CARSTEN SCHNEIDER MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES STELLVERTRETENDER VORSITZENDER
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- Achim Hinrich Thomas
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1 CARSTEN SCHNEIDER MITGLIED DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES STELLVERTRETENDER VORSITZENDER SPD-BUNDESTAGSFRAKTION PLATZ DER REPUBLIK BERLIN An alle Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion Berlin, 20. Juni 2016 Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Liebe Genossinnen und Genossen, über die letzten Tage ist es Sigmar Gabriel gelungen, die monatelange Blockade der CSU zu beenden und sich auf eine Reform der Erbschaftsteuer zu verständigen, die auf dem Kompromiss aufbaut, den ich mit Gerda Hasselfeldt und Ralph Brinkhaus im parlamentarischen Verfahren erarbeitet habe. Die CSU ist mit ihren dreisten und verfassungswidrigen Lobbyisten- und Klientelforderungen gescheitert, die sich Herr Seehofer von der bayrischen Wirtschaft hat diktieren lassen. Von seinen acht Punkten, die er forderte, ist keiner so vereinbart worden. Im Gegenteil: Sigmar Gabriel ist es in der Schlusskurve sogar gelungen, das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer künftig zu erhöhen und zwar über die knapp 1,5 Mrd. Euro hinaus, die das Bundesfinanzministerium im Frühjahr als langfristig zusätzliche Einnahmen prognostiziert hat. Die Erbschaftsteuer ist eine der wenigen Vermögensteuern, die wir in Deutschland haben. Jetzt wird sie es auch bleiben. Das freut mich besonders, weil es unwürdig ist, sich von Interessensvertretern reicher Unternehmer vor den Karren spannen und jeden Respekt vor der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermissen zu lassen. Die CSU versucht jetzt Schadensbegrenzung und behauptet, nach 2017 werde sie die Erbschaftsteuer regionalisieren, sprich: in Bayern abschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sie in der Kompetenz des Bundes liegt. Wir werden nun rasch in der Fraktion beraten und entscheiden müssen. Deshalb möchte ich Euch den Kompromiss ausführlich vorstellen. Vorab: Jede Seite, hätte sie alleine entscheiden dürfen, hätte vieles anders gemacht und entschieden. Deshalb müssen sowohl Union als auch wir Zugeständnisse machen. Insgesamt ist das Ergebnis ausgewogen, vor allem da Sigmar in der letzten Runde die maßlosen Forderungen der CSU verhindert und einige substantielle Verbesserungen erreicht hat. POSTANSCHRIFT PLATZ DER REPUBLIK BERLIN TELEFON (030) TELEFAX (030) CARSTEN.SCHNEIDER@BUNDESTAG.DE BÜRGERBÜRO ERFURT ANDREASSTRASSE 25 A ERFURT TELEFON (0361) TELEFAX (0361) CARSTEN.SCHNEIDER.WK@BUNDESTAG.DE BÜRGERBÜRO WEIMAR GOETHEPLATZ 9 B WEIMAR TELEFON (03643) TELEFAX (03643) CARSTEN.SCHNEIDER.WK02@BUNDESTAG.DE
2 Weiter möchte ich vorausschicken: Nicht alle verfassungsrechtlichen Zweifel sind vollständig ausgeräumt das ist bei einer solchen Reform, die wahrscheinlich wieder in Karlsruhe vorgelegt werden wird, auch nicht verwunderlich. Im Kern haben wir unsere Ziele aber erreicht: Arbeitsplätze zu schützen, pauschale Ausnahmen und Besserstellungen von reichen Unternehmenserben deutlich zurückzufahren und zu beschränken, das Privatvermögen dieser Personen mit einzubeziehen, auch nach dem Tod des Erblassers bereits geplante Investitionen für den Betrieb zu ermöglichen und Verbesserungen für Betriebe mit bis zu 15 Beschäftigten zu erreichen. Wir haben die Erbschaftsteuer verfassungsfester gemacht und das Aufkommen für die Länder erhalten. Deshalb empfehle ich Euch die