art. 58 BayWG ergänzt 31 WHG

25 Nebenbestimmungen Definition: Eine den Grund-VA ergänzende Regelung, die für dessen Wirksamkeit nicht notwendig ist, aber nur mit ihm zusammen Bestand haben kann und daher nicht selbständig erlassen werden kann. Keine Nebenbestimmungen i.s.v. 36 VwVfG: informatorische Hinweise auf Rechtslage inhaltliche Ausgestaltung des VA Teilgenehmigung (VA gewährt weniger als beantragt)

26 Nebenbestimmungen Rechtsgrundlage: 36 VwVfG Abs. 1: gebundene Verwaltung Erlass von Nebenbestimmungen nur wenn spezialgesetzlich zugelassen (Alt. 1) oder zur Sicherstellung der Erlassvoraussetzungen (Alt. 2) Abs. 2: Ermessensverwaltung Nebenbestimmungen im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung zulässig ( 40 VwVfG) Abs. 3: allgemeines Verbot zweckwidriger Nebenbestimmungen Beispiele für Sonderregelungen: 5 GastG, 9 Abs. 3 FStrG

27 Nebenbestimmungen 1) Befristung gewiss: kalendarisch bestimmt 2) Bedingung zukünftig ungewisses Ereignis Suspensivbedingung (Wirksamkeit ab Ereignis) Resolutivbedingung (Wirksamkeit bis Ereignis) Potestativbedingung: Bedingungseintritt hängt vom Verhalten des Adressaten ab (Un)Wirksamkeit des HauptVA abhängig von Eintritt/ Wegfall der Bedingung 3) Widerrufsvorbehalt Zweck: Ausschluss des Vertrauensschutzes vgl. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG

28 Nebenbestimmungen 4) Auflage Tun, Dulden oder Unterlassen immer Bestandteil eines begünstigenden VA (Gebot oder Verbot für den Begünstigten) Wirksamkeit des HauptVA von Erfüllung der Auflage unabhängig str. ob selbst VA oder nur VA-Bestandteil Nicht: Auflage nach 15 I VersammlG oder 31a StVZO (Fahrtenbuch) = selbständige VAe

29 Nebenbestimmungen Abgrenzung Auflage./. Bedingung: Bezeichnung zwar Indiz, aber nicht zwingend maßgeblich: objektiver Empfängerhorizont aufgrund des erklärten Willens: Strebt Behörde eine strikte Bindung an oder will sie sich im Falle einer Nichterfüllung nur die Möglichkeit zum Widerruf vorbehalten? (insb. bei Lenkungsauflagen) Merksatz: Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht. im Zweifel Auflage: belastet Begünstigten weniger lässt Behörde größeren Spielraum

30 Nebenbestimmungen Sonderfall: modifizierende Auflage (Begriff von Felix Weyreuther) modifiziert wird nicht der VA, sondern der Antragsgegenstand gewährt wird ein aliud (etwas anderes) ggü. Antrag Ablehnung des Antrags, verbunden mit der vorweg erklärten Genehmigung für ein nicht beantragtes Vorhaben

31 Nebenbestimmungen 5) Auflagenvorbehalt Kombination von 3) und 4) Zweck: Vertrauensschutzreduzierung nicht zu verwechseln mit gesetzlichen Auflagenvorbehalten, z.b. 17 BImSchG ( nachträgliche Anordnung )

32 Nebenbestimmungen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit wenn einheitlicher VA => 44 Abs. 4 VwVfG: Nichtigkeit des gesamten VA nur dann, wenn NB so wesentlich ist, dass Behörde VA ohne NB nicht erlassen hätte (bei Bedingung regelmäßig zu bejahen; bei Auflage zu verneinen) bei Rechtswidrigkeit der NB: Gedanke des 44 Abs. 4 VwVfG analog

33 Nebenbestimmungen Rücknahme und Widerruf jederzeit möglich: ganz oder teilweise: "Teile des VAs" sind auch NB Voraussetzung: inhaltliche Teilbarkeit des VA, muss ohne NB sinnvollen Regelungsgehalt behalten

34 Nebenbestimmungen Anfechtung von Nebenbestimmungen (3 Phasen) (1) BVerwGE 29, 264: Theorie des integralen Bestandteils Bedingung, Befristung = Teil des VA. Auflage + Aufl.Vorb. = selbst VA, nur dieser Teil gesondert anfechtbar (2) BVerwG NVwZ 1984, 366 f. ( Brandschutzauflage ): Theorie vom zulässigen Restbestandteil Anfechtbar, wenn verbleibender Rest für sich rechtmäßig wäre (3) jetzt: BVerwGE 81, 185 ( bewaffneter Objektsicherungsdienst ), BVerwG NVwZ 2001, 429 (Auflagenvorbehalt in Planfeststellung): isolierte Anfechtungsklage gegen NB immer zulässig Teilbarkeit des VA immer Begründetheitsfrage Wenn trennbarer Inhalt (s.o): NB rw. = Klage begründet wenn nicht trennbar = Klage unbegründet