Zustimmung. Unser Startpunkt Im Rahmen der letzten Reform des Erbschaftsteuergesetzes im Jahr 2008 entschied sich die große Koalition, Erben von Unternehmen bzw. deren Anteilen und Beschenkte dann zu begünstigen, wenn sie das Unternehmen fortsetzen und die Arbeitsplätze erhalten. Gemessen wird das an der Lohnsumme, die entweder fünf oder sieben Jahre gehalten werden muss (wird sie 5 Jahre gehalten, kommt eine Befreiung von der Steuer zu 85 Prozent in Betracht, sog. Regelverschonung; wird sie sieben Jahre lang gehalten, bleiben die Begünstigten zu 100 Prozent befreit, sog. Optionsverschonung). Auf Druck der CSU setzte die Union jedoch weitreichende Ausnahmen und Begünstigungen vor allem für große Unternehmen durch, die die schwarz-gelbe Bundesregierung dann nochmals ausweitete. Es war naheliegend, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz in dieser Auskleidung nicht unbeanstandet lassen würde. Wir haben daher bereits in unserem Regierungsprogramm gefordert: Steuerpolitik begreifen wir als ein wichtiges Mittel, das solidarische Miteinander in unserem Land zu ermöglichen und zu fördern und der sozialen Spaltung entgegenzuwirken. Sie muss gerecht und zugleich wirtschaftlich vernünftig sein. Auch bei der Besteuerung von Erbschaften steht für uns die Steuergerechtigkeit im Vordergrund. Wir wollen die missbräuchliche Ausnutzung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zugunsten weniger reicher Erben nicht länger hinnehmen. Wir werden deshalb die von der schwarzgelben Koalition eingeführten Begünstigungen zurücknehmen und Begünstigungen bei der Erbschaftsbesteuerung künftig viel stärker an den dauerhaften Erhalt von Arbeitsplätzen koppeln und damit auch mittelstandsfreundlich ausgestalten. Gerade für Familienunternehmen ist es von herausragender Bedeutung, dass der Generationenübergang durch die Besteuerung nicht zusätzlich erschwert wird, und natürlich ist es auch im Interesse des Gemeinwesens, wenn Unternehmen weitergeführt und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dauerhaft weiterbeschäftigt werden. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen war nicht überraschend, dass die Union diese Ziele nicht mittragen wollte. Im Koalitionsvertrag haben wir uns daher wie folgt verständigt: Die Erbschaftsteuer ermöglicht in ihrer jetzigen Ausgestaltung den Generationswechsel in den Unternehmen und schützt Arbeitsplätze. Sie bleibt den Ländern als wichtige Einnahmequelle erhalten. Übrigens: Die CSU wollte die Erbschaftsteuer in die Zuständigkeit der Länder übertragen, um sie zumindest in Bayern abschaffen zu können. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. SEITE 2
3 Unser Handlungsauftrag Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Das Urteil war die erwartete Klarstellung: Aufgrund der weitgehenden Verschonung von Unternehmensvermögen ohne Differenzierung nach der Größe des Betriebs und zahlreicher Gestaltungs- und Umgehungsmöglichkeiten sei die Steuerbemessungsgrundlage gleichheitswidrig ausgestaltet. Zudem sei sicherzustellen, dass diese Regelungen nicht missbräuchlich angewendet werden können wie das beispielsweise bei den sog. Cash-GmbHs der Fall war (in diesen wurden Geldvermögen als Betriebsvermögen gebündelt und ausgelagert, um Steuerfreiheit zu erreichen; diese Gesetzeslücke haben wir bereits geschlossen). Denn das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer müsse für die Länder erhalten bleiben, damit sie ihre Aufgaben erfüllen könnten. Ein weiterer wichtiger Punkt: Das Verfassungsgericht hat klargestellt, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Erbschaftsteuer hat. Damit hat es Regionalisierungsbestrebungen einen Riegel vorgeschoben. Wir als SPD wissen: Die Erbschaftsteuer ist ein wichtiges Instrument, um der zunehmend ungleichen Verteilung der Vermögen in Deutschland entgegenzuwirken und damit für mehr Gerechtigkeit in unserem Land zu sorgen. Wir haben immer betont, dass wir sehr große Vermögen stärker an der Finanzierung des Gemeinwohls beteiligen wollen. Dieser Gedanke wird insbesondere durch ein Sondervotum von drei Richtern unterstützt: Sie betonen das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Die Erbschaftsteuer diene nicht nur dazu, Steuereinnahmen zu erzielen. Sie sei zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen sich in den Händen weniger anhäufe und unverhältnismäßig anwachse. Auch Verschonungsregelungen dürften nicht dazu führen, dass sich größte Vermögen auf wenige konzentrieren. Wir haben diese notwendige Klarstellung begrüßt. Unsere Ziele Ziel der SPD war es immer, den Generationswechsel in den Unternehmen zu ermöglichen und Arbeitsplätze zu schützen. Kein Betrieb darf bei einem Generationenübergang durch die Erbschaftsteuer in die Insolvenz gezwungen werden. Dieses Ziel hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz nicht nur bestätigt, sondern in unserem Sinne präzisiert: Es liege im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personeller Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen also vor allem Familienunternehmen. Für große Unternehmen gelte dies so aber nicht, hier müsse eine Bedürfnisprüfung durchgeführt werden. Unsere Ziele bei der Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungssteuer waren, sie so auszugestalten, dass sie gerecht und verfassungsfest ist, also insbesondere keine Missbrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten zulässt, Arbeitsplätze sichert und den Bestand der Unternehmen nicht gefährdet und das Aufkommen für die Länder mindestens auf dem aktuellen Niveau von etwa 5 Mrd. Euro jährlich gewährleistet. SEITE 3
4 Ablauf der Verhandlungen Im Februar 2015 legte Bundesfinanzminister Schäuble ein Eckpunktepapier vor, in dem er erläuterte, wie die vom Bundesverfassungsgericht monierten Punkte neu gefasst werden sollten. Dieses Eckpunktepapier haben wir begrüßt, weil es unsere zentralen Anliegen erfüllte eine gerechte Besteuerung reicher Erben und den Schutz von Arbeitsplätzen beim Betriebsübergang. Bei Erbschaften und Schenkungen großer und sehr großer Betriebsvermögen sollte es künftig keine automatische Begünstigung bei Betriebsfortsetzung mehr geben. Vielmehr wurde Vermögen nur dann im Fall der Betriebsfortführung befreit, wenn es begünstigungsfähig ist. Das ist dann der Fall, wenn es sich um betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Reines Verwaltungsvermögen jedenfalls kann nicht von der Steuer befreit werden. Im derzeit geltenden Recht wird dieses Verwaltungsvermögen im Gesetz genau definiert. Zudem darf der persönliche Anteil des Erben 26 Millionen Euro nicht übersteigen. Mehrere Erbschaften in 10 Jahren bei denselben Personen werden zusammengerechnet. Für uns entscheidend war auch, dass künftig das Privatvermögen von Unternehmenserben für die Zahlung der Steuer einbezogen werden sollte. Missbrauchsmöglichkeiten und Schlupflöcher sollten geschlossen werden. Erben von Kleinstbetrieben bis 3 Mitarbeiter sollten von der Steuer verschont bleiben, wenn sie den Betrieb fortsetzen. Das sind knapp 75 Prozent aller Betriebe in Deutschland. Uns ist es