35 Rechtsformen des Verwaltungshandelns Zusage und Zusicherung Zusage: Oberbegriff (nicht geregelt) Erklärung einer Verwaltungsbehörde mit Bindungswillen, in der Zukunft eine bestimmte Handlung vornehmen, unterlassen oder dulden zu wollen Legaldefinition der Zusicherung: 38 VwVfG Zusicherung Unterfall ör. Zusage bezogen auf einen VA Rechtsnatur: umstr.: nach traditioneller Auffassung einseitige öffentl.-rechtl. Willenserklärung eigener Art; nach h.m. selbst VA

36 Zusicherung Voraussetzungen: Zuständigkeit der richtigen Behörde Schriftform ggf. Mitwirkung/Anhörung anderer Verwaltungsträger Rechtmäßigkeit des zu erlassenden/unterlassenden VA => Verstoß führt zur Nichtigkeit! => Weitere Nichtigkeitsgründe: Verweisung auf 44 in 38 Abs. 2 VwVfG

37 Zusicherung Rechtswirkungen der Zusicherung: Bindungswirkung mit der Wirksamkeit Anspruch auf Einhaltung der Zusicherung (einklagbar) bei Nichteinhaltung => Schadensersatzanspruch Wichtig: auch rechtswidrige aber nicht nichtige Zusicherungen binden, können aber zurückgenommen werden Wegfall der Bindung bei maßgeblicher Änderung der Sach- und Rechtslage ( 38 Abs. 3 VwVfG)

38 Unbestimmte Rechtsbegriffe / Ermessen Unbestimmter Rechtsbegriff (Tatbestandsseite): Tatbestandsmerkmal, das wegen seiner inhaltlichen Unbestimmtheit der Präzisierung durch den Anwender bedarf Beispiel: öffentliche Belange i.s.v. 35 BauGB grds. voll gerichtlich überprüfbar (sonst könnte Verwaltung unkontrolliert tätig werden: Art. 19 Abs. 4 GG gebietet lückenlosen Rechtsschutz) Ausnahme: Beurteilungsspielraum der Verwaltung

39 Unbestimmte Rechtsbegriffe / Ermessen Beurteilungsspielraum Fallgruppen: Prüfungs-/prüfungsähnliche Entscheidungen (nur prüfungsspezifische Wertungen, nicht fachwissenschaftliche Richtigkeitsentscheidungen) beamtenrechtliche Beurteilungen Entscheidungen zusammengesetzter Gremien Prognose-/Planungsentscheidungen

40 Unbestimmte Rechtsbegriffe / Ermessen Gerichtliche Prüfungskriterien bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Beurteilungsspielraum: richtige und vollständige Sachverhaltsermittlung richtige inhaltliche Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs keine Berücksichtigung willkürlicher/sachfremder Erwägungen keine Auslassung wesentlicher Gesichtspunkte Beachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze Beachtung allgemeiner Wertungsgrundsätze (insb. aus dem GG)

41 Unbestimmte Rechtsbegriffe / Ermessen Ermessen, 40 VwVfG (Rechtsfolgenseite): Norm stellt dem Anwender frei, ob er überhaupt eine Rechtsfolge setzt (Entschließungsermessen) oder welche von mehreren Rechtsfolgen er wählt (Auswahlermessen) Beispiel: Erlass einer Nebenbestimmung gem. 36 Abs. 2 VwVfG grds. prüft Gericht nur die Einhaltung der Grenzen des Ermessens, 114 VwGO Ausnahme: volle gerichtliche Überprüfbarkeit nur bei Ermessensreduzierung auf Null (Entscheidungsspielraum verdichtet sich auf eine einzige richtige Entscheidung)

42 Unbestimmte Rechtsbegriffe / Ermessen Gerichtliche Prüfungskriterien bei Ermessensentscheidungen: Ermessensunterlassung (Ermessensausfall/-Nichtgebrauch): völliger Nichtgebrauch des Ermessens (stellt das Gesetz einen Ermessensrahmen zur Verfügung, muss die Behörde diesen anwenden) Ermessensüberschreitung: Entscheidung liegt außerhalb des zur Verfügung gestellten Ermessensrahmens Ermessensmissbrauch: Entscheidung wurde von sachfremden Erwägungen geleitet Ermessensdefizit: nicht alle maßgeblichen Aspekte wurden berücksichtigt Ermessensfehleinschätzung: Beachtung privater und öffentlicher Belange entspricht nicht der objektiven Gewichtung Ermessensfehlgebrauch: Nichtberücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen, z.b. Art. 3 Abs. 1 GG, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Vertrauensschutz

43 Gerichtliche Kontrolle bei Konditionalnormen Tatbestandsseite Rechtsfolgenseite unbestimmte Rechtsbegriffe voll überprüfbar, 113 VwGO zwingendes Recht voll üb.pr., 113 VwGO (Beurteilungsspielraum) (Ermessensnormen) eingeschränkt überprüfbar, eingeschr. überprüfbar 114 VwGO analog 114 VwGO

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