gelungen, den Gesetzentwurf noch zu verbessern. Wir haben durchgesetzt, dass der Betriebsübergang für den Mittelstand leichter wird. Auch Betriebe bis 15 Mitarbeiter wurden nun bei der Lohnsumme begünstigt. Das sichert Flexibilität für viele mittlere Handwerksbetriebe und zugleich Arbeitsplätze. Vor der Kabinettbefassung kam es jedoch zu zwei weitreichenden Änderungen des Eckpunktepapiers, weil sich Bundesfinanzminister Schäuble die Zustimmung der CSU erkaufen musste. Es wurden weitere Begünstigungen für Familienbetriebe eingeführt, indem für sie eine erhöhte Prüfschwelle in Höhe von 52 Millionen Euro vorgesehen wurde (mithin ein doppelter Erbanteil ). Zudem wurde, wenn der Betrag von 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro für Familienunternehmen überschritten wird, ein Abschmelzmodell eingeführt. Jenseits dieser Beträge gab es nach den Eckpunkten nur die Möglichkeit, sein Privatvermögen offen zu legen und zu zahlen oder aber durch eine Bedürfnisprüfung nachzuweisen, dass der Erwerber die Erbschaftsteuer nicht zahlen kann, ohne den Betrieb zu gefährden. Mit dem Abschmelzmodell wurde dem reichen Erben ermöglicht, einen abschmelzenden Verschonungsabschlag für große Erwerbe (durch Erbschaft oder Schenkung) zu wählen. Führt er den Betrieb 5 Jahre fort und erhält die Arbeitsplätze, kann er keine Verschonung von 85 Prozent des begünstigten Vermögens beantragen, sondern weniger: Steigt der Erbanteil um 1,5 Mio. Euro, schmilzt die Begünstigung um je 1 Prozent ab. Erreicht der persönliche Erbanteil eine Summe von 116 Mio. Euro oder mehr, konnten noch 20 Prozent des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens steuerfrei bleiben (im Fall der Optionsverschonung bei siebenjähriger Fortführung sank die Begünstigung von 100 Prozent ebenfalls auf 20 Prozent). Wir haben diese Ausnahme kritisiert. Das Abschmelzmodell gibt dem Erwerber die Möglichkeit, auf Antrag eine Bedürfnisprüfung sowie die Einbeziehung seines Privatvermögens zu vermeiden. Das BVerfG hat eine typisierte Begünstigung großer und sehr großer Unternehmen selbst bei Betriebsfortführung als mit dem Grundgesetz unvereinbar kritisiert hat und eine individuelle Prüfung des SEITE 4
5 Bedürfnisses nach Verschonung gefordert. Dem widerspricht das Abschmelzmodell. Der Bundesrat hat dieses Modell mehrheitlich als zu weitgehend und deshalb als verfassungswidrig beanstandet. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierte dieses Modell in seiner Stellungnahme deutlich und hielt es für verfassungswidrig. Ergebnis der Verhandlungen In den Verhandlungen konnten wir unsere Ziele nun weitgehend erreichen: 1. Gesetzentwurf sichert Arbeitsplätze und Bestand der Unternehmen wird nicht gefährdet Die Lohnsummenregelung wird verändert: kleine Betriebe bis zu 5 Beschäftigten bleiben von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Um diese Unternehmen auch weiterhin von bürokratischen Pflichten zu entlasten, entfällt die Lohnsummenprüfung für sie. Klargestellt wird, dass neben Beschäftigten in Mutterschutz, Auszubildenden und Langzeiterkrankten auch Saisonarbeiter außer Ansatz bleiben (bislang schon geltende Rechtslage, geregelt in Erbschaftsteuerrichtlinie). Wir hatten ursprünglich 3 Beschäftigte vereinbart, im heutigen Kompromiss wurden 5 zugestanden. Das ist für uns vertretbar. Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten können die Regelverschonung beanspruchen (also eine Steuerbefreiung zu 85 Prozent), wenn sie die Arbeitsplätze (gemessen an der Lohnsumme) 5 Jahre erhalten oder zu 100 Prozent (sog. Optionsverschonung), wenn sie das 7 Jahre lang tun. Die Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen, das begünstigt werden kann, und solchem, das nicht begünstigungsfähig ist, wird verändert. Die Länder haben sich im Bundesrat einhellig dafür ausgesprochen, die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen auch künftig wie bereits im geltenden Recht über einen Verwaltungsvermögenskatalog vorzunehmen. Damit wird genau definiert, was zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört und was zum (nicht begünstigungsfähigen) Verwaltungsvermögen. Die Teile des Betriebsvermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller anderen Gläubiger entzogen sind, gehören nicht zum Verwaltungsvermögen. Wird der Betrieb verschenkt oder vererbt und fortgeführt, bleiben sie steuerfrei. Neu eingefügt wird eine Investitionsklausel für den Fall, dass der Betrieb von Todes wegen übernommen wird - nicht im Schenkungsfall. Vermögensgegenstände, die der Erblasser unmittelbar aufgrund eines vorgefassten Plans für eine Investition vorgesehen hat (z.b. für den Kauf einer neuen Maschine oder den Bau einer neuen Werkshalle), bleiben dann begünstigt und steuerfrei, wenn sie binnen 2 Jahren vom Erben tatsächlich dafür investiert werden. Der Erwerber muss das nachweisen (Fortführungs- und Fördergedanke des Unternehmens). SEITE 5
6 Um die Liquidität des Betriebs zu erhalten, werden 10 Prozent des Nettowerts des nicht begünstigten Vermögens ( Verwaltungsvermögens ) pauschal wie begünstigtes Vermögen behandelt. Im Gegenzug haben wir aber durchgesetzt, dass der bisherige Freibetrag für Finanzmittel in Höhe von 20 Prozent auf künftig 15 Prozent reduziert wird. Im Rahmen des heutigen Kompromisses konnten wir durchsetzen, die Missbrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiter einzuschränken. Ein Teil davon wurde unter dem Schlagwort cash-gmbh bekannt. Vereinfacht ausgedrückt: begünstigungsfähig ist das Produktivvermögen eines Betriebes, z.b. Maschinen, Räume, etc., und nicht das Verwaltungsvermögen, also z.b. wertvolle Kunstgegenstände, die im Büro hängen. Deshalb wurde in der Vergangenheit solches Barvermögen rasch in eine eigene Gesellschaft eingebracht und dem Zugriff des Fiskus entzogen. Wird nun ein Betrieb verschenkt oder vererbt, führt das Finanzamt eine Vorab-Prüfung durch: Es stellt fest, wieviel der Betrieb wert ist (Betriebsvermögen) und wie viel davon nicht begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen ist. Liegt dessen Anteil über 90 Prozent, kommt keine Begünstigung in Betracht auch nicht bei Fortsetzung des Betriebs. Damit schließen wir Schlupflöcher. 2. Gesetzentwurf wird gerechter und verfassungsfester Die Systematik der Begünstigung von Familienunternehmen wird verändert. Anstelle der erhöhten Prüfschwelle von 52 Mio. Euro wird eine Steuerbefreiung für gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen eingeführt. Sie greift bei Abfindungsbeschränkungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesellschaftsvertraglichen oder satzungsmäßigen Vereinbarungen ein und wird auf maximal 30 Prozent des gemeinen Werts des Gesellschaftsanteils begrenzt. Der Erwerber trägt die objektive Feststellungslast hinsichtlich des Umfangs, in dem die gesellschaftsvertraglich oder satzungsmäßig festgelegte Abfindung den gemeinen Wert unterschreitet. Die Fristen werden dabei geändert. Die Voraussetzungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach Erwerb vorliegen. Diese Neufassung ist eine Verbesserung. Der Wert eines Firmenanteils, der übertragen wird, orientiert sich künftig am tatsächlichen Marktwert. Oft dürfen Anteile an Familienbetrieben nur zu einem geringen Preis an andere Familienmitglieder verlauft werden. Sie wären damit weniger am Markt wert. Statt künftig den Freibetrag einfach pauschal auf 52 Mio. Euro zu verdoppeln, werden nun die Verfügungsbeschränkungen streng geprüft und ein Abschlag bis zu 30 Prozent gewährt. Unser wichtigster Erfolg: Das Abschmelzmodell wird verändert. Im parlamentarischen Kompromiss haben wir vereinbart: Künftig wird der Sockelbetrag abgeschafft und die Abschmelzung erheblich steiler ausgestaltet. Bereits dann, wenn sich das Vermögen um Euro erhöht, sinkt die Begünstigung um 1 Prozent. Sie entfällt daher bei der Regelverschonung ab einem Erbanteil in Höhe von 86 Mio. Euro, bei der Optionsverschonung ab 99 Mio. Euro (gesetzlich festgelegt). Nun ist es bei den Nachverhandlungen gelungen, noch weiter herunter zu gehen: Bei 90 Mio. Euro ist Schluss. SEITE 6
7 Natürlich wäre uns lieber gewesen, das Abschmelzmodell ganz zu streichen. Das war mit der CSU nicht zu machen. Aber verglichen mit unserem Ausgangspunkt, dem Kabinettentwurf, ist uns hier ein ganz bedeutsamer Erfolg gelungen! Im Gegenzug haben wir eine Forderung der Union aufgegriffen. Das Bewertungsrecht für Unternehmen wird künftig dann verändert, wenn der Unternehmenswert nach dem sog. vereinfachten Ertragswertverfahren festgestellt wird. Es ist viele Jahre lang erprobt. Allerdings ergibt sich in Zeiten eines starken Niedrigzinsumfelds der EZB ein deutlich höherer Unternehmenswert, der den Marktpreis nicht zuverlässig abbildet. Künftig wird gesetzlich ein Korridor festgeschrieben, der den Unternehmenswert zuverlässiger abbildet 1. Dieser Korridor schreibt aber letztlich die Werte fort, die in den Jahren von 2002 bis 2012 der Normalzustand waren. Steigt der Zins wieder, gilt der Korridor dann übrigens auch, und zwar in gegenteiliger Richtung: Der Unternehmenswert kann dann nicht mehr heruntergerechnet werden. 3. Das Aufkommen für die Länder gewährleisten Wir haben mit diesem Gesetzentwurf das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Länder gesichert. Berechnungen des Bundesfinanzministeriums zeigen, dass es künftig sogar kräftig steigen wird. Unsere Ziele haben wir erreicht. Daher empfehle ich Euch die Zustimmung zu diesem Kompromiss. Viele Grüße Euer Carsten Schneider 1 Im Wesentlichen errechnet dieses Verfahren den Unternehmenswert nach einer mathematischen Formel, deren Ausgangswerte ein sog. Basiszins und ein Kapitalisierungszinssatz sind. Zusammen bilden sie den Kapitalisierungsfaktor. Den Basiszins legt die Bundesbank zu Beginn jeden Jahres fest, er wird dann amtlich festgeschrieben, der Kapitalisierungszinssatz ist fix bei 4,5 Prozent. Vor der Niedrigzinsphase lag der Kapitalisierungsfaktor z.b. für die Jahre 2007 bis 2011 bei etwa 11 bis 12 Prozent, heute liegt er bei knapp 17,8 Prozent. Künftig wird aufgrund des Korridors der Faktor zwischen etwa 12,5 und 10,5 Prozent liegen. SEITE 7
8 Die Ergebnisse im Kurzüberblick Lohnsummenregelung: Betriebe bis zu 5 Beschäftigten werden von der Steuer befreit, wenn der Betrieb fortgesetzt wird. Saisonarbeiter werden bei der Ermittlung der Lohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten eines Betriebs nicht berücksichtigt. Verfügungsbeschränkungen: Die erhöhte Prüfschwelle von 52 Mio. Euro erworbenen Vermögens bei Vorliegen von gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen entfällt. Stattdessen werden die gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen vorab als Steuerbefreiung berücksichtigt. In Abhängigkeit der jeweiligen Abfindungsbeschränkung erfolgt eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 30 %. Die gesellschaftsvertraglichen Verfügungsbeschränkungen wurden konkretisiert. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach (bisher 10 und 30 Jahre) dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (Tod des Erblassers oder Schenkungszeitpunkt) vorliegen. Ermittlung begünstigtes Vermögen: Um den Ländern entgegenzukommen wird auf eine Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen anhand des Hauptzwecks verzichtet. Stattdessen wird an der Abgrenzung anhand eines Verwaltungsvermögenskatalogs festgehalten. Der Vorschlag der Länder wird an einigen Stellen modifiziert: Klarstellung, dass Drittlandsbeteiligungen innerhalb einer Holding zum begünstigten Vermögen gehören Vermögen, das der Deckung betrieblicher Altersversorgungsverpflichtungen dient, zählt zum begünstigten Vermögen Es wird eine Investitionsklausel eingeführt, nach der eigentlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen umgewandelt werden kann, wenn der Erblasser es für eine Investition vorgesehen hat und der Erbe / Beschenkte es tatsächlich binnen zwei Jahren so investiert. Es wird eine weitere Rückausnahme bei der Überlassung von Grundstücken an Dritte (eigentlich Verwaltungsvermögen) eingeführt, wenn die Überlassung dem Absatz von Produkten dient (insbesondere Brauereigaststätten und Tankstellenpächter). Verwaltungsvermögen wird in Höhe von 10 % des begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt (unschädliches Verwaltungsvermögen). Im Gegenzug wird der Freibetrag für Finanzmittel von 20 auf 1. Im Gegenzug wird der Freibetrag für Finanzmittel von 20 auf 15 Prozent gesenkt. Zusätzliche Missbrauchsschranke: Besteht der Betrieb zu über 90 Prozent aus verwaltungsvermögen, wird er nicht begünstigt. Abschmelzmodell: Die Sockelverschonung wurde gestrichen. SEITE 8
9 Der Verschonungsabschlag verringert sich nunmehr um 1 Prozentpunkt für jede Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro liegt (bisher 1 Prozentpunkt je 1 Million). Bei der Regelverschonung (85 % Verschonungsabschlag) wird damit ab einem Erwerb von 89,75 Mio. Euro keine Verschonung mehr gewährt. Bei der Optionsverschonung (100 % Verschonungsabschlag) hat man sich darauf geeinigt, dass ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro keine Verschonung mehr gewährt wird. Ließe man den Verschonungsverlauf normal weiterlaufen, würde die Verschonung erst bei einem Erwerb von 101 Mio. Euro auslaufen. Stundungsregelung: Die Stundungsregelung für den Fall, dass ein Erlass bei der Verschonungsbedarfsprüfung nicht gewährt wird, wird gestrichen. Es wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu 10 Jahre bei Erwerben von Todes wegen in 28 ErbStG eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsumme, der Lohnsummenfrist sowie der Behaltensfrist. Unternehmensbewertung: Für die Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren soll sich der Basiszinssatz in einem Korridor von 3,5 bis 5,5 Prozent bewegen. Dies führt zu einer Absenkung des Kapitalisierungsfaktors von derzeit 17,86 auf dann 12,50. In Zukunft wird sich der Kapitalisierungsfaktor zwischen maximal 12,50 und mindestens 10,00 bewegen. Dort lag er auch in den Jahren von 2002 bis Wir schreiben also weder etwas Ungebührliches fest noch begünstigen wir Betriebe oder erlauben, sich arm zu rechnen. SEITE 9
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